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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 10. Juli 2015 (SächsABl. S. 1090)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vom 10. Juli 2015

I.
Änderungsbestimmungen

Die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„Die Förderung anhand der Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten ist für Vorhaben oder Teilvorhaben, die ausschließlich über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durchgeführt werden, ausgeschlossen.“
2.
Teil 1 Großbuchstabe B Ziffer II Nummer 7 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Für kommunale Begünstigte beträgt die Höhe der Förderung bei Anteilsfinanzierung der förderfähigen Gesamtausgaben:
Höhe der Förderung
Kennziffer Projekt Prozent
A.1 Biotopgestaltung 90 Prozent
A.2 Artenschutz 90 Prozent
A.3 Technik und Ausstattung 90 Prozent
A.4 Biotopgestaltung im Wald 90 Prozent
A.5 Artenschutz im Wald 90 Prozent
A.6 Stützmauern landwirtschaftlicher Flächen 90 Prozent
B.1 Naturschutzfachplanungen 90 Prozent
B.2 Studien zur Dokumentation von Artvorkommen 90 Prozent
C.2 Naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit 90 Prozent
C.3 Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt 80 Prozent
 
Bei der Finanzierung im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie beträgt die Höhe der Förderung 80 Prozent.“
3.
In Nummer 3.3 der Anlage 2 wird das Wort „Skonti“ durch die Wörter „Skonti, Boni, Rabatte und Gutschriften“ ersetzt.
4.
In Nummer 4.1 Satz 1 der Anlage 2 wird die Angabe „(§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF)“ durch die Angabe „(§ 20 VOB/A, § 20 EG-VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF),“ die Angabe „(§ 12 VOB/A, § 12 VOL/A, § 23 EG-VOL/A, § 9 VOF)“ durch die Angabe „(§ 12 VOB/A, § 12 EG-VOB/A, § 12 VOL/A, § 10 EG-VOL/A, § 15 EG-VOL/A, § 9 VOF),“ die Angabe „(§ 14 VOB/A, § 14 VOL/A, § 17 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ durch die Angabe „(§ 14 VOB/A, § 14 EG-VOB/A, § 14 VOL/A, § 17 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ und die Angabe „(§ 18 VOB/A, § 18 VOL/A, § 21 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ durch die Angabe „(§ 18 VOB/A, § 18 EG-VOB/A, § 18 VOL/A, § 21 EG-VOL/A und § 11 VOF)“ ersetzt.
5.
Nach Nummer 4.1 der Anlage 2 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt:
 
„4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag möglicherweise für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnte. Bei Aufträgen nach der VOL ab 5 000 Euro, nach der VOB ab 10 000 Euro und nach der VOF ab 20 000 Euro ist grundsätzlich von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen.
 
 
Nach der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2) sind binnenmarktrelevante Aufträge öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Weitere Einzelheiten können der Mitteilung entnommen werden. Es ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe vorzulegen.
 
 
Liegen bei Aufträgen nach Absatz 1 Satz 1 besondere Umstände vor, die ein grenzüberschreitendes Interesse ausschließen (keine Binnenmarktrelevanz) und wird auf eine Veröffentlichung verzichtet, ist dies zu begründen. Als Nachweis ist der Bewilligungsbehörde die Begründung vorzulegen.“
6.
Die bisherige Nummer 4.2 der Anlage 2 wird Nummer 4.3.
7.
Der Nummer 4.3 der Anlage 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ist der Begünstigte nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntmachung vor, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Nummer 2 der Ziffer I dieser Richtlinie gilt nicht für Förderanträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie eingereicht wurden.

Dresden, den 10. Juli 2015

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 32, S. 1090
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2015

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2023