1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 02.09.2016 bis 07.09.2020

Fördererlass Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft

Vollzitat: Fördererlass Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft vom 3. August 2016 (SächsABl. S. 1147), die durch die Richtlinie vom 8. September 2020 (SächsABl. S. 1089) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Fördererlass zur Förderung der Einrichtung eines selbstorganisierten Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft
(Fördererlass Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft)

Vom 3. August 2016

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage

a)
der §§  23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung,
c)
des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung

eine Zuwendung zum Zweck der Förderung der Einrichtung eines selbstorganisierten Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft. Die Förderung folgt dem Ansatz Hilfe zur Selbsthilfe und zielt darauf ab, den Grad an Selbstorganisation der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft weiter zu erhöhen, um nachhaltige, aus sich heraus getragene Unterstützungsstrukturen für die Kultur- und Kreativwirtschaft in Sachsen aufzubauen.

Neben dem Angebot qualifizierter Orientierungsleistungen soll das Sächsische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft die Vernetzung der Kultur- und Kreativunternehmen untereinander sowie mit anderen Wirtschaftszweigen, den Hochschulen, insbesondere den Kunsthochschulen, den Forschungseinrichtungen sowie weiteren Multiplikatoren wie berufsständischen Körperschaften und staatlichen Unternehmen befördern. Durch übergeordnete Koordination soll das Sächsische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft auch die Kommunen bei der lokalen Förderung der Branche vor Ort unterstützen und als Schnittstelle und Ansprechpartner zwischen administrativer Ebene und Kultur- und Kreativbranche fungieren. Darüber hinaus zielt die Förderung darauf ab, dem Sächsischen Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft als positiven Standortfaktor für den Freistaat Sachsen über die Landesgrenzen hinaus Sichtbarkeit zu verleihen.

Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Beihilferechtliche Regelungen

2.1
DAWI auf Ebene des Trägers

Die Förderung wird auf Grundlage des Beschlusses 2012/21/EU gewährt. Die Voraussetzungen dafür, ein öffentliches Interesse, der universale und obligatorische Charakter der Dienstleistung sowie ein Marktversagen, liegen vor.

2.2
„De-minimis“-Beihilfen auf Ebene der Nutzer

Die Zuwendung kann durch den Träger an die Teilnehmer der Maßnahmen des Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft nur zweckbestimmt in Form einer mittelbaren Beihilfe weitergeleitet werden, wenn die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung erfolgt: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

3. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Einrichtung eines selbstorganisierten Sächsischen Zentrums für Kultur- und Kreativwirtschaft, das Maßnahmen in folgenden Bereichen zur Förderung der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft durchführt:

3.1
Vernetzung
a)
Förderung der brancheninternen Vernetzung
b)
Förderung der branchenübergreifenden sowie der allgemeinen Vernetzung der Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft
3.2
Orientierung
a)
Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft durch Orientierungsgespräche vor Ort
b)
Förderung der Akteure der Kultur- und Kreativwirtschaft durch Praxis- und Erfahrungsaustausch
c)
Förderung der Identifikation und Sensibilisierung von Partnerstrukturen für die Kultur- und Kreativwirtschaft
3.3
Sichtbarkeit

Förderung der Sichtbarkeit der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft durch bedarfsgerechte Maßnahmen wie

a)
einem gemeinsamen Internetportal
b)
das Vorhalten von relevanten Informationen über Wettbewerbe für die Kultur- und Kreativwirtschaft auf kommunaler, Landes-, Bundes- und EU-Ebene
c)
das Angebot gemeinsamer Präsentation bei Messen, Märkten und Unternehmerreisen
d)
die Mitarbeit an Kampagnen und Vorhaben des Freistaates, die der Sichtbarkeit der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft als Standortfaktor dienen.
3.4
Wertschöpfung

Förderung der Initiierung und Durchführung von Pilotprojekten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen der Wertschöpfung kultur- und kreativwirtschaftlicher Unternehmen in Sachsen mit dem Ziel der Etablierung von lokalen und regionalen Wertschöpfungsketten und der Nutzung vorhandener Synergieeffekte insbesondere in den Bereichen:

a)
Kultur- und Kreativwirtschaft im ländlichen Raum
b)
Kultur- und Kreativwirtschaft als innovativer Impulsgeber für Unternehmen anderer Branchen
c)
Regionalisierung

4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V.

5. Teilnehmer

Die Teilnahme an den Maßnahmen der unter Nummer 3 beschriebenen Fördergegenstände beschränkt sich ausdrücklich nicht auf die Mitglieder des Landesverbandes der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V., noch ist sie an eine zukünftige Mitgliedschaft im Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V. gekoppelt. Die Maßnahmen sind prinzipiell branchenoffen gestaltet und richten sich an natürliche Personen sowie an Unternehmen, Personengesellschaften, Vereinigungen und Institutionen.

6. Zuwendungsvoraussetzungen

Der Zuwendungsempfänger muss von den Branchenakteuren der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft gegründet sein und bei seiner Tätigkeit die Interessen der zwölf Teilmärkte der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft einbeziehen. Zu den zwölf Teilmärkten der sächsischen Kultur- und Kreativwirtschaft zählen:
Kulturwirtschaft

1.
Musikwirtschaft
2.
Buchmarkt
3.
Kunstmarkt
4.
Filmwirtschaft
5.
Rundfunkwirtschaft
6.
Darstellende Künste
7.
Architekturmarkt
8.
Designwirtschaft
9.
Pressemarkt

Kreativwirtschaft

10.
Werbemarkt
11.
Software/Spiele-Industrie
(12.
Sonstige: Tätigkeiten, die erwerbswirtschaftlich orientiert sind und sich mit der Produktion, Verteilung und/oder der medialen Verbreitung von kulturellen/kreativen Gütern beschäftigen, zum Beispiel Kunsthandwerk)

7. Art und Umfang der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer nicht rückzahlbaren Anteilsfinanzierung in Höhe von

95 Prozent der förderfähigen Ausgaben für die ersten beiden Wirtschaftsjahre,
90 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das dritte Wirtschaftsjahr,
und 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben für das vierte und fünfte Wirtschaftsjahr,

maximal in Höhe des im Haushalt des Freistaates Sachsen veranschlagten und von der Haushaltsabteilung des Staatsministeriums der Finanzen zur Bewirtschaftung freigegebenen Betrages gewährt.

7.1
Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind die Ausgaben, die dem Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e. V. mit der Umsetzung des Projektes „Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft“ entstehen. Die förderfähigen Ausgaben setzen sich aus Personal- und Sachausgaben, Fremdleistungen sowie Ausgaben für die kontinuierliche Dokumentation und das Berichtswesen der inhaltlichen Umsetzung des Projektes „Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft“ zusammen. Förderfähig sind auch die mit der Projektumsetzung entstehenden Prüfungs- und Beratungskosten sowie die nicht als Vorsteuer erstattungsfähige Umsatzsteuer.

Die Personalausgaben sind einschließlich Personalnebenkosten und einer Verwaltungskostenpauschale von 5 Prozent des Arbeitgeber-Brutto-Entgeltes (maximal jedoch 3 000 Euro pro Jahr), förderfähig. Ebenfalls förderfähig sind Dienstreiseausgaben gemäß dem Sächsischem Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Bei den Sachausgaben und Fremdleistungen sind insbesondere folgende förderfähig:

Fremdleistungen (Honorare, Reise- und Übernachtungskosten), Unteraufträge
Ausgaben für Verbrauchsmaterial
Ausstattungsgegenstände (Miete/Leasing)
Ausgaben für Dienste/Rechte, Versicherungen, Gebühren
Miete für Räumlichkeiten

Sachleistungen werden wie tatsächlich getätigte Ausgaben behandelt, sofern deren Betrag durch Buchungsbelege nachgewiesen wird, die gleichwertig mit Rechnungen sind.

7.2
Eigenleistungen

Eigenleistungen müssen die unter Nummer 7.1 genannten förderfähigen Ausgaben finanzieren beziehungsweise untersetzen und können als Eigenmittel oder Sachleistungen erbracht werden.

8. Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung der Fördermittel erteilt oder auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn genehmigt worden ist.

8.2
Antragsverfahren

Bewilligungsstelle ist die SAB. Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung der von der SAB zur Verfügung gestellten Antragsformulare, schriftlich bei der SAB einzureichen.

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung für das Projekt „Sächsisches Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft“ ist einmalig im Jahr 2016 für die gesamte Projektlaufzeit zu stellen. Der Antrag muss eine Projektbeschreibung und einen Finanzierungsplan beinhalten. Darüber hinaus muss der Antrag einen detaillierten jährlichen Maßnahmenplan samt Leistungsindikatoren für die nächsten 24 Monate sowie einen groben Maßnahmenplan samt Leistungsindikatoren für die gesamte beantragte Projektlaufzeit beinhalten. Der Maßnahmenplan und die Leistungsindikatoren sind jeweils zum Zeitpunkt des Zwischennachweises zu aktualisieren und zu konkretisieren.

8.3
Bewilligungsverfahren und Auszahlung der Zuwendung

Die SAB entscheidet nach Vorlage und Prüfung des vom Zuwendungsempfänger gestellten Antrags über die Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage dieses Fördererlasses und erlässt den Zuwendungsbescheid.

Fördermittel können für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren bewilligt werden. Jeweils zum Jahresende hat der Zuwendungsempfänger einen Zwischennachweis zu führen. Mit dem Zwischennachweis sind die umgesetzten Maßnahmen und die Zielerreichung anhand der gesetzten Leistungsindikatoren darzustellen. Des Weiteren ist eine Aktualisierung des Maßnahmenplans sowie der Leistungsindikatoren im Detail für das Folgejahr sowie im Groben für die Dauer des Bewilligungszeitraums vorzunehmen. Der Förderbeirat, bestehend aus je einem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, kann in Abstimmung mit der SAB und auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem Zwischenbericht sowie auf Grundlage dieses Fördererlasses durch Auflagen die Schwerpunktsetzung der Förderung verändern.

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Grundlage eines formulargebundenen Antrages des Zuwendungsempfängers durch die SAB. Mit jedem Auszahlungsantrag ist eine vollständige und fortzuschreibende Belegliste einzureichen. Auf Grundlage der Belegliste erfolgt vor Auszahlung eine stichprobenartige Prüfung der Originalbelege grundsätzlich in Höhe von 20 Prozent durch die SAB. Pro Jahresscheibe sind maximal vier Mittelabrufe möglich.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesem Fördererlass Abweichungen zugelassen worden sind.

9. Hinweise

Zuwendungen, die aufgrund dieses Fördererlasses bewilligt werden, sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Die im Antrag des Zuwendungsempfängers enthaltenen Angaben zum Unternehmen und zum Projekt sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) und § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2).

10. Inkrafttreten

Dieser Fördererlass tritt am Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

Dresden, den 3. August 2016

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2016 Nr. 35, S. 1147
    Fsn-Nr.: 5571-V16.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. September 2016

    Fassung gültig bis: 7. September 2020