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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 24.08.2021 bis 29.06.2023

Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung und Öko

Vollzitat: Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung und Öko vom 2. Juni 2017 (SächsABl. S. 834), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1093) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung entstandener Umsatzsteuer und ökologisch erzeugter Produkte im Rahmen des Schulprogramms der Europäischen Union
(Förderrichtlinie Umsatzsteuerförderung und Öko – RL UStÖkoSchulpr/2021)

Vom 2. Juni 2017

[geändert durch RL vom 24. August 2021 (SächsABl. S. 1158)
mit Wirkung ab 24. August 2021]

Teil 1
Förderung entstandener Umsatzsteuer
im Rahmen des EU-Schulprogramms

1. Zweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Der Freistaat Sachsen nimmt seit dem Schuljahr 2017/2018 an dem Schulprogramm der Europäischen Union (EU-Schulprogramm) teil. Nach Maßgabe dieser Richtlinie gewährt der Freistaat Sachsen für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulprogramms entsprechend der Regionalen Strategie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41), in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung, eine Zuwendung in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer.
1.2
Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten im Rahmen des EU-Schulprogramms werden in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung gefördert, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind:
 
Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
 
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
 
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
 
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Förderung der entstandenen Umsatzsteuer besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand

Es wird ausschließlich für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten nach dem EU-Schulprogramm eine Zuwendung in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer gewährt.

3. Begünstigte

Begünstigte der Förderung sind die von der Bewilligungsbehörde für das EU-Schulprogramm zugelassenen Lieferanten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Antragstellenden handeln als Unternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, die ihren Pflichten nach dem Umsatzsteuergesetz nachkommen.
4.2
Es werden solche Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen (Vorhaben) in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer gefördert, mit denen vor der Stellung eines Antrages auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm noch nicht begonnen worden ist. Frühester Beginn des Vorhabens ist jeweils der 1. August eines jeden Schuljahres. Als Beginn des Vorhabens gilt die erste rechtliche Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht. Nicht als Beginn gilt der Abschluss der für die Umsetzung des EU-Schulprogramms erforderlichen schriftlichen Liefervereinbarung zwischen den Antragstellenden und der teilnehmenden Einrichtung, sofern deren Inhalt frühestens zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich verbindlich wird.
4.3
Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten werden in Höhe der entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer gefördert, wenn die Antragstellenden eine Beihilfe im Rahmen des EU-Schulprogramms beantragen und erhalten.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung entspricht der für geförderte Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen (Vorhaben) entstandenen und im Besteuerungsverfahren berücksichtigten Umsatzsteuer.

Teil 2
Förderung für ökologisch erzeugte Produkte sowie weiterer Einrichtungen im Rahmen des EU-Schulprogramms

1. Zweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Nach Maßgabe dieser Richtlinie fördert der Freistaat Sachsen im Rahmen der Umsetzung des EU-Schulprogramms entsprechend der Regionalen Strategie gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, L 189 vom 27.6.2014, S. 261, L 130 vom 19.5.2016, S. 18, L 34 vom 9.2.2017, S. 41), in der jeweils für einen Zeitraum vom 1. August bis 31. Juli (Schuljahr) geltenden Fassung einen Aufschlag für ökologisch erzeugte Produkte für die Lieferungen von Obst, Gemüse, Milch und Milchprodukten an teilnehmende Kinderkrippen, Kindergärten, Grund- und Förderschulen sowie weitere Kinderkrippen, Kindergärten, Grund-und Förderschulen.
1.2
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage folgender Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden:
Sächsische Haushaltsordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352),
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Fassung vom 29. Dezember 2020,
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Fassung vom 29. Dezember 2020 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69),
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18),
Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1),
Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 115),
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen in der Fassung vom 04. September 2020 (ABl. L 284 vom 1.9.2020, S. 1),
Delegierte Verordnung (EU) 2017/40 der Kommission vom 3. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission in der Fassung vom 04. September 2020 (ABl. L 284 vom 1.9.2020, S. 1),
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1),
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2880) geändert worden ist,
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288).
1.3
Ein Anspruch der Antragstellenden auf die Förderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird:

2.1
ein Aufschlag für ökologisch erzeugte Milchprodukte, die aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen förderfähig sind. Diese sind auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Grundsätzliche Informationen veröffentlicht.
2.2
ein Aufschlag für ökologisch erzeugtes Obst und Gemüse, das aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen förderfähig ist. Dieses ist auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Grundsätzliche Informationen veröffentlicht.
2.3
Basisförderung Milchprodukte für zusätzliche Einrichtungen, die aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen zugelassen sind.
2.4
Basisförderung Obst und Gemüse für zusätzliche Einrichtungen, die aufgrund des EU-Schulprogramms im Freistaat Sachsen zugelassen sind.
Die Basisförderung entspricht der Förderung im Rahmen des EU Schulprogramms und wird über festgesetzte Pauschalpreise vergütet. Diese sind ist auf der Internetseite: www.schulobst-milch.sachsen.de veröffentlicht.

3. Begünstigte

Begünstigte der Förderung für ökologisch erzeugte Produkte sowie zusätzlicher Einrichtungen sind die von der Bewilligungsbehörde zugelassenen Lieferanten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Folgende Zuwendungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein:

4.1
Die belieferte Einrichtung ist im Rahmen des Bewerbungsverfahrens für die Teilnahme am EU-Schulprogramm zugelassen.
4.2
Die Belieferung der Einrichtung erfolgt auf der Grundlage einer schriftlichen Liefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und der Einrichtung für das laufende Schuljahr. Zu verwenden ist die auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Formulare und Downloads veröffentlichte Liefervereinbarung.
4.3
Die Belieferung der Einrichtungen erfolgt mit förderfähigen Produkten. Diese sind auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Grundsätzliche Informationen veröffentlicht.
4.4
Die gelieferten Produkte müssen die einschlägigen Vermarktungsnormen und lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen.
4.5
Eine Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 wird nur gewährt, wenn die Begünstigten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (EG-Öko-Verordnung) zertifiziert sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 berechnet sich aus der gelieferten förderfähigen Menge und dem festgesetzten Netto-Portionspreis für ökologisch erzeugte Produkte abzüglich des Netto-Portionspreises für konventionelle Produkte (Aufschlag).
Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen nach den Nummern 2.3 und 2.4 berechnet sich aus der gelieferten förderfähigen Menge und dem festgesetzten Netto-Portionspreis für konventionelle Produkte (Nettobetrag) des Schuljahres. Die Netto-Portionspreise sind veröffentlicht auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Informationen für Lieferanten.

Teil 3
Übergreifende Regelungen und Verfahrensregelungen

Die zu verwendenden Formulare werden auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de unter – Formulare und Downloads veröffentlicht.

1. Endbegünstigte der Förderung

Die Begünstigten geben die geförderten Produkte kostenlos an die belieferten Einrichtungen ab.

2. Zulassungsverfahren als Vorverfahren

Antragstellende müssen vor der Teilnahme am EU-Schulprogramm gemäß Artikel 6 Absatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 von der Bewilligungsbehörde als Lieferanten zugelassenen werden.

Nach der Zulassung als Lieferant für das EU-Schulprogramm Sachsen können Liefervereinbarungen mit den für das Programm zugelassenen Einrichtungen abgeschlossen werden.

3. Antrags- und Bewilligungsverfahren

3.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
3.2
Vor Leistungserbringung nach dem EU-Schulprogramm ist mit dem Antrag auf Bewilligung von Beihilfen für das EU-Schulprogramm der Antrag auf Förderung nach Teil 1 und Teil 2 zu stellen und die Liefervereinbarungen nach Nummer 1 beizufügen.
Dem Antrag nach Teil 1 ist ein Nachweis über die geltende Umsatzsteuerverpflichtung beizufügen.
Dem Antrag nach Teil 2, Nummern 2.1 und 2.2 ist der Nachweis zu Teil 2, Nummer 4.5 durch die Vorlage des Öko-Zertifikates – Artikel 29 Bescheinigung – beizufügen.

4. Auszahlungsverfahren

Der Antrag auf Auszahlung ist entsprechend den auf der Internetseite www.schulobst-milch.sachsen.de (unter Grundsätzliche Informationen) festgelegten Abrechnungszeiträumen bei der Bewilligungsstelle zu stellen.

Der Antrag kann frühestens nach Beendigung der letzten Lieferung im jeweiligen Abrechnungszeitraum eingereicht werden. Die Regelungen nach Artikel 4 Absatz 4 und Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/39 gelten entsprechend.

Dem Antrag auf Auszahlung sind die von den belieferten Einrichtungen bestätigten Liefernachweise beizufügen.

Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

5. Verwendungsnachweisverfahren

5.1
Zuständig für die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die Bewilligungsstelle. Der Verwendungsnachweis ist von den Begünstigten spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung im Rahmen des EU-Schulprogramms vorzulegen.
5.2
Als Verwendungsnachweis für Teil 1 dient der Nachweis über die Abführung und Berechnung der entstandenen Umsatzsteuer durch das zuständige Finanzamt.
5.3
Als Verwendungsnachweis für Teil 2 dienen die bereits mit dem Antrag auf Auszahlung eingereichten Liefernachweise.

6. Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7. Rückforderung gewährter Zuwendungen

Abweichend von Nummer 5 erfolgt die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlter Beihilfen zuzüglich Zinsen nach Maßgabe von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

Teil 4
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft.

Dresden, den 2. Juni 2017

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 25, S. 834
    Fsn-Nr.: 5563-V17.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. August 2021

    Fassung gültig bis: 29. Juni 2023