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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Übereinstimmungszeichen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Übereinstimmungszeichen vom 14. April 1996 (SächsGVBl. S. 163)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Übereinstimmungszeichen (ÜZV)

Vom 14. April 1996

Aufgrund von § 82 Abs. 6 Nr. 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1401), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 29. März 1996 (SächsGVBl. S. 122) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 24 Abs. 4 SächsBO besteht aus dem Großbuchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen des Herstellers;
2.
die Grundlage des Übereinstimmungsnachweises:
 
a)
die Kurzbezeichnung der maßgebenden technischen Regeln und der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts,
 
b)
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
 
c)
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, die Bezeichnung der Prüfstelle und die Nummer des Prüfzeugnisses oder
 
d)
die Bezeichnung „Zustimmung im Einzelfall“ und die Behörde;
3.
das Bildzeichen oder die Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, sofern deren Einschaltung gefordert ist.

Diese Angaben sind auf der von dem Großbuchstaben umschlossenen Innenfläche oder unmittelbar daneben anzubringen.

(2) Der Großbuchstabe „Ü“ muß mindestens 4,5 cm breit und 6 cm hoch sein. Seine Breite muß zur Höhe im Verhältnis von 1 : 1,33 stehen. Wird das Ü-Zeichen auf dem Lieferschein angebracht, so darf von der Mindestgröße nach Satz 1 abgewichen werden. Der Großbuchstabe „Ü“ muß der folgenden Abbildung entsprechen:

Angaben gemäß:

Ü-Zeichen

(3) Wird das Ü-Zeichen auf der Verpackung angebracht oder ist seine Anbringung nur auf dem Lieferschein möglich, so darf es zusätzlich ohne die Angaben nach Absatz 1 und abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf dem Bauprodukt angebracht werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 14. April 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 9, S. 163

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Mai 1996

    Fassung gültig bis: 30. September 2004