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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2002 bis 31.12.2019

RL-Kulturförderung

Vollzitat: RL-Kulturförderung vom 25. Januar 2002 (SächsABl. S. 298), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juni 2023 (SächsABl. S. 962) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz
(RL – Kulturförderung)

Vom 25. Januar 2002

1
Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
Rechtsgrundlage einer Förderung nach dieser Richtlinie sind in der jeweils gültigen Fassung.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage der oben genannten Bestimmungen Zuwendungen zu Maßnahmen, die der Pflege und Erhaltung deutscher Kultur der Vertreibungs- und Aussiedlungsgebiete (im Folgenden: Aussiedlungsgebiete) dienen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Es können gefördert werden
  • Projekte mit Bezug zu den Aussiedlungsgebieten, wenn sie der Völkerverständigung dienen (grenzüberbrückende Kulturmaßnahmen);
  • Maßnahmen, die das Schicksal der im Freistaat Sachsen aufgenommenen Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler erforschen und dokumentieren (Erforschung und Dokumentation);
  • Maßnahmen, die die Bürger des Freistaates Sachsen mit Kultur und Geschichte der Aussiedlungsgebiete vertraut machen (kulturelle Breitenarbeit).
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind vorrangig Organisationen, Vereine, Verbände, Einrichtungen und Körperschaften, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben.
4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
4.1
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Zuschuss beziehungsweise Zuweisung im Rahmen einer Anteilfinanzierung gewährt. Der Förderrahmen darf 70 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. Im begründeten Einzelfall sind Ausnahmen zulässig.
4.2
Zuwendungsfähig sind notwendige Personal- und Honorar- sowie Sachkosten (zum Beispiel Reisekosten).
5
Verfahren
5.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern.
5.2
Die Anträge sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Sie sind mit aussagefähigen Unterlagen zur Finanzierung sowie zur Notwendigkeit und Ausgestaltung der Maßnahmen zu versehen. Hierzu gehören insbesondere ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine Projektbeschreibung.
5.3
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VwV zu § 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.4
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten wird hingewiesen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen [SächsFöDaG] vom 10. Juni 1999, SächsGVBl. S. 273, in der jeweils gültigen Fassung).
6
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung von Maßnahmen nach § 96 Bundesvertriebenengesetz vom 27. November 1996 (SächsABl. 1997 S. 921) außer Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2002

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Springborn
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2002 Nr. 9, S. 298
    Fsn-Nr.: 5502-V02.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2019