Gesetz
über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 14. Dezember 2010
Der Sächsische Landtag hat am 14. Dezember 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz –
SächsUHaftVollzG)
Artikel 2
Gesetz
zur Erhöhung der Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Justizvollzugssicherheitsgesetz –
SächsJVollzSichG)
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Sächsische Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe (Sächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz – SächsJStVollzG) vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 68 folgende Angabe eingefügt: „§ 68a Videoüberwachung“.
- 2.
- § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Anstalt arbeitet mit Dritten, insbesondere mit der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht, dem Jugendamt einschließlich der Jugendgerichtshilfe, den Schulen und beruflichen Bildungsträgern, zusammen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist.“ - 3.
- § 12 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Den Personensorgeberechtigten, dem Vollstreckungsleiter, dem Jugendamt und dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.“ - 4.
- In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Fällen“ die Wörter „mit Zustimmung des Gefangenen“ eingefügt.
- 5.
- Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Erhält der Entlassene Leistungen nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422, 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird von einer Beteiligung des Entlassenen an den Kosten der Unterbringung abgesehen.“ - 6.
- Dem § 31 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Einem Gefangenen kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu kann der Gefangene Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufes nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto des Gefangenen einzuzahlen.“ - 7.
- In § 33 Abs. 3 werden die Wörter „erster Hilfe“ durch die Wörter „Erster Hilfe“ ersetzt.
- 8.
- § 49 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine inhaltliche Überprüfung der mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig.“
- 9.
- § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besuche von Verteidigern und Beiständen nach § 69 JGG sowie von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache werden nicht überwacht.“ - b)
- In Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Komitees“ durch die Wörter „des Europäischen Ausschusses“ ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Datenschutzbeauftragten des Bundes und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.
- 10.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger, Beistand nach § 69 JGG oder von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache wird nicht überwacht.“ - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „das Europäische Komitee“ durch die Wörter „den Europäischen Ausschuss“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „den Schriftverkehr mit dem Datenschutzbeauftragten des Bundes und dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten“ durch die Wörter „die Schreiben an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und an andere Landesdatenschutzbeauftragte“ ersetzt.
- 11.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Innerhalb des Geländes der Anstalten sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.
(3) Die Anstalt darf technische Geräte - 1.
- zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
- 2.
- zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
- 3.
- zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,
- betreiben. Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78, 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.“
- 12.
- § 56 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Gegenstände, welche die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährden, sind von der Aushändigung an den Gefangenen ausgeschlossen.“
- 13.
- § 57 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach dem Wort „Justiz“ werden die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
- b)
- Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Wörter „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ ersetzt.
- 14.
- Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
- „§ 68a
Videoüberwachung - (1) Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Die Videoüberwachung von Hafträumen ist ausgeschlossen.
(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 88 Abs. 2 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.
(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 88 Abs. 2 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.“ - 15.
- § 71 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird das Wort „Hausordnung“ durch die Wörter „Ordnung in der Anstalt“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „wenn Fluchtgefahr besteht“ durch die Wörter „wenn eine Fluchtgefahr besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht“ ersetzt.
- 16.
- In § 84 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „bleibt unberührt“ durch die Wörter „gilt entsprechend“ ersetzt.
- 17.
- In § 89 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „§ 88 Abs. 1“ ersetzt.
- 18.
- In § 91 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 109 Abs. 1 und § 114 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
- 19.
- Dem § 98 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt die für den Jugendstrafvollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen sowie seine nähere Ausgestaltung. Während der Unterbringung im Jugendstrafvollzug in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Gefangenen zur Jugendstrafvollzugsanstalt fort. - 20.
- In § 103 Abs. 1 wird das Wort „Einvernehmen“ durch das Wort „Benehmen“ ersetzt.
- 21.
- Dem § 111 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Sächsischen Landtags neu zu besetzenden Beirats.“
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Aufbewahrung von Schriftgut“. - 2.
- Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
- „§ 13a
Aufbewahrung von Schriftgut - Das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsbehörden sowie der Justizverwaltung und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.“
- 3.
- Dem § 72 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses Gesetz schränkt das Recht auf Datenschutz (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) ein.“
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten
Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- den Vollzug der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214, 3219) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280, 2285) geändert worden ist, sowie den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, und der vorläufigen Unterbringung nach § 453c StPO.“
- 2.
- § 38 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO und die vorläufige Unterbringung nach § 453c StPO gelten § 19 Abs. 5, die §§ 21 bis 28 und 31 bis 33 entsprechend.“ - b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „StGB“ die Angabe „, der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO und der vorläufigen Unterbringung nach § 453c StPO“ eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 14. Dezember 2010
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß