Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen
Vom 9. Mai 2005
Es wird verordnet aufgrund von:
- § 8 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 15. August 2003 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft und Kunst, und
- der Vorbemerkung Nummer 4 Satz 1 der Anlage zu § 2 (Sächsische Besoldungsordnungen A und B) des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
§ 4 Abs. 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) vom 9. September 2003 (SächsGVBl. S. 501) wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Mitwirkung an der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder der staatlichen Pflichtfachprüfung werden Professoren und Hochschuldozenten, die nach der Bundesbesoldungsordnung C besoldet werden, folgende Vergütungen gewährt:
- für die Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde 47 EUR,
- für die Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde 15 EUR,
- für die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 2,50 EUR,
- für die Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer und angefangene 15 Minuten Prüfungsdauer 3,50 EUR,
- für Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren 12 EUR.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2005 in Kraft.
Dresden, den 9. Mai 2005
Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth