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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Februar 2019 (SächsABl. S. 427)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Az.: 24-H1007/17/41-2018/62032

Vom 19. Februar 2019

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:

I.
In Nummer 9.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 7 der Sächsischen Haushaltsordnung werden die Wörter „in geeigneten Fällen“ gestrichen.
II.
Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt gefasst:
„Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist von einer gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 Euro nicht übersteigen.
Übersteigen die vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 000 000 Euro und beträgt die Förderquote
bis zu 70 Prozent, ist eine gutachtliche Beteiligung grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe (zum Beispiel Zuwendungshöhe) vorgesehen werden,
mehr als 70 und bis zu 90 Prozent, entscheidet das zuständige Staatsministerium nach pflichtgemäßem Ermessen (unter Berücksichtigung zum Beispiel des Komplexitätsgrades der Maßnahme), ob eine gutachtliche Beteiligung im jeweiligen Förderbereich erforderlich ist, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung und Ausführung der Baumaßnahmen sowie die Angemessenheit der Kosten sicherzustellen,
mehr als 90 Prozent, soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt werden.
Die Bewilligung von Zuwendungen für Kosten des Grunderwerbs ist nur in besonders begründeten Ausnahmefällen sowie mit vorheriger Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen zulässig.“
III.
In Nummer 4 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) in Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird die Angabe „410“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
IV.
In Nummer 4.2 Satz 1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (­ANBest-P) in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird die Angabe „410“ durch die Angabe „800“ ersetzt.
V.
Die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
In Satz 2 vor der Inhaltsübersicht wird die Angabe „G 33“ durch die Angabe „G 32“ ersetzt.
2.
Nummer 3.3.1 wird nach den Wörtern „dem Finanzierungsplan sind beizufügen:“ wie folgt geändert:
a)
Der 1. Anstrich wird wie folgt gefasst:
„–
soweit dies im jeweiligen Förderverfahren vorgesehen ist, eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme gemäß Abschnitt B der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709), in der jeweils geltenden Fassung,“
b)
Der Klammerzusatz im 2. Anstrich wird wie folgt gefasst:
„(vergleiche § 12 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 910], die durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. September 2017 [SächsGVBl. S. 504] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“
3.
Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist von einer gutachtlichen Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung abzusehen, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 500 000 Euro nicht übersteigen.
Übersteigen die vorgesehenen Zuwendungen des Staates und des Bundes zusammen 1 500 000 Euro und beträgt die Förderquote
bis zu 70 Prozent, ist eine gutachtliche Beteiligung grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber bei Vorliegen besonderer Gründe (zum Beispiel Zuwendungshöhe) vorgesehen werden,
mehr als 70 und bis zu 90 Prozent, entscheidet das zuständige Staatsministerium nach pflichtgemäßem Ermessen (unter Berücksichtigung zum Beispiel des Komplexitätsgrades der Maßnahme), ob eine gutachtliche Beteiligung im jeweiligen Förderbereich erforderlich ist, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung und Ausführung der Baumaßnahmen sowie die Angemessenheit der Kosten sicherzustellen,
mehr als 90 Prozent, soll die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung beteiligt werden.“
VI.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 6.6 wird aufgehoben.
2.
Nummer 6.7 wird Nummer 6.6.
VII.
Muster 2 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (zu Anlage 3) wird aufgehoben.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 19. Februar 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 10, S. 427
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 2019