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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 9. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 156)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 9. Mai 2005

Es wird verordnet aufgrund von:

  1. § 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft und Kunst, und
  2. der Vorbemerkung Nummer 4 Satz 1 der Anlage zu § 2 (Sächsische Besoldungsordnungen A und B) des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

§ 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 501) wird wie folgt gefasst:

„(6) Für die Mitwirkung an der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der staatlichen Pflichtfachprüfung werden Professoren und Hochschuldozenten, die nach der Bundesbesoldungsordnung C besoldet werden, folgende Vergütungen gewährt:

  1. für die Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde 47 EUR,
  2. für die Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde 15 EUR,
  3. für die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 2,50 EUR,
  4. für die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer und angefangene 15 Minuten Prüfungsdauer 3,50 EUR,
  5. für Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren 12 EUR.
Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Satz 1 Nr. 1 gewährt werden. Im Übrigen werden die Prüfervergütungen vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.

Dresden, den 9. Mai 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 5, S. 156

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juni 2005

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    8. Oktober 2021