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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 2. April 2012 (SächsGVBl. S. 257)

Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen

Vom 2. April 2012

Es wird verordnet aufgrund von:

1.
§ 8 Satz 1 des Gesetzes über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft und Kunst,
2.
Nummer 4 Satz 1 der Vorbemerkungen der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 654) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

Artikel 1

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. November 2008 (SächsGVBl. S. 943), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 7 wie folgt gefasst:
 
„Teil 7
Schlussvorschriften
 
§ 59 Übergangsbestimmungen
§ 60 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4 Abs. 6) Vergütung für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen“
2.
§ 4 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Für die Mitwirkung an den juristischen Prüfungen wird eine Vergütung gewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.“
3.
Es wird folgende Anlage angefügt:
 
„Anlage
(zu § 4 Abs. 6)
 
Vergütung für die Mitwirkung
an den juristischen Prüfungen
 
1.
Begriffsbestimmungen
Bearbeiterstunde ist die den Kandidaten für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe zur Verfügung stehende Zeitstunde. Begutachtung ist die Überprüfung der Aufgabenentwürfe und Musterlösungen auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für die Prüfungsbehörde oder den Prüfungsausschuss.
 
2.
Staatliche Pflichtfachprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der staatlichen Pflichtfachprüfung beträgt für die
 
 
a)
Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag als Grundbetrag 44 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde 57 EUR,
 
 
b)
Erstellung einer Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag für die Prüfungsleistung im Bereich der Schlüsselqualifikationen (§ 14 Abs. 1) 61 EUR,
 
 
c)
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe je Bearbeiterstunde 15 EUR,
 
 
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
 
 
e)
Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 2,50 EUR,
 
 
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer 21 EUR,
 
 
g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 12,50 EUR.
 
3.
Zweite Juristische Staatsprüfung
Die Vergütung der Mitwirkung an der Zweiten Juristischen Staatsprüfung beträgt für die
 
 
a)
Erstellung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe mit Lösungsvorschlag als Grundbetrag 44 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde 75 EUR,
 
 
b)
Erstellung eines Aktenvortrages mit Lösungsvorschlag 85 EUR,
 
 
c)
Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe je Bearbeiterstunde 30 EUR,
 
 
d)
inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe oder eines Aktenvortrages einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas bis zu 50 Prozent der Vergütungssätze nach Buchstabe a,
 
 
e)
Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde 3 EUR,
 
 
f)
Abnahme von mündlichen Prüfungen je Prüfungsteilnehmer 30 EUR,
 
 
g)
Stellungnahmen in Widerspruchs- und Klageverfahren 15 EUR.
 
4.
Hilfstätigkeiten
Die Vergütung von Hilfstätigkeiten bei den juristischen Prüfungen beträgt für die
 
 
a)
Prüfungsaufsicht je Zeitstunde 4,50 EUR,
 
 
b)
Prüfungsaushilfen je Prüfungstag 9 EUR.
 
5.
Sonstige Bestimmungen
 
 
a)
Durch die Vergütungen werden alle mit der Tätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten.
 
 
b)
Die zur Wahrnehmung der Tätigkeiten notwendigen Reisen werden als Dienstreisen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, entschädigt.
 
 
c)
Die Vergütungsvorschriften in Nummer 2 Buchst. e bis g gelten entsprechend für die Mitwirkung an der Ersten Juristischen Staatsprüfung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2012 in Kraft.

Dresden, den 2. April 2012

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 8, S. 257
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012

    Vorschrift außer Kraft seit:
    8. Oktober 2021