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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vollzitat: Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 16. April 2020 (SächsABl. S. 479)

Siebte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Vom 16. April 2020

I.
Änderung der Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer

Die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. April 2019 (SächsABl. S. 684) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Sächsisches Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
2.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
Unterabsatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Vorhaben, die aus dem ELER finanziert werden, finden im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (VwV-SäHO) (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), keine Anwendung.“.
b)
Es wird folgender Unterabsatz 3 neu eingefügt:
„Für Vorhaben nach Nummer 1.1.2.1, die mit Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gefördert werden, finden das GAK-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2231) geändert worden ist, der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan) sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (VwV-SäHO) in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung, soweit sie die Beschaffung von emissionsarmer Ausbringungstechnik beinhalten.“.
c)
Unterabsatz 3 alt wird zu Unterabsatz 4 neu.
3.
Teil B Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe f werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe b, Unterabsatz 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt:
„Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderte Vorhaben nach Nummer 1.1.2.1 werden nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt.“
c)
In Nummer 4 wird folgender Unterabsatz 2 neu angefügt:
„Aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ geförderte Vorhaben werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 veröffentlicht, soweit Einzelbeihilfen von mehr als 60 000 Euro gewährt werden.“
4.
Teil B Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.1.1
Investitionen zur Erhöhung bei vorhandenen sechs auf mindestens neun Monate oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität von mindestens neun Monaten für Gülle, Jauche und Silosickersaft sowie Investitionen zur Erhöhung bei vorhandenen zwei auf mindestens sechs Monate oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für Festmist und Kompost,“.
b)
In Nummer 1.1.2.1 werden die Wörter „beim Anbau von Feldgemüse, Kartoffeln sowie Heil- und Gewürzpflanzen, auch in Fruchtfolgen mit einer oder mehreren dieser Kulturen“ gestrichen.
c)
In Nummer 1.1.2.3 werden die Wörter „sowie im Weinbau“ gestrichen.
d)
In Nummer 1.1.2 wird folgende Nummer 1.1.2.7 neu eingefügt:
„1.1.2.7
Förderung der Errichtung eines Biobett-Systems zur Vermeidung von Pflanzenschutzmitteleinträgen.“.
e)
In Nummer 1.3 Buchstabe b) aa) wird die Angabe „4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651)“ durch die Angabe „116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)“ ersetzt.
f)
Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe j wird der Hyperlink durch
„https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe k wird der Hyperlink durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
g)
Nummer 1.6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c wird der Hyperlink durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe d wird der Hyperlink durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
h)
Nummer 1.7 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird der Hyperlink durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
i)
In Nummer 2.1.3 Buchstabe a wird die Angabe „2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8)“ durch die Angabe „2014/101/EU (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32)“ ersetzt.
j)
Nummer 2.6.3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
Der Hyperlink wird durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
k)
Nummer 3.3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
Der Hyperlink wird durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
5.
Teil C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 3 Unterabsatz 2 wird der Hyperlink durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
b)
Ziffer II Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Staatsministerium für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
Der Hyperlink wird durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
c)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 wird der Hyperlink durch „https://www.lsnq.de/LIW“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 Unterabsatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
d)
In Ziffer V Nummer 3 wird die Angabe „11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2745]“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846]“ ersetzt.
6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „(EU, Euratom) 2018/1046 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1)“ durch die Angabe „(EU) Nr. 2019/711 vom 17. April 2019 (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 1)“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird die Angabe „2015/616 (ABl. L 102 vom 21.4.2015, S. 33)“ durch die Angabe „2019/886 (ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 9)“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2018/162 (ABl. L 30 vom 2.2.2018, S. 6)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14)“ ersetzt.
d)
In Nummer 5 wird die Angabe „2015/1367 (ABl. L 211 vom 8.8.2015, S. 7)“ durch die Angabe „2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5)“ ersetzt.
e)
In Nummer 6 wird die Angabe „2018/1077 (ABl. L 194 vom 31.7.2018, S. 44)“ durch die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ ersetzt.
f)
In Nummer 7 wird die Angabe „2018/746 (ABl. L 125 vom 22.5.2018, S. 1)“ durch die Angabe „2019/1804 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S.12)“ ersetzt.
g)
In Nummer 9 wird die Angabe „25.4.2015“ durch die Angabe „25.4.2017“ ersetzt.
h)
In Nummer 11 die Angabe „2018/56 (ABl. L 10 vom 13.1.2018, S. 9)“ durch die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S.58)“ ersetzt.
i)
In Nummer 13 wird die Angabe „2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.06.2017, S. 1)“ durch die Angabe „2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S.1)“ ersetzt.
j)
In Nummer 15 wird folgender Halbsatz angefügt:
„, die zuletzt durch die Bekanntmachung C/2018/7303 (ABl. C 403 vom 9.11.2018) geändert worden ist.“.
7.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.3 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz 2 neu eingefügt:
„Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C(2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen analog angewendet.“
b)
Nummer 4.3 Unterabsatz 2 alt wird zu Unterabsatz 3 neu.
c)
In Nummer 9.3 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
d)
Nummer 14 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Staatsministeriums für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 [SächsGVBl. S. 630]“ wird durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 [SächsGVBl. S. 782]“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft.

Dresden, den 16. April 2020

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 18, S. 479
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 2020

    Fassung gültig bis: 19. Juni 2023