Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung
(SächsDO-BezügeVO)
Vom 20. März 1996
Aufgrund von § 124 Abs. 1 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333) wird verordnet:
§ 1
Dienstbezüge
(1) Dienstbezüge im Sinne des Zweiten Teils der SächsDO sind
- das Grundgehalt,
- der Ortszuschlag der Stufe 1,
- Stellenzulagen,
- Amtszulagen,
- sonstige gesetzlich geregelte Zulagen ohne Erschwerniszulagen,
- die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst,
- Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen,
- der Anwärtergrundbetrag und
- der Anwärtersonderzuschlag.
(2) Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 84 SächsDO zählen alle in Absatz 1 genannten Bestandteile mit Ausnahme des Ortszuschlags.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 20. März 1996
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht