1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vollzitat: Sechste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 16. April 2019 (SächsABl. S. 684)

Sechste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vom 16. April 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 15. Mai 2018 (SächsABl. S. 721) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433) wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223)“ wird durch die Angabe „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ ersetzt.
b)
Die Angabe „12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)“ wird durch die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ ersetzt.
2.
Teil B Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe a Unterabsatz 1 wird das Wort „Behörde“ durch das Wort „Bewilligungsbehörde“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „1 der Verordnung vom 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951)“ durch die Angabe „3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789)“ ersetzt.
3.
Teil B Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1.1
Investitionen in umweltgerechte Lagerstätten mit einer Lagerkapazität von mindestens neun Monaten für Gülle, Jauche und Silosickersaft und von mindestens sechs Monaten für Festmist und Kompost,“
b)
Nummer 1.1.2.4 wird wie folgt gefasst:
„1.1.2.4
bauliche Investitionen zur Lagerung, Trocknung und Aufbereitung von pflanzlichen Ernteprodukten, wobei diese Erntelagerhallen daneben auch zur Unterbringung von im Unternehmen vorhandener Technik genutzt werden können,“
c)
In Nummer 1.3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „8 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133)“ durch die Angabe „4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ ersetzt.
d)
Nummer 1.5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Der Umsatz des landwirtschaftlichen Unternehmens muss zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent des Umsatzerlöses) aus der Produktion von Waren gemäß Anhang I AEUV erzielt werden (Erzeugung von Waren gemäß Anhang I AEUV durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung) und das Vorhaben unterstützt nicht die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.“
e)
Nummer 1.6 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Buchstabe b wird aufgehoben.
bb)
Die bisherigen Buchstaben c bis g werden die neuen Buchstaben b bis f.
f)
In Nummer 2.1 wird der Satz 3, einschließlich der dazugehörigen bisherigen Buchstaben a und b, durch die nachfolgenden Sätze, einschließlich der dazugehörigen neuen Buchstaben a bis d, ersetzt:
„Gefördert werden insbesondere die Organisation und Durchführung von:
a)
Fachtagungen und Fachveranstaltungen,
b)
Workshops und Arbeitskreisen,
c)
Fachexkursionen,
d)
Demonstrationsvorhaben.
Fachexkursionen und Demonstrationsvorhaben werden nur im Zusammenhang mit Vorhaben nach den Buchstaben a oder b gefördert. Die Unterstützung beinhaltet für alle Vorhaben die Vor- und Nachbereitung, die Erarbeitung und Bereitstellung von Informations- und Anschauungsmaterial sowie die begleitende Öffentlichkeitsarbeit. Die Unterstützung beinhaltet auch die Nutzung digitaler Medien sowie die digital-mediale Aufbereitung.
Ziele sind folgende:“
g)
Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:
„2.3
Förderfähige Ausgaben
2.3.1
Förderfähig sind
direkte projektbezogene Ausgaben für Organisation und Durchführung einschließlich Vor- und Nachbereitung:
a)
Personalausgaben auf Basis von standardisierten Einheitskosten,
b)
Sachausgaben,
c)
Ausgaben für Investitionen im Zusammenhang mit Demonstrationsvorhaben,
d)
die Mehrwertsteuer für Ausgaben nach den Buchstaben a bis c nur dann, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 15 Prozent der projektbezogenen direkten Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) dienen der Abdeckung allgemeiner Betriebsausgaben, die dem Projekt auch indirekt zugeordnet werden könnten. Darunter fallen insbesondere indirekte eigene Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Büromiete, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsmittel, Reinigungsdienste, Reisekosten. Diese Pauschale ist in den Standardeinheitskostensätzen für Personal bereits enthalten und kann insoweit nicht gesondert geltend gemacht werden.
2.3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Vorhaben, die Teile der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder der gesetzlich geregelten Qualifizierung an allgemeinbildenden sowie berufsbildenden Schulen, Fachhochschulen, Berufsakademien, Hochschulen und Universitäten sind,
b)
Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
c)
der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Anschaffungskosten für Kraftfahrzeuge,
f)
Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
g)
Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
h)
Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen.“
h)
Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„2.4
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben hält in der Regel die Vorgaben der Gebietskulisse ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen). Exkursionen können auch außerhalb des Programmgebietes durchgeführt werden.
b)
Die Begünstigten verfügen über die geeigneten Fähigkeiten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen.
c)
Bei dem Demonstrationsvorhaben handelt es sich um ein in sich geschlossenes Projekt der Land-, Forst- oder Ernährungswirtschaft, das kein Folgeprojekt benötigt, um seine Ziele zu erreichen.
d)
Die Vorhaben werden für Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind sowie für Landbewirtschafter, angeboten.
e)
Die Vorhaben nach Nummer 2.1.2 und Nummer 2.1.5 können auch für Teilnehmer aus der Ernährungswirtschaft angeboten werden.“
i)
Nummer 2.5 wird wie folgt gefasst:
„2.5
Verpflichtungen
Der Begünstigte ist verpflichtet, Informationsmaterial zu veröffentlichen, sofern die Erstellung desselben von der Förderung umfasst wird.“
j)
Nummer 2.6.1 wird wie folgt gefasst:
„2.6.1
Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben im Agrar- und Forstsektor nach Nummer 2.1.1 bis 2.1.7
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Bei herausgehobenem öffentlichem Interesse sowie bei Vorhaben, die Ergebnisse aus laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben der EIP AGRI vermitteln, wird der Zuschuss nach Absatz 1 in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt. Ein herausgehobenes öffentliches Interesse im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn die Vorhaben in besonderem Maße dazu geeignet sind, die Umsetzung fachrechtlicher und fachpolitischer Vorgaben zu unterstützen.“
k)
Nummer 2.6.2 wird wie folgt gefasst:
„2.6.2
Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben zugunsten von KMU in ländlichen Gebieten nach Nummer 2.1.2 und 2.1.5
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.“
l)
Nach Nummer 2.6.2 wird folgende neue Nummer 2.6.3 eingefügt:
„2.6.3
Bemessungsgrundlage
Für die Förderung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten für Personalkosten nach Ziffer II Nummer 2.3.1 Buchstabe a werden die Standardeinheitskostensätze durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Internet unter der Adresse
https://www.smul.sachsen.de/foerderung/
4770.htm öffentlich bekannt gemacht.
Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Standardeinheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum).“
m)
In Nummer 3.1 werden die Wörter „Errichtung und der Tätigkeit“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
n)
Nummer 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
„3.1.1
Zuwendungszweck
Gefördert wird die Einrichtung von OG zur Konzipierung eines Pilotprojekts. OG werden von mindestens zwei Akteuren der Land- und Forstwirtschaft, der Forschung, der Beratung oder von Unternehmen des Agrar- und Nahrungsmittelsektors gegründet, um entsprechend ihren Interessenschwerpunkten gemeinsam innovative Projekte durchzuführen. OG können in Trägerschaft bestehender Unternehmen, Einrichtungen oder durch interessierte Partner als eigenständige Organisation gebildet werden. Jedes zur Förderung beantragte Pilotprojekt bedarf einer eigenen OG. Gefördert werden Kosten und Aufwendungen, die für die Einrichtung einer OG, für die Akquise weiterer Partner, die Vernetzung, die Konzipierung des innovativen Vorhabens, die Öffentlichkeitsarbeit, die Erarbeitung des Geschäftsplans und der Kooperationsvereinbarung erforderlich sind.“
o)
In Nummer 3.1.2 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
„Begünstigter ist der Akteur, der federführend eine OG in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft einrichten will.“
p)
Nummer 3.1.3 wird wie folgt gefasst:
„3.1.3
Förderfähige Ausgaben
3.1.3.1
Förderfähig sind:
direkte projektbezogene Ausgaben:
a)
Personalausgaben auf der Basis von standardisierten Einheitskosten,
b)
Sachausgaben,
c)
Gründungskosten,
d)
die Mehrwertsteuer für Ausgaben nach den Buchstaben a bis c nur dann, wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 25 Prozent der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben. Zu den indirekten Ausgaben zählen Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsdienste, Reisekosten. Der Pauschalsatz wird auf alle direkten förderfähigen Ausgaben des Begünstigten gezahlt mit Ausnahme der Ausgaben für Leistungen Dritter. Es besteht keine Option, die tatsächlichen indirekten Kosten abzurechnen.
3.1.3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Ausgaben für Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
b)
Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
c)
der Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen,
f)
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
g)
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
h)
Ausgaben für den Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen.“
q)
Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Es ist ein Konzept vorzulegen, das eine Beschreibung des innovativen Vorhabens, den erwarteten Nutzen für die Praxis, die möglichen Akteure, die in der OG vertreten sein sollen, und den Beitrag zu den EIP-Zielen enthält.“
bb)
Die bisherigen Buchstaben c bis g werden aufgehoben.
r)
Nummer 3.1.5 wird wie folgt gefasst:
„3.1.5
Verpflichtungen
a)
Im Fall eines Abbruchs/einer Einstellung der Zusammenarbeit bestehen eine Mitteilungspflicht sowie die Pflicht zur Vorlage einer plausiblen Begründung für den Abbruch/die Einstellung der Zusammenarbeit.
b)
Der Begünstigte ist verpflichtet, das Vorhaben innerhalb eines Jahres abzuschließen.“
s)
Nummer 3.1.6 wird wie folgt gefasst:
„3.1.6
Beträge und Höhe der Förderung
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 100 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.“
t)
In Nummer 3.2.1 Satz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „Zusammenarbeit im Rahmen von OG und die“ eingefügt.
u)
Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefasst:
„3.2.2
Begünstigte
Begünstigte sind rechtsfähige OG in Form einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft. Eine Personengesellschaft umfasst auch OG auf der Basis einer Kooperationsvereinbarung, in der neben der Beschreibung der inhaltlichen und finanziellen Tätigkeit der OG auch ein Vertretungsberechtigter benannt wird. Mitglieder der OG können natürliche und/oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein. Davon ausgenommen sind Gebietskörperschaften. Die OG hat ein Mitglied zu benennen, das die OG als Begünstigten gegenüber der Bewilligungsbehörde in allen die Förderung betreffenden Angelegenheiten vertritt.“
v)
Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefasst:
„3.2.3
Förderfähige Ausgaben
3.2.3.1
Förderfähig sind
direkte projektbezogene Ausgaben:
a)
Personalausgaben auf der Basis standardisierter Einheitskosten,
b)
Sachausgaben,
c)
Ausgaben für anwendungsorientierte Forschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten erworbene Patente,
d)
Ausgaben für Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
e)
Ausgaben für Kauf oder Leasingkauf von neuen Maschinen und Anlagen,
f)
Ausgaben für allgemeine Aufwendungen gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,
indirekte projektbezogene Ausgaben:
Ausgaben in Höhe von 25 Prozent der gesamten direkten förderfähigen Ausgaben. Zu den indirekten Ausgaben zählen Kosten für Verwaltung und Geschäftsführung, Büromaterial, Porto, Raummiete, Kopierer, Telekommunikation, EDV, Büroausstattung, geringwertige Wirtschaftsgüter, Energiekosten, Wasser, Reinigungsdienste, Reisekosten. Der Pauschalsatz wird auf alle direkten förderfähigen Ausgaben des Begünstigten gezahlt mit Ausnahme der Ausgaben für Leistungen Dritter. Es besteht keine Option, die tatsächlichen indirekten Kosten abzurechnen.
3.2.3.2
Nicht förderfähig sind:
a)
Ausgaben für Vorhaben, die allein Forschungsvorhaben beinhalten,
b)
Ausgaben für Vorhaben, die nach Teil B Ziffer II Nummer 1 förderfähig sind,
c)
Ausgaben für Vorhaben, die bereits im Rahmen anderer Förderprogramme einschließlich Strukturfondsförderung gefördert werden,
d)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken oder Gebäuden,
e)
Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
f)
Ausgaben für Anschaffungen von Kraftfahrzeugen,
g)
Ausgaben für Kreditbeschaffungen, Sollzinsen, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Ausgaben für Rechtsberatung, Ausgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Antrages und Abrechnung von Fördermitteln,
h)
Ausgaben für Ersatzbeschaffungen sowie bereits abgeschriebene Maschinen und Einrichtungen,
i)
Ausgaben für Kauf von gebrauchten Maschinen und Einrichtungen,
j)
Ausgaben für laufende Unternehmens­tätigkeiten.“
w)
Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:
„3.2.4
Förderkriterien
Das Vorhaben hat folgende Kriterien zu erfüllen:
a)
Das Vorhaben hält die Vorgaben der Gebietskulisse ein. Die Gebietskulisse umfasst für diese Vorhaben das gesamte EPLR-Programmgebiet (Freistaat Sachsen).
b)
Die OG umfasst mindestens zwei voneinander unabhängige Akteure.
c)
Die Vorlage einer Kooperationsvereinbarung gemäß Nummer 2 der Anlage 3 zur Zusammenarbeit innerhalb der OG sowie der Verfahren zur Sicherstellung der Transparenz und zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Rechte und Pflichten der Beteiligten).
d)
Die Vorlage eines Geschäftsplans gemäß Nummer 1 der Anlage 3.
e)
Erklärung des Antragstellers, dass im Ergebnis der Umsetzung des Pilotprojekts die Resultate (zum Beispiel Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit, Marktpotenzial oder technische Optimierung) dokumentiert werden.
f)
Erklärung des Antragstellers, dass er die Ergebnisse des geförderten Vorhabens mindestens über das EIP-Netzwerk veröffentlichen wird.“
x)
Nummer 3.2.5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „und zu evaluieren“ gestrichen.
bb)
Es wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:
„c)
Der Begünstigte ist verpflichtet, das Vorhaben innerhalb von drei Jahren abzuschließen. Auf Antrag kann im Ausnahmefall eine Verlängerung des Vorhabens gewährt werden.“
cc)
Der bisherige Buchstabe c wird der neue Buchstabe d.
dd)
Im neuen Buchstaben d Satz 1 werden die Wörter „Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse“ durch die Wörter „Vorlage eines Endberichts“ ersetzt.
y)
Nummer 3.2.6 wird wie folgt gefasst:
„3.2.6
Beträge und Höhe der Förderung
Im Wege der Anteilfinanzierung wird ein Zuschuss für Projektförderung in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben gewährt.
Für innovative Vorhaben gilt eine Untergrenze von 5 000 Euro Zuwendung.“
z)
Nach Nummer 3.2.6 wird folgende neue Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3
Bemessungsgrundlage
Für die Förderung im Rahmen der Anteilfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten für Personalkosten nach Ziffer II Nummern 3.1.3.1 a und 3.2.3.1 a werden die Standardeinheitskostensätze je Einheit durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulationen festgelegt und im Internet unter der Adresse https://www.smul.sachsen.de/foerderung/4771.htm öffentlich bekannt gemacht. Die jeweils bei der Bewilligung festgesetzten Standard­einheitskostensätze gelten für die gesamte Laufzeit des Fördervorhabens (Förderzeitraum).“
4.
In Teil C Ziffer I wird der Nummer 3 folgender neuer Unterabsatz angefügt:
„Für die Beantragung der Förderung von Personalausgaben auf Grundlage standardisierter Einheitskosten nach Teil B Ziffer II Nummern 2.6.3 und 3.3 sind die notwendigen Unterlagen zur Eingruppierung, insbesondere der zugrundeliegende Vertrag, die Funktionsbeschreibung im Projekt und Qualifikationsnachweise spätestens mit dem Förderantrag einzureichen.“
5.
Teil C Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen für die Einrichtung von Operationellen Gruppen wird einschließlich Auswahlkriterien, Schwellenwert, Finanzmittelbudget und Stichtag zur Antragsabgabe öffentlich bekannt gemacht.“
bb)
Der Satz 1 in Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„Die Vorhabenauswahl erfolgt durch ein Auswahlgremium anhand von Auswahlkriterien und des Schwellenwerts.“
cc)
Die Buchstaben f und g werden aufgehoben.
6.
In Teil C Ziffer III Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693)“ ersetzt.
7.
In Teil C Ziffer IV Nummer 3 Unterabsatz 1 wird der Satz 4 wie folgt gefasst:
„Für Personalausgaben in Form von standardisierten Einheitskosten sind keine Ausgabenbelege, sondern geeignete Sachnachweise vorzulegen.“
8.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1142/2014 (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 28) 2015/1929 (ABl. L 286 vom 30.10.2015, S. 1)“ durch die Angabe „2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ ersetzt.
b)
Die Nummer 2 wird gestrichen.
c)
Die Nummern 3 bis 16 werden zu Nummern 2 bis 15.
d)
Der neuen Nummer 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1719 (ABl. L 291 vom 16.11.2018, S. 5) geändert worden ist,“
e)
Der neuen Nummer 3 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33) geändert worden ist,“
f)
In der neuen Nummer 4 wird die Angabe „Nr. 994/2014 (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 1)“ durch die Angabe „2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ ersetzt.
g)
Der neuen Nummer 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7) geändert worden ist,“
h)
Der neuen Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1077 (ABl. L 194 vom 30.7.2018, S. 44) geändert worden ist,“
i)
Der neuen Nummer 7 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1) geändert worden ist,“
j)
In der neuen Nummer 8 wird die Angabe „durch die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865)“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ ersetzt.
k)
Der neuen Nummer 9 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 1) geändert worden ist,“
l)
Der neuen Nummer 10 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2) geändert worden ist,“
m)
Der neuen Nummer 11 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9) geändert worden ist,“
n)
In der neuen Nummer 12 wird die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ durch die Angabe „konsolidierte Fassung (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1)“ ersetzt.
o)
Der neuen Nummer 13 wird folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S. 1) geändert worden ist,“
9.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Angabe „Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)“ wird durch die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „§ 1 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes“ ersetzt.
b)
Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.“
c)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Unterabsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Begünstigte nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kann den Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nicht erbringen oder es kommt im Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“
bb)
In Unterabsatz 3 werden die Wörter „können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder“ durch das Wort „es“ ersetzt.
d)
In Nummer 14 Absatz 2 wird die Angabe „Gesetz vom 6. Mai 2014 [SächsGVBl. S. 286]“ durch die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782]“ ersetzt.
10.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird in der Überschrift sowie im ersten Halbsatz jeweils das Wort „Aktionsplan“ durch das Wort „Geschäftsplan“ ersetzt.
b)
Der Nummer 2 wird folgender neuer Unterabsatz angefügt:
„Die Kooperationsvereinbarung soll folgende Inhalte umfassen:
a)
Gegenstand der Vereinbarung unter Bezugnahme auf den eingereichten Antrag und Geschäftsplan,
b)
Festlegung eines Verantwortlichen für die Koordination,
c)
Festlegungen zur Entscheidungsfindung innerhalb der OG (Entscheidungen und Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und für Prüfungen im Original bereitzuhalten; diese sind von allen Mitgliedern der OG zu unterzeichnen),
d)
Verfahren zur Vermeidung von Interessenkonflikten (Verfahren zur Streitschlichtung),
e)
Nutzungsrechte der einzelnen Partner,
f)
Vertraulichkeit/Geheimhaltung,
g)
Gewährleistung und Haftung,
h)
Kündigung,
i)
Inkrafttreten und Geltungsdauer,
j)
Salvatorische Klausel.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 16. April 2019 in Kraft.

Dresden, den 16. April 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 18, S. 684
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. April 2019

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023