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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.05.2017 bis 23.08.2021

Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung

Vollzitat: Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung vom 2. Juni 2017 (SächsABl. S. 834), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1093) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung entstandener Umsatzsteuer im Rahmen des Schulprogramms der Europäischen Union (EU-Schulprogramm)
(Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung – RL UStSchulpr/2017)

Vom 2. Juni 2017

1. Zweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen nimmt ab dem Schuljahr 2017/2018 an dem Schulprogramm der Europäischen Union (EU-Schulprogramm) teil. Nach Maßgabe dieser Richtlinie fördert der Freistaat Sachsen die im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulprogramms entsprechend der Regionalen Strategie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41), in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung, entstandene Umsatzsteuer für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen.
1.2
Die entstandene Umsatzsteuer wird auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung gefördert, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind:
 
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374),
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung der entstandenen Umsatzsteuer besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand

Es wird ausschließlich für die entstandene und im Besteuerungsverfahren berücksichtigte Umsatzsteuer für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten nach dem EU-Schulprogramm eine Zuwendung gewährt.

3. Empfänger der Zuwendung

Empfänger der Förderung der Umsatzsteuer sind die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 11) von der Bewilligungsbehörde zugelassenen Lieferanten oder Vertreiber der Erzeugnisse.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Antragsteller handelt als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, der seinen Pflichten nach dem Umsatzsteuergesetz nachkommt.
4.2
Die Umsatzsteuer wird für solche Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen (Vorhaben) gefördert, mit denen vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Unionsbeihilfen für das EU-Schulprogramm noch nicht begonnen worden ist. Frühester Beginn des Vorhabens ist jeweils der 1. August eines jeden Schuljahres. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gilt der Abschluss der für die Umsetzung des EU-Schulprogramms erforderlichen schriftlichen Liefervereinbarung zwischen dem Empfänger und der teilnehmenden Einrichtung, sofern deren Inhalt frühestens zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich verbindlich wird.
4.3
Die Umsatzsteuer wird gefördert, wenn der Antragsteller eine Unionsbeihilfe im Rahmen des EU-Schulprogramms beantragt und erhält.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung entspricht der für geförderte Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen (Vorhaben) entstandenen Umsatzsteuer.

6. Verfahrensregelungen

6.1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
6.1.2
Vor Leistungserbringung nach dem EU-Schulprogramm ist mit dem Antrag auf Bewilligung von Unionsbeihilfen für das EU-Schulprogramm ein Antrag auf Förderung der Umsatzsteuer zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die geltende Umsatzsteuerverpflichtung beizufügen. Das zu verwendende Antragsformular wird im Internet veröffentlicht.
6.1.3
Mit der Bewilligung von Unionsbeihilfen für das EU-Schulprogramm wird die Förderung der Umsatzsteuer bewilligt.
6.2
Auszahlungsverfahren
Der Auszahlungsantrag auf Förderung der Umsatzsteuer ist mit dem Antrag auf Auszahlung einer Beihilfe für das EU-Schulprogramm bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Das zu verwendende Antragsformular wird im Internet veröffentlicht.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Bewilligungsstelle. Der Verwendungsnachweis ist vom Antragsteller spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung im Rahmen des EU-Schulprogramms vorzulegen.
Als Verwendungsnachweis dient der Nachweis über die Abführung und Berechnung der entstandenen Umsatzsteuer durch das zuständige Finanzamt.
6.4
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.5
Rückforderung gewährter Zuwendungen
Bei der Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer werden Zinsen nach Maßgabe von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1) erhoben.

7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft.

Dresden, den 2. Juni 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 25, S. 834
    Fsn-Nr.: 5563-V17.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2017

    Fassung gültig bis: 23. August 2021