Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Vom 5. November 2021
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen
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- § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist,
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- § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist,
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- § 28a Absatz 1 durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
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- § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
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- § 28a Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist,
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- § 32 Satz 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst worden ist,
in Verbindung mit § 7 Absatz 2 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung
Die Schul- und Kita-Coronaverordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1186) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2a gestrichen.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196)“ durch die Wörter „vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. 1232)“ ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- in der Primarstufe und an Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe für die gesamte Schule oder einzelne Klassenstufen den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Klassen oder Gruppen und festen Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen; die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb,“.
- bb)
- In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2a Absatz 4 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- „(4) Im Wechselmodell findet die zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassenbildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384), die durch die Verordnung vom 12. März 2021 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist, nebst ihrer Anlage als Obergrenze festgelegt ist, und, soweit dort keine Obergrenze festgelegt ist, für höchstens 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs.“
- 4.
- § 2a wird aufgehoben.
- 5.
- In § 4b Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „dreimal“ das Wort „wöchentlich“ eingefügt.
- 6.
- In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „17. November 2021“ durch die Angabe „25. November 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft.
Dresden, den 5. November 2021
Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Herbert Wolff
Staatssekretär
Begründung
Zu Artikel 1 (Änderung der Schul- und Kita-Coronaverordnung)
Zu Nummer 1:
Als redaktionelle Folge der Aufhebung des § 2a (siehe Nummer 4) wird die Inhaltsübersicht aktualisiert.
Zu Nummer 2:
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung an die vom 8. November 2021 an geltende Fassung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
Zu Nummer 3:
Die Änderung des § 2 umfasst redaktionelle Folgen der Aufhebung des § 2a. Insbesondere muss die bislang in § 2a Absatz 4 enthaltene Definition des „Wechselmodells“ nunmehr in einen neuen § 2 Absatz 4 überführt werden.
Das der obersten Schulaufsichtsbehörde in § 2 Absatz 3 eingeräumte Ermessen ist unter Beachtung insbesondere der in § 28a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes genannten Kriterien auszuüben. Eine entscheidende Bedeutung kommt den Umständen an der betroffenen Schule „vor Ort“ zu, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt und die Ausübung des Ermessens dem jeweils konkreten Sachverhalt gerecht werden muss. Im Vordergrund werden die Belange der betroffenen Schülerinnen und Schüler stehen. Konkrete Maßnahmen werden darauf abzielen, eine weitere auch unkontrollierte Ausbreitung von Infektionen mit SARS-CoV-2 an den Einrichtungen zu verhindern. Ausgegangen wird dabei regelmäßig von einem Überschreiten des Infektionsgeschehens über Schwellenwerte in Relation zur Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule. Darüber hinaus werden weitere auch räumliche Kriterien und die bereits ergriffenen Maßnahmen des Gesundheitsamtes und der Schule in die Abwägungen einbezogen. Zudem wird – wie bisher – besonders zu berücksichtigen sein, dass sogenannte Abschlussklassen eine verlässliche Präsenzbeschulung benötigen, um sich bestmöglich auf Abschlussprüfungen vorzubereiten. Auch die Belange der Lehrkräfte sowie des sonstigen schulischen Personals sind zu gewichten. Die Ermessensbetätigung der obersten Schulaufsichtsbehörde unterliegt im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen der gerichtlichen Kontrolle.
Alle Infektionsschutzmaßnahmen mit schulischem Bezug erfordern eine enge Kooperation der beteiligten Akteure (insbesondere Schulen, Horte und andere Kindertageseinrichtungen, Schulaufsichtsbehörden, Schulträger sowie Gesundheitsämter).
Zu Nummer 4:
§ 2a wird aufgehoben, um auch über den 7. November 2021 hinaus den Regelbetrieb in den in § 1 Absatz 1 genannten Schulen und Einrichtungen zu gewährleisten. Dies steht im Kontext mit den teilweise verschärften infektionsschutzrechtlichen Vorgaben der vom 8. November 2021 an geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung: Gerade die dort vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen es derzeit, auf weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu verzichten, die durch landesweite Einschnitte in den Regelbetrieb von Schulen und Kindertageseinrichtungen bewirkt würden.
Zudem wird es nach einer noch für den November 2021 geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes voraussichtlich nicht mehr möglich sein, insbesondere Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung zu schließen; die bundesgesetzliche Änderung soll vielmehr gewährleisten, dass die von jungen Menschen während der Pandemie bislang in Kauf zu nehmenden Nachteile in der Erziehung und Bildung sich nicht verfestigen und vertiefen. Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sinnvoll, für einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen auf landesrechtlicher Grundlage weitgehende und flächendeckende Einschränkungen des Regelbetriebs eintreten zu lassen. Möglich bleibt hingegen die Anordnung von Schließungen und Betriebseinschränkungen für Schulen auf der Grundlage des § 2 Absatz 3, wenn dazu im konkreten Einzelfall Anlass besteht.
Zu Nummer 5:
Ausweislich der Begründung zu § 4b Absatz 1 (SächsGVBl. S. 1186, 1195) lag eine offensichtliche redaktionelle Unebenheit vor, die nunmehr beseitigt wird. Der Regelungsgehalt der Verordnung wird nicht verändert.
Zu Nummer 6:
Die Geltungsdauer der am 21. Oktober 2021 in Kraft getretenen Schul- und Kita-Coronaverordnung wird bis zum Ablauf des 25. November 2021 verlängert.
Die bundesweit wie auch im Freistaat Sachsen ansteigenden Infektionszahlen und die dadurch sich abzeichnende Belastung des Gesundheitswesens machen die bisherigen Schutz- und Hygienemaßnahmen grundsätzlich auch weiterhin erforderlich.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.