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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarfszuweisungen

Vollzitat: VwV Bedarfszuweisungen vom 10. März 1999 (SächsABl. SDr. S. S 117)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach dem Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)

Az.: 23-FV 6070-6/105-1142

Vom 10. März 1999

Inhaltsverzeichnis

0.
Allgemeine Grundsätze
I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Nr. 1 FAG
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Nr. 2 FAG
III.
Zuweisungen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus gemäß § 22 Nr. 3 FAG
IV.
Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen für Gemeinden, die nicht mehr Kreissitz sind, gemäß § 22 Nr. 4 FAG
V.
Zuweisungen für übertragene Aufgaben gemäß § 22 Nr. 5 FAG
VI.
Zuweisungen für die Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserver- und Abwasserentsorgung in Ausnahmefällen sowie für die Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 22 Nr. 6 FAG
VII.
Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben, gemäß § 22 Nr. 7 FAG
VIII.
Regelungen zum Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FAG
IX.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
X.
In-Kraft-Treten

Anlagen:

Anlage 1
 
Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept
Anlage 2
 
Muster eines Antrages auf Förderung der Haushaltskonsolidierung nach § 22 Nr. 1 und auf Bedarfszuweisungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 22 Nr. 2 FAG
Anlage 3
 
Muster einer Übersicht zur Haushaltslage für Anträge nach § 22 Nr. 1 FAG
Anlage 4
 
Muster eines Antrages auf Zuweisungen für sozialverträglichen Personalabbau nach § 22 Nr. 3 FAG
Anlage 5
 
Muster eines Antrages auf Förderung von Fortbildungsmaßnahmen kommunaler Zweckverbände nach § 22 Nr. 6 FAG

Aufgrund von § 33 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz – FAG) vom 8. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 653) und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VwV zu § 44 SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr Nr. 13 S. S706) wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

0.
Allgemeine Grundsätze

1
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Kommunen und in Einzelfällen Kommunalen Zweckverbänden sowie nachrangig zu anderen Förderprogrammen Mittel nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Verfügung gestellt, insbesondere
 
a)
zur Durchführung der Konsolidierung in den kommunalen Haushalten;
 
b)
zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich in besonderen Härtefällen, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben können;
 
c)
zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus;
 
d)
zur Förderung von investiven Maßnahmen in Gemeinden, die aufgrund des Sächsischen Gesetzes zur Kreisgebietsreform nicht mehr Kreissitz sind, in Form einer Förderpauschale;
 
e)
für übertragene Aufgaben den Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen, die aufgrund ihres hohen Steueraufkommens keine oder die in § 15 FAG Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Beträge je Einwohner unterschreitenden allgemeinen Schlüsselzuweisungen (§ 5 FAG) erhalten;
 
f)
zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung von Zweckverbänden der Wasserver- und Abwasserentsorgung, sofern nicht vorrangig eine Förderung durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in Betracht kommt sowie zur Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen;
 
g)
zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben.
2
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden insbesondere zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der  Erstellung und Durchführung eines vom Hauptorgan zu beschließenden Haushaltssicherungskonzeptes, das den Abbau der Fehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen aufzeigt oder als Bedarfszuweisung an Kommunen (in Fällen nach § 22 Nr. 3 und Nr. 6 FAG auch an kommunale Zweckverbände), die temporär besonderen Belastungen ausgesetzt sind, wie sie in den gesetzlichen Tatbeständen des § 22 Nr. 2 bis 7 FAG bestimmt sind. Da sie aus der Vorwegentnahme der allen Kommunen zustehenden Finanzausgleichsmasse finanziert werden, sind sie als Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Unterstützung bei der Erfüllung der vorrangigen Pflicht der Kommunen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs mit eigenen Mitteln geben. Als Bedarfszuweisungen sind sie eine besondere Leistung zum Ausgleich von Härtefällen in der Regel im Pflichtaufgabenbereich. Sie setzen beim Antragsteller regelmäßig eine sparsame Haushaltsführung nach den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft voraus.
3
Bedarfszuweisungen nach den Abschnitten I., II., III. und VI. werden über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über Große Kreisstädte vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), und nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften über Große Kreisstädte vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), schriftlich beantragt und durch die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten Behörden bewilligt. Die Bewilligungsbehörde fordert fehlende und ergänzende Unterlagen nach und kann unrichtige oder unvollständige Anträge nach angemessener Fristsetzung zurückweisen. Sie entscheidet unbeschadet Nummer 6. nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen sein. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
4
Sofern Anträge auf Bedarfszuweisungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen sind, sind die Anträge mit einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde sowie einem Bericht, einer eigenen Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag des Regierungspräsidiums dem Staatsministerium der Finanzen vier Wochen nach Eingang des Antrags beim Regierungspräsidium vorzulegen. Anträge auf Bedarfszuweisungen sollen grundsätzlich durch die jeweiligen bearbeitenden Behörden innerhalb von vier Wochen auf dem Dienstweg weitergereicht werden.
5
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bedarfszuweisungen kann das Staatsministerium der Finanzen auch ein Gutachten eines Beratungsunternehmens verlangen, das entsprechend Abschnitt I. förderfähig ist.
6
Das Staatsministerium der Finanzen trifft bei Anträgen von über 1 000 000 DM die Entscheidung über Bedarfszuweisungen nach § 22 FAG sowie über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 FAG nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 35 FAG).
7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisungen sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.

I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Nr. 1 FAG

1
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Zuweisungen werden kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Nr. 1 FAG gewährt. Sie dienen vorrangig der Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes nach der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Prüfung des Haushaltsausgleichs und über die Genehmigung von Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen bei kommunalen Haushaltssatzungen ( VwV-Haushaltssicherung) vom 16. März 1996 (SächsABl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Unterstützung der Haushaltskonsolidierung.
2
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen einmalig zur Erstellung von Gutachten und zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft oder zu einer durchgreifenden und dauerhaften Verbesserung der Haushaltsituation führt. Gutachten zu Maßnahmen der Haushaltskonsolidierung kommunaler Zweckverbände sind unter den gleichen Voraussetzungen förderfähig. Sind kreisangehörige Gemeinden Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft oder eines Verwaltungsverbandes, so hat die Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung für alle Mitgliedsgemeinden zu erfolgen, sofern dies zweckmäßig ist.
Modellprojekte zu einem neuen Steuerungsmodell der kommunalen Haushaltswirtschaft unter Federführung der sächsischen kommunalen Landesverbände sind nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen förderfähig, wenn dies der Einführung des Neuen Steuerungsmodells und der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der kommunalen Haushalte im Freistaat Sachsen dienlich ist.
 
b)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes Haushaltssicherungskonzept mit Prüfungsbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge und die dafür notwendigen Maßnahmen in den folgenden drei Haushaltsjahren aufzeigt.
 
c)
Das Haushaltssicherungskonzept ist haushaltsstellenbezogen nach Einzelmaßnahmen verbindlich zu beschließen. Es hat mindestens folgende Voraussetzungen zu berücksichtigen (vergleiche auch Anlage 1):
 
 
aa)
Auf der Ausgabenseite
Es ist eine umfassende Aufgabenkritik erforderlich. Ausgaben für freiwillige, dass heißt nicht auf Gesetzen beruhende Aufgaben und Maßnahmen sind auf das finanzwirtschaftlich vertretbare Maß zu beschränken. Der Betrieb von Einrichtungen mit niedrigem Kostendeckungsgrad (zum Beispiel kommunale Bäder, Sportstätten, kulturelle und sonstige Freizeiteinrichtungen, ÖPNV) ist zu überprüfen und gegebenenfalls teilweise oder vollständig einzustellen. In eigener Regie erstellte Leistungen (zum Beispiel Planungsleistungen, Bauhof, Fuhrpark) sind dahingehend zu überprüfen, ob ein Leistungsbezug von Privaten oder Kooperationslösungen mit anderen Kommunen Wirtschaftlichkeitsvorteile bieten. Gegebenenfalls sind entsprechende organisatorische Änderungen vorzunehmen. Im pflichtigen Aufgabenbereich sind die Standards der Aufgabenerledigung zu überprüfen und gegebenenfalls – soweit rechtlich zulässig – zu reduzieren.
Personal- und Sachkosten in der Kernverwaltung, in Einrichtungen, Eigenbetrieben und Eigengesellschaften müssen mit dem Ziel von Einsparungen konsequent überprüft werden. Ein Verlustausgleich für wirtschaftliche Unternehmen der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie sonstige wirtschaftliche Unternehmen in privater Rechtsform soll nicht erfolgen beziehungsweise ist nachhaltig zu reduzieren.
Die Zahl der Dezernate und Ämter in der Kernverwaltung ist zu überprüfen und gegebenenfalls zu senken. Die Anzahl, Einstufung und Eingruppierung der Bediensteten sind auf das unabweisbare Maß zu beschränken. Dabei hat für die Kernverwaltung eine Orientierung an den Organisationsmodellen des Sächsischen Rechnungshofes und an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Prüfung des Haushaltsausgleichs und über die Genehmigung von Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen bei kommunalen Haushaltssatzungen ( VwV-Haushaltssicherung) vom 16. März 1996 (SächsABl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit von Dienst-Kraftfahrzeugen ist zu prüfen. Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen wird gegebenenfalls im Erlasswege entsprechende Leistungs- und Preisgrenzen bekannt machen.
 
 
bb)
Auf der Einnahmenseite
Die Einnahmepotentiale sind auszuschöpfen. Die Ausschöpfung der möglichen eigenen Steuereinnahmen muss in angemessener Weise vorgenommen werden. Die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze der betreffenden Gemeindegrößenklasse dürfen dabei nicht unterschritten werden, bei der Grundsteuer A und B sollen zu den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der betreffenden Gemeindegrößenklasse noch 30 Prozentpunkte hinzugerechnet werden. Verwaltungsgebühren sind nach den zulässigen Höchstsätzen zu erheben. Benutzungsgebühren bzw. privatrechtliche Entgelte für öffentliche Einrichtungen sind zu erheben, so dass der höchstmögliche Kostendeckungsgrad erreicht wird.
Die eigenen Einnahmen müssen rechtzeitig eingezogen worden sein. Stundungen und Erlasse dürfen grundsätzlich nicht über das vertretbare Maß hinaus bewilligt worden sein. Die Entgelte für die Wasserver- und Abwasserentsorgung sind grundsätzlich kostendeckend zu kalkulieren und zu erheben. Die Ausschöpfung möglicher Einnahmen aus Entgelten muss in angemessener und zumutbarer Weise vorgenommen werden.
Die Zahl und der Fortbestand kommunaler Eigen- und Beteiligungsgesellschaften sind kritisch darauf zu überprüfen, ob und inwieweit originäre kommunale Aufgaben und insbesondere kommunale Pflichtaufgaben mit angemessenen Standards und Personalkosten wahrgenommen werden. Zuschüsse für kommunale Unternehmen und Zuwendungen an Dritte sind auf das Unabweisbare zu beschränken.
 
 
c)
Verschuldung
Der Schuldenstand ist abzubauen, das Haushaltssicherungskonzept muss konkrete Maßnahmen zur Reduzierung der Verschuldung darstellen. Hierzu ist auch eine angemessene Verwertung des Vermögens zum Abbau von Schulden vorzusehen. Vermögensveräußerungen zur Reduzierung der Verschuldung sind grundsätzlich dann angezeigt, wenn die Vermögensgegenstände nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt werden.
 
 
dd)
Umsetzung
Sofern das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen ist und auch nach Aufforderung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nicht beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltssicherungskonzept die vorstehenden Anforderungen sowie die Anforderungen der Anlage 1 hinsichtlich der Senkung der Ausgaben und Steigerung der Einnahmen nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Ausgaben bzw. die Uneinbringlichkeit der Einnahmen im Antrag glaubhaft zu machen.
 
d)
Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme und insbesondere eine Erklärung darüber ab, warum ein Fehlbetrag trotz aufsichtlicher Maßnahmen entstanden ist oder warum entsprechende Maßnahmen der Aufsichtsbehörde unterblieben sind.
 
e)
Aufträge an Beratungsunternehmen, die von antragstellenden Kommunen und kommunalen Zweckverbänden vor erteiltem Bewilligungsbescheid vergeben werden, sind nur förderfähig, sofern vor Auftragsvergabe die Zielstellung der Studie oder des Projektes, der Auftragsinhalt sowie die Auswahl des Beratungsunternehmens auf dem Dienstweg mit dem Staatsministerium der Finanzen abgestimmt wurde. Eine Vorabstimmung kann auch durch die Regierungspräsidien erfolgen, wenn der Auftragsinhalt strikt den unter diesem Abschnitt genannten Vorgaben und den Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept gemäß Anlage 1 entspricht.
 
f)
Bei Vergabe von Aufträgen an Beratungsunternehmen zur Erstellung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung ist die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL) anzuwenden. Für die Auftragsvergabe an Beratungsunternehmen zur Erarbeitung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung ist eine beschränkte Ausschreibung sinnvoll, indem mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Grundlage der VOL-Ausschreibung ist eine Leistungsbeschreibung nach Anlage 1 dieser Verwaltungsvorschrift, die auch spezifische Probleme der antragstellenden Gemeinde, Kreisfreien Stadt, des Landkreises oder Zweckverbandes nach Maßgabe der unter Nr. 2 Buchst. c genannten Kriterien enthalten muss. Die Leistungsbeschreibung ist vor Ausschreibung mit der Rechtsaufsichtsbehörde abzustimmen.
3
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuss zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung gewährt (Projektförderung).
Dabei ist die Zuweisung grundsätzlich so zu bemessen, dass bei zumutbarer Ausschöpfung aller Einnahmequellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Haushaltskonsolidierung der antragstellenden Kommune dazu führt, dass nicht nur der Verwaltungshaushalt ausgeglichen ist, sondern auch eine positive Netto-Zuführung zum kommunalen Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden kann. Dabei sind bei der Mobilisierung von Einnahmereserven und Einsparungsmöglichkeiten strengste Maßstäbe zugrundezulegen. Die Zuweisungen werden als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbare Bedarfszuweisung (Überbrückungshilfe) zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht.
Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (Überbrückungshilfe) dürfen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune die mit der Gewährung der Mittel erteilten restriktiven Auflagen zur Haushaltskonsolidierung erfüllt hat. Unter restriktiven Auflagen sind die unter vorstehend Nr. 2 Buchst. c genannten Indikatoren sowie gegebenenfalls zusätzliche Auflagen im Bewilligungsbescheid zu verstehen.
Die Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung beträgt regelmäßig 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung). Bei der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß § 22 Nr. 1 und 2 FAG ist auch eine Förderung von bis zu 100 vom Hundert ausnahmsweise möglich (Vollfinanzierung). Bei Anträgen der sächsischen kommunalen Landesverbände auf Förderung eines Modellprojektes zur Einführung eines Neuen Steuerungsmodelles entscheidet das Staatsministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen.
4
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung und auf Förderung von Gutachten sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 SächsKomZG nach dem Muster gemäß Anlage 2; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen.
Anträge, die nicht auf dem Dienstweg über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden, werden nicht zur Entscheidung angenommen. Sofern die Landratsämter als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde tätig werden, ist die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme vom Landrat oder seinem gesetzmäßigen Vertreter zu unterschreiben. Die Regierungspräsidien haben fehlende gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen und Unterlagen gemäß Nr. 2 Buchst. b und d unter Fristsetzung von bis zu zwei Wochen nachzufordern und nach erfolglosem Fristablauf die Anträge zurückzuweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen der Landratsämter, die der vorgeschriebenen Form oder den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht entsprechen.
Anträge auf Förderung von Modellprojekten zur Einführung eines Neuen Steuerungsmodells unter Federführung der sächsischen Kommunalen Landesverbände sind von diesen unmittelbar beim Staatsministerium der Finanzen einzureichen. Dabei ist die Vermarktung des Modellprojektes darzulegen und zu begründen.
 
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind beizufügen:
 
 
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltssicherungskonzept,
 
 
die festgestellte Jahresrechnung des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Die festgestellte Jahresrechnung kann auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist jedoch die festgestellte Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres vorzulegen;
 
 
der genehmigte Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte,
 
 
eine rechtsaufsichtliche Stellungnahme zum Antrag mit Entscheidungsvorschlag,
 
 
der Finanzplan mit dem ihm zugrundeliegenden Investitionsprogramm und
 
 
eine Übersicht über die Entwicklung des Haushaltes gemäß Anlage 3.
 
 
Den Anträgen zur Förderung von Gutachten zur Haushaltskonsolidierung sind beizufügen :
 
 
mindestens drei Angebote sowie
 
 
die rechtsaufsichtliche Stellungnahme mit Entscheidungsvorschlag.
 
c)
Nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg können die Rechtsaufsichtsbehörden im Rahmen der Haushaltsgenehmigung nach § 82 Abs. 2 SächsGemO empfehlen oder beauflagen, einen entsprechenden Antrag zur Förderung der Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu stellen. In diesem Fall wird mit der Empfehlung oder Beauflagung die Förderung durch das Staatsministerium der Finanzen in Aussicht gestellt.
 
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass das vom Staatsministerium der Finanzen gebilligte Haushaltssicherungskonzept durch die antragstellende Kommune verbindlich umgesetzt wird. Über die Entscheidungen wird das jeweilige Regierungspräsidium unterrichtet. Es erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde.
 
e)
Erstellte Gutachten zur Haushaltskonsolidierung sind spätestens vier Wochen nach Übergabe des Gutachtens mit einer Stellungnahme des Fachbediensteten für das Finanzwesen der auftragerteilenden Kommune der Rechtsaufsichtsbehörde und dem Regierungspräsidium (Bewilligungsbehörde) zuzuleiten.
Ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beschlossenes Haushaltssicherungskonzept beziehungsweise Gutachten sowie Maßnahmen zur Durchsetzung der Haushaltskonsolidierung sind spätestens zwölf Wochen nach Vorlage des Gutachtens auf dem Dienstweg dem Regierungspräsidium vorzulegen. Eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zum Gutachten und zu den beschlossenen Maßnahmen zur Umsetzung des Gutachtens ist dem Gutachten beizufügen.
 
f)
Die verbindliche Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zu überwachen, die der Bewilligungsbehörde regelmäßig darüber berichtet. Die zuständige Bewilligungsbehörde berichtet auf dieser Grundlage dem Staatsministerium der Finanzen sowie dem Staatsministerium des Innern über die Umsetzung der Haushaltssicherungskonzepte. Hierzu sind die von den Kommunen und Zweckverbänden nach der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft des Sächsischen Staatsministerium des Innern in der jeweils geltenden Fassung zu erstellenden Berichte mit einer Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und der Bewilligungsbehörde zu versehen. Sofern die Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes nicht oder nicht vollständig erfolgt, sind geeignete Maßnahmen durch die Rechtsaufsichtsbehörden zu ergreifen.

II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Nr. 2 FAG

1
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden an kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zum Ausgleich außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gewährt, die sich insbesondere ergeben aus
 
unvorhergesehenen größeren Ausfällen an Gewerbesteuereinnahmen durch Insolvenzen,
 
besonderen wirtschafts- oder infrastrukturellen sowie aus entwicklungsbedingten Faktoren,
 
Havarie- und Katastrophenfällen,
 
Härten bei der Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs,
 
besonderen einmaligen Aufgaben.
 
Bedarfszuweisungen werden ferner der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle für Aussiedler gewährt zum Ausgleich zusätzlicher finanzieller Belastungen, die der Gemeinde durch die Aufnahme von Aussiedlern in der Landesaufnahmestelle entstehen.
2
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Es müssen regelmäßig besondere Sachverhalte zugrunde liegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten (Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen, Finanzierung durch Dritte, Kreditaufnahme bei rentierlichen Investitionen) überwunden werden können. Bei der Ermittlung der Finanzkraft ist das Konsolidierungspotential entsprechend Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c angemessen zu berücksichtigen.
 
b)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 22 Nr. 2 FAG zählen regelmäßig nicht
 
 
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die nicht aus außergewöhnlichen Belastungen resultieren,
 
 
der Schuldendienst aus überzogenen Kreditaufnahmen,
 
 
Mindereinnahmen bei absehbar überhöhten Planansätzen,
 
 
der Einsatz fehlender Eigenmittel zur Erlangung von Projektzuschüssen,
 
 
die Fehlbedarfsfinanzierung für investive Maßnahmen, die ohne gesicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind (vergleiche Anlage 3 Nr. 1.2. Vorl.VwV zu § 44 SäHO), bzw. Folgekosten investiver Maßnahmen (zum Beispiel Bäder), die bereits vor Maßnahmebeginn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune erkennbar überforderten,
 
 
Tatbestände, die durch bestehende Fachförderrichtlinien abschließend erfasst sind,
 
 
Betriebskostendefizite (insbesondere Zuschüsse an kommunale Eigengesellschaften und Eigenbetriebe),
 
 
finanzielle Belastungen, die sich aus Verletzungen des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 72 Abs. 2 SächsGemO) ergeben.
3
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Zuweisung wird grundsätzlich als Zuweisung für den Verwaltungshaushalt oder als Projektförderung gewährt.
 
b)
Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder in Form einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (Überbrückungshilfe). Ein voller Ausgleich der besonderen Belastung wird regelmäßig nicht gewährt.
 
c)
Der Ausgleich der besonderen Belastung der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle für Aussiedler bemisst sich nach der durchschnittlichen Zahl von Aussiedlern, die während des jeweiligen vorvergangenen Jahres täglich in der Landesaufnahmestelle untergebracht waren. Hierbei sind die tatsächliche Zahl von Aussiedlern, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen vorvergegangenen Jahres in der Landesaufnahmestelle aufgenommen wurden, und die durchschnittliche Verweildauer (in Tagen) in der Landesaufnahmestelle zugrundezulegen. Grundlage des Zuweisungsbetrages ist das Produkt aus der Zahl von Aussiedlern, die im Durchschnitt des oben genannten Zeitraumes täglich in der Aufnahmestelle untergebracht waren, und dem auf jeden Einwohner der Sitzgemeinde der Landesaufnahmestelle gemäß Festsetzung entfallenden Betrag an allgemeinen und investiven Schlüsselzuweisungen des jeweiligen Finanzausgleichsjahres.
4
Verfahren
 
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen über 150 000 DM sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 2 in zweifacher Ausfertigung an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die  zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu stellen. Anträge bis 150 000 DM sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 2 in einfacher Ausfertigung auf dem Dienstweg an das zuständige Regierungspräsidium zu stellen.
 
b)
Den Anträgen sind beizufügen:
 
 
der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte und Haushaltssicherungskonzepte,
 
 
die festgestellte Jahresrechnung des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres (sofern diese noch nicht vorliegt, die festgestellte Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres),
 
 
der Finanzplan mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
 
 
eine genaue Erläuterung und Begründung der außergewöhnlichen und strukturellen Belastung.
 
c)
Die Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994) ab. Sofern die Landratsämter als Rechtsaufsichtsbehörde tätig werden, ist die gemeindewirtschaftliche Stellungnahme vom Landrat oder dessen gesetzmäßigem Vertreter zu unterschreiben. Die Regierungspräsidien haben fehlende gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen unter Fristsetzung von bis zu zwei Wochen nachzufordern und nach erfolglosem Fristablauf die Anträge zurückzuweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, die nicht der Form des Satzes 2 entsprechen.
 
d)
Die Regierungspräsidien leiten die Anträge über 150 000 DM mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
 
e)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 150 000 DM (Antragshöhe) und teilt sie dem zuständigen Regierungspräsidium mit.
 
f)
Das Regierungspräsidium trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen unter 150 000 DM (Antragshöhe).
 
g)
Das Regierungspräsidium erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung. Der Bewilligungsbescheid ergeht schriftlich. Er soll vorläufig erlassen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Das Regierungspräsidium unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung.
 
h)
Die Zuweisung an die Landesaufnahmestelle für Aussiedler erfolgt von Amts wegen. Ein Antragsverfahren findet nicht statt. Die Zuweisung wird mit Fälligkeit am 15. Juni des jeweiligen Ausgleichsjahres ausgezahlt.

III.
Zuweisungen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus gemäß § 22 Nr. 3 FAG

1
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
a)
Mit den Zuweisungen wird der Abbau von Personal in den Kernverwaltungen und Einrichtungen von kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall von kommunalen Zweckverbänden gefördert und damit die Konsolidierung der kommunalen Haushalte nachhaltig unterstützt. Im Einzelfall ist der Personalabbau auch in kommunalen Eigengesellschaften und Eigenbetrieben dann förderfähig, wenn dies zu einer wesentlichen Entlastung des kommunalen Haushaltes über die Senkung der Zuschüsse an die Eigengesellschaften bzw. durch nachhaltige Senkung der Ausgaben der Eigenbetriebe beiträgt. Gegenstand der Förderung sind:
 
 
die im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksam werdende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung (Auflösungsvertrag) unter Zahlung einer Abfindung bis zu der nach den geltenden tarifvertraglichen Regelungen zulässigen Höchstgrenze;
 
 
im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksame betriebsbedingte Kündigungen unter Zahlung einer Abfindung bis zu der nach den geltenden tarifvertraglichen Regelungen zulässigen Höchstgrenze, wenn der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Klage ausdrücklich verzichtet hat und das Arbeitsverhältnis damit endgültig beendet ist;
 
 
betriebsbedingte Kündigungen unter Zahlung einer Abfindung bis zu der nach den geltenden tarifvertraglichen Regelungen zulässigen Höchstgrenze, wenn die rechtskräftige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung im laufenden Haushaltsjahr bis einschließlich 1. Januar des Folgejahres wirksam wird.
 
 
Maßgebend für die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jeweils der Tag nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Vor Ablauf der gesetzlichen Klagefristen kann keine Bewilligung erfolgen.
 
b)
Nicht förderfähig sind
 
 
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei
 
 
 
Arbeitnehmern, die vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen können,
 
 
 
Arbeitnehmern, die die gesetzliche Regelaltersgrenze nach dem jeweils geltenden Rentenversicherungsrecht erreicht oder überschritten haben und Anspruch auf Altersrente haben;
 
 
die  Beendigung  von  Arbeitsverhältnissen,  wenn  eine  Wiedereinstellung  innerhalb  von sechs Monaten erfolgt oder wenn das Personal innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in kommunalen Unternehmen nach §§ 95 bis 97 SächsGemO oder in kommunalen Zweckverbänden nach §§ 44 bis 70 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103), in der jeweils geltenden Fassung, weiterbeschäftigt wird;
 
 
der Personalabbau ohne Stellenreduzierungen;
 
 
Änderungskündigungen auf Teilzeitbeschäftigung und
 
 
personen- und verhaltensbedingte Kündigungen.
2
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Die förderfähigen Maßnahmen ergeben sich aus Nummer 1 Buchst. a.
 
b)
Die Anzahl der Stellen gemäß Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres muss im Haushaltsplan des unmittelbar folgenden Haushaltsjahres mindestens reduziert werden um
 
 
die Stellen mit im unmittelbar folgenden Haushaltsjahr wirksam werdenden Kw-Vermerken,
 
 
die durch Maßnahmen des Personalabbaus freiwerdenden Stellen,
 
 
die durch Privatisierung, Übertragung kommunaler Aufgaben auf freie Träger oder durch sonstige Maßnahmen im Förderjahr entfallenden Stellen, soweit dieser Stellenabbau nicht bereits durch Maßnahmen nach Buchstabe a) erfasst wird.
 
 
Sofern die Zahl der Stellen im unmittelbar folgenden Haushaltsjahr nach Abzug der oben genannten Positionen höher ist als im laufenden Haushaltsjahr, sind die Ursachen der abweichenden Stellenzahl unverzüglich schriftlich gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen. Die Bewilligungsbehörde soll dies durch geeignete Nebenbestimmungen sicherstellen.
 
c)
Werden seitens einer Kommune im laufenden Haushaltsjahr mehr als 150 000 DM zur Personalabbauförderung beantragt, so ist dem Regierungspräsidium ein Personalstrukturplan für das laufende sowie das unmittelbar folgende Haushaltsjahr vorzulegen. Für den Personalstrukturplan können die Rechtsaufsichtsbehörden den Kommunen Muster zur Verfügung stellen. Im Personalstrukturplan muss der Stellenabbau dargestellt sein; der Personalstrukturplan soll jahresbezogen folgende Angaben enthalten:
 
 
Anzahl der Stellen laut Stellenplan des jeweiligen Haushaltsjahres, differenziert nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl der mit Kw-Vermerken versehenen Stellen in den jeweiligen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl des bis Ende des laufenden Haushaltsjahres wirksam werdenden und für das unmittelbar folgende Haushaltsjahr geplanten Personalabbaus durch Vertragsauflösung, betriebsbedingte Kündigung und alterbedingtes Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie Stellenvolumen jeweils nach Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl der Beschäftigten, die eine verkürzte Arbeitszeit bei Teillohnausgleich nach geltendem Tarifvertragsrecht wahrnehmen und deren Umrechnung in eingespartes Stellenvolumen differenziert nach Vergütungs- und Lohngruppen;
 
 
Anzahl der Stellen, die aufgrund der Privatisierung und Übertragung kommunaler Aufgaben auf freie Träger entfallen;
 
 
Anzahl der Stellen, die aufgrund von Wiederbesetzungssperren in Verbindung mit natürlicher Fluktuation und Umsetzung entfallen.
 
 
Das Stellenvolumen, das durch den Abbau von Beschäftigten und durch die verkürzte Arbeitszeit eingespart wird, ist im Personalstrukturplan anzugeben. Im Übrigen genügen bei einem Antragsvolumen unter 150 000 DM einfache Nachweise, die das Regierungspräsidium nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
 
d)
Die förderfähige Abfindung darf die tarifvertraglich geltenden Höchstgrenzen für die Abfindung bei rechtswirksamer Vertragsauflösung oder betriebsbedingter Kündigung nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Beträge einer Abfindung sind nicht förderfähig. Soweit die nach Tarifvertrag mögliche Abfindung nicht ausgeschöpft wird, ist nur die tatsächlich gezahlte Abfindung förderfähig.
 
e)
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist in den Verträgen mit den betroffenen Beschäftigten über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung aufzunehmen, dass personenbezogene Daten an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde für das Auszahlungsverfahren der Landeszuweisung weitergegeben werden dürfen. Im Fall betriebsbedingter Kündigungen ist die Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
3
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Bedarfszuweisung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. Sie erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
 
b)
Die Höhe der maximal förderfähigen Ausgaben bemisst sich nach Nummer 2 Buchst. d.
 
c)
Die Zuweisungshöhe beträgt je Arbeitnehmer 65 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben nach Nummer 2 Buchst. d.
4
Verfahren
 
a)
Anträge zur Förderung von Maßnahmen sind von den Kommunen und kommunalen Zweckverbänden zweifach nach dem Muster gemäß Anlage 4 an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu richten. Die Rechtsaufsichtsbehörden leiten die Anträge unter Hinzufügung einer Stellungnahme hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift an das zuständige Regierungspräsidium weiter.
 
b)
Bewilligungsbehörde ist das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Es erlässt einen Bescheid und unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde. Anträge über 1 000 000 DM sind dem Staatsministerium der Finanzen mit einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag zur Entscheidung zuzuleiten.

IV.
Zuweisungen zur Förderung investiver Maßnahmen für Gemeinden, die nicht mehr  Kreissitz sind, gemäß § 22 Nr. 4 FAG

Diese Zuweisungen erfolgen von Amts wegen nach näherer Maßgabe des § 22 Nr. 4 FAG in Verbindung mit der Rechtsverordnung, die vom Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern auf der Grundlage von § 22 Nr. 4 Satz 2 FAG und Art. 1  § 10 Abs. 11 Satz 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 und die Feststellung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 1999 und 2000 vom 11.12.1998 (SächsGVBl. S. 642) erlassen wird.

V.
Zuweisungen für übertragene Aufgaben gemäß § 22 Nr. 5 FAG

1
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Gemeinden und Landkreisen, die aufgrund ihres hohen Steueraufkommens keine oder die in § 15 FAG genannten Beträge unterschreitende allgemeine Schlüsselzuweisungen je Einwohner erhalten, wird zum Ausgleich einer Mehrbelastung für übertragene Aufgaben nach Artikel 85 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen Zuweisungen in einer Höhe gewährt, die eine Mindestausstattung in Höhe der in § 15 FAG genannten Beträge je Einwohner gewährleistet.
Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen.
2
Zuweisungshöhe
 
Der Zuweisungsbetrag wird ermittelt als Differenz zwischen
 
a)
der einwohnerbezogenen Mindestausstattung in Höhe der in § 15 FAG genannten Beträge, vervielfacht mit der Einwohnerzahl gemäß § 31 FAG und
 
b)
dem nach § 32 Abs. 1 FAG festgesetzten Betrag für Schlüsselzuweisungen nach § 9 FAG .
3
Festsetzung
 
Der ermittelte Zuweisungsbetrag wird mit Bescheid nach § 32 Abs. 1 FAG festgesetzt und am 8. Juni des jeweiligen Ausgleichsjahres ausgezahlt. Erfolgt die endgültige Festsetzung der Schlüsselzuweisungen gemäß § 32 Abs. 1 FAG erst nach diesem Zeitpunkt, so erfolgt die Festsetzung der Zuweisungen nach diesem Abschnitt auf der Grundlage der vorläufig festgesetzten Schlüsselzuweisungen zunächst nur vorläufig. Mit der endgültigen Festsetzung der Schlüsselzuweisungen werden die Zuweisungen nach diesem Abschnitt dann ebenfalls endgültig festgesetzt.

VI.
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserver- und Abwasserentsorgung sowie zur Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 22 Nr. 6 FAG

1
Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung bei Zweckverbänden der Wasserver- und Abwasserentsorgung
 
Zur Unterstützung der nachhaltigen Haushaltskonsolidierung von Zweckverbänden der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung können neben Bedarfszuweisungen nach Abschnitt I. (Gutachten) und III. in Ausnahmefällen Bedarfszuweisungen nach § 22 Nr. 6 FAG gewährt werden. Einzelheiten werden geregelt in der VwV Konsolidierungshilfen vom 11. März 1997 (SächsABl. S. 472) zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwV Konsolidierungshilfen vom 15. September 1997 (SächsABl. S. 1146), in der jeweils geltenden Fassung.
2
Bedarfszuweisungen zur Unterstützung von Fortbildungsmaßnahmen
 
a)
Zuweisungsempfänger, Zuweisungszweck
Die Zuweisungen können Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung gewährt werden. Sie werden nachrangig gegenüber sonstigen Fördermöglichkeiten gewährt in Form von Zuschüssen für Fortbildungsmaßnahmen für festangestellte Beschäftigte der kommunalen Aufgabenträger, die der Weiterqualifizierung des Verwaltungspersonals im Sinne einer Vertiefung von relevanten rechtlichen, wirtschaftlichen und administrativen Kenntnissen dienen. Umschulungsmaßnahmen sind nicht förderfähig.
 
b)
Zuweisungsvoraussetzungen
Fortbildungskostenzuschüsse können gewährt werden, wenn die Fortbildungsmaßnahmen als Aufbau- und Vertiefungskurse angelegt sind. Die Voraussetzungen für eine Bezuschussung sind gegeben bei Fortbildungsveranstaltungen, die folgende Sachgebiete betreffen:
 
 
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit der Zweckverbände und Organisationsformen der Tätigkeit kommunaler Unternehmen,
 
 
Wirtschaftsführung der Zweckverbände und kommunales Haushaltsrecht,
 
 
Betriebliches Rechnungswesen (insbesondere kaufmännische Buchführung),
 
 
Verwaltungsrechtliche Grundlagen des Kommunalen Abgabenrechts einschließlich Grundlagen des Umweltrechts (Abfallrecht, Wasserrecht, Naturschutzrecht).
 
 
In besonderen Fällen können vom Staatsministerium der Finanzen Fortbildungen in anderen Sachgebieten zugelassen werden.
Für die Durchführung der Fortbildung kann sich der antragstellende Aufgabenträger einer geeigneten Einrichtung bedienen. Geeignete Einrichtungen sind in der Regel Fortbildungsinstitute des Freistaates Sachsen und der Kommunen, Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und vergleichbare Fortbildungseinrichtungen öffentlicher Träger.
 
c)
Art und Höhe der Zuweisungen
Der Fortbildungskostenzuschuss wird für die dem antragstellenden Aufgabenträger entstehenden  Aufwendungen in Form einer Kostenpauschale gezahlt. Er beträgt regelmäßig 50 vom Hundert der tatsächlich entstehenden förderfähigen Kosten. Förderfähig sind die Kosten der Fortbildungsveranstaltung sowie die durch die Fortbildungsveranstaltung veranlassten Reisekosten entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften des Freistaates Sachsen über die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge der kommunalen Beamten.
 
d)
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die Anträge auf Gewährung eines Fortbildungskostenzuschusses sind unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 5 beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Das Regierungspräsidium ist zuständige Bewilligungsbehörde. Es entscheidet innerhalb seines vom Staatsministerium der Finanzen zur Verfügung gestellten Bewilligungsrahmen nach pflichtgemäßem Ermessen durch schriftlichen Bewilligungsbescheid.

VII.
Zuweisungen an Gemeinden zur Überwindung außergewöhnlicher Belastungen, die sich aus der Neubestimmung des Hauptansatzes ergeben, gemäß § 22 Nr. 7 FAG

1
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Zuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten gemäß § 22 Nr. 7 FAG gewährt werden. Sie dienen dem Ausgleich von außergewöhnlichen Belastungen, die den Gemeinden aus der Änderung des Hauptansatzes nach § 7 Abs. 3 FAG und § 10 Abs. 3 FAG entstehen. Der Ausgleichsbetrag wird den bei Umstellung des Hauptansatzes im Ausgleichsjahr 1999 betroffenen Gemeinden und Kreisfreien Städte ab dem Ausgleichsjahr 1999 über einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt und dabei jährlich reduziert nach Maßgabe von Nummer 2.
Zuweisungsempfänger können nur Gemeinden und Kreisfreie Städte sein, die von der Umstellung des Hauptansatzes im Ausgleichsjahr 1999 gegenüber dem Ausgleichsjahr 1998 betroffen sind. Die betroffenen Gemeinden und Kreisfreien Städte werden einmalig und nur unter Berücksichtigung der Ausgleichsjahre 1998 und 1999 festgestellt. Eine nachträgliche Erweiterung im Hinblick auf spätere Ausgleichsjahre ist ausgeschlossen.
2
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Der Zuweisungsbetrag für die betroffenen Gemeinden und Kreisfreien Städte ermittelt sich aus der Gegenüberstellung von
 
a)
der Finanzkraft (Schlüsselzuweisungen nach § 4 Abs. 6 FAG und Steuerkraftmesszahl nach § 8 FAG) für das Ausgleichsjahr 1999 sowie
 
b)
der Finanzkraft, die sich bei Beibehaltung des Hauptansatzes nach FAG 1998 im Ausgleichjahr 1999 ergeben hätte.
 
Aus einer sich daraus für einzelne kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte ergebenden etwaigen Differenz erhalten diese bei einem Verlust an Finanzkraft in 1999 von über 1 vom Hundert der Finanzkraft nach Buchstabe b 50 vom Hundert der Differenz, die 1 vom Hundert der Finanzkraft nach Buchstabe b übersteigt, als Ausgleichsbetrag in 1999. Bei einer Differenz von mehr als 2 vom Hundert erhalten die betroffenen kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte zusätzlich 20 vom Hundert der Differenz, die 2 vom Hundert der Finanzkraft nach Buchstabe b übersteigt, als Ausgleichsbetrag in 1999.
In den Ausgleichsjahren 2000 bis 2003 wird der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelte Ausgleichsbetrag jährlich um ein Fünftel reduziert.
3
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung
 
Die Zuweisung wird als verlorener Zuschuss gewährt.
4
Verfahren
 
Die Zuweisungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen von Amts wegen festgesetzt und den betroffenen Kommunen bekanntgegeben.
Die Auszahlung erfolgt hälftig jeweils am 8. Mai und am 8. November der Jahre 1999 bis 2003.

VIII.
Regelungen zum Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FAG

1
Zweck
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise können investive Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 FAG verwenden. Damit sollen Kommunen entlastet werden, die bereits in der Vergangenheit erhebliche kreditfinanzierte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt haben.
2
Voraussetzungen
 
Die investiven Schlüsselzuweisungen dürfen im Rahmen der erfolgten Genehmigung nur zur außerordentlichen Kredittilgung verwendet werden. Die Verwendung in den kostenrechnenden Aufgabenbereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Abfallwirtschaft darf nicht dazu führen, dass eine sozialverträgliche Gebühr subventioniert wird (vergleiche § 73 Abs. 2   Nr. 1 SächsGemO).
3
Verfahren
 
a)
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise stellen schriftlich einen formlosen Antrag zur Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung zur außerordentlichen Kredittilgung an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gem. § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO .
 
b)
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde trifft die Entscheidung im Rahmen des Bestätigungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahrens zur Haushaltssatzung des Finanzausgleichsjahres. Sie erteilt der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bescheid. Anträge von über 1 000 000 DM sind dem Staatsministerium der Finanzen zur Entscheidung vorzulegen.
 
c)
Die Landratsämter berichten den Regierungspräsidien und diese im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht nach Abschnitt IX. Nummer 7 dem Staatsministerium der Finanzen quartalsweise bis spätestens zum 15. des ersten Monats des Folgequartals über den Stand der Anträge, die Anzahl der Bewilligungen und deren Höhe.

IX.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht

1.
Die Regierungspräsidien erhalten mit der Entscheidung über die Bewilligung gemäß den Abschnitten  I. Nr. 4 Buchst. d und II. Nr. 4 Buchst. e die Bewilligungsbefugnis. Für Bewilligungen nach den Abschnitten II. Nr. 4 Buchst. f, III. Nr. 4 Buchst. b und VI. Nr. 2 Buchst. d erhalten die Regierungspräsidien einen Bewilligungs- und Bewirtschaftungsrahmen.
2.
Die antragstellenden Kommunen weisen gegenüber den Regierungspräsidien vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages nach Anlage 3 Nrn. 7 und 10 Vorl.VwV in Verbindung mit Muster 4 zu § 44 SäHO die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nach und legen entsprechende Rechnungen bzw. Nachweise vor. Die Auszahlung der Zuweisungen  ist vom Zuweisungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 der Vorl.VwV zu § 44 SäHO zu beantragen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet; sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.
3.
Die Regierungspräsidien beantragen die Bewirtschaftungsbefugnis für Anträge nach den Abschnitten I. Nr. 4. Buchst. a und II. Nr. 4 Buchst. a gemäß Auszahlungsantrag der Kommunen beim Staatsministerium der Finanzen. Mit ihren Anträgen auf Bewirtschaftungsbefugnis bestätigen die Bewilligungsbehörden die Prüfung des Verwendungsnachweises gemäß Muster 4 Nr. 9.2. der Vorl.VwV zu § 44 SäHO . Gleichzeitig übergeben sie dem Staatsministerium der Finanzen eine kurze, aussagefähige Stellungnahme zur Erfüllung der Nebenbestimmungen laut Bewilligungsbescheid.
4.
Die Regierungspräsidien übergeben einen Abdruck der Kassenanweisung bzw. monatlich einen Abdruck der Haushaltsüberwachungsliste für Zahlungen nach den Abschnitten I. bis III.,  V. und VI. Nr. 2 dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis.
5.
Die erforderlichen Verwendungsnachweise für Bedarfszuweisungen gemäß Abschnitt II. Nr. 3 als objektgebundene Investitionshilfe sind nach Anlage 3 Nr. 10 Vorl.VwV zu § 44 SäHO ( Muster 4 der Vorl.VwV zu § 44 SäHO) bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres dem zuständigen Regierungspräsidium vorzulegen. Das Regierungspräsidium stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuweisungsfähigen Aufwendungen und der Zuweisung (bei Komplementärmitteln) endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuweisungsempfänger, der Rechtsaufsichtsbehörde und der Hauptkasse (nur bei Rückforderung von Fördermitteln) mit.
6.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Bewilligungsbescheides, Rückforderung der Zuweisung und Verzinsung gilt das Sächsische Verwaltungsverfahrensgesetz sowie die Vorschriften der SäHO einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
7.
Die Regierungspräsidien berichten quartalsweise bis spätestens 15. des ersten Monats des Folgequartals über den Stand:
 
der Antragslage (Anzahl der Anträge und Höhe der beantragten Mittel),
 
der erteilten Bewilligungen (Anzahl und Höhe der Bewilligungen),
 
der Ablehnungen (Anzahl, Gründe und beantragtes Mittelvolumen) und
 
den Mittelabfluss gemäß Abschnitte I. bis VII.
 
Gleichzeitig ist eine Einschätzung über die bisherige Erfüllung der erteilten Auflagen und der Qualität der erbrachten Verwendungsnachweise vorzunehmen.

X.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen im Jahre 1998 (VwV Bedarfszuweisungen 1998) vom 23. März 1998 (SächsABl. SDr. Nr. 3/1998 S. S 69) außer Kraft.

Dresden, den 10. März 1999

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

Anlage 1

Mindestanforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept zur Überwindung von Fehlbeträgen in kommunalen Haushalten

1
Ziel
 
Ziel eines Haushaltssicherungskonzeptes ist es, neben dem Erreichen des gesetzlich vorgegebenen Haushaltsausgleiches – nach erfolgreicher Haushaltskonsolidierung – den Verwaltungshaushalt so zu steuern, dass er auch in Zukunft nicht nur nachhaltig ausgeglichen werden kann, sondern dass auch angemessene Netto-Zuführungen (positive Differenz zwischen Pflichtzuführung und Ist-Zuführung) zum Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden können.
Das Haushaltssicherungskonzept hat innerhalb von spätestens drei Jahren den Ausgleich eines defizitären Verwaltungshaushaltes zu gewährleisten, das heißt unter Ausschöpfung aller gebotenen eigenen Möglichkeiten der Kommune den Haushaltsausgleich und die Erwirtschaftung von Netto-Zuführungen zum Vermögenshaushalt zu sichern.
2
Notwendigkeit der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes
 
Ein Haushaltssicherungskonzept ist spätestens dann aufzustellen, wenn die Kommune einen Fehlbetrag mit der Jahresrechnung ausweist bzw. eine Bedarfszuweisung nach § 22 Nr. 1 FAG beantragt.
3
Zeitraum
 
Das Haushaltssicherungskonzept ist unter Berücksichtigung der Festlegungen im Bewilligungsbescheid über Bedarfszuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung mit der sich verändernden Haushaltsentwicklung in der jährlichen Haushaltssatzung fortzuschreiben. Seine Umsetzung wird von der zuständigen Rechtsaufsichsbehörde überwacht.
4
Inhalt
 
Das Haushaltssicherungskonzept ist eine haushaltsstellenbezogene Beschreibung der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Ausgleichs des Verwaltungshaushaltes sowie zur Erwirtschaftung angemessener Netto-Zuführungen zum Vermögenshaushalt innerhalb von drei Jahren mit der Darstellung des jeweils erforderlichen finanziellen Volumens.
Im Haushaltssicherungskonzept sind somit die haushaltsstellenbezogenen Maßnahmen (einschließlich dem Zeitpunkt der vollen Wirksamkeit) darzustellen, durch die der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbetrag abgebaut, das Entstehen eines neuen Fehlbetrags im Verwaltungshaushalt künftiger Jahre vermieden wird und wie künftig auch Netto-Zuführungen zum Vermögenshaushalt erwirtschaftet werden.
Die Finanzlage der Gemeinde muss sich durch das Haushaltssicherungskonzept durchgreifend und dauerhaft verbessern. Dies schließt sowohl Maßnahmen zur Reduzierung der Ausgaben bei freiwilligen und pflichtigen Aufgaben als auch die Beschaffung weiterer Einnahmen ein.
Als haushaltswirtschaftliches Instrument steht das Haushaltssicherungskonzept in enger Verbindung zum jährlichen Haushaltsplan einschließlich seiner Anlagen. Es hat sich sowohl auf den Verwaltungs- als auch auf den Vermögenshaushalt zu beziehen. Das vom zuständigen Hauptorgan zu beschließende Haushaltssicherungskonzept stellt eine Selbstbindung der Kommune an die darin vorgesehenen Konsolidierungsmaßnahmen mit der Folge dar, dass neue Belastungen oder Änderungen durch weitere Ausgabenreduzierungen oder Einnahmenverbesserungen auszugleichen sind.
 
a)
Ausgabenreduzierungen
Maßnahmen zur Ausgabenreduzierung setzen die konsequente Aufgabenkritik und Standardsenkung voraus. Eine Reduzierung der Ausgaben kann erfolgen durch:
 
 
Einsparung von Personalausgaben durch Beschränkung des Personalbestandes auf den unbedingt erforderlichen Umfang, infolge Privatisierung oder durch strukturelle Maßnahmen (vgl. hierzu Abschnitt I. Nr. 2 Buchst. c).
 
 
Einsparungen im Verwaltungs- und Betriebsaufwand im Rahmen der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltung. Hierzu zählen insbesondere die Möglichkeiten einer Automatisierung oder Organisationsveränderung sowie Einsparungen beim Fuhrpark einschließlich Fahrzeugunterhaltung, Energiesparmaßnahmen, Büromaterial und Reinigungsaufwand.
 
 
Abbau des Schuldenstandes durch außerordentliche Kredittilgung oder Vermögensveräußerung (vergleiche Abschnitt II. Nr. 2 Buchst. c). Die Entwicklung der Verschuldung ist für die mittelfristige Finanzplanung aufzuzeigen.
 
 
Einsparungen bei Dienstleistungen und Einrichtungen, bei denen die Nachfrage zurückgeht oder die nicht kostendeckend sind.
 
 
Überprüfung von Einsparmöglichkeiten im Bereich laufender Dienstleistungs-, Betriebsführungs-, Geschäftsführungs- und sonstiger Verträge mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
 
 
Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen bei kostendeckenden Einrichtungen der Gemeinde und gegebenenfalls Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten.
 
 
Reduzierung freiwilliger Aufgaben beziehungsweise ihre Überführung in andere Trägerschaft.
 
 
Überprüfung freiwilliger Leistungen hinsichtlich der Bedürftigkeit des Personenkreises.
 
 
Reduzierung der kommunalen Leistungen, die von den Bürgern in Eigenleistung übernommen werden können.
 
 
Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel Maschinen- und Personalaustausch im Baubereich, freiwillige Feuerwehr).
 
 
Überprüfung der Konkurrenzfähigkeit von Hilfsbetrieben (zum Beispiel Gebäudereinigung) und gegebenenfalls Fremdbezug der Leistungen.
 
 
Die vorstehenden Ausgabenpositionen sind eingehend auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen.
Inhalt des Haushaltssicherungskonzeptes sind daher insbesondere:
 
 
Personalwirtschaftliche Maßnahmen durch Stellenabbaukonzept, Abbau von Überstunden des eigenen Personals, Umwandlung und Überprüfung von Stellenbewertungen,
 
 
Automationsvorhaben,
 
 
Umorganisation (Zusammenlegung von Dezernaten und Ämtern),
 
 
Sachausgaben: Energiesparmaßnahmen, Einsparung von Büromaterial,
 
 
Bestand kostenintensiver Einrichtungen überprüfen,
 
 
Sportanlagen (Übertragung auf Vereine),
 
 
Begrenzung der Neuverschuldung,
 
 
Reduzierung von Zuschüssen an Dritte,
 
 
Überprüfung aller freiwilligen Leistungen, auch in organisatorischer Hinsicht,
 
 
Verringerung der Kosten der Gemeindeorgane (Repräsentation, Geschäftsführungskosten, Ausschüsse, Verfügungsmittel),
 
 
kritische Überprüfung des Zuschussbedarfs in allen Unterabschnitten des Haushalts, zum Beispiel auch bei der Wohlfahrtspflege, Jugendhilfe, den Sozialleistungen  und im Subventionsbereich,
 
 
Überprüfung der Lehr- und Lernmittel/Schulorganisation.
 
b)
Einnahmenverbesserungen
Alle Möglichkeiten einer Einnahmenverbesserung sind zu überprüfen. Ein Haushaltssicherungskonzept hat dabei insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:
 
 
Anhebung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer auf mindestens die landesdurchschnittlichen Realsteuerhebesätze der betreffenden Gemeindegrößenklasse, bei der Grundsteuer A und B sollen den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der Größenklasse 30 Prozentpunkte hinzugerechnet werden;
 
 
sonstige Steuern und Abgaben, einschließlich – soweit möglich – Erhebung von Zweitwohnungsteuer, Fremdenverkehrsbeitrag, Kurtaxe, Hundesteuer, Vergnügungsteuer,
 
 
Verbesserungen in den Gebührenhaushalten durch Erhöhung des Kostendeckungsgrades und damit verbunden Abbau der Bezuschussung von Gebührenhaushalten durch den allgemeinen Haushalt,
 
 
Überprüfung der Kalkulationsgrundlagen der Kostenrechnungen mit dem Ziel des Abbaus versteckter Subventionierungen durch zu niedrige Kalkulation der Kosten,
 
 
Mieten,
 
 
Pachten,
 
 
Entgelte,
 
 
Verwaltungsgebühren,
 
 
Konzessionsabgaben,
 
 
Gewinnbeteiligungen,
 
 
Eintrittspreise für Veranstaltungen der Kommune,
 
 
rechtzeitiger Einzug der eigenen Einnahmen, Beschränkung von Stundungen und Erlassen auf das unbedingt notwendige Maß, Berechnung von Verzugszinsen,
 
 
bei Angeboten, die auch anderen Gemeinden oder Kreisfreien Städten zu Gute kommen oder die eine überregionale Bedeutung haben, ist zu prüfen, ob auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen mit den von dem Angebot profitierenden Gebietskörperschaften ein direkter Lastenausgleich notwendig und geboten ist.
 
 
Im Übrigen sind bei der Aufstellung des Haushaltssicherungskonzeptes die Mindestanforderungen nach Abschnitt I. Nr. 2 Buchst. c der VwV Bedarfszuweisungen zu beachten.
5
Form
 
Die Konsolidierungsmaßnahmen sind zu beschreiben. Der Inhalt der Spar- und Konsolidierungsabsichten ist ausführlich und tabellarisch darzustellen; dabei müssen die finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben maßnahmebezogen in der Verbindung zum Haushaltsplan deutlich werden, das heißt die Maßnahmen müssen konkret bei den davon betroffenen Haushaltsstellen nachgewiesen werden.
Die Gesamtwirkungen der Maßnahmen sind in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen. Hierzu ist eine Übersicht über das finanzielle Ergebnis durch Gegenüberstellung des Haushaltsansatzes und der mittelfristigen Finanzplanung mit und ohne Spar- und Konsolidierungsmaßnahmen beizufügen. Für die Erstellung der Übersicht ist die Anlage 3 dieser Verwaltungsvorschrift zu verwenden.
Für die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes besteht im Übrigen im Rahmen dieser Regelungen Formfreiheit.

Anlagen 2 bis 5

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1999 Nr. 4, S. 117

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. April 1999

    Fassung gültig bis: 29. März 2001