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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln der EU Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A und komplementären Landesmitteln „Arbeitsmarktpolitische Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Förderung von Projekten aus Mitteln der EU Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A und komplementären Landesmitteln „Arbeitsmarktpolitische Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben“ vom 27. September 2005 (SächsABl. S. 1007), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Förderung von Projekten aus Mitteln der EU Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A und komplementären Landesmitteln
„Arbeitsmarktpolitische Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben“

Vom 27. September 2005

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß der Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Umsetzung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III A im Freistaat Sachsen vom 16. Dezember 2004 (SächsABl. 2005 S. 4) und gemäß der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467, 873) Projekte zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit Sachsens mit der Tschechischen Republik und der Republik Polen (Woiwodschaft Niederschlesien) im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union INTERREG III A. Interessierte Projektträger können hierfür Anträge bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgenden aufgeführten Bedingungen stellen.

1.    Förderziel:
Ziel ist die Verbesserung der beruflichen Bildung und Qualifizierung zur grenzüberschreitenden Entwicklung von Humanressourcen und dabei insbesondere:

  • Verbesserung der Strukturen und Systeme der beruflichen Weiterbildung,
  • zielorientierte Qualifizierung für neue Anforderungen des regionalen Arbeitsmarktes,
  • zielgenaue Qualifizierung von Arbeitslosen und Beschäftigten in neuen Beschäftigungsfeldern,
  • Einrichtung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen Bildungsforschung (regionale Hochschulen, Fachspezialisten et cetera) und Bildungsträgern sowie KMU,
  • Erarbeitung und Einführung neuer Qualifizierungskonzepte entsprechend der Anforderungen eines grenzüberschreitenden Wirtschaftsraumes,
  • Abbau von Sprachbarrieren.

2.    Zielgruppe:
Alle arbeitsmarktrelevanten Akteure und Personengruppen können Zielgruppe der Projekte sein. Je nach Projektziel handelt es sich um Beschäftigte, von Arbeitslosigkeit Betroffene und/oder Multiplikatoren.

3.    Gegenstand der Förderung:
Qualifizierungsmaßnahmen und Kooperationsvorhaben, insbesondere:

  • Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Vorbereitung auf das beziehungsweise zur Eingliederung in das Erwerbsleben,
  • Maßnahmen zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Anpassung an Entwicklungen in allen Bereichen der Wirtschaft mit dem Ziel der Sicherung der Erwerbstätigkeit einschließlich der Qualifizierung von Multiplikatoren,
  • regionale beschäftigungsfördernde Kooperationsvorhaben zur Entwicklung der Humanressourcen.

4.    Zuschussfähigkeit:
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, Berufsbildungsgesetz und Aufstiegsfortbildungsgesetz, in Anspruch nehmen.

5.    Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger (juristische und natürliche Personen) von Weiterbildungsmaßnahmen sein.

6.    Antragsverfahren:
Die Projektinitiierung/Beratung der Antragsteller erfolgt beim Gemeinsamen Technischen Sekretariat INTERREG III A (GTS) in der Sächsischen Aufbaubank. Hier und auf dem Internetportal www.INTERREG3a.info werden Informationen zu Bearbeitungsfristen/Sitzungen der jeweiligen Lenkungsausschüsse gegeben.
Ablauf des Verfahrens:

  • Einreichung der INTERREG III A-Projektanträge einschließlich einer Projektkonzeption beim GTS und Weiterleitung durch das GTS an das beauftragte Consultbüro (CB) sowie zur Information an die ESF-Fachabteilung (SF) der SAB.
  • Einholung der Prioritätenvergabe beim zuständigen Regierungspräsidium (RP), Referat „Arbeit“ anhand dieses Antrages durch das beauftragte CB.
  • Qualifizierung des Projektantrages durch das beauftragte CB bei erfolgter Prioritätensetzung.
  • Prüfung des Antrags, inhaltlich sowie hinsichtlich der förderfähigen Kosten, durch die Abteilung SF der SAB.
  • Abgabe einer fachlichen Stellungnahme durch die Abteilung SF der SAB und Weiterleitung an das GTS zur Vorbereitung der Entscheidung im jeweiligen Lenkungsausschuss.
  • Entscheidung im Lenkungsausschuss.
  • Erstellung der Bescheide und weiterer Fördervollzug durch die Förderstelle INTERREG III A in der SAB.

7.    Auswahlverfahren:
Die Entscheidung über die eingereichten Anträge wird durch den zuständigen, jeweils binational besetzten Lenkungsausschuss getroffen. Dem Lenkungsausschuss können nur Projekte zur Entscheidung vorgelegt werden, die zuvor durch die Abteilung SF der SAB eine positive fachliche Stellungnahme erhalten haben und die positive grenzüberschreitende Effekte des Projektes nachweisen konnten.
Mit dieser Aufforderung zur Antragstellung ist keine Förderzusage verbunden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Entscheidung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 27. September 2005

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Brauckmann
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 43, S. 1007
    Fsn-Nr.: 559-V05.21

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. Oktober 2005

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2009