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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

Vollzitat: Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts vom 8. September 2017 (SächsGVBl. S. 641)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
(GKDZ-StV)

Vom 8. September 2017

Das Land Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Inneres und Sport,
das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales,
der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,
der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales

– im Folgenden Trägerländer –

schließen folgenden Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

– im Folgenden Anstalt öffentlichen Rechts –

Präambel

I.

1Eine leistungsfähige Informationstechnik (IT) ist Voraussetzung für eine moderne Verwaltung. 2Sie ist technisch-organisatorisch, wissens- und kostenseitig eine erhebliche Herausforderung, die langfristig nur noch im Rahmen länderübergreifender Zusammenarbeit zu bewältigen ist. 3Dies hat der Verfassungsgeber erkannt. 4Er hat mit Art. 91c Grundgesetz (GG) die Grundlage für eine Länderzusammenarbeit auf dem Gebiet der Informationstechnologien geschaffen. 5Vor diesem Hintergrund wollen die Trägerländer die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung intensivieren.

6In den Trägerländern verfügt bislang jeder Polizeibereich über eigene, auf die Bedürfnisse des jeweiligen Geschäftsbereichs zugeschnittene IT-Unterstützungsleistungen für die Telekommunikationsüberwachung. 7Diese dezentralen Unterstützungsprozesse sollen in einer separaten, länderübergreifenden Organisations- bzw. Wirtschaftseinheit mit entsprechender Rechtsform, einem kooperationsgebundenen Dienstleister auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung, weitestgehend gebündelt, konsolidiert, modernisiert und damit zukunftsfähig werden. 8Grundlegende polizeifachliche Entscheidungen zur Telekommunikationsüberwachung verbleiben in den Polizeibereichen der Trägerländer. 9Ziele sind die Steigerung der Effizienz und die Sicherstellung einer bedarfsgerechten sowie an der technischen und rechtlichen Entwicklung ausgerichteten Telekommunikationsüberwachungspraxis. 10Aus der Länderkooperation werden zudem Synergieeffekte erwachsen.

11Die Anstalt dient dem Zweck, die Trägerländer länderübergreifend, insbesondere im Wege der Auftragsverarbeitung mit für die Telekommunikationsüberwachung spezifischen IT-Leistungen, zu unterstützen. 12Es besteht eine Kooperationsnotwendigkeit, weil die Aufgaben der Länder auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung angesichts sich rapide entwickelnder Technologien nicht mehr zielführend alleine bewältigt werden können.

II.

1Die Organisation und Einrichtung der Anstalt sollen den verfassungsrechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Praxis hinsichtlich einer effizienten und effektiven Telekommunikationsüberwachung unter Berücksichtigung der Anforderungen an den Datenschutz und der zu gewährleistenden Datensicherheit gerecht werden. 2Dabei soll die Anstalt vor dem Hintergrund der zu gewährleistenden ständigen Funktions- und Handlungsfähigkeit einen Haupt- und einen Nebensitz aufweisen. 3Diese sind hochverfügbar und ausfallsicher miteinander zu verbinden. 4Ziel ist es, dass an beiden Anlagenstandorten die geschalteten Maßnahmen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung und die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten nahezu zeitgleich spiegelbildlich vorhanden sind. 5Die Informationsstände sind hierbei fortlaufend zu aktualisieren.

III.

1In personeller Hinsicht sollen in der Anstalt der Sach- und Fachverstand, der zur Entgegennahme und Aufbereitung der Daten, die im Rahmen der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung anfallen, erforderlich ist, vereint werden.

2Gewährleistet werden sollen insbesondere die Bereitstellung der Überwachungskopien in polizeifachlich interpretierbarer und auswertbarer Form, der technische Betrieb der Anlagen und der elektronischen Schnittstellen, die Administration der Maßnahmen sowie die Koordination der Providerbeziehungen. 3Neben Aufgaben im Bereich IT-gestützter Leistungserbringung und Beratung für die polizeiliche Telekommunikationsüberwachung und der für die Abwicklung der Geschäftsprozesse und das Personal der Anstalt erforderlichen Verwaltungsaufgaben soll die Anstalt als Querschnittsaufgaben für die Auftragsverarbeitung bspw. den Datenschutz, die IT-Sicherheit, die IT-Planung und IT-Beschaffung, das zentrale Kundenmanagement, das Störungsmanagement und die Bereitschaftsdienste abbilden. 4Die Ausgestaltung und Einrichtung der Anstalt sollen dabei innovationsoffen und somit zukunftsfähig erfolgen.

5Die Länderpolizeien bleiben weiterhin für die polizeiliche Fallbearbeitung zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zuständig. 6In ihnen werden künftig zentrale Ansprechstellen für das Gemeinsame Kompetenz- und Dienstleistungszentrum geführt.

§ 1
Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz,
anzuwendendes Recht, Dienstsiegel

(1) Die Trägerländer errichten zum Zwecke der Entgegennahme und Aufbereitung der Daten aus der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung der Trägerländer eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt trägt den Namen Gemeinsames Kompetenz- und Dienstleistungszentrum (GKDZ) der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als Anstalt öffentlichen Rechts (AöR).

(3) 1Die Anstalt hat ihren Sitz in Leipzig. 2Sie unterhält einen zweiten Standort in Dresden.

(4) Für die Errichtung und den Betrieb findet das sächsische Landesrecht Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Trägerschaft, Finanzierung und Wirtschaftsführung

(1) 1Träger der Anstalt sind die vertragsschließenden Länder (Trägerländer). 2Diese sind gleichzeitig Benutzer der Anstalt.

(2) Die Anstalt erhält im ersten und im zweiten Geschäftsjahr von den Trägerländern folgende Finanzierungsbeiträge als Anschubfinanzierung:

a)
Im ersten Geschäftsjahr, nach Inkrafttreten des Staatsvertrages:
Finanzierungsbeiträge 1. Jahr
Land Betrag
vom Land Berlin: 1.534.231 €
vom Land Brandenburg: 936.830 €
vom Freistaat Sachsen: 1.550.986 €
vom Land Sachsen-Anhalt: 868.958 €
vom Freistaat Thüringen: 835.704 €
b)
Im zweiten Geschäftsjahr:
Finanzierungsbeiträge 2. Jahr
Land Betrag
vom Land Berlin: 2.640.691 €
vom Land Brandenburg: 1.612.456 €
vom Freistaat Sachsen: 2.669.529 €
vom Land Sachsen-Anhalt: 1.495.635 €
vom Freistaat Thüringen: 1.438.399 €

(3) 1Die Trägerländer stellen jährlich ab dem dritten Geschäftsjahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die nach dem bestätigten Wirtschaftsplan vorgesehenen finanziellen Mittel anteilig, entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel, bereit (Finanzierungsbeiträge). 2Der für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel ist der im Bundesanzeiger veröffentlichte, auf die Trägerländer umgerechnete und auf fünf Nachkommastellen gerundete Königsteiner Schlüssel. 3Dabei wird der im Bundesanzeiger für jedes Trägerland ausgewiesene prozentuale Anteil durch die Summe der prozentualen Anteile aller Trägerländer dividiert und anschließend mit 100 Prozent multipliziert. 4Für alle Zahlungen gilt jeweils der aktuelle für die Anstalt modifizierte Königsteiner Schlüssel.

(4) 1Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt. 2Die Anstalt erzielt keine Gewinne. 3Sie arbeitet kostendeckend. 4Das Rechnungswesen der Anstalt ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung (staatliche Doppik) ausgerichtet. 5Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6Das Nähere zur Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Satzung.

(5) 1Die näheren Einzelheiten der Finanzierung werden in einem Verwaltungsabkommen geregelt. 2Dieses kann nach der Evaluierung gemäß § 19 auch vorsehen, dass die Anstalt Aufwandsabrechnungen für die Erfüllung von Aufgaben einführt.

§ 3
Haftung

1Die Trägerländer haften für Verbindlichkeiten der Anstalt subsidiär unbeschränkt. 2Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haften die Trägerländer als Gesamtschuldner, wenn und soweit sich deren Ansprüche nicht aus dem Anstaltsvermögen befriedigen lassen. 3Im Innenverhältnis haften die Trägerländer im Verhältnis ihrer Anteile entsprechend dem für die Anstalt modifizierten Königsteiner Schlüssel.

§ 4
Aufgaben, Benutzungsverhältnis

(1) 1Die Anstalt ist die zentrale Dienstleisterin der Trägerländer auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung. 2Die Trägerländer benutzen die Anstalt im Wege der Auftragsverarbeitung für Daten aus polizeilichen Telekommunikationsüberwachungen nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen sowie nach den §§ 100a ff. Strafprozessordnung (Kernaufgabe). 3Telekommunikationsüberwachung ist die Verarbeitung von Nutzungs-, Inhalts-, Verkehrs-, Bestands- und Standortdaten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten sowie des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. 4Die Anstalt errichtet und betreibt IT Systeme zur Auftragsverarbeitung von entgegengenommenen Telekommunikationsdaten, ohne polizeiliche Befugnisse wahrzunehmen.

(2) Die Anstalt unterstützt und berät die Polizeien der Trägerländer als fachkundige Stelle nach Maßgabe des Verwaltungsrates auf dem Gebiet der technisch-organisatorischen Realisierung polizeilicher Telekommunikationsüberwachung und kann hierzu weitere Unterstützungsfunktionen wahrnehmen, soweit die Kernaufgabe nicht beeinträchtigt wird.

(3) 1Wurde die Anstalt mit der Datenverarbeitung auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung beauftragt, ist sie berechtigt, die am Übergabepunkt gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) bereitgestellten Daten entgegenzunehmen. 2Sie ist insoweit dann zugleich für die Vertragsparteien zentrale Kontaktstelle im Sinne der Nummer 2 der Allgemeinen Vorbemerkung der Anlage 3 zu § 23 Absatz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zur Anforderung und Abrechnung für Leistungen zur Telekommunikationsüberwachung.

(4) 1Zur Erledigung ihrer Aufträge zur Datenverarbeitung hat sich die Anstalt ihrer eigenen IT-Systeme zu bedienen. 2Die Anstalt kann sich im Übrigen außerhalb ihrer Kernaufgabe Dritter bedienen, insbesondere der Trägerländer, die der Anstalt die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen gewähren. 3Näheres wird durch die Satzung der Anstalt oder in separat abzuschließenden Verwaltungsabkommen geregelt. 4Die oder der Sächsische Datenschutzbeauftrage ist zu beteiligen. 5Die zulässige Inanspruchnahme Dritter durch die Polizeien der Länder wird durch die Regelung nicht beschränkt.

(5) Die zuständige Stelle des jeweiligen Landes erteilt der Anstalt den Auftrag zur Datenverarbeitung nach Maßgabe der in diesem Land geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(6) Das Nähere zur Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses regelt die Benutzerordnung.

§ 5
Organe

Organe der Anstalt sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 6
Verwaltungsrat

(1) 1Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. 2Zur konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates lädt die in § 10 bestimmte Aufsichtsbehörde ein.

(2) 1Die nach § 6 Absatz 1 in den Verwaltungsrat zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertreter der Trägerländer und jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch die für Öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen obersten Landesbehörden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2Wiederholte Bestellungen sind möglich. 3Der Erste Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt nach Ländern alle zwei Jahre in der Reihenfolge Sachsen, Berlin, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen. 4Den Zweiten Vorsitz übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter des Landes, das als nächstes die Erste Vorsitzende oder den Ersten Vorsitzenden stellen wird.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über

1.
die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und ihre Änderungen,
2.
die Satzung der Anstalt und ihre Änderungen,
3.
die Benutzungsordnung und ihre Änderungen,
4.
bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan der Anstalt des Folgejahres,
5.
die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
6.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
7.
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
8.
die Aufnahme von Krediten,
9.
die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
10.
die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
11.
den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, oder den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren,
12.
die Inanspruchnahme Dritter nach § 4 Absatz 4 Satz 2

und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(4) 1Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse über seine Geschäftsordnung, die Satzung und den Wirtschaftsplan einstimmig. 2Im Übrigen werden die erforderlichen Mehrheiten bei den Beschlüssen des Verwaltungsrats in der Geschäftsordnung geregelt.

(5) 1Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 2Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes, ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der beamteten Vorstandsmitglieder und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. 3Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.

(6) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.

§ 7
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Er leitet die Anstalt und ist deren gesetzlicher Vertreter. 3Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. 4Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) 1Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind möglich. 3Eine vorzeitige Abberufung ist aus dienstlichen Gründen zulässig.

(3) 1Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. 2Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

(4) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.

§ 8
Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung

(1) 1Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. 2Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen. 3Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des sächsischen Landesrechts. 4Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. 5Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in Sachsen jeweils geltenden Fassung. 6Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden; § 16 Absatz 5 Sätze 3 und 4 TV-L gelten entsprechend.

(2) 1Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. 2Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des modifizierten Königsteiner Schlüssels (§ 2 Absatz 3) bemisst.

(3) 1Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) in der jeweils geltenden Fassung. 2Bei Abordnungen gemäß § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. 3Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet.

(4) 1Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). 2Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 TV-L bzw. § 17 TVA-L BBiG sicher.

§ 9
Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten

(1) 1Die Anstalt kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Verwaltungsaufgaben einschließlich einer damit verbundenen automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der Entscheidung über Rechtsbehelfe im Wege von Verwaltungsvereinbarungen gegen Erstattung der Verwaltungskosten ganz oder teilweise auf Behörden oder Einrichtungen des Freistaats Sachsen übertragen. 2Für die Zustimmung des Verwaltungsrates ist in diesem Fall die Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters des Freistaates Sachsen im Verwaltungsrat erforderlich. 3Die Übertragung ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

(2) Die Anstalt kann nach Absatz 1 insbesondere folgende Verwaltungsaufgaben (Verwaltungshilfsdienstleistungen) übertragen:

die Aufgaben auf dem Gebiet der Besoldung und der sonstigen Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz einschließlich der Beihilfe sowie der Versorgung nach dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz
die der Anstalt als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung und des Trennungsgeldes,
die Durchführung von Beschaffungen und Vergabeverfahren sowie
die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen.

§ 10
Rechtsaufsicht über die Anstalt

1Die Rechtsaufsicht über die Anstalt obliegt den Trägerländern zusammen. 2Aufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium des Innern. 3Es führt die Aufsicht im Benehmen mit den für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer, soweit die Eilbedürftigkeit nicht ein unverzügliches Einschreiten gebietet. 4In diesem Fall sind die zuständigen obersten Landesbehörden der übrigen Trägerländer unverzüglich zu unterrichten.

§ 11
Finanzkontrolle

1Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt soll durch die Rechnungshöfe der Trägerländer gemeinsam geprüft werden. 2Hierzu kann der Sächsische Rechnungshof durch Vereinbarungen Prüfungsaufgaben übernehmen. 3Der Sächsische Rechnungshof prüft gem. 4§ 111 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO).

§ 12
Anwendbares Datenschutzrecht, Auftragsverarbeitung

(1) 1Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt, die nicht als Auftragsverarbeitung erfolgt, gelten die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes (SächsDSG) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). 2Zuständige Stelle für den Landesdatenschutz ist in diesem Fall die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte.

(2) 1Verarbeitet die Anstalt personenbezogene Daten im Auftrag, gelten die Vorschriften über den Datenschutz in dem Auftrag gebenden Land. 2Die oder der Landesdatenschutzbeauftragte dieses Landes überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften, berät die Anstalt insoweit in Fragen des Datenschutzes und nimmt das Kontrollrecht, darunter auch ein Betretungsrecht, gegenüber der Anstalt wahr. 3Die Unterrichtung über eine gegenüber dem Vorstand der Anstalt getroffene datenschutzrechtliche Aufsichtsmaßnahme einer oder eines Landesdatenschutzbeauftragten erfolgt gegenüber der für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, welches den Auftrag erteilt hat und gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern als Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) 1Die in den Trägerländern für den Landesdatenschutz zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten können sich ungeachtet von Absatz 2 gegenseitig einvernehmlich mit der Durchführung der Kontrolle der Anstalt beauftragen. 2Die oder der beauftragte Landesdatenschutzbeauftragte ist in diesen Fällen im Rahmen des Auftragsumfanges zur Kontrolle der Anstalt berechtigt.

(4) 1Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten. 2Diese oder dieser hat neben den übrigen Aufgaben insbesondere die Aufgabe für die im Wege der Auftragsverarbeitung erfolgende Datenverarbeitung durch die Anstalt die Einhaltung der jeweiligen einschlägigen Datenschutzvorschriften, vor allem die Vorschriften über den Datenschutz in dem Auftrag gebenden Land und der sich aus diesem Staatsvertrag und den hierauf beruhenden Abkommen und Verträgen ergebenden Anforderungen zu überwachen. 3Ihr oder ihm obliegt ferner die Aufgabe der Überwachung der Verarbeitung eigener personenbezogener Daten durch die Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes. 4Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist der Leitung der Anstalt organisatorisch unmittelbar anzugliedern.

§ 13
Schutz personenbezogener Daten
aus der Telekommunikationsüberwachung

1Durch den Betrieb der Anstalt darf der gesetzlich bestimmte Zugriff der jeweiligen Polizeibehörden der Trägerländer auf die Datensätze der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung nicht erweitert werden. 2Die Polizeibehörden der Trägerländer dürfen auch bei der zentralen Datenvorhaltung in der Anstalt ausschließlich auf die in ihrem Zuständigkeitsbereich und auf ihre Veranlassung hin erhobenen Daten zugreifen. 3Insoweit ist eine strikte und zuverlässige Mandantentrennung zu gewährleisten. 4Soweit ein Landesrecht präventive Telekommunikationsüberwachung zulässt, sind die Speicherbereiche von zu repressiven Zwecken erhobenen Daten zu trennen. 5Durch organisatorische und technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme von Daten durch Nichtberechtigte ausgeschlossen ist. 6Der verfassungsrechtliche Schutz des Kernbereiches privater Lebensgestaltung ist zu gewährleisten. 7Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen ist vor der Inbetriebnahme der Anstalt und anschließend in regelmäßigen Abständen nachzuweisen.

§ 14
Personelle, technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit

(1) 1Die Anstalt hat alle angemessenen personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um eine den Bestimmungen dieses Staatsvertrages und den nach § 12 Absatz 2 des Staatsvertrages geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts entsprechende Datenverarbeitung zu gewährleisten. 2Hierbei ist einheitlich derjenige Schutzbedarf für die Aufbewahrung und Übermittlung von Daten zugrunde zu legen, der gemessen an der Empfehlung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik im Vergleich der Trägerländer als der höchste anzusehen ist. 3Die technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind entsprechend anzuwenden. 4Die Maßnahmen richten sich nach den im Einzelfall zu betrachtenden Risiken und dem jeweiligen Stand der Technik.

(2) 1Die Grundsätze der Datenminimierung, Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind zu beachten. 2Hierzu gehört im Bereich der Kernaufgabe, dass der Umfang der Verarbeitung der im Auftrag erhobenen Daten und das Ausmaß ihrer Zugänglichkeit auf das unabdingbar Erforderliche beschränkt werden. 3Datenbestände und Kopien von Daten, die im Zuge der Verarbeitung temporär angelegt werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. 4Außerhalb des Bereichs der Kernaufgabe dürfen nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. 5Diese Verpflichtung gilt für die Menge der erhobenen personenbezogenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit.

(3) 1Die nach dem jeweiligen Stand der Technik zu treffenden personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit sind auf der Grundlage eines Sicherheitskonzepts (Absatz 4) zu ermitteln und haben Folgendes zu bezwecken:

a)
Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
b)
Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Entfernens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
c)
Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
d)
Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
e)
Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugangskontrolle),
f)
Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übertragungskontrolle),
g)
Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),
h)
Verhinderung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),
i)
Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung),
j)
Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität).

2Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und der Entwicklung der Technik zu überprüfen. 3Die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen.

(4) 1Vor einer Entscheidung über den Einsatz oder eine wesentliche Änderung der Datenverarbeitung sind von der Anstalt die zu treffenden personellen, technischen und organisatorischen Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und eines Sicherheitskonzepts zu ermitteln. 2Dazu gehört eine Datenschutz-Folgenabschätzung hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. 3Die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde ist frühzeitig zu konsultieren. 4Entsprechend der technischen Entwicklung ist die Ermittlung in angemessenen Abständen zu wiederholen. 5Soweit trotz der realisierbaren Sicherheitsmaßnahmen untragbare Risiken verbleiben, die nicht durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 oder eine Modifizierung der Datenverarbeitung verhindert werden können, darf ein Verfahren nicht eingesetzt werden. 6Die Trägerländer bestimmen die Rahmenbedingungen der Risikoanalyse und des Sicherheitskonzepts in der Satzung der Anstalt näher.

(5) Die Datenverarbeitung muss so organisiert sein, dass bei der Verarbeitung, der Kenntnisnahme im Rahmen der Aufgabenerfüllung und der Einsichtnahme die Trennung der Daten nach den jeweils verfolgten Zwecken und nach unterschiedlichen Betroffenen möglich ist.

(6) Die Anstalt bestellt eine behördliche IT-Sicherheitsbeauftragte oder einen behördlichen IT-Sicherheitsbeauftragten.

(7) 1Zuständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 4 ist die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte. 2Diese oder dieser überwacht die Einhaltung der sich aus diesem Staatsvertrag und aus der Satzung der Anstalt ergebenden Anforderungen zur Informationssicherheit. 3Sie oder er stellt das Einvernehmen mit den anderen Datenschutzbeauftragten her, sofern die Kernaufgabe berührt ist.

§ 15
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsverarbeitung

Wird dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, meldet er dies der oder dem Verantwortlichen unverzüglich.

§ 16
Sicherheitsüberprüfungen

Für die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der Anstalt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, gilt das Sächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SächsSÜG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 17
Geltungsdauer, Kündigung

(1) Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) 1Er kann von jedem Trägerland durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Trägerländern jeweils zum Jahresende mit einer Frist von fünf Jahren gekündigt werden. 2Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage dieses Staatsvertrages geschlossenen Verwaltungsabkommen. 3Eine isolierte Kündigung der Verwaltungsabkommen gemäß § 2 dieses Staatsvertrages ist nicht möglich.

(3) 1Durch das Ausscheiden eines Trägerlandes wird die Wirksamkeit des Staatsvertrages zwischen den übrigen Trägerländern nicht berührt. 2Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch den Freistaat Sachsen.

(4) 1Im Falle der Kündigung durch den Freistaat Sachsen wird die Anstalt mit dem Ziel der Auflösung abgewickelt. 2Die Trägerländer verpflichten sich zum Abschluss einer Auseinandersetzungsvereinbarung bis zum 31. Dezember des auf die Kündigungserklärung folgenden Jahres. 3Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt. 4Die Auseinandersetzungsvereinbarung umfasst insbesondere Regelungen über den angemessenen Zeitraum bis zur Beendigung der Auftragserledigung durch die Anstalt an den Standorten in Leipzig und Dresden, die Verteilung des Anstaltsvermögens und die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten sowie die Kündigung oder die Übernahme des Personals. 5Der vom Gesamtpersonal zu übernehmende Anteil der einzelnen Trägerländer entspricht, sofern keine anderslautende Einigung erfolgt, ihrem Anteil nach dem modifizierten Königsteiner Schlüssel. 6Erklärt sich ein Land zur Aufnahme eines höheren Anteils bereit, reduziert sich der Anteil der übrigen Trägerländer entsprechend. 7Für das Übergehen der Beamtinnen und Beamten gelten die im 3. Abschnitt des Beamtenstatusgesetzes und des Sächsischen Beamtengesetzes für den Fall des vollständigen Übergangs der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere getroffenen Regelungen entsprechend.

(5) 1Im Falle der Kündigung durch ein anderes Trägerland besteht die Anstalt unter Trägerschaft der übrigen Länder weiter. 2Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den verbleibenden Trägerländern und dem kündigenden Land umfasst insbesondere eine Feststellung darüber, welcher Teil der Beschäftigten der Anstalt von der Kündigung des Landes betroffen ist. 4Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. 5Die Auseinandersetzungsvereinbarung trifft weiter Regelungen zur anteiligen Übernahme der Beamtinnen und Beamten durch das kündigende Land sowie über die Kündigung oder Übernahme der weiteren betroffenen Beschäftigungsverhältnisse.

(6) Absatz 4 ist im Falle einer einvernehmlichen Auflösung der Anstalt entsprechend anzuwenden.

§ 18
Beitritt weiterer Länder

1Diesem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. 2Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Sächsischen Staatsministerium des Innern zu beantragen. 3Dieses hat die übrigen Trägerländer über den Eingang eines Beitrittsantrages unverzüglich zu unterrichten. 4Der Beitritt bedarf der Zustimmung der Parlamente aller Trägerländer.

§ 19
Evaluierung

(1) Drei Jahre nachdem die Anstalt ihren vollständigen Wirkbetrieb aufgenommen hat, werden der Umfang der zugewiesenen Aufgaben und genutzten Prozessabläufe durch die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden der Trägerländer unter Mitwirkung mindestens einer oder eines unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit wissenschaftlichen Methoden und Kenntnissen geprüft.

(2) 1Die für Inneres zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten ihre Landesregierungen über das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere über einen sich hieraus ergebenden Änderungsbedarf. 2Die Landesregierungen berichten den Landtagen über das Ergebnis der Evaluierung.

§ 20
Inkrafttreten, Ratifikation

(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt mit Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde in Kraft. 3Die Ratifikationsurkunden sind bei der Sächsischen Staatskanzlei zu hinterlegen. 4Der Freistaat Sachsen teilt den übrigen Trägerländern den Zeitpunkt der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.

(2) Dieser Staatsvertrag wird unwirksam, wenn bis spätestens zum 31. Dezember 2017 nicht mindestens vier Trägerländer, darunter der Freistaat Sachsen, ihre Ratifikationsurkunden gemäß Absatz 1 Satz 3 bei der Sächsischen Staatskanzlei hinterlegt haben.

(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages ist in den jeweiligen Trägerländern im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.1

Für das Land Berlin
der Regierende Bürgermeister,
vertreten durch den Senator für Inneres und Sport
Andreas Geisel

Für das Land Brandenburg,
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister des Innern und für Kommunales
Karl-Heinz Schröter

Für den Freistaat Sachsen,
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Für das Land Sachsen-Anhalt,
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Inneres und Sport
Holger Stahlknecht

Für den Freistaat Thüringen,
der Ministerpräsident,
vertreten durch den Minister für Inneres und Kommunales
Georg Maier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2017 Nr. 18, S. 641
    Fsn-Nr.: 22-9V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2017