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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Vollzitat: Erster Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 21. März 2019 (SächsGVBl. S. 583)

Zustimmungsgesetz

Erster Staatsvertrag
zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
sowie die
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Vertrags
über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG

Der Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 20. November 2009 (BGBl. 2010 I S. 662) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Kurzbezeichnung angefügt:
„(IT-Staatsvertrag)“.
2.
Nach der Überschrift wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
„Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Abschnitt/Paragraf Titel
Präambel
Abschnitt I Der IT-Planungsrat
§ 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
Abschnitt II Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
§ 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
§ 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
§ 4 Informationsaustausch
Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
§ 5 Errichtung und Aufgaben
§ 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
§ 7 Organe
§ 8 Aufsicht
§ 9 Finanzierung
§ 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Abschnitt IV Schlussbestimmungen
§ 11 Änderung, Kündigung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung“.
3.
In der Präambel werden im ersten Spiegelstrich die Wörter „Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2“ durch die Wörter „Artikel 91c Absatz 1 und 2“ ersetzt.
4.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird der Doppelpunkt gestrichen.
bbb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
koordiniert und unterstützt die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Digitalisierung von Verwaltungsleistungen;“.
ccc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter „die Projekte zu Fragen“ werden durch die Wörter „Projekte und Produkte“ ersetzt und die Wörter „(E-Government-Projekte)“ werden gestrichen.
ddd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „§ 4 dieses Vertrages“ werden durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Der IT-Planungsrat bedient sich zu seiner Unterstützung nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 einer gemeinsamen Einrichtung.“
b)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch das Wort „elf“ ersetzt.
5.
§ 2 wird aufgehoben.
6.
§ 3 wird § 2 und in Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelungsbefugnis vorliegt.“ ersetzt.
7.
Der bisherige § 4 wird § 3 und die Angabe „Grundgesetz“ wird durch die Wörter „des Grundgesetzes“ ersetzt.
8.
Der bisherige § 5 wird § 4.
9.
Nach § 4 wird folgender Abschnitt III eingefügt:
 
„Abschnitt III
Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
 
§ 5
Errichtung und Aufgaben
(1) Die Vertragspartner errichten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsame Anstalt). Sie trägt die Bezeichnung „FITKO“ (Föderale IT-Kooperation) und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Die gemeinsame Anstalt hat die Aufgabe, den IT-Planungsrat organisatorisch, fachlich und bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 zu unterstützen. Das Nähere regelt der IT-Planungsrat durch einstimmigen Beschluss und trifft dabei insbesondere Regelungen zu den Aufgaben, Befugnissen, der Wirtschaftsführung und Leitung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Organe (Gründungsbeschluss).
(2) Der Gründungsbeschluss soll vorsehen, dass die gemeinsame Anstalt die Aufgaben bestehender Strukturen für Projekte und Produkte des IT-Planungsrats übernimmt. Er kann eine Rechtsnachfolge vorsehen und die hierzu bestehenden Verwaltungsabkommen außer Kraft setzen.
(3) Änderungen des Gründungsbeschlusses bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des IT-Planungsrats.
(4) Zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben soll sich die gemeinsame Anstalt Dritter bedienen.
 
§ 6
Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
(1) Träger der gemeinsamen Anstalt sind die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Die Anteile an der gemeinsamen Anstalt sind nicht übertragbar.
(2) Die gemeinsame Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb der gemeinsamen Anstalt gilt das hessische Landesrecht, soweit in diesem Staatsvertrag, im Gründungsbeschluss oder in der Satzung der gemeinsamen Anstalt nichts anderes bestimmt ist. Für die Beamten der gemeinsamen Anstalt findet daneben das Beamtenstatusgesetz Anwendung. Für die Beschäftigten und Auszubildenden der gemeinsamen Anstalt gilt der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende des Landes Hessen in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-H BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Beschäftigte nach Satz 3 können in einem außertariflichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist und der Stellenplan eine entsprechende Ermächtigung enthält.
(4) Die gemeinsame Anstalt kann mit Zustimmung des Sitzlandes Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft einschließlich der Verarbeitung der hierfür erforderlichen Personalaktendaten auf Dienststellen des Sitzlandes übertragen. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(5) Der Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag über die Verteilung der Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln ist anzuwenden.
 
§ 7
Organe
(1) Die gemeinsame Anstalt wird von einem Präsidenten geleitet und vertreten. Er wird hierbei vom Verwaltungsrat beaufsichtigt.
(2) Der IT-Planungsrat nimmt die Funktion des Verwaltungsrats wahr. Entscheidungen des IT-Planungsrats, die er als Verwaltungsrat über Angelegenheiten der gemeinsamen Anstalt trifft, erfolgen nach Maßgabe des § 1 Absatz 7 Satz 1, soweit dieser Vertrag oder der Gründungsbeschluss keine abweichende Regelung enthält. Handelt es sich bei diesen Entscheidungen um die Satzung der gemeinsamen Anstalt und ihre Änderungen, so sind diese im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(3) Der Präsident wird vom IT-Planungsrat für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind zulässig. Der Präsident beruft einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.
 
§ 8
Aufsicht
Die gemeinsame Anstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Vertragspartner. Die Rechtsaufsicht wird vom Sitzland ausgeübt. Das Sitzland stellt vor der Ausübung von aufsichtlichen Maßnahmen mit den Vertragspartnern Einvernehmen her, sofern nicht ein Eilfall entgegensteht. Jeder Vertragspartner kann beim Sitzland aufsichtliche Maßnahmen beantragen. Zuständige Stellen für Angelegenheiten der Rechtsaufsicht durch die Vertragspartner sind die Ministerien oder die Behörden, denen die jeweiligen Vertreter für Informationstechnik als Mitglieder des IT-Planungsrats (§ 1 Absatz 2) angehören.
 
§ 9
Finanzierung
(1) Die gemeinsame Anstalt erhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Vertragspartnern Finanzmittel nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der jeweiligen Haushalte des Bundes und der Länder.
(2) Für die Jahre 2020 bis 2022 verpflichten sich die Vertragspartner darüber hinaus, ein Digitalisierungsbudget im Umfang von bis zu 180 Millionen Euro zur Verfügung zu stellen. Mit dem Digitalisierungsbudget sollen Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen, die auf allen föderalen Ebenen zum Einsatz kommen, unterstützt werden. Das Digitalisierungsbudget sowie die daraus zu finanzierenden Projekte und Produkte werden im Wirtschaftsplan gesondert ausgewiesen.
(3) Der Wirtschaftsplan und seine Änderungen werden durch den IT-Planungsrat gemäß § 1 Absatz 7 beschlossen. Der Wirtschaftsplan sowie eventuelle Änderungen bedürfen der Zustimmung der Finanzministerkonferenz und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie sind der Konferenz des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien nach § 1 Absatz 1 Satz 2 vorzulegen.
(4) Die Finanzierung der gemeinsamen Anstalt und ihrer Aufgaben erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel, erweitert um einen festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 25 Prozent, soweit im Wirtschaftsplan für einzelne Projekte oder Produkte keine abweichende Regelung getroffen wird. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt 10 Prozent der Personal- und Verwaltungskosten der FITKO, ohne die auf das Digitalisierungsbudget entfallenden Beträge. Für die über das Digitalisierungsbudget nach Absatz 2 zu finanzierenden Projekte und Produkte wird der Königsteiner Schlüssel mit einem festen Finanzierungsanteil des Bundes in Höhe von 35 Prozent zugrunde gelegt.
(5) Die Ausführung des Wirtschaftsplans steht unter dem Vorbehalt der jeweiligen haushaltsrechtlichen Ermächtigung der Vertragspartner.
(6) Die Rechnungshöfe der Vertragspartner prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung der gemeinsamen Anstalt.
(7) Die Zuweisung der Finanzmittel aus dem Wirtschaftsplan für das erste Halbjahr 2020 erfolgt zum 2. Januar 2020. Zur Sicherstellung der unterbrechungsfreien Auszahlung der Besoldung der Beamten, die zum 1. Januar 2020 von einem Dienstverhältnis bei einem der Vertragspartner in die gemeinsame Anstalt wechseln, wird der abgebende Vertragspartner die Besoldung für den Januar 2020 auszahlen. Er erlangt einen Rückzahlungsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlungen gegenüber der gemeinsamen Anstalt.
 
§ 10
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der gemeinsamen Anstalt ist unzulässig.“
10.
Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV.
11.
Der bisherige § 6 wird § 11 und wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „an die Geschäftsstelle“ durch die Wörter „an die gemeinsame Anstalt“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Mit Wirksamkeit der Kündigung endet die Trägerschaft an der gemeinsamen Anstalt.“
bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 2“ ersetzt.
c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die gemeinsame Anstalt besteht unter der Trägerschaft der übrigen Vertragspartner weiter. Zwischen den verbleibenden Vertragspartnern und dem kündigenden Vertragspartner wird eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung, insbesondere über die Verteilung des Aktivvermögens sowie die Übernahme der bestehenden Verbindlichkeiten und Versorgungslasten, geschlossen. In der Auseinandersetzungsvereinbarung sind auch die Konsequenzen für das Personal der gemeinsamen Anstalt zu regeln. Eine Kündigung nach Absatz 2 wird erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.“
12.
Der bisherige § 7 wird § 12 und wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die gemeinsame Anstalt gilt mit dem Wirksamwerden der Kündigung des zuletzt kündigenden Vertragspartners als aufgelöst.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Falle des Absatzes 2 gilt § 11 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die Vertragspartner regeln die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfänger der gemeinsamen Anstalt durch einen oder mehrere Vertragspartner im Rahmen der Auseinandersetzungsvereinbarung einvernehmlich, § 6 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Es gelten die Regelungen des dritten Abschnitts des Beamtenstatusgesetzes und des Hessischen Beamtengesetzes über den vollständigen Übergang der Aufgaben einer Körperschaft auf mehrere andere entsprechend. Die Vertragspartner sollen den Tarifbeschäftigten (einschließlich der Auszubildenden) der gemeinsamen Anstalt ein Übernahmeangebot zu einem oder mehreren der Vertragspartner stellen. Kündigungen der Vertragspartner, die zur Auflösung der gemeinsamen Anstalt nach Absatz 2 führen, werden erst wirksam, wenn die Auseinandersetzungsvereinbarung vorliegt.“
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Vertragspartner“ ersetzt und wird jeweils nach dem Wort „Vertrages“ sowie dem Wort „widersprechen“ ein Komma eingefügt.
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Die nach § 2 des IT-Staatsvertrags in der Fassung vom 1. April 2010 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichtete Geschäftsstelle wird bis zum 30. Juni 2020 fortgeführt. Danach gehen die Aufgaben der Geschäftsstelle auf die gemeinsame Anstalt über. Die gemeinsame Anstalt tritt insoweit in die Rechtsnachfolge ein.“

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Der Bund und die Länder können den Wortlaut des IT-Staatsvertrags in der am Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt und in den jeweiligen Landesgesetzblättern bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird dieser Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt Bund und Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.1

Berlin, den 19. März 2019

Für die Bundesrepublik Deutschland
Horst Seehofer

Berlin, den 15. März 2019

Für das Land Baden-Württemberg
Winfried Kretschmann

Berlin, den 15. März 2019

Für den Freistaat Bayern
Markus Söder

Berlin, den 15. März 2019

Für das Land Berlin
Michael Müller

Berlin, den 15. März 2019

Für das Land Brandenburg
Dietmar Woidtke

Berlin, den 15. März 2019

Für die Freie Hansestadt Bremen
Carsten Sieling

Berlin, den 15. März 2019

Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Peter Tschentscher

Berlin, den 15. März 2019

Für das Land Hessen
Volker Bouffier

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Manuela Schwesig

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Niedersachsen
Stephan Weil

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Armin Laschet

Berlin, den 15 März 2019

Für das Land Rheinland-Pfalz
Malu Dreyer

Berlin, den 15. März 2019

Für das Saarland
Tobias Hans

Berlin, den 15. März 2019

Für den Freistaat Sachsen
Michael Kretschmer

Berlin, den 15. März 2019

Für das Land Sachsen-Anhalt
Reiner Haseloff

Berlin, den 21. März 2019

Für das Land Schleswig-Holstein
Daniel Günther

Berlin, den 21. März 2019

Für den Freistaat Thüringen
Bodo Ramelow

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2019 Nr. 14, S. 583
    Fsn-Nr.: 213

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2019