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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung

Vollzitat: Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung vom 24. März 2020 (SächsABl. S. 426, 767)

Geschäftsordnung
der Sächsischen Staatsregierung
(GeschoSReg)

Vom 24. März 2020

(berichtigt vom 25. Juni 2020 [SächsABl. S. 767])

I.
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident

§ 1
Leitung der Geschäfte, Richtlinien der Politik

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt in der Staatsregierung den Vorsitz und leitet ihre Geschäfte.

(2) Hält eine Staatsministerin oder ein Staatsminister die Änderung oder Ergänzung der von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik im Sinne von Artikel 63 der Verfassung des Freistaates Sachsen für erforderlich, so gibt sie oder er der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis und erbittet ihre oder seine Entscheidung.

(3) Bei Meinungsverschiedenheiten und in Zweifelsfällen über die Auslegung des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.

(4) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wirkt auf eine einheitliche Geschäftsführung der Staatsministerien hin.

(5) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bedient sich zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben der Staatskanzlei. 2Sie untersteht ihren oder seinen Weisungen; sie wird von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei geleitet.

§ 2
Unterrichtung der Ministerpräsidentin
oder des Ministerpräsidenten

(1) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist über alle Maßnahmen und Vorhaben frühzeitig zu unterrichten, soweit diese für die Bestimmung und Durchsetzung der Richtlinien der Politik, die Leitung der Geschäfte der Staatsregierung oder für die Beziehungen des Freistaates Sachsen nach außen von Bedeutung sein können. 2Sie oder er kann jederzeit allgemein oder im Einzelfall von den Mitgliedern der Staatsregierung Auskünfte sowie die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen.

(2) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Finanzen unterrichtet die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten und die stellvertretende Ministerpräsidentin oder den stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie ihre oder seine weitere Vertretung, bevor sie oder er haushaltswirtschaftliche Maßnahmen ergreift oder andere grundsätzliche Entscheidungen im Haushaltsvollzug trifft.

§ 3
Vertretung nach außen

(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten obliegt die Gestaltung der Beziehungen nach außen (Artikel 65 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), insbesondere im Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zum Ausland.

(2) 1Staatsverträge werden von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten nach Zustimmung der Staatsregierung und des Landtages geschlossen. 2Bevor ein Mitglied der Staatsregierung Verhandlungen zum Abschluss eines Staatsvertrages oder eines Verwaltungsabkommens von erheblicher Bedeutung einleitet, hat es die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten zu unterrichten.

(3) Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen, mit ausländischen Dienststellen im Ausland und ausländischen Vertretungen im Inland ist, soweit die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident keine Ausnahmen zulässt, über die Staatskanzlei zu leiten.

§ 4
Verkehr mit dem Landtag sowie mit Organen
des Bundes und der Länder

(1) 1Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Landtag ist grundsätzlich der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Sie oder er kann bestimmte Angelegenheiten den einzelnen Mitgliedern der Staatsregierung überlassen; in wichtigen Fällen ist der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten eine Abschrift zuzuleiten. 3Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Verkehr der Mitglieder der Staatsregierung mit den Ausschüssen des Landtages, sofern es sich nicht um Stellungnahmen der Staatsregierung zu Anträgen nach § 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen handelt.

(2) 1Die Staatskanzlei leitet die vom Landtag übersandten Anfragen und Anträge sowie Beschlüsse unverzüglich an die zuständigen Staatsministerien weiter. 2Die schriftlichen Antworten der Staatsregierung auf Anfragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages und die schriftlichen Stellungnahmen der Staatsregierung zu Anträgen nach § 52 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen sind der zuständigen Ausschussvorsitzenden oder dem zuständigen Ausschussvorsitzenden grundsätzlich über die Staatskanzlei fristgerecht vorzulegen. 3Antworten auf Kleine Anfragen nach § 56 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Landtages des Freistaates Sachsen) erfolgen in Abstimmung mit der Staatskanzlei. 4Die Berichte zu Beschlüssen des Landtages, mit denen die Staatsregierung zu einem Verhalten oder einer Handlung aufgefordert wird, sind in angemessener Zeit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages grundsätzlich über die Staatskanzlei zuzuleiten. 5Die Übermittlung an den Landtag soll in elektronischer Form erfolgen. 6Das Nähere zum Verfahren sowie zur Gestaltung der Antworten und Stellungnahmen an den Landtag bestimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei in den Regeln zur Landtagsarbeit.

(3) 1Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten, den Präsidentinnen oder Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler ist der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4) 1Der Verkehr zwischen der Staatsregierung und dem Bundesrat wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten wahrgenommen. 2Unberührt hiervon bleibt der unmittelbare Verkehr der Mitglieder der Staatsregierung mit den Ausschüssen des Bundesrates.

(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist die oder der Bevollmächtigte des Freistaates Sachsen beim Bund bei Fragen von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

§ 5
Ernennung und Entlassung von Richterinnen und Richtern
sowie Beamtinnen und Beamten

1Soweit sich die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident Personalentscheidungen über Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte sowie andere Bedienstete vorbehalten hat, unterrichtet sie oder er vor dem Vollzug ihrer oder seiner Entscheidung die Staatsregierung. 2Das Nähere regelt § 10 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit der Ernennungsverordnung.

§ 6
Vertrauensvolle Zusammenarbeit

1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident unterrichtet die stellvertretende Ministerpräsidentin oder den stellvertretenden Ministerpräsidenten und ihre oder seine weitere Vertretung im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit über alle staatsleitenden Entscheidungen und wichtigen Termine. 2Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat auch im Falle der Verhinderung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten deren oder dessen Richtlinien der Politik zu beachten.

§ 7
Schreiben an die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten

1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann an sie oder ihn gerichtete Schreiben an das zuständige Mitglied der Staatsregierung weiterleiten. 2Empfiehlt das zuständige Mitglied der Staatsregierung eine Beantwortung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, so legt sie oder er der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten einen entsprechenden Entwurf vor.

II.
Die Staatsregierung

§ 8
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung

(1) 1Der Staatsregierung sind zur Beratung und Beschlussfassung alle Angelegenheiten, in denen die Verfassung oder ein Gesetz dies vorschreibt, sowie grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung zu unterbreiten. 2Die Staatsregierung beschließt insbesondere über

1.
Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen an den Landtag, die Beantwortung von Großen Anfragen sowie Bundesratsinitiativen,
2.
den schriftlichen Bericht zur Erforderlichkeit eines Normsetzungsvorhabens, nach Maßgabe der VwV Normerlass,
3.
die Entwürfe von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung sowie Entwürfe von Förderrichtlinien der Staatsministerien, sofern es sich bei Letzteren nicht um redaktionelle oder geringfügige materielle Änderungen handelt und über die Änderungen zuvor mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium der Finanzen und soweit erforderlich mit dem Rechnungshof Einvernehmen erzielt worden ist,
4.
sonstige Entwürfe von Rechtsverordnungen, wenn sie von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind,
5.
Entwürfe der Operationellen Programme und der Kooperationsvereinbarungen im Bereich der EU-Förderung,
6.
Staatsverträge, Verwaltungsabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen mit
a)
der Bundesregierung,
b)
den Regierungen anderer Länder,
c)
ausländischen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder sonstigen Einrichtungen,
sofern es sich nicht um Verwaltungsabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen von unerheblicher Bedeutung handelt und zuvor darüber mit der Staatskanzlei und dem Staatsministerium der Finanzen Einvernehmen erzielt worden ist,
7.
Zustimmung der Ständigen Vertragskommission der Länder (StVK) zu völkerrechtlichen Abkommen, sofern eine beteiligte Staatsministerin oder ein beteiligter Staatsminister die Beschlussfassung der Staatsregierung für erforderlich hält,
8.
die Stimmabgabe im Bundesrat,
9.
Regierungserklärungen und sonstige Stellungnahmen der Mitglieder der Staatsregierung im Landtag von weitreichender oder grundsätzlicher politischer Bedeutung,
10.
die Besetzung der Stellen der Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberen Landesgerichte, der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes, der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen, über den Vorschlag für die Besetzung der Stellen der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR sowie über die Vorschläge der Staatsregierung für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes,
11.
die Einstellung, Ernennung sowie sonstige grundsätzliche Personalentscheidungen der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes ab Besoldungsgruppe A 16 und vergleichbaren Beschäftigten,
12.
die Gremienmitgliedschaften von Staatssekretärinnen und Staatssekretären,
13.
Entwürfe von Erlassen zur Stiftung von Ehrenzeichen und Medaillen, Erlassen zur Einführung von Ehrentiteln sowie zur Schaffung von Staatspreisen.

(2) 1Die Staatsregierung beschließt weiter über

1.
a)
die Zustimmung zu Beschlüssen des Landtages, die die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben oder Einnahmeminderungen mit sich bringen (Artikel 97 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
b)
das Verlangen der Aussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung (Artikel 97 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie
c)
die Stellungnahme, wenn die Staatsregierung vom Landtag die Aussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung verlangt (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
den Entwurf des Haushaltsplanes (§ 29 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung),
3.
die Unterrichtung des Landtages nach § 10 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung,
4.
die Anmeldung der Maßnahmen für die Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91a und 91b des Grundgesetzes und die Unterrichtung des Landtages hierüber (§ 10 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung).

2Die Unterrichtung des Landtages nach den Nummern 3 und 4 und die Anmeldung der Maßnahmen nach Nummer 4 obliegen dem zuständigen Staatsministerium.

(3) Die Staatsregierung entscheidet auf Antrag einer beteiligten Staatsministerin oder eines beteiligten Staatsministers bei Meinungsverschiedenheiten in Angelegenheiten, die zwei oder mehr Geschäftsbereiche betreffen.

(4) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung stimmt sich vorab mit der Staatsregierung zu Vorschlägen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Richterwahlgesetzes über geeignete Kandidaten ab und unterrichtet die Staatsregierung vor der Erteilung des Einvernehmens durch den Richterwahlausschuss über die gemäß § 1 Absatz 3 des Richterwahlgesetzes zu benennenden Persönlichkeiten.

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung können Angelegenheiten von politischer Bedeutung vor die Staatsregierung bringen.

§ 9
Beratung unter den Staatsministerien

1Alle Angelegenheiten, die der Staatsregierung unterbreitet werden, sind zuvor zwischen den beteiligten Staatsministerien zu beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlichkeit der Entscheidung eine Ausnahme notwendig macht. 2Insbesondere in Angelegenheiten des § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Staatskanzlei bei den Beratungen zu beteiligen.

§ 10
Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Staatsministerien sind der Staatsregierung erst zu unterbreiten, wenn ein persönlicher Verständigungsversuch zwischen den beteiligten Staatsministerinnen oder Staatsministern, im Falle ihrer Verhinderung zwischen den zuständigen Staatssekretärinnen oder Staatssekretären, ohne Erfolg geblieben ist.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann Meinungsverschiedenheiten vor der Beratung in der Staatsregierung zunächst in einer Besprechung mit den beteiligten Mitgliedern der Staatsregierung unter ihrem oder seinem Vorsitz erörtern.

§ 11
Rechtsverordnungen

1Rechtsverordnungen, die auf landesgesetzlichen Ermächtigungen beruhen und die zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen, wenn sie nicht der Staatsregierung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen sind, der vorherigen Zustimmung der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen. 2Wird hierbei keine Übereinstimmung erzielt, ist die Entscheidung der Staatsregierung herbeizuführen.

§ 12
Vorlagen an die Staatsregierung

(1) 1Die Vorlagen müssen spätestens acht Arbeitstage vor der Sitzung der Staatsregierung bei der Geschäftsstelle Kabinett der Staatskanzlei eingehen. 2Die Übermittlung soll in elektronischer Form erfolgen. 3Nummer 32 Buchstabe a Satz 2 und 3 der VwV Dienstordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Später eingereichte Vorlagen können nur dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden, wenn die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die begründete Dringlichkeit bejaht oder sich die Vorkonferenz oder das Kabinett über die Aufsetzung verständigt haben.

(2) 1Bei Gegenständen, welche die Geschäftsbereiche mehrerer Staatsministerinnen oder Staatsminister betreffen, hat die federführende Staatsministerin oder der federführende Staatsminister die anderen rechtzeitig, in der Regel acht Arbeitstage vorher, zu beteiligen. 2Im Übrigen sind alle Vorlagen unbeschadet der Zuständigkeitsregelungen rechtzeitig mit der stellvertretenden Ministerpräsidentin oder dem stellvertretenden Ministerpräsidenten und der weiteren Vertretung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten abzustimmen (Mitzeichnung). 3Den anderen Ressorts sind die Mitzeichnungsvorlagen stets zur Kenntnis zu geben. 4Das Nähere wird in den Regeln zur Kabinettsarbeit sowie in den Regeln zur Landtagsarbeit bestimmt.

(3) 1Gesetzentwürfe, Entwürfe von Rechtsverordnungen der Staatsregierung, Entwürfe zu Vorlagen und Schreiben der Staatsregierung sollen erst nach Beschlussfassung der Staatsregierung über die Freigabe zur Anhörung an den Landtag, andere Körperschaften, Verbände oder sonstige Organisationen weitergeleitet oder veröffentlicht werden. 2Soweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen ist, wird die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte beteiligt. 3Die Übersendung an Körperschaften, Verbände und sonstige Organisationen vor der Beschlussfassung soll auf die Fälle beschränkt werden, in denen eine Anhörung gesetzlich vorgeschrieben ist. 4Bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände berühren, sind diese oder ihre Zusammenschlüsse rechtzeitig zu hören (Artikel 84 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

(4) Die zur Anhörung freigegebenen Gesetzentwürfe sind als Referentenentwürfe zu kennzeichnen.

(5) Das Nähere zum Verfahren sowie zur Gestaltung von Vorlagen an die Staatsregierung bestimmt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei in den Regeln zur Kabinettsarbeit.

§ 13
Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen

(1) 1Die Sitzungen der Staatsregierung werden durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei festgesetzt. 2Auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Staatsregierung beraumt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident eine Sitzung an. 3Die Staatskanzlei lädt zu den Sitzungen der Staatsregierung in der Regel vier Arbeitstage vorher ein, indem sie die Tagesordnung zur Vorbereitung der Sitzung versendet. 4Die von der Staatsregierung zu beratenden Vorlagen (§ 12) werden gesondert von der Staatskanzlei übermittelt. 5§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung kann von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei abgelehnt werden, wenn die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 nicht beachtet worden sind, der Gegenstand sachlich noch nicht genügend vorbereitet ist oder Erwägungen von allgemeiner politischer Bedeutung entgegenstehen. 2Die Beratung von Vorlagen, die keine oder unzureichende Angaben über die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten, ist auf Antrag der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen zu vertagen, bis die entsprechenden Angaben vorliegen.

(3) Sollen umfangreiche Gesetzesvorlagen oder sonstige Angelegenheiten von weittragender Bedeutung beraten werden, und ist die Frist des § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht eingehalten, so ist auf Antrag von zwei Mitgliedern der Staatsregierung oder auf Antrag der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen, wenn diese oder dieser geltend macht, die vorgeschlagene Maßnahme belaste den Freistaat oder die Kommunen mit Kosten, die Angelegenheit von der Tagesordnung abzusetzen, es sei denn, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident hält eine sofortige Beratung für notwendig.

(4) 1Die Sitzungen der Staatsregierung werden in der Regel durch die Vorkonferenz der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (Amtschefinnen und Amtschefs), die nicht Mitglieder der Staatsregierung sind, vorbereitet. 2Diese haben die Pflicht, an den Sitzungen der Vorkonferenz teilzunehmen. 3Über die Zulassung weiterer Bediensteter entscheidet die oder der Vorsitzende. 4Den Vorsitz führt die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei, im Verhinderungsfall die Amtschefin oder der Amtschef der Staatskanzlei, falls diese oder dieser verhindert ist, die dienstälteste Staatssekretärin oder der dienstälteste Staatssekretär.

§ 14
Art der Beschlussfassung, Vorsitz

(1) 1Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in gemeinschaftlicher Sitzung. 2Eine Beschlussfassung mittels Telekommunikationseinrichtung, wie beispielsweise im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz, ist ausnahmsweise zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. 3Die Sitzungen der Staatsregierung finden unter dem Vorsitz der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung unter dem Vorsitz der stellvertretenden Ministerpräsidentin oder des stellvertretenden Ministerpräsidenten statt.

(2) 1In eiligen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten, in denen eine mündliche Beratung nicht erforderlich ist, kann die Chefin oder der Chef der Staatskanzlei die schriftliche Zustimmung der Mitglieder der Staatsregierung einholen (Umlaufverfahren). 2§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Bestehen über die Eilbedürftigkeit oder die Notwendigkeit einer mündlichen Beratung Zweifel, so hat sie oder er die Entscheidung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten herbeizuführen. 4Die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse werden in der nächsten Sitzung der Staatsregierung bekannt gegeben.

§ 15
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die Staatsregierung ist beschlussfähig, wenn einschließlich der oder des Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 2 mittels Telekommunikationseinrichtung miteinander verbunden ist.

(2) 1Die Staatsregierung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, im Fall des § 14 Absatz 1 Satz 2 mit Stimmenmehrheit der mittels Telekommunikationseinrichtung miteinander verbundenen Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Leitet eine Staatsministerin oder ein Staatsminister mehrere Geschäftsbereiche, so hat sie oder er nur eine Stimme. 4Stimmenthaltung ist unzulässig. 5Beteiligt sich ein anwesendes Mitglied nicht an der Abstimmung, gilt dies als Ablehnung.

§ 16
Teilnahme an den Sitzungen

(1) 1An den Sitzungen der Staatsregierung nehmen in der Regel neben den Mitgliedern der Staatsregierung, jedoch ohne Stimmrecht teil:

1.
die Regierungssprecherin oder der Regierungssprecher und ihre oder seine Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
2.
die für Ressortkoordinierung zuständige Abteilungsleiterin oder der für Ressortkoordinierung zuständige Abteilungsleiter der Staatskanzlei,
3.
die Schriftführerin oder der Schriftführer.

2Weiterhin können die Vorsitzenden der Koalitionsfraktionen ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Staatsregierung teilnehmen.

(2) 1Wünscht ein Mitglied der Staatsregierung eine Staatssekretärin oder einen Staatssekretär (Amtschefin oder Amtschef) oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ihres oder seines Staatsministeriums zuzuziehen, so hat sie oder er dies unter Benennung der oder des Betreffenden anzuzeigen. 2Über die Zulassung entscheidet die oder der Vorsitzende. 3Die Betreffenden nehmen an der Sitzung nur für die Dauer der Verhandlungen über den Punkt teil, zu dem sie zugezogen sind.

(3) 1Im Falle der Verhinderung einer Staatsministerin oder eines Staatsministers kann die Staatssekretärin oder der Staatssekretär (Amtschefin oder Amtschef) an der Sitzung der Staatsregierung teilnehmen, wenn die Staatsministerin oder der Staatsminister dieses zuvor angezeigt hat. 2Der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär (Amtschefin oder Amtschef) steht in der Sitzung kein Stimmrecht zu, sofern sie oder er nicht Mitglied der Staatsregierung ist.

(4) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung auf die Mitglieder der Staatsregierung beschränken.

§ 17
Vertraulichkeit der Sitzungen

1Die Sitzungen der Staatsregierung und der Vorkonferenz sind vertraulich. 2Insbesondere sind Mitteilungen über Ausführungen einzelner Mitglieder der Staatsregierung, über das Stimmenverhältnis und über den Inhalt der Niederschrift ohne Ermächtigung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten unzulässig.

§ 18
Wortlaut der Beschlüsse, Niederschrift

(1) Der Wortlaut der Beschlüsse der Staatsregierung wird von der oder dem Vorsitzenden grundsätzlich im Anschluss an die mündliche Beratung eines Gegenstandes vor der Abstimmung festgelegt.

(2) 1Über die Sitzung der Staatsregierung wird eine Niederschrift aufgenommen. 2Die Niederschrift hält die Anwesenheit an der Sitzung und den Wortlaut der Beschlüsse der Staatsregierung fest. 3Ein Mitglied der Staatsregierung kann die Aufnahme seiner abweichenden Stellungnahme in die Niederschrift verlangen. 4§ 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn die beteiligten Mitglieder der Staatsregierung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach deren Zugang Einwendungen erheben.

(4) Werden fristgemäß Einwendungen erhoben, werden Unrichtigkeiten von der Chefin oder dem Chef der Staatskanzlei berichtigt.

§ 19
Widerspruch

(1) 1Beschließt die Staatsregierung in Fragen von finanzieller Bedeutung gegen oder ohne die Stimme der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen, kann diese oder dieser gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Widerspruch erheben. 2Wird Widerspruch nach Satz 1 oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen erhoben, so ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Staatsregierung erneut abzustimmen. 3Die Durchführung der Angelegenheit, welcher die Staatsministerin oder der Staatsminister der Finanzen widersprochen hat, muss unterbleiben, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Staatsregierung beschlossen wird und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(2) Beschlüsse der Staatsregierung, aus denen sich Auswirkungen auf die Haushalts- oder Finanzwirtschaft ergeben, ersetzen nicht eine gesetzlich erforderliche Einwilligung der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern oder die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung gegen einen Gesetz- oder Verordnungsentwurf oder eine Maßnahme der Staatsregierung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem geltenden Recht Widerspruch erhebt.

§ 20
Vertretung von Regierungsvorlagen

(1) Die von der Staatsregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch das in der Sache zuständige Mitglied der Staatsregierung vertreten, sofern sich nicht die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident dies vorbehalten hat.

(2) 1Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Mitglieder der Staatsregierung anderer Auffassung sein sollten. 2Es ist den Mitgliedern der Staatsregierung nicht gestattet, gegen die Auffassung der Staatsregierung zu wirken.

(3) 1Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Staatsregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die Staatsregierung zu befragen. 2Ist dies aus Zeitmangel nicht möglich und eine Stellungnahme geboten, soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren Mitgliedern der Staatsregierung gesucht werden. 3Einverständniserklärungen zu wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft bedürfen der Einwilligung der Staatsministerin oder des Staatsministers der Finanzen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vertretung des Freistaates Sachsen im Bundesrat.

§ 21
Teilnahme an Veranstaltungen

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die anderen Mitglieder der Staatsregierung nehmen als offizielle Vertreterinnen oder Vertreter der Staatsregierung in der Regel nur an solchen Veranstaltungen teil, die nach ihren politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder sonstigen Zielsetzungen für das gesamte Land von Bedeutung sind.

(2) 1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident entscheidet nach Abstimmung mit den Mitgliedern der Staatsregierung, welches Mitglied der Staatsregierung bei bedeutenden Veranstaltungen die Staatsregierung vertritt. 2Bei sonstigen Veranstaltungen obliegt die Vertretung der Staatsregierung dem zuständigen Mitglied der Staatsregierung, welches seiner ständigen Vertreterin oder seinem ständigen Vertreter, einer sonstigen Mitarbeiterin oder einem sonstigen Mitarbeiter des Staatsministeriums, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen oder der Leiterin oder dem Leiter der fachlich und örtlich zuständigen oberen besonderen Staatsbehörde die Wahrnehmung des Termins übertragen kann.

III.
Die Mitglieder der Staatsregierung

§ 22
Aufgaben der Mitglieder der Staatsregierung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung haben die Pflicht, an den Sitzungen der Staatsregierung teilzunehmen.

(2) 1Die zuständigen Staatsministerinnen und Staatsminister prüfen Entwürfe von Rechtsverordnungen ihres Staatsministeriums vor deren Ausfertigung auf ihre Verfassungsmäßigkeit. 2Dabei berücksichtigen sie die Stellungnahmen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie das Ergebnis der Normprüfung.

§ 23
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
mehrerer Staatsministerien

1Verfassungsmäßig zu Stande gekommene Rechtsverordnungen, die von mehreren Staatsministerien zu erlassen sind, werden von den zuständigen Staatsministerinnen und Staatsministern ausgefertigt. 2Die federführende Staatsministerin oder der federführende Staatsminister veranlasst die Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Verwaltungsvorschriften, die von mehreren Staatsministerien zu erlassen sind, werden von den zuständigen Staatsministerinnen und Staatsministern unterzeichnet.

§ 24
Äußerungen in der Öffentlichkeit

Äußerungen eines Mitgliedes der Staatsregierung, die in der Öffentlichkeit erfolgen oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind, dürfen nicht im Widerspruch zu den von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik stehen.

§ 25
Verkehr mit den Bundesministerinnen und Bundesministern

1Die Mitglieder der Staatsregierung verkehren mit den Bundesministerinnen und Bundesministern und den obersten Bundesbehörden unmittelbar, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die in ihrer Bedeutung über den Verantwortungsbereich des einzelnen Mitgliedes der Staatsregierung hinausgehen. 2Dies gilt auch für die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten des Freistaates Sachsen beim Bund. 3Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit von Erklärungen und Maßnahmen sind dabei andere Mitglieder der Staatsregierung, deren Zuständigkeit berührt ist, sowie in politisch bedeutsamen Fällen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident zu beteiligen.

§ 26
Abwesenheit

(1) 1Verlässt ein Mitglied der Staatsregierung länger als zwei Tage den Sitz der Staatsregierung, gibt es der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten hiervon Kenntnis unter Angabe der Anschrift, unter der es zu erreichen ist. 2Bei Abwesenheit von mehr als fünf Tagen und bei Auslandsreisen ist das Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten herbeizuführen.

(2) Sind bei Auslandsreisen Sachgespräche mit Vertreterinnen oder Vertretern der dortigen Regierung beabsichtigt, ist die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident rechtzeitig vorher zu unterrichten; Gleiches gilt für den Empfang von Vertreterinnen oder Vertretern solcher Regierungen.

§ 27
Vertretung

1Die Vertretung der Mitglieder der Staatsregierung wird durch die Anordnung des Ministerpräsidenten zur Vertretung der Mitglieder der Sächsischen Staatsregierung geregelt. 2Die Vertretung der Staatsministerinnen und Staatsminister in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches wird grundsätzlich durch die jeweilige Amtschefin oder den jeweiligen Amtschef wahrgenommen. 3In Angelegenheiten der Staatskanzlei wird die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident durch die Chefin oder den Chef der Staatskanzlei vertreten.

§ 28
Auslegung der Geschäftsordnung

Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit ihrer oder seiner Stellvertreterin, ihrem oder seinem Stellvertreter sowie ihrer oder seiner weiteren Vertretung.

§ 29
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 24. März 2020 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Sächsischen Staatsregierung vom 27. November 2014 (SächsABl. S. 1529) außer Kraft.

Dresden, den 24. März 2020

Für die Sächsische Staatsregierung:
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 16, S. 426
    Fsn-Nr.: 111-V20.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. März 2020