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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 16.07.2004 bis 10.03.2005

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Berufliche Qualifizierung von Strafgefangenen“

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln – „Berufliche Qualifizierung von Strafgefangenen“ vom 22. Juni 2004 (SächsABl. S. 718), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Förderung von Projekten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und komplementären Landesmitteln
„Berufliche Qualifizierung von Strafgefangenen“

Vom 22. Juni 2004

Der Freistaat Sachsen fördert gemäß Punkt A der „ Richtlinie des SMWA für die Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Maßnahmen “ vom 12. Juli 2001 (SächsABl. S. 810) berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene. Entsprechende Anträge können bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gestellt werden. Zuschussfähig sind nur Kosten, die projektbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung ist nachrangig zur nationalen Förderung.

Gegenstand der Förderung:
Gefördert werden können berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene im sächsischen Justizvollzug, in denen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine berufliche Tätigkeit in Handwerk oder Industrie vermittelt werden. Die Projekte sind auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt auszurichten.
Qualifizierungsprojekte, die mit einem anerkannten Abschluss enden, sind in modularer Form entsprechend dem Sächsischen Qualifizierungspass durchzuführen.
Qualifizierungsprojekte, die nicht mit einem anerkannten Abschluss enden, sollen in der Regel 3 bis 6 Monate nicht überschreiten. Die Projekte sind möglichst in modularer Form durchzuführen. Der Projektträger hat zu prüfen, ob für die vermittelten Kenntnisse ein anerkannter (Teil-)Abschluss erlangt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist ein qualifiziertes Zertifikat über die vermittelten Kenntnisse zu erteilen.

Förderziel:
Ziel ist es, Strafgefangene durch zielgerichtete Qualifizierung kurz- und mittelfristig nach der Strafentlassung in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren.

Zielgruppe:
Strafgefangene in sächsischen Justizvollzugsanstalten

Zuwendungsempfänger:
Zuwendungsempfänger können Träger einschließlich Unternehmen (natürliche Personen oder Personenvereinigungen oder juristische Personen) vorrangig mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Freistaat Sachsen, die die beschriebenen Projekte durchführen, sein.

Antragsverfahren:
Vor der Einreichung von formgebundenen Anträgen sollen für berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene Projektvorschläge eingereicht werden. Die Einreichung von Projektvorschlägen ist nicht an Termine gebunden. Der formgebundene Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn die Förderwürdigkeit des Projektvorschlages bestätigt worden ist.
Die Antragstellung erfolgt auf elektronischem Weg über das Internet-Portal www.esf-in-sachsen.de bei der
      Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –
      Pirnaische Straße 9
      01069 Dresden
      Tel.: 0351 – 4910 – 4930
      Fax: 0351 – 4910 – 1015
Die Einreichung der Anträge für berufliche Qualifizierungsprojekte für Strafgefangene ist im Jahr 2004 zu den Stichtagen 31. Juli 2004 und 31. Oktober 2004 möglich. Außerhalb dieser Stichtage eingehende Anträge werden zum nächstmöglichen Stichtag berücksichtigt.

Vor Antragstellung beziehungsweise Einreichung von Projektvorschlägen wird gebeten, sich über das genannte Internet-Portal zu Beratungsmöglichkeiten, nähere Fördermodalitäten und einzureichende Unterlagen (wie zum Beispiel Anforderungen an ESF-Projektträger, Projektvorschläge) zu informieren und eine nähere Beratung in Anspruch zu nehmen.

Auswahlverfahren:
Es wird aus den bis zum jeweiligen Stichtag eingereichten förderfähigen und förderwürdigen Anträgen ausgewählt. Die Auswahl erfolgt unter Einbeziehung dafür eingesetzter Gremien nach fachlichen Kriterien unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange.
Wesentliche Kriterien für die Auswahl der förderwürdigen Projekte sind:

  • Konkrete und plausible Projektbeschreibung mit den von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben und der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur,
  • zu erwartende Integration der Teilnehmer in den ersten Arbeitsmarkt bei effizientem Mitteleinsatz,
  • Beachtung der Rahmenvorgaben des sächsischen Justizvollzugs, insbesondere im Hinblick auf Sicherheit und Ordnung.
  • Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und Anträgen ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 

Mit dieser Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen und Anträgen ist keine Förderzusage verbunden. Die SAB entscheidetüber die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Dresden, den 22. Juni 2004

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Schröder
Referatsleiterin

Sächsisches Staatsministerium der Justiz
Hinz
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 29, S. 718
    Fsn-Nr.: 559-V04.5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Juli 2004

    Fassung gültig bis: 10. März 2005