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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.1991 bis 31.08.1993

Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen

Vollzitat: Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist

Vorschaltgesetz
zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen
(Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen)

Vom 19. Dezember 1990

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 1991

Der Landtag des Freistaates Sachsen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Verwaltung der Gewerbesteuer mit Ausnahme der Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge obliegt den steuerberechtigten Gemeinden.

(2) Das Finanzamt kann für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheids die Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde in Anspruch nehmen.

§ 2
Vorauszahlungen

Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch die zuständige Gemeinde ist der auf die Gewerbesteuer entfallende Anteil an den gemäß Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 15 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) als Vorauszahlungen zu entrichtenden Abschlagszahlungen nicht an das Finanzamt, sondern an die Gemeinde zu entrichten, in der sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

§ 3
Gemeinsame Steuerverwaltung

Mehrere Gemeinden können nach Maßgabe des § 31 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. der DDR I S. 255) die Gewerbesteuer gemeinsam verwalten.

Zweiter Abschnitt
Erhebung von Kommunalabgaben

§ 4

(1) Bis zum Erlaß eines Kommunalabgabengesetzes erheben die Gemeinden und Landkreise Steuern, Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Beiträge, Kostenersätze und sonstige Abgaben (Kommunalabgaben) nach Maßgabe des Absatzes 2, soweit nicht eine besondere gesetzliche Regelung besteht. Soweit keine besondere gesetzliche Regelung besteht, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Kreisfreien Städten und Landkreisen vorbehalten sind.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Kommunalabgaben werden aufgrund einer Satzung erhoben. Die Abgabensatzung muß insbesondere die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabenschuld bestimmen. Auf die Kommunalabgaben und die abgabenrechtlichen Nebenleistungen (Verspätungszuschäge, Zinsen und Säumniszuschläge) sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze keine besonderen Vorschriften enthalten. Die Rechtsbehelfe und das Rechtsbehelfsverfahren bestimmen sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Kommunalabgaben sind, soweit vertretbar und geboten, in kostendeckender Höhe festzusetzen. Hierbei können die voraussichtlichen Kosten geschätzt werden. Für die Erhebung von Steuern bleibt § 3 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung unberührt.

(3) Bestehende Vorschriften über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den in Abs. 1 genannten Bereichen bleiben unberührt; sie treten spätestens am 31. 12. 1992 außer Kraft.

(4) Regelungen nach den Abs. 1 und 2 gelten solange, bis die aufgrund eines Kommunalabgabengesetzes zu erlassenden Satzungen wirksam werden. 1

§ 5
Vorauszahlungen

(1) Soweit Satzungen nach § 4 nicht erlassen werden, erheben die Gemeinden und Landkreise bis zum Inkrafttreten eines Kommunalabgabengesetzes und der hierauf beruhenden Satzungen Vorauszahlungen. Sie betragen bei Inanspruchnahme der

Vorauszahlungen
Strich Inanspruchnahme der vom Hundert
Wasserversorgung 50 v. H.
Abwasserableitung und -behandlung 50 v. H.
Abfallentsorgung 35 v. H.
Straßenreinigung 10 v. H.

der Grundsteuer. Die Vorauszahlungen werden zusammen mit der Grundsteuer erhoben. Die in § 28 Grundsteuergesetz genannten Fälligkeitstage gelten entsprechend.

(2) In den Fällen, in denen Grundstücke von der Grundsteuer befreit sind oder für die eine Steuerermäßigung oder -begünstigung gilt, werden die Vorauszahlungen so erhoben, als wenn die Steuerermäßigung nicht erfolgt wäre.

(3) Die nach Abs. 1 zu erlassenden Satzungen treten rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft

(4) Bestehende Vorschriften über die Erhebung von Benutzungsgebühren in den in Abs. 1 genannten Bereichen bleiben unberührt; sie treten spätestens am 31. 12. 1991 außer Kraft.

§ 6
Mietpreisgebundener Wohnraum

Bei mietpreisgebundenem Wohnraum können Benutzungsgebühren nach § 4 oder Vorauszahlungen nach § 5 für die Berechnung der höchstzulässigen Miete außer Ansatz bleiben.

§ 7
Privatrechtliche Entgelte

Die Möglichkeit, anstelle von Benutzungsgebühren nach § 4 oder Vorauszahlungen nach § 5 privatrechtliche Entgelte zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt
Kreditaufnahmen

§ 8

Die Gemeinden und Landkreise können bis zum Erlaß einer Gemeindeordnung und einer Landkreisordnung auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung zur Fortsetzung ihrer Investitionstätigkeit Kredite nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften aufnehmen, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erläßt.

Vierter Abschnitt
Kreisumlage

§ 9
(aufgehoben) 2

Fünfter Abschnitt
Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Landkreise

§ 10

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes sowie die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung,
2.
die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
3.
die Aufgaben, die Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Buchführung.

Sechster Abschnitt
Inkrafttreten

§ 11

Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tag nach der Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1990

Der Präsident des Landtages
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1990 Nr. 4, S. 18
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1991

    Fassung gültig bis: 31. August 1993