1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384)

Zustimmungsgesetz

Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen
das Land Nordrhein-Westfalen
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein
und der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

§29 Abs.1 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Art.  1 des Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2., 3., 4., 11., 24., 28. Februar/1. März 1994, wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2000 aufgrund besonderer Ermächtigungen durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden.“
b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 1995 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Berlin, den 22. Juni 1995

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel

Für den Freistaat Bayern:
Edmund Stoiber

Für das Land Berlin:
i.V. Kähne

Für das Land Brandenburg:
A. Ziel

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Klaus Wedemeier

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Voscherau

Für das Land Hessen:
Hans Eichel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berndt Seite

Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Schröder

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Johannes Rau

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck

Für das Saarland:
i.V. Christian Krajewski

Für den Freistaat Sachsen:
Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Reinhard Höppner

Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis

Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel

Protokollerklärungen zum Staatsvertrag

Protokollerklärung des Saarlandes:

Das Saarland geht davon aus, daß der bisherige Finanzsausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten, an dem die Landesanstalt für das Rundfunkwesen Saarland gemäß § 4 Satz 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mittelbar teilnimmt, unangetastet bliebt. Es erwartet, daß eine gleichgewichtigerer finanzielle Ausstattung der Landesmedienanstalten in dem geplanten Staatsvertrag zu Fragen der Medienkonzentration und der Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten geregelt wird.

Protokollerklärung des Landes Schleswig-Holstein:

Schleswig-Holstein ist einverstanden, daß sein Vorschlag zur Förderung einer Stiftung Medientest in die weiteren Beratungen zur Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages einbezogen wird.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 30, S. 384
    Fsn-Nr.: 72-9V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 6. November 2020