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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Verfahrensregelungen

Vollzitat: VwV Verfahrensregelungen vom 26. April 2021 (SächsABl. S. 472), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug kommunalrelevanter Vorschriften
(VwV Verfahrensregelungen)

Az.: 23-FV 6010/30/3-2021/25774

Vom 26. April 2021

Die nachstehende Verwaltungsvorschrift ergeht im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft. Sie regelt die Berechnung, Auszahlung und Buchung bestimmter Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach § 18 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer nach der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung vom 10. April 2018 (SächsGVBl. S. 176), die durch die Verordnung vom 27. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Statistische Landesamt, das Landesamt für Steuern und Finanzen und die Landesdirektion Sachsen. Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Gemeinden und Landkreise des Freistaates Sachsen. Unbeschadet der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium des Innern führt das Staatsministerium der Finanzen die Fachaufsicht für den Vollzug des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, des § 18 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches sowie über den Vollzug der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung.

I.
Berechnung der Zuweisungen
und der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer sowie Feststellung der Schlüsselzahlen und Ermittlung der Gewerbesteuerumlage

1.
Begriffsbestimmung
1.1
Zuweisungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den im Sächsischen Finanzausgleichsgesetz bestimmten Kriterien an die Gemeinden beziehungsweise Landkreise verteilt werden, und die in § 18 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches ausgewiesenen Zuweisungen, die nach den dort bestimmten Kriterien an die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende verteilt werden.
1.2
Zahlungen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die nach dem Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Gemeinden zufließenden Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer.
2.
Datenermittlung, -aktualisierung, -erfassung und -verarbeitung
2.1
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
Für die Berechnung der Zuweisungen und Zahlungen nach Nummer 1 sowie die Feststellung der Schlüsselzahlen und die Ermittlung der Gewerbesteuerumlage nimmt das Staatsministerium der Finanzen, gegebenenfalls im Benehmen mit den beteiligten Ressorts, das Statistische Landesamt in Anspruch. Das Statistische Landesamt ist insoweit und im Rahmen fachaufsichtlicher Weisungen für die Datenermittlung, Datenaktualisierung, Datenerfassung und Datenverarbeitung zuständig. Es erstellt die Bescheide und Mitteilungen an die Gemeinden und Landkreise. Das Statistische Landesamt hat die Stelle zu benennen, die die in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Aufgaben nach fachaufsichtlichen Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen durchführt. Es arbeitet in eigener Verantwortung zur Umsetzung dieser Verwaltungsvorschrift mit dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste zusammen. Zu diesem Zweck schließt das Statistische Landesamt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen Leistungsvereinbarungen mit dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste zur Spezifizierung seiner Leistungen ab. Das Statistische Landesamt stellt das Informationssystem Kommunalfinanzen (KomFin) als Webanwendung nach Ziffer IV bereit und verwaltet die darin enthaltenen Informationen nach Vorgabe des Staatsministeriums der Finanzen. Das Staatsministerium der Finanzen hat Zugriff auf diese Webanwendung.
2.2
Datenermittlung und -aktualisierung
2.2.1
Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
Das Statistische Landesamt berechnet die Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz auf der Grundlage von Daten, die ermittelt werden
2.2.1.1
aus dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und
2.2.1.2
nach Maßgabe des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
2.2.1.2.1
aus folgenden amtlichen Statistiken:
Vierteljährliche Kassenstatistik der Gemeinden und Gemeindeverbände,
Fortschreibung des Bevölkerungsstandes,
Statistik der allgemeinbildenden Schulen, Schulen des zweiten Bildungsweges, der Statistik der berufsbildenden Schulen sowie der Förderschulen,
2.2.1.2.2
aus folgenden Daten des Verwaltungsvollzugs:
die Straßenkilometer vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
die Höhenmeter der Gebietskörperschaften vom Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,
die Gewässerlänge nach dem Gewässerverzeichnis des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und
die Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer aus den Abrechnungen zum Gemeindefinanzreformgesetz des Statistischen Landesamtes,
2.2.1.2.3
nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen sowie
2.2.1.2.4
nach Maßgabe anderer Gesetze und von Verordnungen, auf die das Sächsische Finanzausgleichsgesetz Bezug nimmt.
2.2.2
Schlüsselzahlen
Das Statistische Landesamt ermittelt die Schlüsselzahlen nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung und leitet sie dem Staatsministerium der Finanzen zur Feststellung zu.
2.2.3
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil an der Einkommensteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes) wird vom Staatsministerium der Finanzen für jedes Vierteljahr und für jedes Haushaltsjahr (Schlussrechnung) gesondert bekannt gegeben und dem Statistischen Landesamt unmittelbar mitgeteilt. Das Statistische Landesamt berechnet aufgrund der Schlüsselzahlen nach der Anlage 1 der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung für jede Gemeinde den Anteil an der Einkommensteuer sowie aufgrund der ermittelten Gewerbesteuerumlage nach Nummer 2.2.4 den Betrag, der an die einzelne Gemeinde noch zu zahlen oder von ihr abzuführen ist, falls die Gewerbesteuerumlage den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt.
2.2.4
Gewerbesteuerumlage
Das Statistische Landesamt ermittelt auf der Grundlage der Kassenstatistik die von den Gemeinden zu zahlende Gewerbesteuerumlage.
2.2.5
Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer
Der auf die Gemeinden insgesamt entfallende Anteil an der Umsatzsteuer nach dem Ist-Aufkommen (§ 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes) wird vom Staatsministerium der Finanzen für den entsprechenden Abrechnungszeitraum gesondert bekannt gegeben und dem Statistischen Landesamt unmittelbar mitgeteilt. Das Statistische Landesamt berechnet aufgrund der Schlüsselzahlen nach der Anlage 2 der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung für jede Gemeinde den Anteil an der Umsatzsteuer.
2.2.6
Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Das Statistische Landesamt berechnet auf der Grundlage der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften die Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches. Die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu entnehmen. Sie stellt diese Daten in der Veröffentlichung „Tabellen, Eckwerte der Grundsicherung SGB II (Zeitreihe Monatszahlen ab 2005), Statistik der Bundesagentur für Arbeit über Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zeitreihe zum Bestand an Bedarfsgemeinschaften (BG) – Daten nach einer Wartezeit von drei Monaten“ in Tabelle 3.1 Zeitreihe BG zur Verfügung.
2.3
Datenerfassung
Die nach Nummer 2.2 ermittelten beziehungsweise durch die beteiligten Ressorts übergebenen Daten werden vom Statistischen Landesamt erfasst und auf Vollständigkeit geprüft. Für die Einleseprozedur der Datengrundlagen im Berechnungsprogramm werden diese durch das Statistische Landesamt in das vorgesehene Dateiformat gebracht.
2.4
Datenverarbeitung
2.4.1
Die Berechnung der Zuweisungen und Zahlungen erfolgt durch das Statistische Landesamt unter Verwendung von ADV-unterstützten Programmen gemäß Anlage 3 zu § 79 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Dezember 2020 (SächsABl. 2021 S. 20) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung.
2.4.2
Die ermittelten Zuweisungen und Zahlungen sind vom Statistischen Landesamt auf Richtigkeit zu prüfen, eventuell durch Neuberechnungen zu korrigieren und endgültig in Dateien zu sichern.
2.4.3
Die Berechnungen zum Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und zu § 18 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches werden dem Staatsministerium der Finanzen als Datei, ergänzt mit Abrechnungsübersichten und Protokollen, zur Freigabe elektronisch zur Verfügung gestellt. Nach Vorlage der elektronischen Freigabe darf der Datenbestand nicht mehr verändert werden. Die Berechnungen zum Gemeindefinanzreformgesetz werden dem Staatsministerium der Finanzen ebenfalls als Datei, ergänzt mit Abrechnungsübersichten elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Datenbestand darf nach eventuell erforderlicher Korrektur nicht mehr verändert werden.
2.4.4
Dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste obliegt die Gewährleistung des laufenden Betriebs und die programmtechnische Anpassung und Weiterentwicklung der Verfahren zur elektronischen Datenverarbeitung der vom Statistischen Landesamt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift im Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen zu ermittelnden und weiter zu verarbeitenden Daten. Grundlage hierfür ist die zwischen dem Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste und dem Statistischen Landesamt abgeschlossene Leistungsvereinbarung nach Nummer 2.1.
2.5
Festsetzung und Festsetzungsbescheide an die Gemeinden und Landkreise
2.5.1
Die Festsetzungsbescheide über Zuweisungen gemäß des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, aus denen die Rechtsgrundlage, die Art und Höhe der Zuweisungen, die Berechnungsmerkmale sowie die Zahlungstermine hervorgehen müssen, ergehen schriftlich. Sie werden vom Statistischen Landesamt nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen für die Landesdirektion Sachsen erstellt und der Landesdirektion Sachsen zur Übermittlung an die Gemeinden und Landkreise übersendet.
2.5.2
Nummer 2.5.1 gilt auch für die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Der Festsetzungsbescheid ist vor Festsetzung der Zuweisungen spätestens fünf Werktage vor Fälligkeit zu erstellen.
2.5.3
Nach Vorliegen der endgültigen Daten für das abgeschlossene Ausgleichsjahr erfolgt eine Festsetzung der Zuweisungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches. Zu diesem Zweck wird der Ausgleichsanspruch auf Grundlage dieser endgültigen Daten letztmalig neu berechnet. Nach § 18 Absatz 4 Satz 5 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches können Differenzen zur Summe der Abschlagszahlung für das Ausgleichsjahr mit Zuweisungen des Folgejahres verrechnet werden. Die Festsetzungsbescheide, aus denen die Rechtsgrundlage, die Art und Höhe der Zuweisungen, die Berechnungsmerkmale sowie die Zahlungstermine hervorgehen müssen, ergehen schriftlich. Sie werden vom Statistischen Landesamt nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen für die Landesdirektion Sachsen erstellt und der Landesdirektion Sachsen zur Übermittlung an die Kreisfreie Städte und Landkreise übersendet.
2.5.4
Das Statistische Landesamt stellt die entsprechenden Daten dem Staatsministerium der Finanzen und der Landesdirektion Sachsen elektronisch, zum Beispiel über das Informationssystem KomFin, zur Verfügung.
2.6
Mitteilungen an die Gemeinden und Landkreise
2.6.1
Das Statistische Landesamt erstellt nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen vor Festsetzung der Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz schriftliche Mitteilungen für die Gemeinden und Landkreise über die geleisteten Abschlagszahlungen. Die Mitteilungen werden den Gemeinden und Landkreisen spätestens zwei Werktage vor Fälligkeit vom Statistischen Landesamt übersendet.
2.6.2
Die Mitteilungen über die Zahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und Umsatzsteuer nach § 5 der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung ergehen schriftlich. Sie werden vom Statistischen Landesamt erstellt und an die Gemeinden versendet.
2.6.3
Die Mitteilungen über die Abschlagszahlungen gemäß § 18 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches ergehen schriftlich. Sie werden vom Statistischen Landesamt nach Auftrag des Staatsministeriums der Finanzen erstellt und an die Kreisfreien Städte und Landkreise versendet.
2.6.4
Sämtliche vorstehende Mitteilungen müssen die Rechtsgrundlage, die Art und Höhe der Zahlungen, die Berechnungsmerkmale sowie die Zahlungstermine enthalten. Das Statistische Landesamt stellt die entsprechenden Daten dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landesamt für Steuern und Finanzen elektronisch, zum Beispiel über das Informationssystem KomFin, zur Verfügung.
2.7
Datenanalyse/Modellrechnungen
Das Statistische Landesamt hat nach Vorgabe des Staatsministeriums der Finanzen regelmäßig wiederkehrende Datenanalysen vorzunehmen. Zur Vorbereitung von Gesetzen zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes sowie des jährlichen Sonderlastenausgleichs Hartz IV sind vom Statistischen Landesamt nach Vorgaben des Staatsministeriums der Finanzen Modellrechnungen und Untersuchungen durchzuführen. Das Statistische Landesamt ist für die termingerechte Durchführung verantwortlich und hält vor allem die dafür benötigte Maschinen- und Personalkapazität vor.
2.8
Informationsmaterial für die beteiligten Behörden
Nach Berechnung der Zuweisungen und Zahlungen sind für die beteiligten Behörden Listen, Tabellen, Verteilerschlüssel und ähnliches zu erstellen und dem Staatsministerium der Finanzen elektronisch zu übermitteln. Art und Umfang des Informationsmaterials bestimmt das Staatsministerium der Finanzen.

II.
Auszahlung und Buchung der Zuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteile an der Umsatzsteuer sowie der Zuweisungen nach § 18 Absatz 1 bis 3
des Sächsischen Gesetzes
zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

1.
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
1.1
Das Statistische Landesamt berechnet die zu den einzelnen Zahlungsterminen an jede Gemeinde beziehungsweise jeden Landkreis zu zahlenden Beträge. Es bereitet die hierfür erforderlichen Unterlagen vor. Das Statistische Landesamt bestätigt elektronisch, dass die Unterlagen aufgrund der von ihm richtig ermittelten und erfassten Daten unter Einsatz der freigegebenen und gültigen Programme erstellt worden sind. Das Statistische Landesamt stellt die Unterlagen der Landesdirektion Sachsen beziehungsweise dem Landesamt für Steuern und Finanzen für die Auszahlung elektronisch, zum Beispiel über das Informationssystem KomFin, spätestens fünf Werktage vor Zahltermin zur Verfügung. Dem Staatsministerium der Finanzen werden abgestimmte Abrechnungsübersichten und Protokolle elektronisch übermittelt.
1.2
Für das IV. Quartal eines jeden Haushaltsjahres ist der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe des für das III. Quartal gezahlten Betrages anzuweisen (§ 5 Absatz 3 der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung). Damit wird für das jeweils IV. Quartal eines Haushaltsjahres der für das III. Quartal als Gewerbesteuerumlage gemeldete Betrag verrechnet. In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage im III. Quartal den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer übersteigt, wird als abzuführende Gewerbesteuerumlage nur ein Betrag in Höhe des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verrechnet.
1.3
Das Statistische Landesamt ist zuständig für Auskünfte hinsichtlich der durchgeführten Berechnungen.
1.4
Das Statistische Landesamt hat den Rechnungsprüfungsämtern geeignete Unterlagen zur Durchführung stichprobenartiger Überprüfungen zur Verfügung zu stellen.
2.
Aufgaben des Landesamtes für Steuern und Finanzen
2.1
Das Landesamt für Steuern und Finanzen weist zur Zahlung den nach Verrechnung der Gewerbesteuerumlage verbleibenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer sowie den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer im jeweils gültigen automatisierten Verfahren zu den Terminen an, die in
der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung bestimmt sind, und übermittelt elektronisch die erforderlichen Unterlagen der Hauptkasse.
2.2
In Fällen, in denen die Gewerbesteuerumlage höher ist als der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, hat die Gemeinde den übersteigenden Betrag an das Landesamt für Steuern und Finanzen abzuführen. Für die zu vereinnahmenden Beträge hat das Landesamt für Steuern und Finanzen die Sollstellung in der Hauptkasse mit dem jeweils gültigen Verfahren zu veranlassen.
2.3
Das Landesamt für Steuern und Finanzen bewirtschaftet Kapitel 15 01 Titel 017 01 – Gewerbesteuerumlage – des Staatshaushaltsplanes.
2.4
Das Landesamt für Steuern und Finanzen erstellt die erforderlichen Abschlussbuchungen und überwacht die Zahlungseingänge nach Nummer 2.2.
3.
Aufgaben der Hauptkasse
3.1
Die Hauptkasse leistet die Zahlungen an die Gemeinden termingemäß auf der Grundlage von § 31 Absatz 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, § 5 der Gemeindefinanzreformgesetzdurchführungsverordnung sowie § 18 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches.
3.2
Die Hauptkasse stellt die zu vereinnahmenden Beträge zum Soll und mahnt gemäß Nummer 41.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung überfällige Zahlungseingänge an.
3.3
Sie übermittelt elektronisch jeweils nach Monatsende dem Staatsministerium der Finanzen die erforderlichen Kontoauszüge zum Kapitel 1530 und 1503.
4.
Aufgaben der Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen bewirtschaftet die Zuweisungsmittel für die Gemeinden und Landkreise. Die für die Hauptkasse bestimmten Anordnungen werden von der Landesdirektion Sachsen erstellt. Sie weist gegenüber der Hauptkasse die Zahlung an und übergibt die Daten (Upload) über das Sächsische Verwaltungsnetz auf einen Server im Landesamt für Steuern und Finanzen. Grundlage hierfür ist die Fachinformation für Dienststellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen „Eingangsschnittstelle InfoHighway/Internet der Hauptkasse des Freistaates Sachsen – Zahlungsverkehr“.

III.
Bearbeitung von Widersprüchen

1.
Aufgaben der Landesdirektion Sachsen
Widerspruchsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Sie erteilt einen Widerspruchsbescheid. Ist eine zeitnahe Bearbeitung des Widerspruchs nicht möglich, so ist der betreffenden Kommune ein Zwischenbescheid zu erteilen. Die Landesdirektion Sachsen leitet dem Statistischen Landesamt den Widerspruchsbescheid als Grundlage für die notwendige Aufnahme von Korrekturen elektronisch zu.
2.
Aufgaben des Statistischen Landesamtes
Eine Mitwirkung des Statistischen Landesamtes erfolgt nur dann, wenn in der Begründung des Widerspruchs Ausgangsdaten für die Berechnung der Zuweisungen gemäß Sächsischem Finanzausgleichsgesetz oder nach § 18 Absatz 1 bis 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches angefochten werden. Durch das Statistische Landesamt wird bei dem Daten bereitstellenden Ressort die Prüfung der angefochtenen Ausgangsdaten und eine Stellungnahme hierzu abgefordert. Erfordern die Prüfergebnisse eine Korrektur der dem Festsetzungsbescheid zugrundeliegenden Ausgangsdaten, so wird durch den Fachbereich eine Korrekturberechnung vorbereitet und der Landesdirektion Sachsen ein Begründungsvorschlag für den Widerspruchsbescheid elektronisch übermittelt. Der Korrekturberechnung sind die Bestimmungen in § 31 Absatz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und § 18 Absatz 6 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches zur Berichtigung unrichtiger Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Das Statistische Landesamt stellt bei Übermittlung des durch die Landesdirektion Sachsen erlassenen Widerspruchsbescheides über die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen sicher, dass die Verrechnung der im Widerspruchsverfahren stattgegebenen Korrekturbeträge mit den Zuweisungen des Folgejahres, beginnend mit der ersten Rate nach der Festsetzung, erfolgt. Eine Korrektur der Zahlungen erfolgt
a)
zum Straßenlastenausgleich (§§ 18 bis 20 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) oder dem übertragenen Wirkungskreis (§ 16 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes) bei vorhandenen Mitteln noch im Ausgleichsjahr und
b)
zum Sonderlastenausgleich Hartz IV gemäß § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches.
Eine Information einschließlich Begründung an die Landesdirektion Sachsen erfolgt auch dann, wenn keine Korrektur der Ausgangsdaten durch das Daten bereitstellende Ressort vorgenommen wird. Eine Korrekturberechnung entfällt hierbei.

IV.
Informationssystem Kommunalfinanzen

1.
Beim Informationssystem Kommunalfinanzen (KomFin) handelt es sich um eine Webapplikation, in der den sächsischen Landesbehörden sowie sächsischen Gemeinden und Landkreisen Rechtsgrundlagen, Statistikergebnisse, Orientierungsdaten und andere allgemeine Informationen die Kommunalfinanzen betreffend zur Verfügung gestellt werden.
2.
Die Anbindung der Gemeinden und Landkreise an das Informationssystem KomFin erfolgt innerhalb des Kommunalen Datennetzes (KDN). Der Zugang auf den Teil „Zuweisungen gemäß Sächsischem Finanzausgleichsgesetz“, „Zuweisungen gemäß Gemeindefinanzreformgesetz“ und „Zuweisungen gemäß § 18 Sonderlastenausgleich des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches“ sind passwortgeschützt. Der Zugriff erfolgt für die einzelne Gebietskörperschaft auf ihre Daten, der Zugriff des Landratsamtes erfolgt sowohl für das Landratsamt als auch für die kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises. Alle anderen Nutzer haben vollen Zugriff auf die Daten.

V.
Schlussbestimmungen

1.
Ergänzende Bestimmungen
Für die Abwicklung des Verfahrens sind außer den in dieser Verwaltungsvorschrift bezeichneten Vorschriften folgende Bestimmungen zu beachten:
Dienstanweisung für das automatisierte Buchführungsverfahren der Kassen (DABK),
Bestimmungen über die Verwendung automatischer Datenverarbeitungsunterlagen im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR-ADV-Best)/Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung,
Bestimmungen für die Erteilung von Kassenanordnungen im automatisierten Buchführungsverfahren der Kassen (EDVBK)/Anlage 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 70 der Sächsischen Haushaltsordnung.
2.
Dokumentation und Aufbewahrung
Die Anforderungen an Programme, Dokumentationen und Aufbewahrungszeiten für Belege, Dateien, Programme und deren verschiedene Arbeitsstände sind gemäß Punkt 3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 79 der Sächsischen Haushaltsordnung (HKR-ADV-Best) einzuhalten. Inhalt und Umfang der zu erstellenden Verfahrensdokumentation haben den Mindestanforderungen der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder zum Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik (November 2011) zu entsprechen.
3.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Verfahrensregelungen vom 15. Juli 2013 (SächsABl. S. 765), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft.

Dresden, den 26. April 2021

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 19, S. 472
    Fsn-Nr.: 50-V21.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 2021

    Fassung gültig bis: 24. November 2022