Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschläge)
Vom 5. September 2000
- 1.
- Die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 6. September 1991 (SächsABl. Nr. 34/91, S. 9), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 19. September 1996 (SächsABl. S. 989) wird aufgehoben.
- 2.
- Im staatlichen Bereich werden mangels der Voraussetzung nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärtersonderzuschlags-Verordnung – AnwSZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1990 (BGBl. I S. 1033), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1378), keine Anwärtersonderzuschläge gezahlt.
- 3
- Für Vermessungsreferendare und Baureferendare der Fachrichtungen Hochbau, Städtebau und Bauingenieurwesen, die sich am 31. Dezember 2000 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Freistaat Sachsen befinden, ist die in Nummer 1 genannte Bekanntmachung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung bis zum Ende ihres gegenwärtigen Vorbereitungsdienstes weiter anzuwenden.
- 4.
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
Dresden, den 5. September 2000
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
In Vertretung
Pering
Ministerialdirigent