Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Polizeidienstkleidungsverordnung
Vom 11. Dezember 2018
Auf Grund des § 136 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Polizeidienstkleidungsverordnung
Die Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 55) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „95,10 EUR“ durch die Angabe „115,42 Euro“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „190,20 EUR“ durch die Angabe „230,84 Euro“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „400 EUR“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „95,10 EUR“ durch die Angabe „115,42 Euro“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „190,20 EUR“ durch die Angabe „230,84 Euro“ ersetzt.
- 3.
- Der § 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 2018
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller