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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 20.12.2014 bis 23.03.2017

Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung

Vollzitat: Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 8), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 1064) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Ländliche Entwicklung – RL LE/2014)

Vom 15. Dezember 2014

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
 
a)
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
b)
dieser Richtlinie,
 
c)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), und
 
d)
des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
 
e)
des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, sowie
 
f)
des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan)
 
in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für Maßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen.
2.
Die Förderung von Maßnahmen des Breitbandausbaus erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65). Im Übrigen werden Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt. Im Falle einer Freistellung sind Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sowie Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, von einer Förderung ausgeschlossen.
3.
Soweit die Voraussetzungen einer Freistellung nicht vorliegen, werden die Beihilfen nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) oder ihrer Nachfolgeregelungen gewährt.
4.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
5.
Zweck der Förderung ist es, zur Verbesserung der Agrarstruktur im Rahmen integrierter ländlicher Entwicklungsansätze unter Berücksichtigung der
 
Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung,
 
Belange des Natur- und Umweltschutzes,
 
Grundsätze der AGENDA 21,
 
demografischen Entwicklung sowie
 
Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme
 
die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln. Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur und einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen.

II.
Gegenstand der Förderung

Bezüge zum GAK-Rahmenplan beziehen sich auf den Förderbereich 1 – Verbesserung der ländlichen Strukturen, Maßnahmengruppe A. Integrierte Ländliche Entwicklung.

1.
Ländliche Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
 
a)
Fördergegenstände
Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Neuordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. DDR 1990 I S. 642), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Förderfähig sind Aufwendungen für die Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raumes zur Verbesserung der Agrarstruktur in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes (Nummer 6.2.1 GAK-Rahmenplan) sowie Maßnahmen der Dorferneuerung und -entwicklung (Nummer 4.2.1 GAK-Rahmenplan), die in direktem Zusammenhang mit einer gemeinschaftlichen Anlage nach § 39 Flurbereinigungsgesetz stehen beziehungsweise für die Bodenordnung zwingend erforderlich sind.
 
b)
Nicht förderfähig sind:
 
 
aa)
Zinsen mit Ausnahme zur Zwischenfinanzierung des Landzwischenerwerbs,
 
 
bb)
Vorhaben des freiwilligen Nutzungstausches,
 
 
cc)
weiterhin gelten die Förderausschlüsse nach den Nummern 4.2.2, 6.2.2 und 6.2.3 des GAK-Rahmenplans:
 
 
 
Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten,
 
 
 
Landkauf mit Ausnahme des Landzwischenerwerbs in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie des Ankaufs von bebauten Grundstücken durch Gemeinden und Gemeindeverbände,
 
 
 
Kauf von Lebendinventar,
 
 
 
Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind,
 
 
 
Beratungs- und Betreuungsleistungen der öffentlichen Verwaltung,
 
 
 
Maßnahmen in Orten mit mehr als 10 000 Einwohnern,
 
 
 
Betriebskosten,
 
 
 
Investitionen in Gemeinschaftseinrichtungen für natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts.
 
 
dd)
Von der Förderung sind ausgeschlossen, sofern die Maßnahmen nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden:
 
 
 
Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland,
 
 
 
Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland,
 
 
 
Beschleunigung des Wasserabflusses,
 
 
 
Bodenmelioration,
 
 
 
Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine.
2.
Verbesserung der Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten
 
Fördergegenstände (Nummer 7.0 GAK-Rahmenplan)
Verbesserung der Breitbandversorgung in ländlichen Gebieten durch:
 
a)
Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke,
 
b)
Förderung der Verlegung von Leerrohren,
 
c)
Förderung von Machbarkeitsuntersuchungen und so weiter.
3.
Maßnahmen des GAK-Rahmenplans, Förderbereich 1, Maßnahmengruppe A. Integrierte Ländliche Entwicklung
 
a)
Fördergegenstände
 
 
aa)
Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte,
 
 
bb)
Pläne für die Entwicklung ländlicher Gemeinden,
 
 
cc)
Regionalmanagement,
 
 
dd)
Dorferneuerung und -entwicklung,
 
 
ee)
dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,
 
 
ff)
Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes,
 
 
gg)
Breitbandversorgung des ländlichen Raumes.
 
 
Gefördert werden sollen Vorhaben für spezifische Bedarfe der ländlichen Entwicklung nach einem gesonderten Aufruf des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft sowie Einzelvorhaben im besonderen Interesse des Landes. Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft.
 
b)
Nicht förderfähig sind:
Es gelten die Förderausschlüsse des GAK-Rahmenplans.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 sind Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte und – bei freiwilligem Landtausch – die Tauschpartner sowie andere am Tausch beteiligte Personen zuwendungsberechtigt.
2.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 sind Gemeinden und Gemeindeverbände zuwendungsberechtigt.
3.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 können Gemeinden und Gemeindeverbände, Zusammenschlüsse regionaler Akteure mit eigener Rechtspersönlichkeit, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts, Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte-/Tauschpartner zuwendungsberechtigt sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

Zu Ziffer II Nummer 1:

1.
Förderunschädlich im Sinne von Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sind bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 soweit erforderlich und angemessen:
 
a)
alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Herbeiführung der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere zur Aufstellung des Planes nach § 41 Flurbereinigungsgesetz,
 
b)
die Aufstellung des Finanzierungsplanes,
 
c)
alle vorbereitenden Tätigkeiten zur Neuordnung des Grundbesitzes sowie
 
d)
umlagewirksame Tätigkeiten eines Verbandes nach § 26a ff. Flurbereinigungsgesetz.
2.
Alle unmittelbar dem Zuwendungszweck dienenden Ausgaben, einschließlich den bereits vor Antragstellung gemäß Ziffer IV Nummer 1 förderunschädlichen, sind förderfähig. Spezielle Ausschlüsse und Anrechnungsvorschriften für Eigenleistungen (Nummer 6.4.8 des GAK-Rahmenplans) sind zu beachten. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt die Einzelheiten.

Zu Ziffer II Nummer 2:

1.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 sind die Vorgaben der Nummern 7.4 und 7.6 des GAK Rahmenplans einzuhalten.
2.
Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien wie LEADER-Entwicklungsstrategien (LES) sowie Städtebaulichen Entwicklungskonzepten (SEKO) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, werden vorrangig gefördert.

Zu Ziffer II Nummer 3:

Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 müssen im Einklang mit den Zielen der LEADER-Entwicklungsstrategie der jeweiligen LEADER-Region stehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zu Ziffer II Nummer 1:

1.
Maßgeblich für die Bestimmung der Förderhöhe in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die zum Zeitpunkt der Anordnung des Verfahrens geltenden Fördersätze. Reduzieren sich die Fördersätze nach Nummer 2 während laufender Verfahren, gilt weiterhin der Fördersatz zum Zeitpunkt der Anordnung.
2.
Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1
 
a)
Die Höhe des Fördersatzes für Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz – mit Ausnahme der Sonderregelungen unter Nummer 2 Buchstabe b bis f – ist abhängig von der durchschnittlichen landwirtschaftlichen Vergleichszahl (LVZ) des Verfahrensgebietes. Sie wird der Bewilligungsbehörde durch die obere Flurbereinigungsbehörde schriftlich mit der Anordnung des Verfahrens mitgeteilt. Der Fördersatz beträgt:
Fördersatz
Vergleichszahl/Fördersatz Zahl/Prozent
LVZ

29
30

33
34

37
38

41
42

45
46

49
50

53
54

57
58

61
62

65


66
Förder-
satz in
 Prozent
75 74 73 72 71 70 69 68 67 66 65
 
b)
Der Fördersatz für Verfahren der Waldflurbereinigung beträgt 75 Prozent.
 
c)
Der Fördersatz für Verfahren auf dem Gebiet der Kreisfreien Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig beträgt 75 Prozent.
 
d)
Der Fördersatz für Verfahren der Weinbergsflurbereinigung beträgt 65 Prozent.
 
e)
Der Fördersatz in Verfahren mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder in Verfahren mit hoher Bedeutung für die Erhaltung der Kulturlandschaft kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf 80 Prozent erhöht werden.
 
f)
Soweit sich eine Bau- oder Pflanzmaßnahme in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz auch auf den Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt, beträgt für diesen Teil der Fördersatz 65 Prozent der dort anfallenden zuwendungsfähigen Ausgaben.
 
g)
Der Fördersatz in Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach §§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz beträgt 90 Prozent.
 
h)
Die förderfähige Vergütung für Helfer im Freiwilligen Landtausch nach § 103a Flurbereinigungsgesetz bestimmt sich nach folgender Formel:
HV = (2 TP + TB) x 160 Euro + 350 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer)
 
 
HV = Helfervergütung
TP = Tauschpartner
TB = Tauschbesitzstücke
 
 
Die Höhe der Förderung richtet sich nach Nummer 2 Buchstabe a bis e.
3.
Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines ILEK nach Nummer 1.0 GAK-Rahmenplan oder einer Entwicklungsstrategie von LEADER dienen, können um 10 Prozentpunkte, höchstens jedoch auf 90 Prozent, gegenüber den Fördersätzen nach Nummer 2 erhöht werden.
4.
Beiträge der Beteiligten nach § 10 Flurbereinigungsgesetz und § 56 Absatz 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz sind keine Zuschüsse Dritter.
5.
Landankäufe im Rahmen des Landzwischenerwerbs sind bis zu 10 Prozent der zuschussfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens förderfähig.

Zu Ziffer II Nummer 2:

Für die Finanzierung der Maßnahmen beträgt der Fördersatz 90 Prozent.

Der staatliche Zuschuss im Rahmen der Maßnahme ist auf 500 000 Euro pro Ort beschränkt.

Zu Ziffer II Nummer 3:

Der Fördersatz richtet sich nach den Vorgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft. Die Regelungen des GAK-Rahmenplans zu den Förderhöchstsätzen sind einzuhalten. Mit Ausnahme von Maßnahmen der Breitbandversorgung gelten für alle Maßnahmen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit die folgenden Beihilfehöchstsätze:

Beihilfehöchstsätze
Fördergebiet kleine Unternehmen mittlere Unternehmen Großunternehmen
Fördergebiet gemäß Fördergebietskarte 2014 - 2020 (Staatliche Beihilfe SA.37423) kleine
Unternehmen
mittlere
Unternehmen
Groß-
unternehmen
Prädefinierte C-Fördergebiete:
DED2:
Landkreis Bautzen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Meißen
35 % / 30 % 25 % / 20 % 15 % / 10 %
DED4:
Landkreis Mittelsachsen, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis, Zwickau
35 % / 30 % 25 % / 20 % 15 % / 10 %
DED2D
Landkreis Görlitz
40 % / 40 % 30 % / 30 % 20 % / 20 %
Nicht prädefinierte C-Fördergebiete:
DED52 und DED53
Landkreis Leipzig, Nordsachsen
30 % / 30 % 20 % / 20 % 10 % / 10 %

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 definiert.

Der jeweils erstgenannte Prozentsatz gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2017. Der zweitgenannte Prozentsatz (nach dem Schrägstrich) gilt für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2020. Die höheren Beihilfeintensitäten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten nicht für Beihilfen, die für große Investitionsvorhaben mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Millionen Euro gewährt werden.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Zu Ziffer II Nummer 1:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a)
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b)
Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

Pflanzungen sind im Rahmen dieser Richtlinie hinsichtlich der Zweckbindung baulichen Anlagen gleichgestellt. Im Flurbereinigungsplan nach § 58 Flurbereinigungsgesetz oder in der Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz sind Regelungen vorzusehen, mit denen die Sicherung der Zweckbindung durch den Empfänger der Anlage gewährleistet wird.

Zu Ziffer II Nummer 3:

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten

a)
Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
b)
Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung,
c)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

VII.
Verfahren

1.
Räumlicher Geltungsbereich
 
a)
Der Begriff des „Ortes“ in den Nummern 4.2.2 Buchstabe f und 6.2.3 Buchstabe f des GAK-Rahmenplans ist im Sinne einer städtebaulich eigenständigen Siedlung zu verstehen und nicht notwendigerweise mit einer Gemeinde oder Stadt gleichzusetzen. Dies gilt auch für die Orte der Kreisfreien Städte. Der bauplanungsrechtliche Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) ist grundsätzlich Bestandteil des räumlichen Geltungsbereiches.
 
b)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 und 3 sind in Orten und deren Gemarkungen bis 5 000 Einwohner in LEADER-Gebieten förderfähig. Förderfähige Orte im Sinne dieser Richtlinie sind städtebaulich eigenständige Teile einer Gemeinde, welche in die Liste der förderfähigen Orte aufgenommen wurden (Gebietskulisse: http://www.smul.sachsen.de/foerderung/3428.htm).
 
 
Maßgeblich für die Aufnahme in die Liste der förderfähigen Orte ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2013. Die Liste der Förderfähigkeit behält ihre Gültigkeit für den Geltungszeitraum dieser Richtlinie.
 
c)
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen, sind grundsätzlich nicht förderfähig. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ 100) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html map=225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c genutzt werden. Dieser Förderausschluss gilt nicht für Verfahren der Ländlichen Neuordnung. Werden in Flurbereinigungsverfahren Wegebaumaßnahmen innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten durchgeführt, sind diese förderfähig, sofern dabei die Belange der Hochwasservorsorge beachtet werden.
2.
Soweit die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung beabsichtigt, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu genehmigen, hat sie vorher die Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft einzuholen.
3.
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 ist von den Teilnehmergemeinschaften grundsätzlich das Programm „Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“ vollständig zu führen und anzuwenden. Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft regelt die Einzelheiten.
4.
Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Maßnahmeort zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft geregelt.

VIII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761), die zuletzt durch Richtlinie vom 20. Oktober 2014 (SächsABl. S. 1336) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923), außer Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2014

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2015 Nr. 1, S. 8
    Fsn-Nr.: 5563-V15.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Dezember 2014

    Fassung gültig bis: 23. März 2017