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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.03.2016 bis 15.11.2022

Förderzuständigkeitsverordnung SMI

Vollzitat: Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 571) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO)

Vom 8. Februar 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2016

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist, und
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:

§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern

Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen

1.
nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
in Angelegenheiten des Sports, einschließlich der nicht dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden Sportarbeit mit Jugendlichen, wie
 
a)
Breitensport, einschließlich des Behindertenbreitensports,
 
b)
nationalen und internationalen Sportmeisterschaften,
 
c)
Großsportveranstaltungen,
 
d)
Nachwuchsförderung im Leistungssport, einschließlich des Behindertenleistungssports,
 
e)
Betrieb und Unterhaltung von Olympiastützpunkten, Sport- und Sportleiterschulen,
 
f)
Betrieb und Unterhaltung der Geschäftsstelle des Landessportbundes Sachsen e. V.,
 
g)
Neubauten und bauliche Änderungen von Olympiastützpunkten mit den zugehörigen Standorten sowie Sport- und Sportleiterschulen, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten,
 
h)
Neubauten und bauliche Änderungen von Leistungssportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, und
 
i)
Neubauten und bauliche Änderungen von Sportstätten, einschließlich Erwerbungen von Sportgeräten, im Rahmen von Bund-Länder-Programmen. 1

§ 2
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen

(1) 1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Prüfung der Zwischenabrechnungen und der Abrechnung von Fördermaßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung, für die die ehemaligen Regierungspräsidien und Landesdirektionen Zuwendungen bewilligt haben. 2Für die Programme Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt gilt die Zuständigkeit nur, soweit Absatz 2 dies regelt.

(2) 1Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Prüfung aller Zwischenabrechnungen bis zur Zwischenabrechnung mit Stand zum 31. März 2006 und der Zwischennachweise in den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt, soweit die Auszahlung der Zuwendungen und die sanierungsbedingten Einnahmen bei der Gemeinde bis zum 31. März 2006 kassenwirksam geworden sind. 2Die Prüfung der Zwischenabrechnungen umfasst

die Verwendungsnachweisprüfung und rechtsverbindliche Feststellung des Prüfergebnisses der anerkannten Zuwendungen gegenüber der Gemeinde für Einzelmaßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind,
die Festsetzung des Erstattungsanspruchs einschließlich der Rückforderung von Zuwendungen und die Festsetzung und Geltendmachung der Zinsen,
den Erlass der für die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenabrechnungsprüfung, Festsetzung des Erstattungsanspruchs und Geltendmachung der Rückforderungs- und Zinsansprüche notwendigen Bescheide.

3Die rechtsverbindliche Feststellung des Prüfergebnisses der anerkannten Zuwendungen für solche Einzelmaßnahmen, die erst nach dem 31. März 2006 durch kassenwirksame Auszahlungen abgeschlossen worden sind, bleibt der zuständigen Bewilligungsstelle vorbehalten. 4Die Prüfung der Abrechnung von Fördermaßnahmen umfasst

die Verwendungsnachweisprüfung und den Erlass des Zuwendungsbescheids zur Festsetzung der endgültigen Zuwendung,
die Rückforderung ausgezahlter und von der Gemeinde zu erstattender Zuwendungen,
die Festsetzung und Geltendmachung der Zinsen,

in den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt jedoch nur, wenn die Fördermaßnahmen bis zum 31. März 2006 abgeschlossen wurden.

(3) Die Landesdirektion Sachsen ist ferner zuständig für die Durchführung der Förderung

1.
der Erschließung von Wohngebieten,
2.
städtebaulicher Fördermaßnahmen zur Entwicklung von Wohngebieten,
3.
der Weiterentwicklung des experimentellen Wohnungs- und Städtebaus,
4.
von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Umgestaltung von Brachflächen nach der VwV-Stadtentwicklung vom 19. Februar 2001 (SächsABl. S. 320), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486), und der VwV Stadtentwicklung 2007 bis 2013 vom 20. Mai 2008 (SächsABl. S. 879), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2012 (SächsABl. S. 482) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 348), sowie für Maßnahmen nach der VwV Brachflächenrevitalisierung vom 10. Februar 2009 (SächsABl. S. 453), die zuletzt durch Ziffer XXXIII der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), soweit diese nicht als Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds Sachsen gewährt werden,
5.
der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur,
6.
des Differenzbetrages zwischen den notwendigen Ausgaben, die zu einer angemessenen baulichen Herstellung des Ersatzneubaus von Feuerwehrgebäuden an hochwassersicherer Stelle aufgewendet werden müssen, einschließlich der Gestehungskosten für den Grunderwerb, und der aufgrund der RL Hochwasserschäden 2013 vom 3. September 2013 (SächsABl. S. 927), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 429), gewährten Zuwendung,
7.
der Regionalentwicklung. 2

§ 3
Zuständigkeit des Landesamtes für Denkmalpflege

Das Landesamt für Denkmalpflege ist zuständig für die Durchführung der Förderung

1.
der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, die das nationale kulturelle Erbe mit prägen und die von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union erfasst werden, sowie
2.
von Maßnahmen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege besonders hochwertiger oder national wertvoller Kulturdenkmale, deren Restaurierung oder Sanierung eine besondere fachliche Begleitung durch das Landesamt für Denkmalpflege erfordert.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO) vom 25. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 251), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 410), außer Kraft.

Dresden, den 8. Februar 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 4, S. 150
    Fsn-Nr.: 55-x.0/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. März 2016

    Fassung gültig bis: 15. November 2022