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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 07.05.2016 bis 31.01.2017

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017

Vollzitat: VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017 vom 18. April 2016 (MBl. SMK S. 102), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Januar 2017 (MBl. SMK S. 5) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017
(VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2016/2017)

Vom 18. April 2016

Inhaltsübersicht

 
A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung
I.
Grundsätze
II.
Personalzuweisung
III.
Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung
IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen
V.
Medienpädagogische Zentren
VI.
Kopien an öffentlichen Schulen
VII.
Anlage – Planungsvorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung
 
B
Schulartübergreifende Regelungen und Termine
I.
Ferienregelung
II.
Schulsporttag und Pädagogische Tage
III.
Berufs- und Studienorientierung
 
C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittel-/Oberschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges
I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres
II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen, Mitteilungen 3/l in LRS-Klassen und Zeugnisse
III.
Termine – Mittel-/Oberschule, Abendmittel-/Abendoberschule und allgemeinbildende Förderschule
IV.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg
V.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien
VI.
Feststellungsprüfungen in der Herkunftssprache
VII.
Aufnahme an die Grundschule und Wechsel an eine weiterführende Schule
VIII.
Aufnahmeverfahren in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittel-/Oberschulen
IX.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit vertiefter Ausbildung
X.
Aufnahmeverfahren am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen
XI.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs
XII.
Kompetenztests
 
D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an berufsbildenden Schulen
I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres,
Beginn und Ende des Unterrichts
II.
Zeugnisausgabe
III.
Prüfungszeiträume und -termine
IV.
Weitere Termine
V.
Anlage – Prüfungszeiträume für das Schuljahr 2016/2017
 
E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

A
Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung und zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung

I.
Grundsätze

Diese Verwaltungsvorschrift trifft Regelungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung sowie zur Vorbereitung und zum Ablauf des Schuljahres 2016/2017 für Schulen gemäß § 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) geändert worden ist, auch wenn sie an Schulversuchen gemäß § 15 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen teilnehmen. Diese Verwaltungsvorschrift gilt entsprechend für medizinische Berufsfachschulen, soweit sie vom Geltungsbereich des Schulgesetzes erfasst werden. Sie gilt nicht für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft sowie des Garten- und Landschaftsbaus.

Die Regelungen begründen keine Ansprüche auf eine bestimmte Unterrichtsorganisation, Personal oder Stellen. Bei der Unterrichtsorganisation, insbesondere der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, sind im Landesdurchschnitt die Richtwerte für die einzelnen Schularten zu beachten.

Sofern im Teil A dieser Verwaltungsvorschrift für Schulen des zweiten Bildungsweges keine gesonderten Regelungen getroffen oder sofern Regelungen nicht ausdrücklich auf Mittel-/Oberschulen und Gymnasien ohne die Schulen des zweiten Bildungsweges beschränkt sind, gelten die Regelungen für Mittel-/Oberschulen ebenfalls für Abendmittel-/Abendoberschulen und die Regelungen für Gymnasien ebenfalls für Abendgymnasien und Kollegs.

Soweit diese Verwaltungsvorschrift Termine und Fristen benennt, die für Eltern, Schüler oder sonstige Bürger von Bedeutung sind, stellen die Schulleiter sicher, dass die Betroffenen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.

II.
Personalzuweisung

1.
Die Schulen und die Sächsische Bildungsagentur weisen ihren angemeldeten Personalbedarf detailliert bei der für sie zuständigen Schulaufsichtsbehörde nach.
2.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
Zuweisung von Stellen für pädagogische Unterrichtshilfen
Pädagogische Unterrichtshilfen sind für die Unterrichtsbegleitung einzusetzen. Im Rahmen der schulischen Förderung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sind die pädagogischen Unterrichtshilfen im Rahmen der Unterrichtszeit gemäß § 19 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 735) geändert worden ist, einzusetzen. Für die Berechnung des Bedarfs werden folgende Planungsvorgaben zugrunde gelegt:
 
 
0,20 Stellen pro Klasse für Blinde bei Schulen für Blinde und Sehbehinderte,
 
 
1,20 Stellen pro Klasse bei Schulen für geistig Behinderte oder pro Klasse für geistig Behinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,75 Stellen pro Klasse bei Schulen für Körperbehinderte oder pro Klasse für Körperbehinderte an einer anderen allgemeinbildenden Schule,
 
 
0,50 Stellen pro Klasse bei Schulen für Erziehungshilfe oder pro Klasse für Erziehungshilfe an einer anderen allgemeinbildenden Schule.
 
b)
Diagnostik, Beratung und Integrationsbegleitung
Der prozentuale Anteil soll für Beratung, Diagnostik und Integrationsbegleitung an der Gesamtressource der allgemeinbildenden Förderschulen 3,5 Prozent nicht unterschreiten.
Der Bedarf für Beratung und Diagnostik (BD) wird anhand des Stellenfaktors des Förderschwerpunktes, der Schülerzahl im Wirkungsbereich der jeweiligen Förderschule und der Gesamtschülerzahl an den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Freistaat berechnet. Es gelten die aktuellen Stellenfaktoren für Beratung und Diagnostik der Förderschwerpunkte.
Die Ressourcen für die Begleitung schulischer Integration von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Ausbildung ergeben sich aus dem aktuellen Schlüssel je Integrationsfall. Diese werden ergänzt durch Ressourcen der anderen allgemeinbildenden Schulen.
3.
Die Stundenzuweisung der Sächsischen Bildungsagentur an die Schulen erfolgt auf Grundlage der Stellenzahl im Kassenanschlag und umfasst folgende Teile:
 
a)
den Grundbereich,
 
b)
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie
 
c)
den Ergänzungsbereich.
4.
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird. Soweit es die Ressourcen zulassen, wird der Ergänzungsbereich gemäß Ziffer II Nummer 6 zugewiesen.
5.
Der Grundbereich umfasst die sich aus den geltenden Stundentafeln und der Klassen- und Gruppenbildung ergebenden Lehrerwochenstunden und die Stunden für Integration nach der Schulintegrationsverordnung vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416) in der jeweils geltenden Fassung. An Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen werden zusätzlich die Lehrerwochenstunden für kooperative Maßnahmen im Schulvorbereitungsjahr im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase vom Grundbereich erfasst. An Gymnasien und Beruflichen Gymnasien ergibt sich in den Jahrgangsstufen 11 und 12 sowie 12 und 13 die Zahl der Lehrerwochenstunden für Grundkurse und Leistungskurse aus der Zahl der fiktiven Klassen (Schülerzahl geteilt durch 25) multipliziert mit dem Faktor 47. An berufsbildenden Schulen werden abweichend von Satz 1 die Lehrerwochenstunden für den Wahlbereich sowie die Wahlfächer nicht vom Grundbereich erfasst.
6.
Lehrerwochenstunden aus dem Ergänzungsbereich sind für Schüler als zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen und für schulübergreifende Projekte zu verwenden, solange kein Bedarf zur Sicherung des Unterrichts im Grundbereich vorhanden ist.
Zusätzliche Bildungsangebote in den Schulen können vorrangig sein:
 
Fördermaßnahmen, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund, abschlussgefährdete Schüler und Schüler mit Teilleistungsschwäche, genehmigte Einzelintegration über die Stunden nach der Schulintegrationsverordnung hinaus,
 
Projektarbeit im Rahmen der internationalen Bildungskooperation,
 
an berufsbildenden Schulen Unterricht im Wahlbereich oder in den Wahlfächern,
 
Arbeitsgemeinschaften.
 
Schulübergreifende Projekte können insbesondere der Unterricht in Sternwarten, Zooschulen oder Schulbiologiezentren sein.
 
Der Ergänzungsbereich berechnet sich nach folgenden Maßgaben:

Ergänzungsbereich
Schultyp 1 Lehrerwochenstunde für je
  1 Lehrerwochenstunde für je
Grundschulen 20 Schüler
Mittel-/Oberschulen 15 Schüler
Allgemeinbildende Förderschulen 18 Schüler
Gymnasien 2 Lehrerwochenstunden
je Klasse und
je fiktive Klasse in den Jahrgangsstufen 11 und 12 (Schülerzahl geteilt durch 25)
Zur Sprachförderung für Schüler, die ab Klassenstufe 7 von der Mittel-/ Oberschule an das Gymnasium wechseln
bei 4 bis 6 Schülern eine Lehrerwochenstunde,
je weiterer 3 Schüler je eine Lehrerwochenstunde.
Berufsbildende Schulen 2 Lehrerwochenstunden
je Klasse in Vollzeit,
je 2,5 Klassen in Teilzeitunterricht und
je fiktive Klasse an den Beruflichen Gymnasien in den Jahrgangsstufen 12 und 13 (Schülerzahl geteilt durch 25).

 
Für das Chemnitzer Schulmodell und die Nachbarschaftsschule Leipzig wird der Ergänzungsbereich in der Primarstufe wie bei den Grundschulen und in der Sekundarstufe I wie bei den Mittel-/Oberschulen berechnet.

III.
Klassen, Kurs- und Gruppenbildung, Unterrichtsversorgung

1.
Alle Schularten
 
a)
Ausnahmegenehmigungen zur Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung
 
 
aa)
Auf Antrag des Schulleiters genehmigt die Sächsische Bildungsagentur in der Regel zu Beginn des Schuljahres und befristet für ein Schuljahr,
 
 
 
die Unterschreitung der Mindestschülerzahl zur Klassen-, Kurs- oder Gruppenbildung,
 
 
 
die Herabsetzung der Klassengröße abweichend von der Klassenobergrenze, soweit diese Herabsetzung die Bildung einer zusätzlichen Klasse zur Folge hätte, und
 
 
 
die sonstige Veränderung der Klassen-, Kurs- oder Gruppengröße abweichend vom Klassenteiler oder von der Kurs- oder Gruppenobergrenze.
 
 
bb)
Der Antrag ist zu begründen. Er erfordert das Einvernehmen mit dem Schulträger, sofern dessen Aufgabenbereiche berührt werden.
 
 
cc)
Ausnahmegenehmigungen sollen nur erteilt werden, wenn die volle Unterrichtsversorgung sichergestellt ist und soweit pädagogische, personelle, räumliche oder organisatorische Gegebenheiten dies erfordern. Insbesondere
 
 
 
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Räume oder Teilbereiche der Schule die sicherheitstechnischen Anforderungen zur Verhütung von Unfällen nicht gewährleisten und deshalb die Unterschreitung der Klassen-, Kurs- oder Gruppenobergrenze erforderlich machen (Fallgruppe I),
 
 
 
kann eine Ausnahmegenehmigung bei allgemeinbildenden Förderschulen und berufsbildenden Schulen erteilt werden, wenn das Schulnetz dies aufgrund regionaler wirtschaftlicher und siedlungsgeographischer Gegebenheiten notwendig macht und keine sinnvolle Alternative gemäß den Vorgaben für die Planung und Einrichtung von Schulstandorten zulässt (Fallgruppe II),
 
 
 
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn gesonderte Regelungen in Verwaltungsvorschriften oder Erlassen dies bestimmen (Fallgruppe III),
 
 
 
kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn die Ausbildung in Landesfachklassen oder länderübergreifenden Fachklassen erfolgt (Fallgruppe IV),
 
 
 
soll eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn nur so die wohnortnahe Beschulung in den Sprachen Polnisch oder Tschechisch gesichert werden kann (Fallgruppe V).
 
b)
Notwendige Anpassungen zu Beginn des Schuljahres sollen bis zu vier Wochen nach Unterrichtsbeginn, bei berufsbildenden Schulen unter Beachtung der regionalen Bedingungen entsprechend später, umgesetzt werden. Im weiteren Verlauf des Schuljahres sollen Anpassungen nur dann erfolgen, wenn die Veränderung der Schülerzahlen erheblich ist und keine wesentlichen schulischen Nachteile für die betroffenen Schüler zu erwarten sind.
 
c)
Bei der Klassen-, Kurs- und Gruppenbildung, der Festlegung des Fremdsprachenangebotes und bei der Einrichtung von Profilen und Kursen sollen benachbarte Schulen kooperieren. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert und überprüft die Kooperation der Schulen. Die Entscheidungen sind unter Beachtung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, bei der Fremdsprachenentwicklung auch unter Beachtung der regionalen Abstimmungen, zu treffen.
 
d)
Im Rahmen der Integration von Schülern mit Migrationshintergrund ist die Sächsische Konzeption zur Integration von Migranten vom 1. August 2000 (MBl. SMK S. 149), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, an den öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen umzusetzen. In den Vorbereitungsklassen/-gruppen (erste und zweite Etappe) der Grundschulen können höchstens zwei, in denen der Mittel-/Oberschulen höchstens drei Klassenstufen zusammengefasst werden. Soweit die Bildung von Kleinstgruppen (erste und zweite Etappe) mit weniger als 10 Schülern unvermeidlich ist, trifft die Sächsische Bildungsagentur die Entscheidung über die Zuweisung der für die Integration von Migranten notwendigen Stunden. An Schulen mit Vorbereitungsklassen/-gruppen ist die Aufnahme von Schülern mit Migrationshintergrund in den Regelklassen bei der Klassen- und Gruppenbildung zu berücksichtigen. Für in Regelklassen und Kurse der Sekundarstufe II integrierte Schüler mit Migrationshintergrund (dritte Etappe) werden je Schüler 0,4 Lehrerwochenstunden im Grundbereich zugewiesen.
 
e)
Unterricht nach dem schulartübergreifenden Konzept zweisprachige sorbisch-deutsche Schule
 
 
aa)
Der Unterricht im Fach Sorbisch wird in Sprachgruppen erteilt. Der zweisprachige Sachfachunterricht kann in Form von kooperativen Lehrformen, zum Beispiel Team-Teaching, oder durch zweisprachige Unterrichtsmodule im Grundschulbereich in drei Sachfachfächern und ab Klasse 5 in fünf Sachfachfächern erteilt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Schulleiter und dem Schulkoordinator.
 
 
bb)
Schüler, die nachträglich in eine zweisprachige Klasse aufgenommen werden, sollen die sorbische Sprache in jahrgangsübergreifenden Gruppen anstelle des Unterrichts im Fach Sorbisch erlernen. Sobald diese Schüler ein Sprachniveau erreicht haben, mit dem sie dem Unterricht im Fach Sorbisch folgen können, sollen sie an diesem teilnehmen.
 
f)
Bei der Lehrauftragsverteilung ist auf den fachgerechten Einsatz der Lehrkräfte sowie auf den Einsatz nach Qualifikation für die Vermittlung fachtheoretischer oder fachpraktischer Inhalte zu achten.
2.
Grundschulen
 
a)
Benötigt die Schule für die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht bei der Begleitung von Schülern zum Schwimmunterricht Stunden, sind diese bei der Sächsischen Bildungsagentur zu beantragen.
 
b)
Stunden für kooperative Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schuleingangsphase werden wie folgt zugewiesen:

Zuweisung
Schultyp Anzahl Stunden
Grundschulen mit einzügiger Klassenstufe 1 3 Stunden,
Grundschulen mit zweizügiger Klassenstufe 1 5 Stunden,
Grundschulen mit dreizügiger Klassenstufe 1 7 Stunden,
Grundschulen mit vier- und mehrzügiger Klassenstufe 1 9 Stunden.

 
c)
Grundschulen im ländlichen Raum mit genehmigtem jahrgangsübergreifenden Unterricht werden für jede Klasse mit jahrgangsübergreifendem Unterricht zusätzlich 5 Stunden zur individuellen Förderung der Schüler zugewiesen.
3.
Mittel-/Oberschulen
 
a)
Abweichungen von den Planungsvorgaben zur Klassen- und Gruppenbildung im Hauptschulbildungsgang sind aus pädagogischen Erwägungen – insbesondere bei Gefährdung des Hauptschulabschlusses – möglich, wenn sich durch die Bildung von abschlussorientierten Klassen mit weniger als der Mindestschülerzahl kein Mehrbedarf an Lehrerwochenstunden gegenüber der Gruppenbildung ergibt.
 
b)
Die Gesamtzahl der Gruppen oder Klassen in den Fächern Geschichte, Geographie, Kunst und Musik in der Klassenstufe 10 darf die Summe der in der Klassenstufe 9 in diesen Fächern gebildeten Gruppen und Klassen des Realschulbildungsganges um höchstens eins überschreiten.
4.
Gymnasien
 
a)
Die Einrichtung oder Wiedereinrichtung von Profilen ist im Einvernehmen mit dem Schulträger möglich. Sie bedarf der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus.
 
b)
Schüler, die infolge des Wechsels nach Klasse 10 der Mittel-/Oberschule erst ab Klasse 10 des Gymnasiums eine zweite Pflichtfremdsprache erlernen, sind in Sprachengruppen zusammenzufassen und erhalten zusätzlich drei Wochenstunden Förderunterricht in der zweiten Pflichtfremdsprache für die Dauer eines Schuljahres.
5.
Allgemeinbildende Förderschulen
 
a)
Nummer 2 Buchstabe a und b gilt entsprechend. Bei Förderschulzentren ist für die Zügigkeit auf jeden Förderschwerpunkt gesondert abzustellen.
 
b)
Die Sächsische Bildungsagentur legt für mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen und pädagogisch-psychologischen Gutachten fest, in welchem Umfang zusätzliche sonderpädagogische Förderung erforderlich ist. Mehrfachbehinderte und schwerstmehrfachbehinderte Schüler nehmen rechnerisch bis zu zwei Plätze in Anspruch.
 
c)
Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb eines Trägergebietes mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus. In der Regel ist an diesen Einrichtungen der Unterricht jahrgangsübergreifend in Gruppen mit sechs Schülern je Gruppe zu organisieren. Die wöchentliche Beschulung beträgt in der Regel höchstens 12 Unterrichtsstunden. Die Sächsische Bildungsagentur kann unter Berücksichtigung der Erkrankung Einzelunterricht genehmigen.
 
d)
Beratungsstellen
Die Einrichtung einer Beratungsstelle an einer Förderschule ist durch das Staatsministerium für Kultus zu genehmigen. Dabei soll in jedem mittelzentralen Einzugsbereich eine Beratungsstelle zur Verfügung stehen. Das Personal an Beratungsstellen ist auf der Grundlage der 40-Stunden-Woche zu planen. Hinsichtlich der Anrechnung auf das Regelstundenmaß gelten 1,3 Beratungsstunden als eine Unterrichtsstunde. Grundsätzlich sind die für Beratung und Diagnostik tätigen Lehrkräfte mit mindestens 50 Prozent der Pflichtstunden entsprechend ihrer sonderpädagogischen Ausbildung fachgerecht im Unterricht einzusetzen.
6.
Berufsbildende Schulen
 
a)
Klassen können in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden Plätzen in Werkstätten, Laborräumen, PC-Kabinetten und anderen Fachräumen in Gruppen geteilt werden. Ist im berufsbezogenen Bereich der Berufsschule anwendungsbezogener gerätegestützter Unterricht zu erteilen, stehen in jeder Klassenstufe 25 Prozent der Unterrichtsstunden dieses Bereiches zur Teilung der Klasse zur Verfügung.
 
b)
Für überregionale Fachklassen ist grundsätzlich Blockunterricht vorzusehen, für regionale Fachklassen bei Bedarf. Der Blockunterricht umfasst 37 Unterrichtsstunden pro Woche und mindestens 13 Wochen pro Schuljahr, wobei mindestens zwei Blöcke zu bilden sind. In Bezirks- und Landesfachklassen umfasst eine Blockphase mindestens zwei Wochen, in länderübergreifenden Fachklassen mindestens vier Wochen. Auf begründeten Antrag des Schulleiters kann die Sächsische Bildungsagentur in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Kultus Ausnahmen zulassen.

IV.
Bedarfsnachweise und Berichterstattungen

1.
An den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen des zweiten Bildungsweges wird ausschließlich die Sächsische Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) für Berichterstattungen zu Schülerzahlen, zur Personalsituation und zur Unterrichtsversorgung genutzt.
Zur Sicherstellung der Datengrundlage sind die für das Schuljahr 2016/2017 gültigen Personaldaten in der Landespersonaldatenbank Kultus für alle Schularten durch die Sächsische Bildungsagentur bis spätestens 5. August 2016 zu aktualisieren.
Die Sächsische Bildungsagentur sichert für das Schuljahr 2016/2017 mit Stichtag 2. September 2016 bis spätestens 30. September 2016 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2017/2018 mit Stichtag 17. März 2017 bis spätestens 10. April 2017 die Berichterstattung der allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges mit SaxSVS über:
 
Schülerzahlen, Klassenzahlen,
 
den Bedarf an Lehrkräften sowie über das Personal-Ist,
 
die fächerspezifischen Bedarfe und Überhänge sowie über die eingeleiteten Maßnahmen zum regionalen Ausgleich der Defizite,
 
Anrechnungen, Minderungen, Ermäßigungen und Freistellungen und
 
die Ausreichung des Ergänzungsbereichs.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet dem Staatsministerium für Kultus mit Stichtag 19. Oktober 2016 bis zum 4. November 2016 und für das dann in der Planung befindliche Schuljahr 2017/2018 mit Stichtag 17. März 2017 bis spätestens 10. April 2017 pro Regionalstelle für die berufsbildenden Schulen über die unter Nummer 1 genannten Daten. Zudem teilt sie die Anzahl der Ausnahmegenehmigungen mit.
3.
Die Stichtage für die amtliche Schulstatistik 2016/2017 sind für die Grundschulen, Mittel-/Oberschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen, für das Chemnitzer Schulmodell und die Nachbarschaftsschule Leipzig und Schulen des zweiten Bildungsweges der 2. September 2016 und für die berufsbildenden Schulen der 19. Oktober 2016.
4.
Schulen melden Änderungen der Stammdaten der Schule unverzüglich online (http://www.schuldatenbank.sachsen.de) an die Schuldatenbank. Die Änderungsmeldungen werden von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur freigeschaltet, bei Adressänderungen nach Bestätigung des Staatsministeriums für Kultus. Zur Sicherstellung der Datengrundlage für die Nutzung der Sächsischen Schulverwaltungssoftware (SaxSVS) sind die Änderungsmeldungen von der zuständigen Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur bis spätestens 5. August 2016 freizuschalten. Die Schuldatenbankadministratoren der Regionalstellen der Sächsischen Bildungsagentur pflegen Veränderungen der Zuständigkeitsbereiche der Schulreferenten zeitnah ein und sichern zum 5. August 2016 eine aktuelle Datenlage.
5.
Alle Schulen, außer Schulen des zweiten Bildungsweges, erstellen Schulporträts, die Teil schulischer Berichterstattung sind. Die Datenaktualisierung im Schulporträt ist im Zeitraum vom 5. Dezember 2016 bis zum 9. Januar 2017 zu erbringen.
Die Sächsische Bildungsagentur berichtet pro Regionalstelle bis zum 10. Februar 2017 dem Staatsministerium für Kultus über die Umsetzung des Berichtsauftrages der Schulen.
6.
Die zuständige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur sendet bis zum 9. Juni 2017 an die Schulleitungen von Schulen mit Unterricht durch kirchliche Lehrkräfte den „Erfassungsbogen Ausfallzeiten nach Gestellungsvertrag § 5“ für den Nachweis der Unterrichtsleistungen der kirchlichen Lehrkräfte laut Unterrichtsauftrag. Der kommentierte Erfassungsbogen, einschließlich der Ausfüllhinweise, wird außerdem unter http://www.schule.sachsen.de/620.htm („Unterrichtsauftrag kirchlicher Lehrkräfte“) bereitgestellt. Das vom Schulleiter ausgefüllte und von der kirchlichen Lehrkraft mitgezeichnete Formular ist spätestens bis zum 30. Juni 2017 an die jeweilige Regionalstelle der Sächsischen Bildungsagentur zurückzusenden.
7.
Für den lehrplankonformen medienpädagogischen Einsatz schulbezogener IT-Infrastruktur entwickelt jede Schule einen Medienentwicklungsplan (MEP). Die zu planenden Angaben werden in der MEP-Erfassung (http://www.schule. sachsen.de/196.htm) eingetragen. Eine abschließende Datenaktualisierung oder die Bestätigung der bestehenden Eintragung ist für das Schuljahr im Zeitraum 9. Januar bis 10. März 2017 vorzunehmen.

V.
Medienpädagogische Zentren

Das Staatsministerium für Kultus unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte beim Betrieb von Medienpädagogischen Zentren durch die Bereitstellung von pädagogischem Personal. Die Sächsische Bildungsagentur koordiniert den Einsatz. Einzelheiten werden durch Vereinbarungen zwischen der Sächsischen Bildungsagentur und den Landkreisen und Kreisfreien Städten geregelt.

VI.
Kopien an öffentlichen Schulen

1.
Kopien in Schulen dürfen nur im Rahmen des urheberrechtlich Zulässigen hergestellt werden. Verstöße gegen die gesetzlich oder in Gesamtverträgen festgelegten Vorgaben können Schadensersatzansprüche gegen Lehrkräfte und Schulleitungen hervorrufen.
2.
Diese Vorgaben sind durch den Schulleiter bekannt zu machen, indem er mindestens in einer Gesamtlehrerkonferenz auf die Rechtslage hinweist. Informationsmaterial hierzu ist über www.schulbuchkopie.de und www.schule. sachsen.de/16125.htm abrufbar, insbesondere das Poster „Das Kopieren an Schulen“. Dieses muss neben jedem Schulkopierer aufgehängt sein. Der Schulleiter überprüft dies mindestens einmal jährlich.
3.
Die Sächsische Bildungsagentur gewährleistet, dass der Stand der Umsetzung von Nummer 2 dem Staatsministerium für Kultus auf Anforderung kurzfristig berichtet werden kann.

VII.
Anlage zu A

Tabelel Planungsvorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung

B
Schulartübergreifende Regelungen und Termine

I.
Ferienregelung

1.
Im Schuljahr 2016/2017 gilt folgende Ferienregelung:

Ferienregelung
Art Ferien Zeitraum
Herbstferien 3. Oktober 2016 bis 15. Oktober 2016
Weihnachtsferien 23. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017
Winterferien 13. Februar 2017 bis 24. Februar 2017
Osterferien 13. April 2017 bis 22. April 2017
Sommerferien 26. Juni 2017 bis 4. August 2017
unterrichtsfreier Tag 26. Mai 2017

Angegeben sind jeweils der erste und der letzte Ferientag. Darüber hinaus legt jede Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung zwei frei bewegliche Ferientage fest.
2.
Es gelten folgende Ausnahmen von Nummer 1:
 
a)
Für das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen legt das Staatsministerium für Kultus abweichende Termine fest.
 
b)
Für Schulen des zweiten Bildungsweges kann das Staatsministerium für Kultus Ausnahmen genehmigen.
 
c)
An Berufsschulen können die Herbstferien unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere in Abstimmung mit benachbarten Schulen, mit den Ausbildungsbetrieben oder mit überbetrieblichen Berufsbildungseinrichtungen, ganz oder teilweise verlegt werden.
 
d)
In vollzeitschulischen Bildungsgängen an berufsbildenden Schulen kann für Betriebspraktika oder die berufspraktische Ausbildung, die außerhalb schulischer Einrichtungen durchgeführt werden, in begründeten Fällen von Nummer 1 abgewichen werden, ohne jedoch die Anzahl der Ferientage zu ändern.
 
e)
Der Sächsischen Bildungsagentur sind Abweichungen nach den Buchstaben c und d bis zum 26. August 2016 mitzuteilen. Abweichungen nach den Buchstaben c und d sollen bis zum Unterrichtsbeginn im Schuljahr 2016/2017 festgelegt werden.
 
f)
Weitere Abweichungen an berufsbildenden Schulen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich und bedürfen der Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur.

II.
Schulsporttag und Pädagogische Tage

1.
An jeder allgemeinbildenden Schule findet ein Tag des Schulsports statt.
2.
Jeder Schule stehen zwei Pädagogische Tage im Schuljahr zur Verfügung, die der inhaltlichen Entwicklung der Schule dienen und an unterrichtsfreien Tagen stattfinden. In begründeten Fällen kann die Sächsische Bildungsagentur Ausnahmen genehmigen.

III.
Berufs- und Studienorientierung

Berufs- und Studienorientierung
Zeitraum Veranstaltung
3. September bis
4. September 2016
„HORIZON Mitteldeutschland (Leipzig) – Die Messe für Studium und Abiturientenausbildung“, Congress Centrum Leipzig/Leipziger Messe
4. November bis
5. November 2016
„azubi- und studientage – Die Messe für Ausbildung und Studium“, Leipziger Messe
12. Januar 2017 „Tag der offenen Hochschultür“
20. Januar bis
22. Januar 2017
„KarriereStart 2017“, Bildungs-, Job- und Gründermesse, Messe Dresden
11. März bis
12. März 2017
„azubi- und studientage – Die Messe für Ausbildung und Studium“, Messe Chemnitz
13. März bis
18. März 2017
„Woche der offenen Unternehmen Sachsen„
27. April 2017
„Girls' Day 2017“ / „Boys' Day 2017“

C
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung des Schuljahres an Grundschulen, Mittel-/Oberschulen, Gymnasien, allgemeinbildenden Förderschulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung und Beginn des Schuljahres

1.
Der Teil C gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen .
2.
Die Woche vom 1. August bis zum 5. August 2016 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
3.
Der Unterricht beginnt am 8. August 2016. Für Schulen des zweiten Bildungsweges beginnt der Unterricht in der Regel am 8. August 2016.
4.
Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres und des Kurshalbjahres 11/II beginnt am 27. Februar 2017. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 3. Januar 2017.
5.
Die Grundschulleiter und die Förderschulleiter gewährleisten, dass die Aufnahme der Schulanfänger am 6. August 2016 erfolgen kann.

II.
Ausgabe der Halbjahresinformationen,
Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen und Zeugnisse

1.
Die Halbjahresinformationen und Halbjahreszeugnisse sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/I werden am 10. Februar 2017, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/I am 22. Dezember 2016 ausgegeben.
2.
Die Jahreszeugnisse, Mitteilungen 3/I in LRS-Klassen sowie die Zeugnisse des Kurshalbjahres 11/II werden am 23. Juni 2017, die Zeugnisse des Kurshalbjahres 12/II am 2. Juni 2017 ausgegeben.
3.
Die Abschlusszeugnisse für den Hauptschulabschluss, den qualifizierenden Hauptschulabschluss und den Realschulabschluss sowie die Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung sowie die Abgangszeugnisse der Mittel-/Oberschule und der Förderschule sowie die Zeugnisse zur Schulentlassung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung werden im Zeitraum vom 16. Juni bis zum 23. Juni 2017 ausgegeben.
4.
Die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife und die Abgangszeugnisse des Gymnasiums, Abendgymnasiums und Kollegs werden an die Prüfungsteilnehmer in der Zeit vom 17. Juni bis zum 25. Juni 2017 und an Schulfremde in der Zeit vom 23. Juni bis zum 25. Juni 2017 ausgegeben.

III.
Termine – Mittel-/Oberschule,
Abendmittel-/Abendoberschule
und allgemeinbildende Förderschule

Die folgenden Termine gelten auch für allgemeinbildende Förderschulen, sofern in diesen Förderschulen Schüler nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet werden.

1.
Termine für die Abschlussprüfung und die besondere Leistungsfeststellung
 
a)
Die Fachlehrer übergeben dem Klassenlehrer für die Schüler der Klassenstufe 10 bis zum 28. April 2017 die Jahresnoten. Diese werden den Prüfungsteilnehmern am 2. Mai 2017 bekannt gegeben. Ebenfalls am 2. Mai 2017 erhalten die Schüler der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang einen Überblick über ihren Leistungsstand.
 
b)
Bis zum 4. Mai 2017 teilt jeder Teilnehmer der Abschlussprüfung seinem Fachlehrer das gewählte naturwissenschaftliche Fach sowie das gewählte mündliche Prüfungsfach mit. Jeder Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung teilt seinem Fachlehrer bis zum 4. Mai 2017 mit, in welchen Fächern er seine verpflichtenden mündlichen Leistungsnachweise absolvieren möchte.
 
c)
Bis zum 15. Mai 2017 erfolgt die Festlegung, welche Teilnehmer der besonderen Leistungsfeststellung sowie der Prüfung im Fach Englisch für den praktischen Teil jeweils eine Gruppe bilden.
 
d)
Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung, die eine mündliche Prüfung oder einen mündlichen Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung im Fach Sport absolvieren möchten, beantragen diese bis zum 4. Mai 2017 bei ihrem Fachlehrer.
2.
Schriftliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und schriftliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
Für die Durchführung der Prüfungen und Leistungsnachweise wird Folgendes festgelegt:
 
a)
Der Umschlag „Information für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ ist am 3. Mai 2017 zu öffnen, der entsprechende Umschlag für den Nachtermin am 23. Mai 2017.
 
b)
Realschulabschluss

Realschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Deutsch und Sorbisch 8. Mai 2017 31. Mai 2017
Mathematik 10. Mai 2017 2. Juni 2017
Physik/Chemie/Biologie 12. Mai 2017 6. Juni 2017

 
c)
Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss

Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss
Fach Termin Nachtermin
Fach Termin Nachtermin
Englisch 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Deutsch und Sorbisch 8. Mai 2017 31. Mai 2017
Mathematik 10. Mai 2017 2. Juni 2017

 
d)
Die schriftlichen Prüfungen und Leistungsnachweise beginnen um 8.00 Uhr. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur.
 
e)
Die Tage zwischen den schriftlichen Prüfungen sowie den schriftlichen Leistungsnachweisen sind für die Teilnehmer unterrichtsfrei.
 
f)
Bis zum 15. Mai 2017 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan sowohl für den praktischen Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Englisch als auch für die Prüfung sowie den Leistungsnachweis im Fach Sport und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
 
g)
Bis zum 15. Mai 2017 sind den Teilnehmern des Ersttermins und bis zum 31. Mai 2017 den Teilnehmern des Nachtermins die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung sowie der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch mitzuteilen.
 
h)
Der praktische Teil der schriftlichen Prüfung sowie des schriftlichen Leistungsnachweises zum Ersttermin im Fach Englisch ist im Zeitraum vom 17. Mai bis zum 29. Mai 2017 durchzuführen, der entsprechende Teil zum Nachtermin im Zeitraum vom 2. Juni bis zum 12. Juni 2017. Gibt es für den praktischen Teil nur einen Teilnehmer, bestimmt der Fachausschuss eine geeignete Person für die Rolle des zweiten Teilnehmers.
 
i)
Am 22. Mai 2017 werden den Schülern der Klassenstufe 10 die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die erreichten vorläufigen Endnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und dem gewählten naturwissenschaftlichen Fach mitgeteilt. Ebenfalls am 22. Mai 2017 werden den Schülern der Klassenstufe 9 im Hauptschulbildungsgang die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise sowie die erreichten vorläufigen Jahresnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik mitgeteilt.
3.
Mündliche Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses und mündliche Leistungsnachweise zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses
 
a)
Die Schule bietet zur unmittelbaren Vorbereitung auf die mündlichen Prüfungen und Leistungsnachweise Konsultationen an, die im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 30. Mai 2017 stattfinden sollen.
 
b)
Die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise, einschließlich der zusätzlich beantragten, sind im Zeitraum vom 31. Mai bis zum 15. Juni 2017 durchzuführen.
Abweichend hiervon ist eine von Schülern der vertieften sportlichen Ausbildung im Fach Sport beantragte mündliche Prüfung oder ein beantragter mündlicher Leistungsnachweis im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 29. Mai 2017 durchzuführen. In Einzelfällen können mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise und zusätzlich beantragte mündliche Prüfungen sowie Leistungsnachweise auch noch nach dem 15. Juni 2017 bis zum 29. September 2017 durchgeführt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, zu welchem Termin innerhalb des Prüfungszeitraumes die einzelnen Prüfungen sowie Leistungsnachweise stattfinden, und gewährleistet, dass ein Teilnehmer an der Abschlussprüfung oder an der besonderen Leistungsfeststellung an einem Tag nur in einem Fach geprüft wird.
Bis zum 29. Mai 2017 erstellt der Prüfungsausschuss einen Organisationsplan für die mündlichen Prüfungen sowie Leistungsnachweise und gibt diesen den Teilnehmern bekannt.
4.
Schulfremde Prüfungsteilnehmer an Mittel-/Oberschulen
Schulfremde, die einen Hauptschulabschluss, qualifizierenden Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss erwerben wollen, müssen bis zum 3. März 2017 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des gewünschten Abschlusses bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen.
Bis zum 7. April 2017 informiert die Sächsische Bildungsagentur die schulfremden Prüfungsteilnehmer schriftlich, an welcher Mittel-/Oberschule die Prüfung stattfindet.
5.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abschlussprüfungen und besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 16. Juni 2017.
6.
Anmeldung an Abendmittel-/Abendoberschulen
Die Bewerber zum Besuch der Abendmittel-/Abendoberschule sollen sich bis zum 24. Mai 2017 bei der Abendmittel-/Abendoberschule ihrer Wahl anmelden.

IV.
Termine – Gymnasium, Abendgymnasium und Kolleg

1.
Bis zum 5. September 2016 werden die gewählten Prüfungsfächer (Jahrgangsstufe 12) der Sächsischen Bildungsagentur mitgeteilt.
2.
Bis zum 6. Januar 2017 sollen Anträge auf Nachteilsausgleich gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt werden.
3.
Die Sächsische Bildungsagentur beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse bis zum 9. Dezember 2016 und benennt den Prüfungsausschuss für den Erwerb des französischen Baccalaurat gemäß § 67 Absatz 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in Verbindung mit Nummer 1 der Anlage 5 zu § 67 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung bis zum 5. April 2017.
4.
Am 30. März 2017 wird den Prüfungsteilnehmern bekannt gegeben, wer zur Abiturprüfung zugelassen ist und wer nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden kann.
5.
Schriftliche Prüfungen

Schriftliche Prüfungen
Aktion/Fach Erstprüfung Nachprüfung
  Erstprüfung Nachprüfung
Öffnen der Umschläge „Informationen für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses“ 6. April 2017 8. Mai 2017
Schriftliche Prüfungen (Leistungskurs- und gegebenenfalls Grundkursfach):
Geographie, Gemeinschaftskunde/ Rechtserziehung/ Wirtschaft 7. April 2017 10. Mai 2017
Geschichte, Geschichte bikulturell-bilingual 10. April 2017 11. Mai 2017
Physik 11. April 2017 12. Mai 2017
Biologie 12. April 2017 15. Mai 2017
Evangelische Religion, Katholische Religion 24. April 2017 22. Mai 2017
Deutsch, Sorbisch 25. April 2017 9. Mai 2017
Chemie 26. April 2017 16. Mai 2017
praktischer Prüfungsteil in Leistungskursfächern der neuen Fremdsprachen 27. April 2017 18. Mai 2017
Englisch, Russisch, Spanisch, Polnisch, Tschechisch, Italienisch, Latein, Griechisch 28. April 2017 19. Mai 2017
Latinum, Hebraicum 2. Mai 2017 24. Mai 2017
Mathematik 3. Mai 2017 17. Mai 2017
Graecum 4. Mai 2017 29. Mai 2017
Kunst, Musik und Sport 5. Mai 2017 23. Mai 2017
Französisch 5. Mai 2017 19. Mai 2017

Bis zum 5. Mai 2017 erfolgt der Bericht der notwendigen schriftlichen Nachprüfungen an die Sächsische Bildungsagentur.
Anträge auf Anerkennung eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind bis zum 2. Juni 2017 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 1. Juni 2017. Die Termine für Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektur werden durch die Sächsische Bildungsagentur bekannt gegeben.
6.
Mündliche Prüfungen
Die mündlichen Prüfungen (P4 und P5) werden vom 9. Mai bis zum 31. Mai 2017 durchgeführt. Die Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung und der Ergänzungsprüfung, die Bekanntgabe der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Ergänzungsprüfung sowie die Anordnung zusätzlicher mündlicher Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung findet am 2. Juni 2017 statt.
Die Anordnung der zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung durch den Prüfungsausschuss erfolgt am 8. Juni 2017. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 48 Absatz 11 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sowie die mündliche Ergänzungsprüfung (Latinum oder Graecum oder Hebraicum) werden vom 9. Juni bis zum 15. Juni 2017 durchgeführt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalles gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Prüfungsteilnehmer finden am 16. Juni 2017 statt.
7.
Besondere Lernleistung
Bis zum 5. September 2016 berichtet jede Schule der Sächsischen Bildungsagentur zusammen mit den gewählten Prüfungsfächern über die Anzahl derjenigen Schüler der Jahrgangsstufe 12, die eine Besondere Lernleistung gemäß § 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung in die Gesamtqualifikation einbringen werden.
Bis zum 22. Dezember 2016 (Ersttermin) sind die erarbeiteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Für Prüfungsteilnehmer, die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund, insbesondere wegen ärztlich attestierter Erkrankung, den Ersttermin nicht einhalten können, ist das Einreichen bis zum 10. Februar 2017 (Nachtermin) möglich.
Die Abgabe aller korrigierten und endgültig bewerteten schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt bis zum 8. Mai 2017. Die Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse aller schriftlichen Dokumentationen Besonderer Lernleistungen findet bis zum 11. Mai 2017 statt. Die Kolloquien zu Besonderen Lernleistungen werden vom 15. Mai bis zum 24. Mai 2017 durchgeführt.
8.
Analyseergebnisse
Der Bericht über die Analyseergebnisse der Abiturprüfung erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 23. Juni 2017.
9.
Abiturprüfung für Schulfremde
Schulfremde, die an der Abiturprüfung teilnehmen wollen, sollen spätestens am 14. Oktober 2016 einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur stellen. Spätestens am 18. November 2016 erfolgt durch die Sächsische Bildungsagentur die schriftliche Mitteilung der Entscheidung über den Antrag, gegebenenfalls die Zulassung der Antragsteller zum schriftlichen Prüfungsteil; die betroffenen Gymnasien werden benannt und von der Zulassung informiert.
Der schriftliche Prüfungsteil findet in dem Zeitraum statt, der in Nummer 5 geregelt ist. Die Bekanntgabe seiner Ergebnisse erfolgt am 2. Juni 2017. Die Zulassung oder Nichtzulassung zum mündlichen Prüfungsteil erfolgt am 12. Juni 2017. Der mündliche Prüfungsteil findet vom 13. Juni bis zum 16. Juni 2017 statt.
Zusätzliche mündliche Prüfungen gemäß § 71 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung sind in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zum 6. Juni 2017 schriftlich zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des schriftlichen Teils der Prüfung werden vom 7. Juni bis zum 12. Juni 2017 durchgeführt.
In den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung sind die zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 71 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung spätestens am zweiten Werktag nach der erstmaligen Prüfung in diesem Fach beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen in den Fächern des mündlichen Teils der Prüfung finden in der Zeit vom 20. Juni bis zum 23. Juni 2017 statt.
Die Abschlussberatung des Prüfungsausschusses, die Bekanntgabe der Gesamtqualifikation und die Bekanntgabe der Entscheidung über Anträge auf Vorliegen eines außergewöhnlichen Härtefalls gemäß § 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung für die Schulfremden finden am 23. Juni 2017 statt.

V.
Besondere Leistungsfeststellung an Gymnasien

1.
Die Materialien für die Schüler sowie die Bewertungshinweise für die Fachlehrer werden über den Sächsischen Bildungsserver zur Verfügung gestellt (www.bildung.sachsen. de/blf). Die Veröffentlichung der Aufgabenstellungen erfolgt aufgrund der notwendigen Geheimhaltung passwortgeschützt. Die mit der Vervielfältigung der Materialien Beauftragten sind durch den Schulleiter auf eine entsprechende Verschwiegenheit hinzuweisen.
2.
Termine – Ersttermin

Termine – Ersttermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 10. Mai 2017 15. Mai 2017
Englisch 12. Mai 2017 17. Mai 2017
Mathematik 16. Mai 2017 19. Mai 2017

Termine – Nachtermin

Termine – Nachtermin
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulporträt Termin zum Schreiben der Arbeit
Fach Termin der Veröffentlichung im Schulportal Termin zum Schreiben der Arbeit
Deutsch, Sorbisch 22. Mai 2017 29. Mai 2017
Englisch 24. Mai 2017 31. Mai 2017
Mathematik 30. Mai 2017 2. Juni 2017

3.
Der Bericht über die Analyseergebnisse der besonderen Leistungsfeststellung erfolgt durch den Schulleiter über das Schulportal an die Sächsische Bildungsagentur bis zum 23. Juni 2017.

VI.
Feststellungsprüfungen in der Herkunftssprache

1.
Mittel-/Oberschulen und Abendmittel-/Abendoberschulen
 
a)
Schüler mit Migrationshintergrund, die gemäß § 36 Absatz 2 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123) geändert worden ist, die Prüfung oder den schriftlichen Leistungsnachweis im Fach Englisch durch eine Prüfung in der Herkunftssprache ersetzen möchten, stellen bis zum 30. September 2016 den Antrag bei der Schule.
 
b)
Bis zum 21. Oktober 2016 entscheidet der Prüfungsausschuss der Schule über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder dem volljährigen Schüler mit.
 
c)
Die Feststellungsprüfungen finden jeweils an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b und c für das Fach Englisch festgelegt ist.
 
d)
Bis zum 9. Juni 2017 werden den Eltern oder den volljährigen Schülern die Prüfungsergebnisse bekannt gegeben.
2.
Gymnasien
 
a)
Schüler mit Migrationshintergrund, die eine schriftliche Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache gemäß § 17 Absatz 7 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung ablegen möchten, stellen den Antrag bis zum 30. September 2016 beim Schulleiter.
 
b)
Bis zum 28. Oktober 2016 entscheidet der Schulleiter über den Antrag und teilt die Entscheidung den Eltern oder den volljährigen Schülern mit.
 
c)
Die Feststellungsprüfung findet an dem Tag statt, der in Ziffer III Nummer 2 Buchstabe b für das Fach Englisch festgelegt ist.
 
d)
Bis zum 9. Juni 2017 wird den Eltern oder den volljährigen Schülern das Prüfungsergebnis bekanntgegeben.

VII.
Aufnahme an die Grundschule
und Wechsel an eine weiterführende Schule

1.
Anmeldung und Aufnahme an die Grundschule
 
a)
Die Schulleiter der Grundschulen legen Ort und Zeit der Anmeldung nach § 3 Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, fest.
 
b)
Eltern, deren Kinder nach § 27 Absatz 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vorzeitig eingeschult werden sollen, melden ihre Kinder bis zum 10. März 2017 bei der jeweiligen Grundschule an.
 
c)
Eltern von Schülern der zukünftigen Klassenstufe 1 sollen am 16. Mai 2017 einen Aufnahmebescheid von der jeweiligen Grundschule erhalten.
2.
Bildungsempfehlung
Eltern der Schüler der Klassenstufen 5 der Mittel-/Oberschule oder der allgemeinbildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, die das Gymnasium besuchen sollen, teilen dies dem jeweiligen Klassenlehrer bis zum 28. Februar 2017 mit. Die Bildungsempfehlungen in den Klassenstufen 4, 5 und 6 werden den Eltern am 3. März 2017 schriftlich bekannt gegeben. Sofern erst am Ende des Schuljahres eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt werden kann, ist diese am 9. Juni 2017 den Eltern schriftlich bekannt zu geben. Grundsätzlich ist bis zur Bekanntgabe der Bildungsempfehlung das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs abzuschließen.
3.
Die Gespräche mit den Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 des Gymnasiums zur Schullaufbahnempfehlung sollen bis zum 26. April 2017 durchgeführt werden.
4.
Anmeldung und Aufnahme an der Mittel-/Oberschule; abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich
 
a)
Anmeldung und Aufnahme an die Mittel-/Oberschule
Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 mit Bildungsempfehlung, deren Kinder die Mittel-/Oberschule besuchen sollen, melden ihre Kinder bis zum 10. März 2017 bei einer Mittel-/Oberschule ihrer Wahl an. Auch Schüler, die eine Eignungsprüfung für das Gymnasium anstreben, werden zunächst an einer Mittel-/Oberschule angemeldet. Einen Bescheid über die Aufnahme an einer Mittel-/Oberschule sollen die Eltern am 16. Mai 2017 erhalten.
 
b)
Abschlussbezogener Unterricht und Wahlpflichtbereich der Mittel-/Oberschule
Die folgenden Regelungen gelten bei entsprechenden Bildungsgängen ebenfalls an allgemeinbildenden Förderschulen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 6 teilen der Schule bis zum 28. Februar 2017 mit, mit welchem Abschlussziel ihre Kinder die Mittel-/Oberschule besuchen sollen und welches Angebot sie im Wahlpflichtbereich der Schule wünschen. Die Entscheidung nach § 3 Absatz 4 und 6 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen wird durch die Klassenkonferenz bis spätestens 10. März 2017 getroffen und den Eltern unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Änderung dieser Entscheidung gemäß § 3 Absatz 7 der Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen kann bis zum 9. Juni 2017 erfolgen und ist den Eltern unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Eltern der Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang teilen der Schule bis zum 10. März 2017 mit, welches der Fächer Musik oder Kunst beziehungsweise Geschichte oder Geographie ihr Kind in der Klassenstufe 10 fortführen soll.
5.
Aufnahme von Schülern der Klassenstufen 4, 5, 6 oder 10 an das Gymnasium
 
a)
Anmeldung
Die folgenden Regelungen gelten entsprechend für Schüler allgemeinbildender Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder Mittelschule unterrichtet wird. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können bis zum 10. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern von Schülern, denen keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt worden ist, können nach bestandener Eignungsprüfung für den Besuch des Gymnasiums bis zum 30. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme ihrer Kinder bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Schüler sind von ihren Eltern bei der Mittel-/Oberschule, an der sie angemeldet wurden, abzumelden. Die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt worden ist, können bis zum 19. Juni 2017 einen Antrag auf Aufnahme ihres Kindes bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen.
 
b)
Eignungsprüfung für Schüler der Klassenstufe 4
 
 
aa)
Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung
Die Eltern von Schülern, die keine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erhalten haben, die aber für ihre Kinder den Besuch des Gymnasiums wünschen, werden durch die Schule, die ihre Kinder besuchen, darauf hingewiesen, dass ein Besuch des Gymnasiums nur nach Bestehen einer Eignungsprüfung oder bei Erteilung einer Bildungsempfehlung für das Gymnasium am Ende des Schuljahres gemäß § 21 Absatz 3 der Schulordnung Grundschulen möglich ist. Den Antrag auf Teilnahme an der Eignungsprüfung stellen die Eltern bis zum 6. März 2017 für die Schüler der Klassenstufe 4 bei der Grundschule oder allgemeinbildenden Förderschule unter Angabe des Gymnasiums ihrer Wahl. Die Grundschulen und allgemeinbildenden Förderschulen informieren am 7. März 2017 die Gymnasien über die Anzahl der Teilnehmer an der Eignungsprüfung, die den Besuch des jeweiligen Gymnasiums wünschen.
 
 
bb)
Termine der Eignungsprüfung
Die Eignungsprüfung für Schüler ohne Bildungsempfehlung für das Gymnasium findet am 9. März 2017 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
Die Nachprüfung für Schüler, die aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, findet am 23. März 2017 an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Grundschulen statt.
 
 
cc)
Ergebnis der Eignungsprüfung
Das Ergebnis der Eignungsprüfung wird den Eltern der Schüler der Klassenstufe 4 durch die Grundschule, an der das Kind die Eignungsprüfung abgelegt hat, bis zum 23. März 2017 und bei Teilnahme an der Nachprüfung bis zum 28. März 2017 schriftlich mitgeteilt.
 
c)
Entscheidung über die Aufnahme
Einen Bescheid über die Aufnahme an einem Gymnasium sollen die Eltern am 16. Mai 2017 erhalten. Für die Eltern von Schülern, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erteilt werden konnte, erfolgt eine Entscheidung über die Aufnahme am Gymnasium bis zum 3. Juli 2017.
 
d)
Aufnahme von Schülern der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule an das Gymnasium
Die Eltern von Schülern, die nach der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule zum Gymnasium wechseln wollen, müssen bis zum 10. März 2017 einen Antrag auf Aufnahme bei dem Gymnasium ihrer Wahl stellen. Die Eltern derjenigen Schüler der Klassenstufe 10 der Mittel-/Oberschule, die zum 10. März 2017 die Zugangsvoraussetzungen gemäß § 6 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung nicht erfüllt haben, aber diese mit der bestandenen Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses erfüllen, stellen bis zum 23. Juni 2017 bei dem Gymnasium ihrer Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Gymnasium. Wenn der Besuch des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache nicht nachgewiesen werden kann, ist die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium sowie die Bekanntgabe, welchem Gymnasium der Schüler zugewiesen wird, den Eltern bis zum 3. Juli 2017 durch die Sächsische Bildungsagentur mitzuteilen. Bei Nachweis des Unterrichts in der zweiten Fremdsprache und in allen anderen Fällen ist den Eltern die Entscheidung über die Aufnahme in das Gymnasium durch den zuständigen Schulleiter mitzuteilen.

VIII.
Aufnahmeverfahren in Klassen
mit vertiefter sportlicher Ausbildung
an Mittel-/Oberschulen

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4 können bis zum 10. März 2017 den Antrag auf Teilnahme am Eignungstest für Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittel-/Oberschulen stellen.
 
b)
Der Eignungstest findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel am 20. März 2017 und am 21. März 2017 statt. Dieser Zeitrahmen kann durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Eignungstests wird den Eltern durch die prüfenden Mittel-/Oberschulen bis zum 30. März 2017 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Eignungstest stellen die Eltern bis zum 5. April 2017 bei einer Mittel-/Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte sportliche Ausbildung.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 3. April 2017 und am 4. April 2017 statt. Die Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6, die in eine Klasse mit vertiefter sportlicher Ausbildung an einer Mittel-/Oberschule wechseln möchten, können bis zum 10. März 2017 den Antrag auf Teilnahme am Eignungstest stellen.
 
b)
Der Eignungstest findet unter Einbeziehung der Landesfachverbände in der Regel am 22. März 2017 und am 23. März 2017 statt. Dieser Zeitrahmen kann durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Eignungstests wird den Eltern durch die prüfenden Mittel-/Oberschulen bis zum 30. März 2017 mitgeteilt.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 3. April 2017 und am 4. April 2017 statt. Die Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.

IX.
Aufnahmeverfahren an Gymnasien
mit vertiefter Ausbildung

1.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 4
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 4, denen eine Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde oder die die Eignungsprüfung bestanden haben, können bis zum 10. März 2017 oder, wenn die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden wurde oder bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Eignungsprüfung erst nach dem 10. März 2017, bis zum 30. März 2017 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen und sprachlichen Bereich finden am 20. März 2017 und am 21. März 2017 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen Bereich und die unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchzuführenden Eignungstests im sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 30. März 2017 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 5. April 2017 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Mittel-/Oberschule einen Antrag auf Aufnahme für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung. Dieser Antrag ist durch den Schulleiter des Gymnasiums oder der Mittel-/Oberschule gleichgestellt zu denjenigen Anträgen zu behandeln, die gemäß Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe a Satz 2 an einem Gymnasium oder gemäß Ziffer VII Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 an einer Mittel-/Oberschule gestellt wurden.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren oder die Eignungsprüfung gemäß Ziffer VII Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Satz 2 in der Nachprüfung bestanden haben, finden am 3. April 2017 und am 4. April 2017 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt. Für Schüler, die die Eignungsprüfung in der Nachprüfung bestanden haben und aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an den Nachprüfungen des Aufnahmeverfahrens verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das Aufnahmeverfahren bis zum 26. April 2017 durchführen.
 
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 4, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 19. Juni 2017 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 30. Juni 2017 durchführen.
2.
Aufnahmeverfahren für Schüler der Klassenstufe 6
 
a)
Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums oder von Schülern der Klassenstufe 6 mit Bildungsempfehlung für das Gymnasium, deren Kinder die vertiefte Ausbildung beginnen sollen, können bis zum 10. März 2017 den Antrag auf Teilnahme an der Aufnahmeprüfung für Gymnasien mit vertiefter Ausbildung stellen.
 
b)
Die Aufnahmeprüfungen für vertiefte Ausbildung im mathematisch-naturwissenschaftlichen Bereich finden am 22. März 2017 und am 23. März 2017 statt. Für die Aufnahmeprüfungen im musischen und sportlichen Bereich kann dieser Zeitrahmen durch die Schule erweitert werden.
 
c)
Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens wird den Eltern durch die prüfenden Gymnasien bis zum 30. März 2017 mitgeteilt. Bei nichtbestandenem Aufnahmeverfahren stellen die Eltern bis zum 5. April 2017 bei einem Gymnasium für eine Klasse ohne vertiefte Ausbildung oder einer Mittel-/Oberschule einen Antrag auf Aufnahme.
 
d)
Die Nachprüfungen für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, finden am 3. April 2017 und am 4. April 2017 statt. Ihre Ergebnisse werden den Eltern unverzüglich mitgeteilt.
 
e)
Die Eltern eines Schülers der Klassenstufe 6, der die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erst am Ende des Schuljahres erworben hat, können danach umgehend den Antrag auf Teilnahme dieses Schülers an einem nachträglichen Aufnahmeverfahren stellen, welches das betreffende Gymnasium mit vertiefter Ausbildung bis zum 19. Juni 2017 durchführen soll. Für Schüler, die aus wichtigen Gründen an der Teilnahme verhindert waren, soll das betreffende Gymnasium das nachträgliche Aufnahmeverfahren bis zum 30. Juni 2017 durchführen.

X.
Aufnahmeverfahren
am Landesgymnasium St. Afra zu Meißen

Die Eltern von Schülern der Klassenstufe 6 des Gymnasiums, die an das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen wechseln wollen, stellen bis zum 31. Januar 2017 beim Landesgymnasium einen Antrag auf Aufnahme.

Die Aufnahmeprüfung findet im Rahmen von zweitägigen Schülerauswahlverfahren statt, die das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen vom 3. März bis zum 4. März 2017 und vom 10. März bis zum 11. März 2017 durchführt.

Die Entscheidung über die Aufnahme des Schülers wird den Eltern durch das Landesgymnasium St. Afra zu Meißen bis zum 28. April 2017 bekannt gegeben.

XI.
Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase des Kollegs

Die Erstprüfung der Aufnahmeprüfung für die Einführungsphase wird am 27. Mai 2017 durchgeführt, die entsprechende Nachprüfung für Bewerber, die aus wichtigen Gründen an der Prüfungsteilnahme verhindert waren, am 24. Juni 2017.

Die Entscheidung über das Bestehen der Aufnahmeprüfung wird den Teilnehmern an der Erstprüfung bis zum 16. Juni 2017 und den Teilnehmern an der Nachprüfung bis zum 14. Juli 2017 vom Prüfungsausschuss schriftlich mitgeteilt.

XII.
Kompetenztests

Mit Kompetenztests werden Lernergebnisse im Hinblick auf die Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz überprüft. Für Grundschulen, Mittel-/Oberschulen und Gymnasien sowie für Förderschulen, an denen nach den Lehrplänen der Grund- oder Mittelschule unterrichtet wird, ist die Teilnahme an den Kompetenztests in mindestens einem Unterrichtsfach je ausgewiesener Klassenstufe verpflichtend. Die Gesamtlehrerkonferenz entscheidet über das verpflichtend zu testende Fach und die freiwillige Durchführung der Kompetenztests in weiteren Fächern.

Entscheidungen über erforderliche Modifizierungen des Tests nach dem Umfang und der Ausprägung des sonderpädagogischen Förderbedarfs trifft der Schulleiter. Entsprechend ist bei diagnostizierten Teilleistungsschwächen zu verfahren. An Schulen für Hörgeschädigte kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters für ausgewählte Schüler die Teilnahme am Kompetenztest im Fach Englisch entfallen. Die Testhefte für die Schulen für Hörgeschädigte und die Schulen für Blinde und Sehbehinderte werden in Zusammenarbeit mit den Schulen per E-Mail zur Verfügung gestellt.

Die Testdauer kann nach Einzelfallentscheidung des Schulleiters an den Schulen für Hörgeschädigte, den Schulen für Blinde und Sehbehinderte, den Schulen für Körperbehinderte, den Sprachheilschulen sowie den Schulen für Erziehungshilfe verlängert werden. An der Schule zur Lernförderung können Schüler, die im Hauptschulbildungsgang unterrichtet werden, in der Klassenstufe 9 auf freiwilliger Basis an den Kompetenztests teilnehmen. Die Durchführung der Kompetenztests erfolgt nach folgendem Zeitplan:

Zeitplan
Klassenstufe Termin Mathematik Termin Deutsch Termin Englisch
Klassen-
stufe
Mathematik Deutsch Englisch
3 27. April 2017 2. Mai 2017
(Teil 1)
3. Mai 2017
(Teil 2)
 
6 28. Februar 2017 2. März 2017 6. März 2017
8 6. März 2017 28. Februar 2017 2. März 2017

D
Regelungen zum Ablauf und zur Durchführung
des Schuljahres an berufsbildenden Schulen

I.
Geltungsbereich, Vorbereitung des Schuljahres,
Beginn und Ende des Unterrichts

1.
Der Teil D gilt für alle Schulen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen .
2.
Die Woche vom 1. August bis zum 5. August 2016 wird zur Vorbereitung auf das neue Schuljahr genutzt.
3.
Der Unterricht beginnt für alle berufsbildenden Schulen am 8. August 2016. Der Unterricht des ersten Schulhalbjahrs endet am 10. Februar 2017, bei Teilzeitausbildungen erst am 11. Februar 2017. Der Unterricht des zweiten Schulhalbjahres beginnt am 27. Februar 2017.
4.
Es gelten folgende Sonderregelungen:
 
a)
Berufsfachschule für Krankenpflege, Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger, Berufsfachschule für Altenpflege:
Der Unterricht kann am 1. September 2016 oder am 1. März 2017 beginnen. Diese Schulen melden den gewählten Termin für den Unterrichtsbeginn mindestens zwei Monate vorher an die Sächsische Bildungsagentur.
 
b)
Berufliches Gymnasium:
Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/I endet am 10. Februar 2017. Der Unterricht des Kurshalbjahres 12/II beginnt am 27. Februar 2017. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/I endet am 22. Dezember 2016. Der Unterricht des Kurshalbjahres 13/II beginnt am 3. Januar 2017.

II.
Zeugnisausgabe

1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife und Abgangszeugnisse der Fachoberschulen werden in der Zeit vom 16. Juni bis zum 24. Juni 2017 ausgegeben.
2.
Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife und Abgangszeugnisse der Beruflichen Gymnasien werden in der Zeit vom 16. Juni bis zum 24. Juni 2017 ausgegeben.

III.
Prüfungszeiträume und -termine

1.
Soweit keine zentralen Prüfungen durchgeführt werden oder zentrale Prüfungstermine nicht vorgegeben sind, legen die betroffenen Schulen die Prüfungstermine in Abstimmung mit der Sächsischen Bildungsagentur fest. Für alle Prüfungen sind die in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeiträume verbindlich, soweit nicht Ausnahmen nach Nummer 2, 3 oder 4 zugelassen sind.
2.
Für medizinische Berufsfachschulen, Berufsfachschulen für Podologen, Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenten, Berufsfachschulen für Physiotherapie, Berufsfachschulen für Notfallsanitäter und Berufsfachschulen für Rettungsassistenten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Schulleiter die Prüfungstermine fest.
3.
Für die Berufsfachschule für Altenpflege, die Berufsfachschule für Sozialwesen, die Berufsfachschule für Pflegehilfe und die Berufsfachschule für medizinische Dokumentation legt die Sächsische Bildungsagentur einheitliche Prüfungstermine für die schriftliche Prüfung im Rahmen des in der Anlage ausgewiesenen Prüfungszeitraumes fest. Sind darüber hinaus weitere Prüfungstermine notwendig, legt diese die Sächsische Bildungsagentur fest.
Sofern an der Berufsfachschule für Altenpflege die Ausbildung im März 2014 begonnen hat, finden die schriftlichen Prüfungen im Zeitraum vom 6. Dezember bis zum 8. Dezember 2016 statt.
4.
An der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – finden die schriftlichen Prüfungen in der Fachrichtung Heilpädagogik im Zeitraum vom 30. Januar bis zum 10. Februar 2017 statt, wenn sich die berufspraktische Ausbildung an die schulische Ausbildung anschließt.
In der Fachrichtung Sozialpädagogik kann im Zeitraum vom 1. März bis zum 17. März 2017 die schriftliche Prüfung stattfinden, wenn die berufspraktische Ausbildung parallel zur schulischen Ausbildung durchgeführt wird und der schulische Teil bis zu diesem Zeitpunkt beendet ist. In der Fachrichtung Heilerziehungspflege findet die schriftliche Prüfung im Zeitraum vom 1. März bis zum 17. März 2017 statt.
Sofern die Sächsische Bildungsagentur im Bereich der Fachschule – Fachbereich Sozialwesen – weitere Prüfungszeiträume für angezeigt hält, entscheidet darüber das Staatsministerium für Kultus.
5.
Für die zentralen Abschlussprüfungen an den Fachoberschulen, die Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen, für die Abiturprüfungen an den Beruflichen Gymnasien und für die Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung werden folgende Termine festgelegt:
 
a)
Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen

Fachoberschule sowie Erwerb der Fachhochschulreife in berufsqualifizierenden Bildungsgängen
Fach Termin Nach-/Wiederholtermin mündliche Prüfung
Fach Termin Nach-/Wieder-
holtermin
mündliche Prüfung
fachrichtungsbezogenes Fach/praktische Prüfung in der Fachrichtung Gestaltung 15. Mai 2017 18. August 2017  
Englisch 17. Mai 2017 21. August 2017 ab 2. Mai 2017
Mathematik 19. Mai 2017 23. August 2017  
Deutsch 22. Mai 2017 25. August 2017  

 
b)
Berufliches Gymnasium

Berufliches Gymnasium
Fach Termin Nachtermin
Fach
(G = Grundkurs,
L = Leistungskurs)
Termin Nachtermin
Schriftliche Prüfung
Deutsch (G/L) 25. April 2017 22. Mai 2017
Englisch (L) 28. April 2017 23. Mai 2017
Mathematik (G/L) 3. Mai 2017 24. Mai 2017
Agrartechnik mit Biologie (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Biotechnik (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Ernährungslehre mit Chemie (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Gesundheit und Soziales (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Informatiksysteme (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Technik/Bautechnik (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Technik/Datenverarbeitungstechnik (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Technik/Elektrotechnik (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Technik/Maschinenbautechnik (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen (L) 5. Mai 2017 29. Mai 2017
Geschichte/Gemeinschaftskunde (G) 8. Mai 2017 30. Mai 2017
Physik (G) 8. Mai 2017 30. Mai 2017
Praktischer Prüfungsteil
Englisch (L) 27. April 2017 3. Mai bis
30. Mai 2017
Mündliche Prüfung
viertes und fünftes
Prüfungsfach
9. Mai bis
19. Mai 2017
31. Mai und
1. Juni 2017
zusätzliche Prüfungen 2. Juni bis 16. Juni 2017

 
 
Im Prüfungszeitraum vom 25. April bis zum 19. Mai 2017 findet für die Jahrgangsstufe 13 kein Unterricht statt.
 
c)
Feststellungsprüfungen an der Fachoberschule und am Beruflichen Gymnasium*

Feststellungsprüfungen
Feststellungsprüfung Termin
Feststellungsprüfung Englisch vor der Aufnahme in die Fachoberschule 5. Mai 2017
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache vor der Aufnahme in das Berufliche Gymnasium 29. Mai 2017
Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache in der Klassenstufe 12/12L der Fachoberschule 17. Mai 2017

 
 
*
gemäß Erlass des Staatsministeriums für Kultus über Sonderregelungen in Fremdsprachen für Schüler mit Migrationshintergrund, deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist, an Fachoberschulen und Beruflichen Gymnasien
 
d)
Prüfungen zur Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung

Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen
Fach bereich Niveaustufe mndliche Prfung schriftliche Prfung
Fach Bereich Niveau-
stufe
mündliche
Prüfung
(frühestens)
schriftliche
Prüfung
Englisch erzieherische Berufe II 3. Januar 2017 4. April 2017
Englisch gastgewerbliche Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe II 3. Januar 2017 6. April 2017
Englisch IT-Berufe II 3. Januar 2017 7. Juni 2017
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe, gewerblich-technische Berufe II 3. Januar 2017 7. Juni 2017
Englisch Chemie- und chemieverwandte Berufe II 3. Januar 2017 9. Juni 2017
Englisch erzieherische Berufe III 3. Januar 2017 4. April 2017
Englisch gastgewerbliche Berufe III 3. Januar 2017 6. April 2017
Englisch kaufmännisch-verwaltende Berufe III 3. Januar 2017 7. Juni 2017
Englisch Bankkaufleute III 3. Januar 2017 9. Juni 2017

IV.
Weitere Termine

1.
Die Aufnahmeprüfung der Fachoberschule, Fachrichtung Gestaltung, ist am 8. April 2017 durchzuführen.
2.
Berufliches Gymnasium
 
a)
Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung

Termine im Zusammenhang mit der Abiturprüfung
Aktion Termin
Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Abiturprüfung 31. März 2017
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Haupttermin) 1. Juni 2017
Abgabe der korrigierten und bewerteten Prüfungsarbeiten beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Nachtermin) 8. Juni 2017

 
b)
Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)

Termine zur Besonderen Lernleistung (BELL)
Aktion Termin
Abgabe der korrigierten und bewerteten BELL beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 7. April 2017
Öffentliches Kolloquium 9. Mai bis
19. Mai 2017

 
c)
Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11

Termine der Vergleichsarbeiten in Klassenstufe 11
Fach Termin
Deutsch 15. Mai 2017
Englisch 17. Mai 2017
Mathematik 19. Mai 2017

V.
Anlage zu Teil D Ziffer III Nummer 1 Satz 2

Anlage

E
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2014/2015 vom 9. April 2014 (MBl. SMK S. 70), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2014 (MBl. SMK S. 170) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.

Dresden, den 18. April 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2016 Nr. 5, S. 102
    Fsn-Nr.: 710-V16.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Mai 2016

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2017