1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Vollzitat: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 21. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 546)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19
(Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO)

Vom 21. Oktober 2020

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, verordnet das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Grundsätze

(1) 1Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner sowie den Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen auf das zwingend nötige Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten (Kontaktbeschränkung). 3Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten.

(2) 1Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum, insbesondere mit Risikopersonen, eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. 2Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. 3Eltern und Sorgeberechtigte sollen dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. 4Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können, sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten. 5Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

§ 2
Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen,
Mund-Nasenbedeckung

(1) Private Zusammenkünfte in eigener Häuslichkeit sind ohne Begrenzung der Personenzahl zulässig.

(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und

1.
mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
2.
mit bis zu zehn weiteren Personen.

(3) 1Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) sind mit bis zu 100 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig. 2Die Hygieneregelungen sind einzuhalten.

(4) 1Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 50 Personen zulässig. 2Die Hygieneregelungen sind einzuhalten.

(5) 1Die Träger von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe nach den §§ 11 bis 14, § 16, § 29 und § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, haben Konzepte zu erstellen und umzusetzen, die die Einhaltung von Hygieneregelungen sicherstellen. 2Abhängig von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten muss im Konzept eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Personen festgelegt werden, die die Einhaltung des Mindestabstandes ermöglicht. 3Wenn die Angebote in festen wiederkehrenden Gruppen mit datenschutzkonformer und datensparsamer Erhebung von Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 durchgeführt werden können, muss der Mindestabstand innerhalb der Gruppe nicht eingehalten werden. 4Absatz 2 gilt nicht für die Belegung von Schlafräumen in Beherbergungsstätten bei Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung in Bezug auf feste, wiederkehrende Gruppen. 5Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann weitere Anforderungen durch Allgemeinverfügung regeln. 6Für sonstige Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung im Übrigen gelten die Sätze 1 bis 3 und 5 entsprechend.

(6) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern gilt nicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen. 2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen und sonstiger Einrichtungen schulischer Ausbildung sowie für Angebote der Ferienbetreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe.

(7) 1Eine Mund-Nasenbedeckung ist zu tragen

1.
bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zur deren Behandlung,
2.
bei der Benutzung von Reisebussen,
3.
beim Aufenthalt in Geschäften und Läden,
4.
beim Aufenthalt in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes; ausgenommen sind die konkreten Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen Patienten und Bewohner in ihren Zimmern und
5.
soweit die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie dies vorsieht.

2Ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. 3Satz 1 gilt nicht für das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt besteht. 4§ 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 5Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in einen Schwerbehindertenausweis oder in ein ärztliches Attest. 6Insoweit kann aus infektionsschutzrechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Satz 1 nicht versagt werden. 7Personen, die entgegen der nach Satz 1 bestehenden Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ohne dass eine Ausnahme nach den Sätzen 2 bis 4 vorliegt, ist die Benutzung nach Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 und Nummer 2 sowie der Aufenthalt nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 untersagt.

(8) Abweichend von Absatz 2 ist Sportbetrieb unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt.

(9) 1Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind abweichend von Absatz 2 bei Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern erlaubt. 2§ 5 bleibt unberührt. 3Bei Einrichtungen und Angeboten gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 7 und bei Einrichtungen und Angeboten von Religionsgemeinschaften kann der Mindestabstand verringert werden, soweit eine verpflichtende, datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 durchgeführt wird und geeignete Hygieneregelungen getroffen wurden.

(10) Über die in den Absätzen 2 bis 6 und 8 genannten Zusammenkünfte und Ansammlungen hinaus, sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.

§ 3
Handwerksbetriebe, Dienstleister und sonstige Betriebe,
Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels,
Beherbergungsstätten, Geschäfte und Läden oder Angebote
für den Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen

(1) 1Die Öffnung von Handwerksbetrieben, Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften und Läden oder Angeboten für den Publikumsverkehr sowie Veranstaltungen sind unter Einhaltung der Hygieneregeln nach § 4 erlaubt. 2Insoweit liegt keine verbotene Ansammlung nach § 2 Absatz 10 vor.

(2) Verboten bleibt die Öffnung von

1.
Diskotheken, Tanzlustbarkeiten in geschlossenen Räumen,
2.
Dampfbädern, Dampfsaunen,
3.
Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung, Prostitutionsfahrzeugen und
4.
Prostitutionsstätten, es sei denn, es handelt sich um die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr mit von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtem Hygienekonzept sowie Nachverfolgungsauflagen.

(3) 1Wer Personen beschäftigt, die

1.
zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend in das Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte),
2.
in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und
3.
in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tätig sind,

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiologische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergeben hat. 2Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden sein. 3Personen, welche nicht über den Nachweis nach Satz 1 verfügen, dürfen nicht beschäftigt werden. 4Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor ihrem Beginn der zuständigen kommunalen Behörde anzuzeigen. 5Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht möglich war. 6Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort, Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. 7Die Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln.

§ 4
Einhaltung von Hygieneregeln in Handwerksbetrieben,
Dienstleistern und sonstigen Betrieben, Einrichtungen,
Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten,
Geschäften und Läden oder bei Angeboten für den
Publikumsverkehr sowie bei Veranstaltungen

(1) 1Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Institutes zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind von Dienstleistern, in Handwerksbetrieben, sonstigen Betrieben, Einrichtungen, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Geschäften, Läden, bei Angeboten für den Publikumsverkehr und Durchführungen von Veranstaltungen sowie organisierten Tanzveranstaltungen von Tanzschulen und Tanzvereinen zu berücksichtigen. 2Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten.

(2) 1Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. 2Dies soll insbesondere, soweit möglich, die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhalten. 3Das Hygienekonzept benennt einen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung. 4Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept und seine Einhaltung überprüfen.

(3) 1Für folgende Einrichtungen und Angebote mit einer Besucherzahl mit bis zu 1 000 Personen müssen von den zuständigen kommunalen Behörden genehmigte Hygienekonzepte vor der Inbetriebnahme vorliegen:

1.
Freibäder, Hallenbäder, Kurbäder, Thermen und Saunen, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen mit Mitgliedern (zum Beispiel Fitnessstudios) handelt,
2.
Sportwettkämpfe mit Publikum (ausgenommen ist der Bereich Freizeit- und Breitensport mit einer Besucherzahl bis 50 Personen),
3.
Freizeit-, Vergnügungsparks,
4.
Volksfeste, Jahrmärkte,
5.
Tanzlustbarkeiten unter freiem Himmel,
6.
Messen und
7.
Tagungs- und Kongresszentren, Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser, Musikclubs (ohne Tanz) sowie Zirkusse.

2Im Übrigen gilt § 5.

(4) Für die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr wird auf § 3 Absatz 2 Nummer 4 verwiesen.

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen kommunalen Behörden.

(6) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 vorgesehen, ist zusätzlich

1.
eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und
2.
eine barrierefreie Datenerhebung

zu ermöglichen.

§ 4a
Weihnachtsmärkte

(1) 1Für Weihnachtsmärkte muss ein von der zuständigen kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vor der Eröffnung vorliegen und umgesetzt werden. 2Das Hygienekonzept legt Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstandes von 1,5 Metern fest. 3Weitere Schutzvorschriften sind gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus einzuhalten. 4Eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 wird für die Bereiche, in denen Speisen und Getränke verzehrt werden, empfohlen.

(2) 1Der Veranstalter des Weihnachtsmarktes nimmt ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn des Weihnachtsmarktes und während der Dauer des Weihnachtsmarktes im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt aufgrund der in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten amtlich festgestellten Zahlen Kontakt mit der zuständigen kommunalen Behörde auf. 2Die zuständige kommunale Behörde kann weitere Schutzmaßnahmen anordnen.

§ 5
Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum

(1) Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen mit Publikum mit einer Besucherzahl von mehr als 1 000 Personen dürfen stattfinden, wenn

1.
eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 möglich ist und
2.
ein von der zuständigen kommunalen Behörde auf die Veranstaltungsart bezogenes genehmigtes Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird.

(2) Für Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht.

(3) 1Ab 20 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen vor Beginn der Veranstaltung im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt aufgrund der in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten amtlich festgestellten Zahlen sind Großveranstaltungen und Sportveranstaltungen nach Absatz 1 ohne weitere behördliche Entscheidung untersagt. 2Die zuständige kommunale Behörde kann die Durchführung der Veranstaltung genehmigen, wenn es sich um einen konkreten abgrenzbaren Ausbruch handelt und die Durchführung der Veranstaltung daher vertretbar ist. 3Das Verbot nach Satz 1 gilt solange, bis die Zahl der Neuinfektionen die Schwelle von 20 während mehr als sieben Tagen unterschritten ist. 4Dies gilt auch für bereits genehmigte Groß- und Sportveranstaltungen.

§ 6
Besuchsregelungen für Einrichtungen
des Gesundheits- und Sozialwesens

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 zulässig:

1.
Alten- und Pflegeheime,
2.
Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet,
3.
Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 [BGBl. I S. 1045], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 [BGBl. I S. 1385] geändert worden ist) und
4.
genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden.

(2) 1Zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten sind die Einrichtungen nach Absatz 1 verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts Regelungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch die Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorientiertes Besuchskonzept). 2Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhaltenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher und zur Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu enthalten. 3§ 7 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 4Die Besuchsregelungen sind an das aktuelle regionale Infektionsgeschehen anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.

(3) 1Werkstätten für behinderte Menschen und Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, müssen über ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept verfügen, das die in § 4 Absatz 1 genannten Empfehlungen und Vorschriften berücksichtigt. 2Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweiligen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. 3Dabei sind Regelungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung und Arbeitsorganisation zu treffen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen, wobei an Stelle des Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts das Hygienekonzept nach § 4 Absatz 2 tritt.

(4) 1Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. 2Das schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspflegern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein.

(5) 1Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. 2Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen Zwecken zugelassen. 3Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. 4Bei Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Institutes der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

(6) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Allgemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. 2Ausnahmen können durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist.

§ 7
Gebiete mit erhöhtem Infektionsgeschehen

(1) 1Abhängig von den regionalen Infektionsparametern müssen die zuständigen kommunalen Behörden aufgrund der in den Landkreisen oder Kreisfreien Städten amtlich festgestellten Zahlen unverzüglich nach Erreichen der erhöhten Infektionszahl verschärfende Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen. 2Die Maßnahmen sind ortsüblich bekanntzugeben.

(2) Ab 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen

1.
sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. 3Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. 4Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. 5Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;
2.
sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Feiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis und mit höchstens 25 Teilnehmern zulässig;
3.
ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. 2Die Landkreise und Kreisfreien Städte legen Zeitrahmen und Orte fest. 3Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten im Sinne von Satz 1 durchgeführt werden;
4.
ist die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen im Außenbereich auf 250 Personen und in geschlossenen Räumlichkeiten auf 150 Personen zu begrenzen. 2Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes. 3§ 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend;
5.
sind von 23 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. § 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, bleibt unberührt;
6.
ist die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 23 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen;
7.
soll das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, angeordnet werden. 2Die Anordnung soll Ausnahmen für Tätigkeiten im Freien vorsehen. 3§ 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 gelten entsprechend. 4Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.

(3) 1Ab 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt innerhalb von sieben Tagen

1.
sind personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben, Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten, Hochschulen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen sowie von Ansammlungen im öffentlichen Raum zu erheben; ausgenommen ist der Bereich von Geschäften, Läden und Verkaufsständen. 2Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher sowie Zeitraum des Besuchs. 3Diese Daten sind, geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte, zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten. 4Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig, soweit sich aus bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. 5Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten;
2.
sind abweichend von § 2 Absatz 3 und 4 im öffentlichen und im privaten Raum Feiern ausschließlich im Familien- und Freundeskreis mit bis zu zehn Personen zulässig;
3.
ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, anzuordnen. 2Darüber hinaus ist das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr anzuordnen. 3Die Landkreise und Kreisfreien Städte legen Zeitrahmen und Orte fest. 4§ 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 2 bis 7 gelten entsprechend. 5Dies gilt auch dann, wenn Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 23 der Verfassung des Freistaates Sachsen an Orten und in Räumlichkeiten im Sinne von Satz 1 und 2 durchgeführt werden;
4.
sind von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages Schank- und Speisewirtschaften zu schließen. 2§ 9 Absatz 1 des Sächsischen Gaststättengesetzes bleibt unberührt;
5.
ist die Abgabe von Alkoholika und alkoholhaltigen Getränken von 22 Uhr bis 5 Uhr zu untersagen;
6.
ist die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen auf 100 Personen zu begrenzen. 2Ausnahmen bedürfen eines mit dem zuständigen Gesundheitsamt erneut abgestimmten Hygienekonzeptes. 3§ 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 gelten entsprechend;
7.
sind abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 4 die Öffnung und der Betrieb von Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen zu untersagen;
8.
soll das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, jeweils mit Ausnahme des Unterrichts, angeordnet werden. 2Die Anordnung soll Ausnahmen für Tätigkeiten im Freien vorsehen. 3§ 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 und § 2 Absatz 7 Satz 5 gelten entsprechend. 4Personen, die entgegen einer nach Satz 1 angeordneten Pflicht keine Mund-Nasenbedeckung tragen, ist der Aufenthalt im Schulgebäude oder auf dem Gelände der Schule untersagt.

2Soweit nicht binnen zehn Tagen die Infektionszahlen unter die in Satz 1 genannte Schwelle sinken, sind abweichend von § 2 Absatz 2 Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nur noch zwischen zwei Hausständen oder fünf Personen zulässig.

(4) Ergriffene Maßnahmen sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung zu überprüfen, sobald die Zahl der Neuinfektionen die jeweils maßgebliche Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.

(5) 1Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot) sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen. 2Der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt. 3Im Falle des Anstiegs von Infektionszahlen in einer Arbeitsstätte ist die Landesdirektion Sachsen, Abteilung Arbeitsschutz, zu informieren.

(6) Für Gebiete mit einem erhöhten Infektionsrisiko, die sich über mehr als einen Landkreis oder mehr als eine Kreisfreie Stadt erstrecken, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Allgemeinverfügung verschärfende Maßnahmen bestimmen.

§ 8
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe zuständigen Behörden haben

1.
die Bestimmungen dieser Verordnung,
2.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse und
3.
die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe getroffenen Maßnahmen

umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können dabei die Ortspolizeibehörden um Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

1.
vorsätzlich
a)
entgegen § 2 Absatz 2 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
b)
entgegen § 2 Absatz 3 eine Familienfeier in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
c)
entgegen § 2 Absatz 4 eine Betriebs- oder Vereinsfeier veranstaltet oder daran teilnimmt, wenn dadurch die zulässige Personenzahl überschritten wird,
d)
entgegen § 2 Absatz 9 den Mindestabstand bei Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum nicht einhält,
2.
fahrlässig oder vorsätzlich
a)
entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 und Nummer 2 bis 5 keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Ausnahme nach § 1 Absatz 2 Satz 4 und 5 oder § 2 Absatz 7 Satz 2 und 3 vorliegt,
b)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 1 Diskotheken oder Tanzlustbarkeiten veranstaltet oder besucht,
c)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 ein Dampfbad oder eine Dampfsauna betreibt oder besucht,
d)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 Prostitutionsveranstaltungen oder Prostitutionsvermittlung veranstaltet oder besucht oder Prostitutionsfahrzeuge entsprechend nutzt,
e)
entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 eine Prostitutionsstätte betreibt,
f)
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige nach § 3 Absatz 3 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 4 vorliegt,
g)
entgegen § 4 Absatz 2 und 4 Veranstaltungen und Angebote ohne Hygienekonzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
h)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt,
i)
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort festlegt,
j)
entgegen § 4a Weihnachtsmärkte ohne Hygienekonzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
k)
entgegen § 5 Großveranstaltungen oder Sportveranstaltungen mit Publikum ohne eine datenschutzkonforme und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten oder ohne Hygienekonzept durchführt oder das Hygienekonzept nicht einhält,
l)
entgegen § 6 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Verlassen der Einrichtung erstellt,
m)
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 1 personenbezogene Daten nicht erhebt,
n)
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 2 eine Feierlichkeit mit mehr als 25 Personen veranstaltet oder besucht,
o)
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 3 im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen, keine Mund-Nasenbedeckung trägt,
p)
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 eine Veranstaltung mit mehr als 250 Personen außerhalb geschlossener Räume oder 150 Personen in geschlossenen Räumlichkeiten veranstaltet oder eine solche besucht,
q)
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 5 eine Schank- und Speisewirtschaft offenhält oder öffnet,
r)
entgegen § 7 Absatz 2 Nummer 6 Alkoholika oder alkoholhaltige Getränke abgibt,
s)
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 1 personenbezogene Daten nicht erhebt,
t)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 eine Feierlichkeit mit mehr als zehn Personen veranstaltet oder besucht,
u)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 im öffentlichen Raum an Orten, an denen Menschen dichter oder länger zusammenkommen oder in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten keine Mund-Nasenbedeckung trägt,
v)
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 4 eine Schank- und Speisewirtschaft offenhält oder öffnet,
w)
entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 5 Alkoholika oder alkoholhaltige Getränke abgibt,
x)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 eine Veranstaltung mit mehr als 100 Personen veranstaltet oder eine solche besucht,
y)
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 Prostitutionsstätten oder ähnliche Einrichtungen öffnet oder betreibt.

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 29. September 2020 (SächsGVBl. S. 510), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 518) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) 1§ 4a tritt mit Ablauf des 6. Januar 2021 außer Kraft. 2Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 25. Januar 2021 außer Kraft.

Dresden, den 21. Oktober 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2020 Nr. 31, S. 546
    Fsn-Nr.: 250-10.2/10

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Oktober 2020

    Vorschrift außer Kraft seit:
    1. November 2020