Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe
Vom 25. Januar 2019
I.
Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe
Die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Januar 2019 (SächsABl. S. 277) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „9. November 2016 (SächsABl. S. 1484)“ wird durch die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „2. Februar 2017 (SächsABl. S. 254)“ wird durch die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
- 2.
- Teil 1 Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 1 Buchstabe a, Satz 1, wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)“ durch die Angabe „3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)“ ersetzt.
- c)
- In Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe b wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287)“ ersetzt.
- d)
- In Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe h wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234)“ durch die Angabe „25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ ersetzt.
- e)
- In Ziffer II Nummer 4.1 Buchstabe n wird die Angabe „die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) Nummer 1001/2014 (ABl. L 281 vom 25.9.2014, S. 1) geändert worden ist,“ gestrichen.
- f)
- In Ziffer II Nummer 5 Buchstabe j Unterabsatz 4 wird die Angabe „4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)“ ersetzt.
- g)
- In Ziffer II Nummer 5 Buchstabe l Satz 1 wird die Angabe „Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270)“ durch die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ ersetzt.
- h)
- Der Ziffer II Nummer 7 wird folgender neuer Buchstabe f angefügt:
- „f)
- Bei Vorhaben nach A.6 können pro Antragsteller je Aufruf zur Antragstellung maximal 75.000 EUR Zuwendung gewährt werden.“
- 3.
- Teil 1 Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer III Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 [BGBl. I S. 2749]“ durch die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745]“ ersetzt.
- 4.
- Teil 2 Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286)“ durch die Angabe „15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)“ ersetzt.
- b)
- Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „9. November 2016 (SächsABl. 2014 S. 1484)“ wird durch die Angabe „21. September 2018 (SächsABl. S. 1249)“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
- 5.
- Teil 2 Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Fördergegenstand „F Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen“ erhält folgende neue Bezeichnung:
- „F
- Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten“
- b)
- Nummer 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
- „d)
- Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten (F)
- Förderfähig sind Vorhaben der Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen und Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten im Sinne der Maßnahmengruppe „Nicht-produktiver investiver Naturschutz“ des Förderbereichs „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ des GAK-Rahmenplans in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere:
- –
- Anlage von Hecken, Feld- und Ufergehölzen,
- –
- Sanierung von Hecken, Steinrücken, Feld- und Ufergehölzen,
- –
- Sanierung von Kopfbäumen,
- –
- Pflanzung von Einzelbäumen, Baumreihen und Baumgruppen sowie
- –
- Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten.“
- c)
- Dem Buchstaben c in Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
- „Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten nach F können auf Flächen mit festgesetzten Kompensationsmaßnahmen gefördert werden, sofern die geförderte Maßnahme über die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen hinausgeht.“
- 6.
- Dem Teil 2 Teil D wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:
- „e)
- Für Vorhaben nach F gilt zusätzlich:
- Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf Arten bezieht, die durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig für die Förderung von Artenschutzmaßnahmen nach Fördergegenstand F festgelegt und öffentlich bekannt gemacht worden sind.“
- 7.
- Teil 2 Teil E wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Unterabsatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „kann“ folgender Halbsatz eingefügt:
- „sowie im Fall der Förderung von Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten gemäß Teil 2 Teil D Buchstabe e dieser Richtlinie“.
- bb)
- In Unterabsatz 2 werden die Wörter „der Vorhaben“ durch die Wörter „von festbetragsfinanzierten Vorhaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten“ ersetzt.
- b)
- Buchstabe h wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:
- „Für Artenschutzmaßnahmen zur Schaffung, Wiederherstellung oder Entwicklung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten nach F kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einen geringeren, als den in Satz 1 genannten Wert festsetzen.“
- bb)
- Der bisherige Satz 2 wird der neue Satz 3.
- cc)
- Im neuen Satz 3 wird das Wort „Förderhöchstgrenze“ durch das Wort „Förderhöchstgrenzen“ ersetzt.
- 8.
- Teil 2 Teil G Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- Für Vorhaben nach F erfolgt die Auszahlung erst, wenn die Durchführung der Maßnahme oder Teilmaßnahme erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt für Vorhaben, die im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, in Form von vom Begünstigten unterschriebenen Listen, in denen die erbrachten Einheiten dokumentiert sind.“
- 9.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nummer 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nummer 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28) geändert worden ist“ durch die Angabe „2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nummer 1296/2013, (EU) Nummer 1301/2013, (EU) Nummer 1303/2013, (EU) Nummer 1304/2013, (EU) Nummer 1309/2013, (EU) Nummer 1316/2013, (EU) Nummer 223/2014, (EU) Nummer 283/2014 und des Beschlusses Nummer 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nummer 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ ersetzt.
- b)
- Die Nummer 2 wird gestrichen.
- c)
- Aus den Nummern 3 bis 16 alt werden die Nummern 2 bis 15 neu.
- d)
- Der neuen Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1) geändert worden ist,“
- e)
- Der neuen Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,“
- f)
- In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 994/2014 (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 1)“ durch die Angabe „2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ ersetzt.
- g)
- Der neuen Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,“
- h)
- Der neuen Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 44) geändert worden ist,“
- i)
- Der neuen Nummer 7 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,“
- j)
- In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „durch die Verordnung (EU) Nummer 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
- k)
- Der neuen Nummer 9 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 1) geändert worden ist,“
- l)
- Der neuen Nummer 10 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,“
- m)
- Der neuen Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,“
- n)
- In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ durch die Angabe „, konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1)“ ersetzt.
- o)
- Der neuen Nummer 13 wird folgender Halbsatz angefügt:
- „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S. 1) geändert worden ist,“
- 10.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)“ wird durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ ersetzt.
- b)
- Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
- „4.2
- Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
- Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
- Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.“
- c)
- Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Unterabsatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Ist der Begünstigte nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kann den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“
- bb)
- In Unterabsatz 3 werden die Wörter „können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder“ durch das Wort „es“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 14 Absatz 2 wird die Angabe „Gesetz vom 6. Mai 2014 [SächsGVBl. S. 286]“ durch die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 [SächsGVBl. S. 630]“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. Für Aufrufe, die bis zum 30. November 2018 veröffentlicht wurden, findet die Neuregelung in Teil 1 Teil B Ziffer II Nummer 7 Buchstabe f der Richtlinie keine Anwendung.
Dresden, den 25. Januar 2019
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt