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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2017 bis 05.07.2019

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehr vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Februar 2023 (SächsGVBl. S. 36) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNVFinVO)1

Vom 29. April 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern,
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1
Mittelaufteilung, Mittelverwendung

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr weist den Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen in den Jahren 2017 bis 2027 zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs die in Anlage 1 genannten Festbeträge zu. Der Berechnung der Festbeträge liegt auch die Absicherung eines angemessenen S-Bahn-Angebotes zugrunde. Mit den Festbeträgen bestellen die Zusammenschlüsse in ihrem Verbandsgebiet im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens die in Anlage 2 genannten Verkehrsleistungen. Die jeweils nach Anlage 2 zu bestellenden Verkehrsleistungen vermindern sich um die auf den jeweiligen Verbindungen eigenwirtschaftlich erbrachten oder nicht von den Zusammenschlüssen finanzierten Leistungen von Eisenbahnverkehrsunternehmen, die zum Nahverkehrstarif genutzt werden können. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann aus verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Gründen mengenmäßige und räumliche Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 2 gestatten. Für den Betrieb von Schmalspurbahnen im öffentlichen Personennahverkehr weist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr den Zusammenschlüssen insgesamt Mittel in Höhe der entsprechenden Ausgabeermächtigungen des jeweiligen Haushaltsplanes zu. Die Verteilung der Mittel auf die Zusammenschlüsse ergibt sich aus den in Anlage 3 genannten Prozentsätzen.

(2) Im Jahr 2020 führt das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Evaluation der Dynamisierung der den Zusammenschlüssen in den Jahren 2020 bis 2027 nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesenen Festbeträge durch. Dabei prüft es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ob die Dynamisierungsquoten den Rahmenbedingungen des öffentlichen Personennahverkehrs noch angemessen Rechnung tragen und ob sie angepasst werden sollten.

(3) Scheidet der Landkreis Bautzen aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien oder aus dem Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe (ZVOE) aus und bleibt nur noch Mitglied in einem Zweckverband, können der Landkreis und die beiden Zweckverbände in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, in welcher Höhe sich die in Anlage 1 genannten Festbeträge ändern. Dabei darf sich die Summe der Festbeträge beider Zusammenschlüsse nicht ändern.

(4) Die Mittel nach Absatz 1 Satz 1 sind zu verwenden

1.
zur Finanzierung von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere des Schienenpersonennahverkehrs,
2.
zur Abdeckung verbundbedingter Aufwendungen bei Verkehrskooperationen,
3.
zur Fortschreibung von Nahverkehrsplänen gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und
4.
für Beteiligungen an Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr.2

§ 2
Verbesserungen im öffentlichen Personennahverkehr

(1) Die Mittel, die der Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält und die nicht für Zwecke des § 1 Absatz 1 oder zur Finanzierung der nach dem Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlichen Beträge verwendet werden, können kommunalen Gebietskörperschaften, Zusammenschlüssen nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen, Verkehrsverbünden, Verkehrsunternehmen, die öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen betreiben, sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Zuwendungen gewährt werden. Die Mittel sind vorrangig für Investitionen im öffentlichen Personennahverkehr auf der Grundlage des Landesinvestitionsprogramms gemäß § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen und nur in Ausnahmefällen für konsumtive Zwecke zu verwenden. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern geregelt. Zuständig für die Bewilligung nach Satz 1 ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

(2) Für den Bau oder den Ausbau von Strecken im Schienenpersonennahverkehr und damit im Zusammenhang stehenden Anlagen gewährt der Freistaat Sachsen nur dann Mittel nach Absatz 1 Satz 1, wenn auf dem jeweiligen Streckenabschnitt in dem der Antragstellung vorausgehenden Kalenderjahr eine Verkehrsnachfrage im Schienenpersonennahverkehr von mindestens 300 000 Personenkilometern je Streckenkilometer nachgewiesen wurde. Der jeweilige Streckenabschnitt besteht aus den Gleisen der freien Strecke einschließlich der sie begrenzenden zwei Bahnhöfe nach § 4 Absatz 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juli 2017 (BGBl. I S. 3054) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 4 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Berechnung der Verkehrsnachfrage sind alle auf dem Streckenabschnitt erbrachten Angebotsleistungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für folgende Strecken oder Investitionsvorhaben:

1.
Vollendung des „Chemnitzer Modells“ durch den Aus- und teilweisen Neubau der Eisenbahnstrecken von Chemnitz nach Aue (Stufe 2), Chemnitz nach Annaberg- Buchholz/Olbernhau (Stufe 3), Chemnitz nach Limbach-Oberfrohna (Stufe 4) und Stollberg nach Oelsnitz (Stufe 5),
2.
Vollendung des „Ostsachsennetzes“ durch den Abschluss des Ausbaus der Strecken von Bischofswerda nach Zittau und von Zittau nach Görlitz sowie des Abschnitts von Zittau zur polnischen Grenze Richtung Hradek nad Nisou,
3.
Wiederaufbau Weißeritztalbahn.

(3) Fördermittel, welche die Zusammenschlüsse zur Beteiligung an Investitionen ausreichen, die auch der Freistaat Sachsen fördert, werden zuwendungsrechtlich im Verhältnis zum Freistaat Sachsen wie Eigenmittel der jeweiligen Zuwendungsempfänger behandelt. Das gilt auch für Mittel des Bundes für Vorhaben, die in das Programm des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 6 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 101), das zuletzt durch Artikel 463 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aufgenommen wurden.3

§ 3
Nachweis des Mitteleinsatzes und Übermittlung verkehrlicher und verkehrswissenschaftlicher Daten

(1) Die Zusammenschlüsse weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der innerhalb eines Kalenderjahres nach § 1 zugewiesenen oder an die Zusammenschlüsse zurückgezahlten und die für die Vorjahre zugewiesenen und im Kalenderjahr zurückgezahlten Mittel bis zum 31. März des Folgejahres nach.

(2) Nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabte Mittel sind zu erstatten, sofern der Nachweis nach Absatz 1 nicht erbracht wird. Das gilt ebenso für Mittel, die im Jahr der Ausreichung zur Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen hätten verwendet werden müssen. Die Erstattungspflicht nach Satz 2 entfällt insoweit, wie die Erbringung der Verkehrsleistungen wegen einer vom Netzbetreiber veranlassten Streckensperrung nicht möglich war und die Mittel für den Ersatzverkehr verausgabt wurden. Für die nach Abzug der Erstattungsbeträge im Jahr der Ausreichung und Rückzahlung nicht verausgabten Mittel gilt Folgendes:

1.
Die im Jahr 2017 ausgereichten und zurückgezahlten Mittel können auch im Jahr 2018 verausgabt werden.
2.
Im Übrigen ist wie folgt zu verfahren:
 
a)
Ein Drittel ist zurückzuerstatten.
 
b)
Ein Drittel verbleibt für zehn Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, bei den Zusammenschlüssen zur Verwendung für Zwecke nach § 1 Absatz 4. Diese überjährig gebildeten Rücklagen dürfen je Zusammenschluss in Summe 50 Prozent der dem jeweiligen Zusammenschluss im Vorjahr nach Anlage 1 zustehenden Mittel nicht überschreiten. Der über diesem Höchstbetrag liegende Betrag ist zurückzuerstatten, sobald die 50 Prozent überschritten sind. Die übrigen Mittel sind nach Ablauf der Zehnjahresfrist zurückzuerstatten, soweit sie nicht für Zwecke nach § 1 Absatz 4 verausgabt wurden.
 
c)
Für ein Drittel kann das Landesamt für Straßenbau und Verkehr durch Verwaltungsakt auf Antrag der Zusammenschlüsse den Verbleib bei den Zusammenschlüssen für konkret zu benennende, insbesondere innovative und nachhaltige Projekte nach § 1 Absatz 4 gestatten. Die Mittel sind zurückzuerstatten, wenn sie fünf Jahre, beginnend mit dem 1. Januar des Folgejahres der Ausreichung und Rückzahlung, nicht für die beantragten Projekte verwendet wurden.

(3) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt die Erstattungsansprüche nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 Nummer 2 Buchstabe a, b Satz 3 und 4 sowie Buchstabe c Satz 2 durch Verwaltungsakt fest. § 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr rechnet den gegenüber den Zusammenschlüssen festgestellten Erstattungsanspruch nach Satz 1 gegen den Anspruch der Zusammenschlüsse auf Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 6 im Folgejahr der Ausreichung und der unterbliebenen Bestellung der in Anlage 2 festgelegten mindestens zu bestellenden Verkehrsleistungen auf.

(4) Für die den Zusammenschlüssen bis zum 31. Dezember 2016 zugewiesenen oder an sie bis dahin zurückgezahlten Mittel sind die Absätze 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Davon abweichend können Mittel, deren Verwendung im Jahr 2016 nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gestattet worden ist, auf Antrag für die in der Gestattung konkret benannte Maßnahme auch im Jahr 2017 verwendet werden. Werden diese Mittel nicht im Jahr 2017 verwendet, sind sie zurückzuerstatten. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr stellt den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt fest. § 49a Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(5) Die Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen übermitteln dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr auf Anforderung erstmals im Jahr 2009 und danach jeweils jährlich streckengenau die dieser Verordnung zu Grunde liegenden und bei ihnen vorhandenen verkehrlichen und verkehrswirtschaftlichen Daten in aktualisierter Form einschließlich der Verkehrsverträge.4

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 8. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 438) mit Ausnahme von § 3 Satz 1 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2009

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1 Satz 1)5

Den Zusammenschlüssen in den Jahren 2017 bis 2027
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 für den öffentlichen Personennahverkehr zuzuweisende Festbeträge in Euro

1.
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig
Jahr Festbetrag in Euro
2017 130 388 116
2018 133 661 560
2019 137 010 600
2020 140 482 606
2021 143 011 292
2022 145 585 496
2023 148 206 035
2024 150 873 743
2025 153 589 471
2026 156 354 081
2027 159 168 455
2.
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen
Jahr Festbetrag in Euro
2017 110 996 761
2018 114 053 508
2019 117 139 422
2020 120 345 186
2021 122 511 399
2022 124 716 604
2023 126 961 503
2024 129 246 810
2025 131 573 253
2026 133 941 571
2027 136 352 519
3.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe
Jahr Festbetrag in Euro
2017 117 906 910
2018 119 543 963
2019 121 156 835
2020 122 834 746
2021 125 045 772
2022 127 296 596
2023 129 587 934
2024 131 920 517
2025 134 295 086
2026 136 712 398
2027 139 173 221
4.
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien
Jahr Festbetrag in Euro
2017 49 982 714
2018 50 882 403
2019 51 798 286
2020 52 730 656
2021 53 679 807
2022 54 646 044
2023 55 629 673
2024 56 631 007
2025 57 650 365
2026 58 688 071
2027 59 744 457
5.
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Zweckverband Öffentlicher Personennahverkehr Vogtland
Jahr Festbetrag in Euro
2017 38 648 991
2018 39 344 673
2019 40 052 877
2020 40 773 828
2021 41 507 757
2022 42 254 897
2023 43 015 485
2024 43 789 764
2025 44 577 980
2026 45 380 383
2027 46 197 230

Anlage 2
(zu § 1 Absatz 1 Satz 3 und § 3 Absatz 2 Satz 2) 6

Von den Zusammenschlüssen nach
§ 1 Absatz 1 Satz 3 im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr mindestens zu bestellende Verkehrsleistungen

1.
Jeweils 16 Zugpaare montags bis freitags und zwölf Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Riesa – Leipzig
 
b)
Dresden – Chemnitz – Zwickau – Plauen – Hof
 
c)
Chemnitz – Leipzig
 
d)
Leipzig – Werdau – Zwickau
 
e)
Leipzig – Flughafen Leipzig/Halle – Halle
2.
Jeweils acht Zugpaare montags bis freitags und sechs Zugpaare samstags, sonn- und feiertags auf den Verbindungen:
 
a)
Dresden – Görlitz, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Breslau oder zumindest bei drei Zugpaaren im Bahnhof Görlitz kundenfreundlicher Zuganschluss nach Breslau
 
b)
Dresden – Zittau, davon drei Zugpaare täglich durchgebunden bis Reichenberg/Liberec
 
c)
Leipzig – Torgau – Cottbus
 
d)
Dresden – Großenhain – Ruhland – Cottbus
 
e)
Ruhland – Hoyerswerda
 
f)
Görlitz – Cottbus
 
g)
Chemnitz – Gera
 
h)
Leipzig – Zeitz – Gera
 
i)
Leipzig – Naumburg – Erfurt
 
j)
Leipzig – Bitterfeld
3.
Drei Zugpaare täglich auf der Verbindung Bad Schandau – Tetschen/Dĕčin

Anlage 3
(zu § 1 Abs. 1 Satz 3) 7

Verteilung der den Zusammenschlüssen
nach § 1 Absatz 1 Satz 7
für den Betrieb von Schmalspurbahnen
im öffentlichen Personennahverkehr
zuzuweisenden Mittel in Prozent

Verteilung
Nummerierung Zweckverband Prozent
1. Zweckverband für den Nahverkehrsraum Leipzig für die Schmalspurbahn Oschatz – Mügeln – Glossen 6,29
2. Zweckverband Verkehrsverbund Mittelsachsen für die Schmalspurbahn Cranzahl – Kurort Oberwiesenthal 22,88
3. Zweckverband Verkehrsverbund Oberelbe für die Schmalspurbahnen Radebeul Ost – Moritzburg – Radeburg und Freital – Hainsberg – Kurort Kipsdorf 48,06
4. Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien für die Schmalspurbahn Zittau – Kurort Oybin/Kurort Jonsdorf 22,77

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 232
    Fsn-Nr.: 472-3.3/5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2017

    Fassung gültig bis: 5. Juli 2019