Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV)
Az.: 31-6615.00/11
Vom 15. Januar 1999
Artikel 1
Die Verwaltungsvorschrift über Formblätter für die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung an allgemein bildenden Gymnasien im Freistaat Sachsen (OAForm-VwV) vom 15. März 1996 (ABl. SMK S. 68) in der Form der Berichtigung vom 11. April 1996 (ABl. SMK S. 130), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die unter Nummer 2.5 bezeichnete Anlage 5 ist durch die beigefügte Anlage 5 zu ersetzen.
- 2.
- Nach Nummer 2.7 werden folgende Nummern 2.8 und 2.9 angefügt:
- „2.8
- Zertifikat über den Erwerb des Latinum, Graecum bzw. Hebraicum
- Zur Dokumentation des erfolgreichen Ablegens einer Ergänzungsprüfung für das Latinum, Graecum bzw. Hebraicum von Bewerbern nach 2.2.1 Nr. 2 und 3 der Anlage 3 zu § 44 Abs. 2 OAVO ist das als Anlage 8 beigefügte Formular „Zertifikat“ im Format DIN A4, einseitig, zu verwenden.„
- „2.9
- Zertifikat über die vertiefte gymnasiale Ausbildung
- Zur Dokumentation der erfolgreichen Absolvierung einer vertieften Ausbildung gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien im Freistaat Sachsen vom 15. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 220) ist das als Anlage 9 beigefügte Formular „Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung“ im Format DIN A4, einseitig, zu verwenden.“
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Nummer 1 dieser Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Januar 1999
Portune
Staatssekretär
(Die Anlagen stehen nicht zur Verfügung)