Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
„Berufliche Qualifizierung von Strafgefangenen“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2005
Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der Richtlinie des SMWA für die Förderung von aus dem ESF mitfinanzierten Projekten (ESF-Richtlinie) vom 19. Mai 2005 (SächsABl. S. 467, 873) berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene. Entsprechende Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank-Förderbank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gestellt werden.
1. Förderziel:
Ziel ist es, Strafgefangene durch zielgerichtete Qualifizierung kurz- und mittelfristig nach der Strafentlassung in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.
2. Zielgruppe:
Strafgefangene in sächsischen Justizvollzugsanstalten.
3. Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene im sächsischen Justizvollzug, in denen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit in Handwerk oder Industrie vermittelt werden, sowie sozialpädagogische Maßnahmen, die während des Vollzugs die Vorbereitung der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Qualifizierungsprojekte, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen, sind in modularer Form entsprechend dem Sächsischen Qualifizierungspass durchzuführen.
Qualifizierungsprojekte, die nicht mit einem staatlich anerkannten Abschluss enden, sollen in der Regel 3 bis 12 Monate nicht überschreiten. Projekte mit einer Laufzeit von 12 bis 24 Monaten sind in modularer Form entsprechend dem Sächsischen Qualifizierungspass durchzuführen. Der Projektträger hat zu prüfen, ob für die vermittelten Kenntnisse ein anerkannter (Teil-)Abschluss erlangt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist ein qualifiziertes Zertifikat über die vermittelten Kenntnisse zu erteilen.
4. Zuschussfähigkeit:
Zuschussfähig sind nur Ausgaben, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Die Nachrangigkeit der ESF-Förderung ist dann gewährleistet, wenn die potentiellen Teilnehmer keine vergleichbaren Leistungen nach nationalem Recht, insbesondere dem Sozialgesetzbuch, in Anspruch nehmen können.
5. Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.
6. Antragsverfahren:
Vor der Einreichung von formgebundenen Anträgen sollen für berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene Projektvorschläge eingereicht werden. Die Einreichung von Projektvorschlägen ist nicht an Termine gebunden. Der formgebundene Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderwürdigkeit des Projektvorschlages bestätigt worden ist.
Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: (03 51) 49 10-49 30
Fax: (03 51) 49 10-10 15
Die Einreichung der Anträge für berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene ist zum Ende des 1. 2. 3. und 4. Quartals des Jahres möglich. Außerhalb dieser Stichtage eingehende Anträge werden zum nächstmöglichen Stichtag berücksichtigt.
Vor Antragstellung beziehungsweise Einreichung von Projektvorschlägen wird gebeten, sich über das genannte Internet-Portal zu Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger, Projektvorschläge) zu informieren und eine nähere Beratung in Anspruch zu nehmen.
7. Auswahlverfahren:
Es wird aus den bis zum jeweiligen Stichtag eingereichten förderfähigen und förderwürdigen Anträgen ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung dafür eingesetzter Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:
- Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur,
- zu erwartende Integration der Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt bei effizientem Mitteleinsatz,
- Beachtung der Rahmenvorgaben des sächsischen Justizvollzugs, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung.
Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und Anträgen ist keine Förderzusage verbunden. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Dresden, den 15. September 2005
Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin
Sächsisches Staatsministerium
der Justiz
Hinz
Referatsleiter