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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.10.1999 bis 29.11.2001

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Landeskrone“

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Landeskrone“ vom 23. August 1999 (SächsABl. S. 782), die durch die Verordnung vom 6. November 2001 (SächsABl. S. 1142) geändert worden ist

Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Naturschutzgebietes
„Landeskrone“

Vom 23. August 1999

Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), und § 32 Abs. 1 Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird im Einvernehmen mit der höheren Jagdbehörde verordnet:

§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Görlitz werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Landeskrone“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 83 ha.

(2) Das Schutzgebiet umfasst auf dem Gebiet:

1.
der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Görlitz, Flur 63b, nach dem Stand vom 5. Februar 1997 die Flurstücke: 330, 331 teilweise, 340 und 343;
2.
der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Görlitz, Flur 73, nach dem Stand vom 6. Februar 1997 und 25. September 1995 die Flurstücke: 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 18, 19, 20, 76 teilweise, 77, 78, 79 teilweise, 80 teilweise, 84 teilweise, 85, 86, 87 und 88;
3.
der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Schlauroth, Flur 2, nach dem Stand vom 23. November 1995 die Flurstücke: 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24;
4.
der Kreisfreien Stadt Görlitz, Gemarkung Kunnerwitz, Flur 3, nach dem Stand vom 23. November 1995 die Flurstücke: 11, 12/1, 13/1 teilweise, 17 teilweise und 19/1.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 23. August 1999 im Maßstab 1 : 10 000 und in fünf Flurkarten des Regierungspräsidium Dresden vom 23. August 1999 im Maßstab 1 : 2 000 (Gemarkungen Görlitz und Kunnerwitz) sowie 1 : 2 500 (Gemarkung Schlauroth) rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird zusammen mit der Übersichtskarte im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten ist beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten wird nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

1.
die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung der artenreichen Edellaubholzgesellschaften in verschiedenen standörtlich und expositionsbedingten Ausbildungsformen sowie der trockenen Gebüsche, Felsfluren und Halbtrockenrasen;
2.
die Erhaltung und Pflege gebietstypischer Pflanzen- und Tierarten in ihren Lebensgemeinschaften, insbesondere der Pflanzenarten des Basaltkegels, die mit dem Spitzahorn-Linden-Blockhaldenwald (Aceri-Tilietum) Pflanzengesellschaften der potentiellen natürlichen Vegetation bilden, der artenreichen Pilzflora, der Insekten-, Weichtier- und Wirbeltierfauna;
3.
die Erhaltung weitgehend unbeeinträchtigter Gebiete aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen, insbesondere für die Ökosystemforschung;
4.
die Erhaltung der Landeskrone als landschaftsprägender Basaltberg in seiner besonderen Eigenart, Seltenheit und Schönheit.

§ 4
Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

 1.
bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in der Fassung vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern, abzubrechen oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
 2.
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
 3.
Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
 4.
Auffüllungen oder Ablagerungen einzubringen;
 5.
Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einzubringen oder zu lagern;
 6.
Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
 7.
Plakate, Markierungszeichen, Bild- und Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anzubringen;
 8.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
 9.
Tiere einzubringen, wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
10.
die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art zu ändern, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
12.
das Naturschutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen zu befahren, Flächen außerhalb der Straßen und Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der Fahrstraße und des Pfaffendorfer Weges mit Fahrrädern zu fahren oder zu reiten;
13.
Feuer anzumachen oder zu unterhalten;
14.
Lärm zu verursachen, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
Schutzhütten oder Bänke aufzustellen;
16.
Hunde unangeleint laufen zu lassen.

§ 5
Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht

 1.
für die dem Schutzzweck untergeordnete Ausübung der Jagd mit den Maßgaben, dass
 
a)
Gesellschaftsjagden der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedürfen. Ausgenommen hiervon sind Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres;
 
b)
die Jagd mit Lebendfallen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf und die Ausübung der Fallenjagd mit sonstigen Fallen verboten ist;
 
c)
gemäß § 37 Abs. 3 SächsLJagdG die Anlage von Jagdeinrichtungen der Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf;
 2.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
 3.
für die dem Schutzzweck entsprechende umweltgerechte Waldbewirtschaftung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass die Ausbringung von Mineraldünger, Gülle, Jauche oder Bioziden im Wald verboten ist;§ 4 Abs. 2 Nr. 2 bleibt unberührt; auf § 30 Abs. 2 Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verwiesen;
 4.
für die sonstige bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Erhaltung;
 5.
für die Benutzung der Fahrstraße mit Genehmigung der Naturschutzbehörde;
 6.
für die Unterhaltung der Fahrstraße, mit der Maßgabe, dass die Benutzung von chemischen Auftaumitteln verboten ist;
 7.
für Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der Naturschutzbehörde veranlasst werden;
 8.
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
 9.
für die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder genehmigten Wegemarkierungen;
10.
für das Benutzen der Skiwiese mit nichtmotorisierten Wintersportgeräten;
11.
für das Fangen oder Töten von Tieren oder das Sammeln von Pflanzen oder Pflanzenteilen aus wissenschaftlichen Gründen mit Genehmigung durch die Naturschutzbehörde.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsgrundsätze

(1) Grundsätze der Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes sind

1.
mit Ausnahme der Beseitigung von Robinien und Rosskastanien im Gipfelbereich die Waldgebiete oberhalb des Oberen Rundweges der natürlichen Sukzession zu überlassen;
2.
im übrigen waldbestockten Schutzgebiet natürliche Waldgesellschaften mit hohem Anteil an Alt- und Totholz zu erhalten und zu regenerieren;
3.
an den Waldrändern im Westen, Süden und Südosten durch Anpflanzung heimischer Sträucher breite Waldmantel und Waldsaumgesellschaften zu entwickeln;
4.
eine extensive Nutzung der unmittelbar an der Waldkante grenzenden ackerbaulich genutzten Flächen zu fördern;
5.
die Trockengebüsche und Felsfluren der Basaltkuppe zu erhalten;
6.
die Wiese auf dem Plateau als Mähwiese oder durch extensive Beweidung mit Schafen zu pflegen und zu erhalten;
7.
sich stark ausbreitende Neophyten zu entfernen;
8.
die Tafeln des Naturlehrpfades zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen und zu erneuern.

(2) Die erforderlichen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt werden. Auf die Duldungspflicht nach §§ 15 Abs. 5, 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen.

§ 7
Befreiungen und Genehmigungen

(1) Von den Ge- und Verboten dieser Verordnung kann die Naturschutzbehörde im Einzelfall nach § 53 SächsNatSchG Befreiung erteilen.

(2) Ist eine Handlung gemäß § 5 nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde zulässig, so ist sie zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht wird. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig Handlungen vornimmt, die geeignet sind, entgegen § 4 Abs. 1 zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung zu führen.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne SächsBO errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;
 2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;
 3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern können;
 4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Auffüllungen oder Ablagerungen einbringt;
 5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien oder Stoffe einbringt oder lagert;
 6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Entwässerungs- und andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern können;
 7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 Plakate, Markierungszeichen, Bild- und Schrifttafeln aufstellt oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten anbringt;
 8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört;
 9.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Tiere einbringt, wild lebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört;
10.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft;
11.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 zeltet, lagert, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufstellt oder motorgetriebene Schlitten benutzt;
12.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 das Naturschutzgebiet mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen befährt, Flächen außerhalb der Straßen und Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der Fahrstraße und des Pfaffendorfer Weges mit Fahrrädern fährt oder reitet;
13.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 Feuer anmacht oder unterhält;
14.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
15.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Schutzhütten oder Bänke aufstellt;
16.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 Hunde unangeleint laufen lässt,

sofern diese Handlung nicht gemäß § 5 dieser Verordnung zulässig ist.

(3) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, mit der eine nach § 53 SächsNatSchG erteilte Befreiung oder eine nach § 7 Abs. 2 dieser Verordnung erteilte Genehmigung versehen worden ist.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a SächsLJagdG handelt, wer vorsätzlich

1.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. a ohne Genehmigung durch die Naturschutzbehörde Gesellschaftsjagden, außer Ansitzdrück- oder Drückjagden auf Schalen- und Raubwild in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember, durchführt;
2.
entgegen § 5 Nr. 1 Buchst. b mit Fallen jagt, außer bei der Jagd mit Lebendfallen mit Genehmigung der Naturschutzbehörde.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 5 dieser Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 1 über Naturschutzgebiete vom 30. März 1961 des Ministers für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft (Gbl. II S. 166), soweit sie das Naturschutzgebiet „Landeskrone“ betrifft, außer Kraft.

Dresden, den 23. August 1999

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Weidelener
Regierungspräsident

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 37, S. 782
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 1999

    Fassung gültig bis: 29. November 2001