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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik vom 13. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 825)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

Vom 13. Dezember 2018

Auf Grund des § 30 Satz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, verordnen das Sächsische Staatsministerium des Innern, das Sächsische Staatsministerium der Finanzen und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs-
und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen
sowie Maschinen- und Elektrotechnik

§ 29 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik vom 25. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 530) wird wie folgt geändert:

1.
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt.
„(1) Solange die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Sächsischen Staatsministerium des Innern, dem Sächsischen Staatministerium der Finanzen, dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern zur Ausbildung von Baureferendaren und Anwärtern für die Laufbahn des bautechnischen Verwaltungsdienstes vom 16. März 1994 gilt, gelten anstelle des § 2, der §§ 7, 8 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 9 bis 28 dieser Verordnung der § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 9 bis 24 und 32a der Fachverordnung bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst vom 28. September 2018 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 20, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit sie auf die Ausbildung für die vierte Qualifikationsebene anwendbar sind.“
2.
Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Der Staatsminister für Finanzen
Dr. Matthias Haß

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2018 Nr. 19, S. 825
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019