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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fachkräfterichtlinie

Vollzitat: Fachkräfterichtlinie vom 30. April 2019 (SächsABl. S. 722), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 762) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Projekten der Fachkräftesicherung
(Fachkräfterichtlinie)

Vom 30. April 2019

[geändert durch RL vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 762)
mit Wirkung ab 30. Juni 2023]

A.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

I.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für regionale und übergreifende Maßnahmen zur Fachkräftesicherung mit dem Ziel, den Herausforderungen des demografischen Wandels unter Berücksichtigung struktureller und wirtschaftlicher Spezifika in den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen mit ihren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt langfristig zu begegnen.
II.
Die Förderung erfolgt nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung.
III.
Die Förderung erfolgt unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung).
IV.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) begünstigen, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
1.
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) (De-minimis-Verordnung) oder
2.
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2).
V.
Darüber hinaus gelten für die Bestimmungen nach Großbuchstabe D Ziffer III Nummer 2 und Großbuchstabe F Ziffer I Nummer 3 der Richtlinie die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
VI.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

B.
Gegenstand der Förderung

I.
Gefördert werden Maßnahmen zur Fachkräftesicherung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen unter Berücksichtigung demografischer, struktureller und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Region. Das können insbesondere folgende Maßnahmen sein:
1.
Maßnahmen zur Fachkräftesicherung unter den Bedingungen des digitalen Wandels sowohl auf der betrieblichen als auch der überbetrieblichen Ebene
2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Arbeit mit dem Ziel der Fachkräftesicherung, unter anderem sozialpartnerschaftliche Projekte
3.
Fachkräftekampagnen, -veranstaltungen und weitere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Fachkräftesicherung in den Landkreisen und Kreisfreien Städten
4.
Maßnahmen zur Information und Sensibilisierung von Unternehmen mit Blick auf Fachkräftegewinnung und -bindung
5.
Etablierung von Unternehmens- und Branchenverbünden zur Fachkräftesicherung sowie Fachkräftepools sowie Verbünden für strategische Personalentwicklung, eLearning und lernende Organisationen auf der überbetrieblichen Ebene
6.
Maßnahmen zur Kooperation von Hochschule und Wirtschaft zur Fachkräftesicherung einschließlich strukturfördernde Maßnahmen zur Aktivierung des Fachkräftepotenzials von Studienaussteigern sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Übergangs von Hochschulabsolventen in den regionalen Arbeitsmarkt
7.
Maßnahmen zum Aufbau von Netzwerken und Strukturen mit dem Ziel der Anwerbung und/oder Begleitung ausländischer Fachkräfte und/oder Auszubildender in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt und zur Etablierung einer Willkommenskultur
8.
Maßnahmen zur Optimierung des Systems und weiteren Maßnahmen zur Arbeits- und Ausbildungs­marktintegration insbesondere von Benachteiligten und von Menschen mit Migrationshintergrund
9.
Etablierung von geeigneten Strukturen sowie weitere Maßnahmen zur Fachkräftesicherung durch Ausbau lebensphasenorientierter Personalarbeit
10.
Studien und Handlungskonzeptionen in Bezug auf zukünftigen Handlungsbedarf in speziellen Bereichen der Fachkräftesicherung
II.
Gefördert werden können darüber hinaus übergreifende Maßnahmen und Modellprojekte im Bereich der Fachkräftesicherung entsprechend Großbuchstabe B Ziffer I auf Initiative des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
III.
Maßnahmen zur begleitenden Qualitätssicherung und Erhöhung der Sichtbarkeit der unter Großbuchstabe B Ziffer I geförderten Projekte.

C.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für Maßnahmen nach dieser Richtlinie können sein:

I.
Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen
II.
kreisangehörige Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen
III.
weitere Träger (natürliche Personen oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die Maßnahmen im Freistaat Sachsen durchführen.

D.
Zuwendungsvoraussetzungen

I.
Allgemeine Voraussetzungen bei der Förderung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I:
1.
Im Landkreis beziehungsweise der Kreisfreien Stadt ist eine regionale Fachkräfteallianz etabliert.
2.
Die regionale Fachkräfteallianz besteht mindestens aus:
a)
Landkreis beziehungsweise Kreisfreie Stadt
b)
zwei kreisangehörige Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern im Landkreis
c)
Vertreter einer Arbeitgebervereinigung/eines Unternehmensverbandes (zum Beispiel berufsständische Kammern)
d)
Vertreter einer Gewerkschaft
e)
Arbeitsagentur oder Jobcenter
f)
Vertreter schulischer Belange (zum Beispiel Vertreter des Arbeitskreises Schule-Wirtschaft oder des Landesamtes für Schule und Bildung)
g)
Vertreter der regionalen Wirtschaftsförderung
3.
Je nach regionalem Handlungsschwerpunkt sollen weitere Mitglieder der regionalen Fachkräfteallianz beispielsweise sein:
a)
ein geeigneter Vertreter für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund
b)
ein Vertreter von Universitäten, Fachhochschulen oder der Berufsakademie Sachsen in der Region
c)
Vertreter der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt.
Die Zusammensetzung der Fachkräfteallianz soll einer ausgewogenen Berücksichtigung der Belange von Arbeitgebern und Arbeitnehmern dienlich sein.
4.
Die regionale Fachkräfteallianz hat ein geschäftsführendes Mitglied zu benennen.
5.
Die regionale Fachkräfteallianz verfügt über ein von der Fachkräfteallianz beschlossenes Handlungskonzept zur Fachkräftesicherung in der Region.
6.
Das regionale Handlungskonzept ist regelmäßig, mindestens im Abstand von zwei Jahren fortzuschreiben und enthält Ausführungen
a)
zur Ausgangslage im Landkreis beziehungsweise der Kreisfreien Stadt und zu bewältigender regionaler Herausforderungen bei der Fachkräftesicherung
b)
zu laufenden und geplanten Aktivitäten des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Bereich der Fachkräftesicherung (unabhängig von der Förderung nach dieser Richtlinie)
c)
zu geplanten Handlungsschwerpunkten nach dieser Richtlinie und Förderzielen
d)
zu Ergebnissen umgesetzter Maßnahmen nach dieser Richtlinie.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann konkretisierende Anforderungen an das regionale Handlungskonzept erlassen.
II.
Besondere Voraussetzungen bei der Förderung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I:
1.
Die Maßnahme ist geeignet, die Region als familienfreundlichen Ort zum Leben, Lernen und Arbeiten, als Raum mit attraktiven Arbeitsangeboten oder als Heimat für ausländische Fachkräfte und Rückkehrwillige zu etablieren und unterstützt damit zentrale Zielstellungen der Fachkräftestrategie Sachsen in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Maßnahme wurde durch die regionale Fachkräfteallianz des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt im Rahmen ihres regionalen Budgets priorisiert.
3.
Die Maßnahme wurde von der regionalen Fachkräfteallianz durch eine positive fachliche Stellungnahme zum Projektantrag befürwortet.
4.
Bei Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I Nummer 7 und 8 ist eine enge Zusammenarbeit mit den lokalen Integrationsstrukturen (beispielsweise lokale Verbändegespräche, kommunale Ausländer- und Integrationsbeauftragte, Arbeitsmarktmentoren und andere Beratungs- und Unterstützungsstrukturen für Menschen mit Migrationshintergrund) vorzusehen.
5.
Bei überregionalen Maßnahmen sind die Beteiligung aller regional tangierten Fachkräfteallianzen und eine Einigung zur Inanspruchnahme der Budgets erforderlich.
III.
Förderausschlüsse:
1.
Nicht gefördert werden Projekte, die über bestehende Förderprogramme oder gesetzliche Leistungen finanziert werden können.
2.
Die Projekte nach Großbuchstabe B Ziffer I dürfen nicht zur Kofinanzierung von weiteren aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten herangezogen werden. Ausgenommen sind Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die eine Mitfinanzierung Dritter ermöglichen.

E.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

I.
Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
II.
Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines zweckgebundenen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
III.
Für die Förderung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I steht den Landkreisen und Kreisfreien Städten im Freistaat Sachsen, die ihr Interesse an der Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie bekundet haben, ein Regionalbudget zur Verfügung, in dessen Rahmen Maßnahmen bei der Bewilligungsstelle beantragt werden können. Die Aufteilung der Regionalbudgets erfolgt jeweils zu einem Drittel anhand der Einwohnerzahl1, der Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter2 und der durchschnittlichen Arbeitslosenquote3 in der jeweiligen Region und ist mit den kommunalen Spitzenverbänden abgestimmt. Das Regionalbudget eines Jahres umfasst alle Maßnahmen, die in dem jeweiligen Kalenderjahr bewilligt werden.
IV.
Höhe der Zuwendung:
1.
Für Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
2.
Für Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer II beträgt die Zuwendung bis zu 90 Prozent. In begründeten Fällen oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Zuwendung bis zu 100 Prozent betragen.
3.
Für die Maßnahme nach Großbuchstabe B Ziffer III beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 90 Prozent der für die Maßnahme als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
V.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind.
VI.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Ausgaben.

F.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

I.
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
II.
Interessensbekundung
1.
Die Interessensbekundung nach Großbuchstabe E Ziffer III erfolgt durch die Landkreise und Kreisfreien Städte an das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bis spätestens 30. September eines Jahres, soweit für das darauffolgende Jahr noch keine Interessensbekundung vorliegt. Die Interessensbekundung kann sich auch auf mehrere Jahre beziehen.
2.
Die Abfrage zur Interessenbekundung an der Förderung nach Großbuchstabe E Ziffer III und die Aufteilung der Regionalbudgets erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

G.
Verfahren

I.
Allgemeine Bestimmungen:
1.
Zuständig für Beratung, Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Prüfung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – Gerberstraße 5, 04105 Leipzig Telefon: 0341 70292-0
E-Mail:leipzig@sab.sachsen.de
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über das geschäftsführende Mitglied der Fachkräfteallianz einzureichen.
3.
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller zu bestätigen, dass die Maßnahme nicht zur Kofinanzierung von weiteren aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten herangezogen wird, sofern es sich nicht um eine Maßnahmen gemäß des Dritten Buches Sozialgesetzbuch handelt, die eine Mitfinanzierung Dritter ermöglicht.
4.
Für die Bewilligung und Abrechnung der Projektmittel sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
5.
Zuwendungen werden auf Antrag von Zuwendungsempfängern nach Buchstabe C Ziffer III ausgezahlt, wenn sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Für Bewilligungen bis zum 31.12.2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Buchstabe C. Ziffer I und II abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden. Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Buchstabe C Ziffer I und II das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
6.
Bei Projekten mit einem Bewilligungszeitraum von mehr als 14 Monaten ist ein Zwischennachweis nach der Hälfte der Laufzeit zu erstellen.
7.
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Vordrucke der Bewilligungsstelle spätestens drei Monate nach Abschluss der Maßnahme einzureichen.
8.
Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.
II.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer II:
1.
Maßnahmen werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr initiiert.
2.
Eine Antragstellung ist nur nach Förderaufruf oder Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.

H.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen

I.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich nach den Vorgaben der Bewilligungsstelle und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Formulare über das geschäftsführende Mitglied der Fachkräfteallianz einzureichen.
II.
Besondere Bestimmungen für Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I:
1.
Die Antragstellung für Maßnahmen im Rahmen des jährlichen Regionalbudgets ist laufend möglich.
2.
Mit der Erstbeantragung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I und bei Änderungen sind der Nachweis einer regionalen Fachkräfteallianz beispielsweise durch unterzeichnete Mitwirkungserklärungen der Mitglieder sowie Ausführungen zur Arbeitsweise und Organisation der Fachkräfteallianz vorzulegen. Bei Folgeantragstellungen kann auf einen bereits vorliegenden Nachweis verwiesen werden.
3.
Mit der Erstbeantragung von Maßnahmen nach Großbuchstabe B Ziffer I und danach mindestens im Abstand von zwei Jahren ist ein von der Fachkräfteallianz beschlossenes regionales Handlungskonzept nach Großbuchstabe D Ziffer I Nummer 5 vorzulegen.
4.
Mit dem Antrag auf Förderung ist eine befürwortende Stellungnahme der regionalen Fachkräfteallianz zur geplanten Maßnahme vorzulegen.
5.
Mit der Antragseinreichung hat der Antragsteller eine Abgrenzung der Maßnahme zu vergleichbaren bestehenden Förderprogrammen oder gesetzlichen Leistungen vorzunehmen.

I.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 30. April 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

1
des Vorvorjahres zum Stichtag 31. Dezember gemäß Statistischem Landesamt
2
des Vorvorjahres zum Stichtag 31. Dezember gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit
3
Jahresdurchschnitt des Vorvorjahres gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2019 Nr. 20, S. 722
    Fsn-Nr.: 559-V19.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023