Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
(Schul- und Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO)
Vom 20. November 2021
Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. November 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
- –
- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
- –
- § 28a Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
- –
- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
- –
- § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Vorschriften regeln den Betrieb der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, der Schulinternate, der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019.
(2) Folgende Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 (SächsGVBl. S. 1261) gelten entsprechend:
- 1.
- § 3 Absatz 1 (Grundsätze für den Impf-, Genesenen- und Testnachweis),
- 2.
- § 3 Absatz 3 (Zeitraum zwischen Test und Testnachweis),
- 3.
- § 3 Absatz 5 (Ausnahmen von der Testpflicht für Kinder, Geimpfte und Genesene) sowie
- 4.
- § 3 Absatz 6 (Nachweisführung für Impf-, Genesenen- oder Testnachweise).
§ 2
Regelbetrieb
(1) In den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen findet Regelbetrieb statt.
(2) 1Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung schriftlich abmelden. 2Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam.
(3) 1Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, ist zulässig. 2Dies gilt insbesondere bei Abwesenheit aufgrund der Schulbesuchsordnung vom 12. August 1994 (SächsGVBl. S. 1565), die durch die Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 66) geändert worden ist, sowie im Falle des Absatzes 4. 3Im Falle des Absatzes 2 besteht kein Anspruch auf häusliche Beschulung.
(4) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilnehmende Person mit SARS-CoV-2 infiziert ist, befristet anordnen:
- 1.
- in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen; die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb,
- 2.
- für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahrgangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell nach Absatz 5,
- 3.
- die teilweise oder vollständige Schließung einer oder mehrerer Schulen,
- 4.
- die Änderung des Nachweisintervalls bezüglich des Zutrittsverbots nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder
- 5.
- Ausnahmen von dem Wegfall der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1.
2Bei Anordnung der Schließung von Schulen der Primarstufe nach Nummer 3 haben Schülerinnen und Schüler, deren Personensorgeberechtigte die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufe in der Gesundheitsversorgung und Pflege, zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Justizwesen sowie im Bereich Bildung und Erziehung ausüben, Anspruch auf eine Notbetreuung. 3Die Einrichtungen sind befugt, von den Personensorgeberechtigten einen Nachweis zur Zugehörigkeit zu einer der Berufsgruppen zu fordern. 4Soweit die Notbetreuung in Horten stattfindet, regeln die Träger der Horte das Nähere in eigener Verantwortung. 5Die Schutzmaßnahmen nach Satz 1 können gemeinsam oder einzeln angeordnet und auch auf Schulinternate sowie auf Horte erstreckt werden. 6Zuständigkeiten der obersten Landesgesundheitsbehörde sowie der Landkreise und Kreisfreien Städte bleiben unberührt.
(5) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.1
§ 2a
Betriebseinschränkungen in Schulen
der Primarstufe und in Kindertageseinrichtungen
(1) 1Im Zeitraum vom 22. November 2021 bis einschließlich 28. November 2021 sind Schulleiterinnen und Schulleiter öffentlicher Schulen der Primarstufe befugt, an der Schule eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen anzuordnen. 2Den jeweils zugehörigen Horten wird empfohlen, ebenfalls in den eingeschränkten Regelbetrieb zu wechseln.
(2) 1Ab 29. November 2021 findet in Kindertageseinrichtungen und in Schulen der Primarstufe eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. 2Den Trägern der Kindertageseinrichtungen bleibt vorbehalten, den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Berufsgruppen für den Fall von Einschränkungen des Betreuungsumfanges abweichend die Betreuung ihrer Kinder vollumfänglich zu gewähren. 3Bei der Durchführung des Schwimmunterrichts in der Primarstufe kann von der Maßgabe fester Klassen und Bezugspersonen abgewichen werden. 4In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter Regelbetrieb stattfinden.
§ 3
Zutrittsbeschränkungen
(1) 1Personen ist der Zutritt zum Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen untersagt, wenn sie nicht dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen durch einen Test nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 2Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Personen, die in Kinderkrippen und Kindergärten betreute Kinder, Schülerinnen oder Schüler zum Bringen oder Abholen kurzzeitig begleiten,
- 2.
- wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird,
- 3.
- für die in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder sowie
- 4.
- für die Kindertagespflege.
3Geimpften und Genesenen, für die das Zutrittsverbot nach Satz 1 nicht gilt, wird empfohlen, durch einen Test sicherzustellen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht. 4Der Veranstalter von Nutzungen und Zusammenkünften außerhalb der Unterrichts- und Betreuungszeiten muss sicherstellen, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Nutzung oder Zusammenkunft vor der nächsten Nutzung durch die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen gründlich gereinigt werden. 5Außensportanlagen müssen nicht gereinigt werden.
(1a) Sofern ein Zutrittsverbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes entsprechende Hinweise anzubringen.
(1b) 1Der erste Testnachweis nach Absatz 1 Satz 1 soll beim ersten Zutritt zum Gelände innerhalb der Kalenderwoche erbracht werden. 2In Schulinternaten soll er bei Anreise am Wochenende bereits beim ersten Zutritt zum Gelände am Wochenende erbracht werden.
(2) 1Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 sowie Testergebnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 können von der Schule oder Einrichtung erfasst und dokumentiert werden. 2Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, wenn sie für die Kontrolle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr benötigt wird. 3Die Schule oder Einrichtung ist befugt, entsprechend § 9 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihre Hauptwohnung hat, positive Ergebnisse von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu melden. 4Sie ist zudem befugt, ihr Personal in anonymisierter Form um Auskunft über das Bestehen eines vollständigen Impfschutzes gegen SARS-CoV-2 zu ersuchen; das Personal ist zu wahrheitsgemäßer Auskunft verpflichtet. 5Die Auskünfte nach Satz 4 dürfen zur Vorbereitung von Tests nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und zur Anpassung des Hygieneplans verwendet werden. 6Liegt eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vor, kann die Schule erfassen und dokumentieren, an welchem Tag die Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährt wurde.
(3) 1Der Aufenthalt auf dem Gelände der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen ist Personen untersagt, die
- 1.
- mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust, oder
- 2.
- sich aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder des engen Kontakts zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person absondern müssen.
2Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 1 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veranstaltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. 3Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüglich zu veranlassen. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist.
(4) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztmaligen Auftreten eines Symptoms gestattet.
(5) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 gelten nicht für Personen, die
- 1.
- durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, oder
- 2.
- durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Allergieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
§ 4
Mund-Nasen-Bedeckung
(1) 1Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht
- 1.
- vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres;
- 2.
- in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege; dies gilt nicht
- a)
- für in diesen Einrichtungen betreute Kinder und
- b)
- während der Betreuung für das Personal und die Kindertagespflegeperson sowie bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für das Personal;
- 3.
- in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal
- a)
- auf dem Außengelände von Schulen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- b)
- in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume,
- c)
- in Horten innerhalb der Gruppenräume,
- d)
- auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten,
- e)
- im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I,
- f)
- im Unterricht der Werkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- g)
- im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache,
- h)
- beim Sport,
- i)
- zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude,
- j)
- bei der Abnahme von Tests gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
- k)
- für Schülerinnen und Schüler während einer Prüfung am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, sowie
- l)
- für Schülerinnen und Schüler während eines schriftlichen Leistungsnachweises am Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
- 4.
- in Schulinternaten; dies gilt nicht in Wohn- und Schlafräumen oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird;
- 5.
- in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung; dies gilt nicht auf dem Außengelände, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
2Die Pflicht nach Satz 1 entfällt, wenn durch Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährleistet ist, dass ausschließlich Personen anwesend sind, die geimpft oder genesen sind. 3Wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis nach Satz 2 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren. 4Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, wird auch bei Entfallen der Pflicht empfohlen.
(1a) Lehramtsstudierende, die an Praktika in Schulen teilnehmen, gelten als schulisches Personal im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3.
(2) Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 befreit.
(3) 1Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 genügt die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. 2Personen, die entgegen der nach Absatz 1 Satz 1 bestehenden Pflicht die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt vor dem Eingangsbereich der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen, in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege, in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie in nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung untersagt. 3Wer Einsicht in eine ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.
(4) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen sind befugt, von der ärztlichen Bescheinigung, mit der eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine analoge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. 2Das Original der Bescheinigung darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. 3Die Kopie oder die Bescheinigung ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welche die Bescheinigung gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021.
§ 4a
Schutzmaßnahmen bei schulischen Veranstaltungen
außerhalb des Schulgeländes
(1) An einer Schulfahrt darf nur teilnehmen, wer gegenüber der leitenden Lehrkraft dreimal wöchentlich im Abstand von jeweils zwei Tagen, erstmals bei Beginn der Schulfahrt, durch einen Test nachweist, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.
(2) 1Bei Schulfahrten und sonstigen schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil. 2Dies gilt nicht
- 1.
- unter freiem Himmel,
- 2.
- beim Sport für Schülerinnen und Schüler sowie schulisches Personal,
- 3.
- wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird,
- 4.
- in Schlafräumen,
- 5.
- wenn das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus unabweisbaren Gründen erforderlich ist oder
- 6.
- wenn durch Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährleistet ist, dass ausschließlich Personen anwesend sind, die geimpft oder genesen sind; wer Einsicht in einen Impf- oder Genesenennachweis erhält, hat Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren.
(3) § 4 Absatz 1a bis 4 gilt entsprechend.
(4) Weitergehende Infektionsschutzregelungen in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(5) Nähere Regelungen zur Zulässigkeit der Durchführung von Schulfahrten während der Geltungsdauer dieser Verordnung trifft die oberste Schulaufsichtsbehörde.
§ 5
Hygieneplan, Hygienemaßnahmen und Kontakterfassung
(1) 1Die in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen müssen auch dann einen Hygieneplan haben und einhalten, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. 2Der Hygieneplan muss auf den folgenden, im Internet unter der Adresse www.gesunde.sachsen.de veröffentlichten Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen beruhen:
- 1.
- für Kindertageseinrichtungen auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Kindereinrichtungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, und
- 2.
- für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008.
3Er soll den Besonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege.
(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorsehen.
(4) Die Hygienepläne der Klinik- und Krankenhausschulen richten sich nach den Hygieneplänen und Infektionsschutzregelungen der jeweiligen Klinik oder des jeweiligen Krankenhauses.
(5) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich und technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen.
(6) 1Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach durch das vollständige Öffnen der Fenster, soweit technisch möglich, und Türen gründlich zu lüften. 2Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens 30 Minuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Luftaustausch durch eine raumlufttechnische Anlage gesichert ist.
(7) 1Wer eine der in § 1 Absatz 1 genannten Schulen oder Einrichtungen betritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. 2Die Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. 3Der Träger der Schule oder Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichender Menge vorgehalten werden. 4Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 5Personen, die sich in der Schule oder Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. 6Insbesondere sind im Eingangsbereich entsprechende Hinweise anzubringen.
(8) 1Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren,
- 1.
- welche Kinder in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege betreut wurden,
- 2.
- wer diese Kinder betreut hat,
- 3.
- welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder, des Personals und der Kindertagespflegeperson sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude einer Kindertageseinrichtung oder den Räumlichkeiten einer Einrichtung der Kindertagespflege aufgehalten haben,
- 4.
- welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben und
- 5.
- welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Schulinternatspersonal sich länger als 10 Minuten in einem Schulinternat aufgehalten haben.
2§ 2 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung gilt entsprechend.
§ 6
Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, haben die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Behörden die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen. 2Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. 3Sie können die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. 4Die Zuständigkeiten zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer
- 1.
- vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einer ärztlichen Bescheinigung enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt oder vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 nicht Stillschweigen über die in einem Impf- oder Genesenennachweis enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt,
- 2.
- fahrlässig oder vorsätzlich
- a)
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 das Gelände betritt, ohne dass eine Ausnahme von der Testpflicht nach § 3 Absatz 5 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vorliegt,
- b)
- entgegen § 4 Absatz 1 oder § 4a Absatz 2 keinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz oder keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 oder § 4a Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 vorliegt.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 22. November 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1186), die durch die Verordnung vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1230) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft.
Dresden, den 20. November 2021
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz
Anlage
(zu § 2 Absatz 4 Satz 2 und zu § 2a Absatz 2 Satz 2)2
Gesundheitsversorgung und Pflege
- –
- Arztpraxen
- –
- Krankenhäuser
- –
- Apotheken
- –
- Labore
- –
- stationäre Einrichtungen für Pflege, Reha, Eingliederungshilfe
- –
- ambulante Pflegedienste
- –
- Wirtschafts-, Versorgungs- und Reinigungspersonal, welches überwiegend in und für die genannten Einrichtungen tätig ist
Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- –
- Berufsfeuerwehr, freiwillige Feuerwehr, sofern Tagesbereitschaft besteht
- –
- Rettungsdienst
- –
- Katastrophenschutz
- –
- Polizeivollzugsdienst
- –
- unmittelbar mit der Bewältigung der Corona-Pandemie befasstes Personal der Kommunen (insbesondere: Krisenstäbe, Gesundheitsämter und Ordnungsämter)
Justizwesen
- –
- Justizvollzug (betriebsnotwendiges Personal)
- –
- Gerichte
- –
- Staatsanwaltschaften
- –
- rechtliche Betreuerinnen und Betreuer im Sinne von § 1896 BGB zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren Terminen
- –
- Opfer- und Gewaltschutzeinrichtungen
Bildung und Erziehung
- –
- Personal zur Sicherstellung der Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
- –
- stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe