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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vollzitat: Siebte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 16. Februar 2022 (SächsABl. S. 254)

Siebte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Vom 16. Februar 2022

I.
Änderung der Förderrichtlinie Natürliches Erbe

Die Förderrichtlinie Natürliches Erbe vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 28), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. März 2020 (SächsABl. S. 369) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239) wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel wird wie folgt geändert:
Die Angabe „RL NE/2014“ wird durch die Angabe „FRL NE/2014“ ersetzt.
2.
Teil 1 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115)“ durch die Angabe „2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ und die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ ersetzt.
d)
In Absatz 4 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
3.
Teil 1 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
b)
Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt neu gefasst:
„a)
Geltung des Gebäudeenergiegesetzes
Geförderte Investitionen müssen entsprechend Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 807/2014 die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.“
bb)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ gestrichen.
cc)
Buchstabe b, aa wird wie folgt geändert:
aaa)
Im ersten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)“ gestrichen,
bbb)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)“ gestrichen,
ccc)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ gestrichen,
ddd)
Im vierten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)“ gestrichen.
dd)
Buchstabe b, bb wird wie folgt geändert:
aaa)
Im ersten Anstrich wird die Angabe „(ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1)“ gestrichen,
bbb)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)“ gestrichen,
ccc)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ gestrichen,
ddd)
Im vierten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)“ gestrichen.
ee)
Buchstabe b, cc wird wie folgt geändert:
aaa)
Im ersten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)“ gestrichen,
bbb)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ gestrichen,
ccc)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)“ gestrichen.
c)
Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1.2, Buchstabe h wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „das Gesetz vom 9. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 243)“ ersetzt.
bb)
Nummer 4.1 Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Anbieters“ durch die Wörter „der Anbieter“ ersetzt,
bbb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Anbieter der Qualifizierung“ durch die Wörter „die Anbietenden der Qualifizierung“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4.1 Buchstabe i, aa werden die Wörter „der Verkäufer der gebrauchten Technik/Ausstattung hat“ durch die Wörter „die Verkäufer der gebrauchten Technik/Ausstattung haben“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4.1, Buchstabe k, aa werden die Wörter „ein unabhängiger qualifizierter Sachverständiger“ durch die Wörter „eine unabhängige qualifizierte sachverständige Person“ ersetzt.
ee)
Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „den Zuwendungsempfänger“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt,
bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt,
ccc)
In Buchstabe c wird das Wort „Vom“ durch die Wörter „Von den“ ersetzt.
ff)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In den Buchstaben a, cc und c, cc werden jeweils nach den Wörtern „festgelegt und“ die Wörter „auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE“ eingefügt.
bbb)
In Buchstabe g, bb und cc werden die Wörter „des Anbieters“ durch die Wörter „der Anbieter“ ersetzt,
ccc)
In Buchstabe j, erster Absatz werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ ersetzt.
ddd)
In Buchstabe j, dritter Absatz werden die Wörter „des Eigentümers“ durch die Wörter „der Eigentümer“ ersetzt.
eee)
Buchstabe j, vierter Absatz wird wie folgt neu gefasst:
„Der Zustimmung der Nutzungsberechtigten oder der Eigentümer können andere Formen des Nachweises der Verfügbarkeit, zum Beispiel in Form einer Duldungsverfügung nach § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gleichstehen.“
gg)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe b werden die Wörter „des Anbieters“ durch die Wörter „der Anbieter“ ersetzt,
bbb)
In Buchstabe e werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ ersetzt.
hh)
In Nummer 7 Buchstabe f wird das Wort „Antragsteller“ durch die Wörter „antragstellender Person“ ersetzt.
ii)
In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter „jeder Empfänger“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
4.
Teil 1 Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ ersetzt.
b)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2, zweiter Absatz, Satz 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, gegen sie oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet, oder“.
cc)
In Nummer 2, letzter Absatz wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
c)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 Absatz 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 Absatz 1 und 2 wird das Wort „vom“ jeweils durch die Wörter „von den“ ersetzt.
cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)“ durch die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4386)“ und das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
d)
Ziffer V wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Begünstigten“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 [BGBl. I S. 846]“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 [BGBl. I S. 2154]“ ersetzt.
5.
Teil 2 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ und die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe c wird nach dem Wort „Bestimmungen“ die Angabe „des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist“ eingefügt.
dd)
Buchstabe d wird gestrichen.
ee)
Buchstaben e bis g alt werden zu Buchstaben d bis f neu.
ff)
In Buchstabe f neu werden die Wörter „des Hauptzuwendungsgebers“ durch die Wörter „der Hauptzuwendungsgeber“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „des Hauptzuwendungsgebers“ durch die Wörter „der Hauptzuwendungsgeber“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Komplexe“ gestrichen.
cc)
In Buchstabe c wird die Angabe „(SA.52534 (2018/N) zum Betreff Sachsen – Natürliches Erbe: Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden)“ durch die Angabe „(SA.52534 [2018/N] zum Betreff Sachsen – Natürliches Erbe: Vorhaben zur Prävention von Wolfsschäden) in Verbindung mit dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 16. Dezember 2020 (SA.59238 [2020/N])“ ersetzt.
dd)
Buchstabe d wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden nach dem Buchstaben „F“ die Wörter „und G“ eingefügt und die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ gestrichen.
bbb)
Im ersten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1)“ gestrichen,
ccc)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3)“ gestrichen,
ddd)
Im dritten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)“ gestrichen,
eee)
Im sechsten Anstrich wird die Angabe „(ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8)“ gestrichen.
ee)
Es wird folgender Buchstabe e neu eingefügt:
„Zuwendungen nach H werden als De-minimis-Beihilfe auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.“
ff)
Buchstabe e alt wird zu Buchstabe f neu.
6.
Teil 2 Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
Die Einleitung wird wie folgt neu gefasst:
„Folgende Fördergegenstände werden unterstützt:
D.
Vorhaben des Naturschutzes im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen
D.1
Komplexvorhaben des Naturschutzes nach Förderprogrammen Dritter
D.2
Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung
E
Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden
F
Anlage und Sanierung von Landschaftsstrukturelementen einschließlich Anlage und Wiederherstellung von Baumreihen und Alleen sowie Anlage und Sanierung von Lebensstätten geschützter oder gefährdeter Arten
G
Biotop- und artenangepasste Pflege
H
Jungbaumpflege für Obstgehölze“.
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„b)
Einzelvorhaben des Naturschutzes mit besonderer fachpolitischer Bedeutung (D.2)
Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft können Einzelvorhaben des Naturschutzes aufgrund ihrer besonderen fachpolitischen Bedeutung vorrangig nach D.2 gefördert werden.“.
bb)
In Buchstabe d, vierter Anstrich wird nach dem Wort „Baumreihen“ das Wort „, Alleen“ eingefügt.
cc)
Es werden folgende Buchstaben e und f neu angefügt:
„e)
Biotop- und artenangepasste Pflege (G)
Förderfähig sind flächenbezogene Maßnahmen der art- und lebensraumangepassten Biotoppflege beziehungsweise -bewirtschaftung (inklusive Beweidung) auf Flächen mit Vorkommen gefährdeter Schutzgüter. Begleitend sind vorbereitende Maßnahmen und die Anlage von Kleinstbiotopen auf diesen Flächen möglich.
f)
Jungbaumpflege für Obstgehölze (H)
Gefördert wird die Entwicklungspflege von Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen).“
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c Satz 1 wird nach den Wörtern „nach F“ die Angabe „, G und H“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe c Satz 2 werden nach den Wörtern „nach F“ die Wörter „und G“ eingefügt.
cc)
In Buchstabe e wird nach den Wörtern „nach F“ die Angabe „, G und H“ eingefügt.
7.
Teil 2 Abschnitt C wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
b)
In Buchstabe a wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ und die Angabe „D und E“ durch die Angabe „D, E und H“ ersetzt.
c)
In Buchstabe b wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
d)
Es wird folgender Buchstabe c neu eingefügt:
„c)
Begünstigte bei Vorhaben nach G können Landkreise und kreisfreie Städte sein.“
e)
Buchstabe c alt wird zu Buchstabe d neu.
f)
In Buchstabe d neu wird die Angabe „(ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47)“ gestrichen.
8.
Teil 2 Abschnitt D wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe c werden die Angabe „D.2 und F“ durch die Angabe „D.2, F, G und H“ und die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ ersetzt.
b)
Es wird folgender Buchstabe d neu eingefügt:
„d)
Für Vorhaben nach D.2 gilt zusätzlich:
Entsprechende Einzelvorhaben sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf thematische Förderschwerpunkte bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.“
c)
Buchstaben d und e alt werden zu Buchstaben e und f neu.
d)
In Buchstabe e neu, bb werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ ersetzt.
e)
In Buchstabe f neu werden nach den Wörtern „festgelegt und“ die Angaben „auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE“ eingefügt.
f)
Es werden folgende Buchstaben g und h neu angefügt:
„g)
Für Vorhaben nach G gilt zusätzlich:
Maßnahmen der Biotop- und artenangepassten Pflege sind nur förderfähig, wenn sich das Vorhaben auf Schutzgüter bezieht, die durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft als förderfähig festgelegt und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht worden sind.
h)
Für Vorhaben nach H gilt zusätzlich:
Die Maßnahmen sind förderfähig als Entwicklungspflege von Obstgehölzen (Streuobstbestände/Obstbaumreihen) ausschließlich für Hochstämme ab dem 6. Standjahr.“
9.
Teil 2 Abschnitt E wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe e werden die Wörter „Gemeinden und Gemeindeverbänden“ durch die Wörter „kommunalen Antragstellenden“ ersetzt.
b)
Es werden folgende Buchstaben f und g neu eingefügt:
„f)
Die Zuwendung für Vorhaben nach G wird als Anteilfinanzierung gewährt. Der Regelfördersatz beträgt dabei 80 Prozent. Bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter mit der Einstufung in Stufe 3 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, beträgt der Fördersatz 90 Prozent. Ausnahmsweise beträgt der Fördersatz bei Vorhaben, die sich auf Schutzgüter mit der Einstufung in den Stufen 1 und 2 der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen beziehen, 100 Prozent. Die Liste der Schutzgüter mit der Einstufung der Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz im Freistaat Sachsen wird im Internet unter der Adresse https://www.lsnq.de/NE öffentlich bekannt gemacht. Kosten für Planung, Management, Projektorganisation und Projektsteuerung sind für diese Vorhaben als ergänzende Kostenpositionen förderfähig und werden auf maximal 30 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben begrenzt.
g)
Die Zuwendung für Vorhaben nach H wird als Festbetragsfinanzierung auf Grundlage standardisierter Einheitskosten gewährt. Sie beträgt 36 Euro pro Baum.“
c)
Buchstaben f bis h alt werden zu Buchstaben h bis j neu.
d)
In Buchstabe h neu wird die Angabe „D.2 und F“ durch die Angabe „D.2, F, G und H“ ersetzt.
e)
Es wird folgender Buchstabe k neu angefügt:
„k)
Die Förderung von Vorhaben nach G mit einer Zuwendungssumme von mehr als 150 000 Euro pro begünstigter Person und Jahr ist ausgeschlossen. In besonders begründeten Fällen kann das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft eine Überschreitung dieser Förderhöchstgrenze zulassen.“
10.
Teil 2 Abschnitt F wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe b werden die Wörter „D.2 und F“ durch die Wörter „D.2, F und G“, die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ und die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
b)
Buchstabe c wird wie folgt neu gefasst:
„c)
Vorhabensbeginn für Vorhaben nach E, F, G und H:
Beihilfen müssen einen Anreizeffekt nach Randnummern 66 ff. der Rahmenregelung der Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 haben. Beihilfen gelten nicht als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor die Begünstigten einen Beihilfeantrag gestellt haben. Zuwendungen dürfen daher nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragseingang bei der Behörde noch nicht begonnen worden sind.
Bei Vorhaben mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, bei kommunalen Antragstellenden ab eine Millionen Euro, muss der Beginn des Vorhabens ausdrücklich genehmigt werden, sofern dessen Umsetzung vor Rechtskraft des Bewilligungsbescheides begonnen werden soll. Der Antrag ist zu stellen bei der zuständigen Behörde nach Buchstabe G a.
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Ist in einem solchen Ausführungsvertrag ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der Zuwendung vereinbart oder ist der Ausführungsvertrag unter der auflösenden Bedingung der Nichtbewilligung der Zuwendung geschlossen, begründet erst die Zahlungsansprüche auslösende Tätigkeit eines Auftragnehmers für Leistungen einen Vorhabensbeginn.“
c)
Buchstabe e wird wie folgt neu gefasst:
„Soweit Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Umsatzsteuer zuwendungsfähig.“
d)
In Buchstabe g werden die Wörter „des Zuwendungsempfängers“ jeweils durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
e)
In Buchstabe i werden nach dem Buchstaben „F“ die Wörter „und H“ eingefügt.
f)
In Buchstabe j wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigten“ ersetzt.
g)
In Buchstabe k werden die Wörter „der Zuwendungsempfänger“ durch die Wörter „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
11.
Teil 2 Abschnitt G wird wie folgt geändert:
a)
Aus den Buchstaben a und b alt werden die Buchstaben b und c neu.
b)
Es wird folgender Buchstabe a neu eingefügt:
„a)
Für D.2 ist dem Antragsverfahren eine öffentliche Bekanntgabe von Themenschwerpunkten vorgeschaltet. Einzelheiten zum Verfahren werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft im Rahmen dieser Bekanntmachung bekannt gegeben und auf der Internetseite unter https://www.lsnq.de/NE veröffentlicht.“
c)
Buchstabe b neu wird wie folgt neu gefasst:
„b)
Antrags- und Bewilligungsbehörde für Vorhaben nach D.1 ist das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft und für Vorhaben nach D.2 bis H das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
d)
Buchstabe c alt wird zu Buchstabe e neu.
e)
Es wird folgender Buchstabe d neu eingefügt:
„d)
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann die Einbeziehung geeigneter Fachstellen in das Verfahren festlegen.“
f)
Buchstabe d alt wird zu Buchstabe f neu und wie folgt neu gefasst:
„f)
Die Auszahlung der Zuwendung für die Fördergegenstände D.1 und E erfolgt auf formgebundenen Antrag der Begünstigten nach Umsetzung der Vorhaben im Erstattungsverfahren.“
g)
Buchstaben e und f alt werden gelöscht.
h)
Es wird folgender Buchstabe g neu eingefügt:
„g)
Bei der Projektförderung für Vorhaben nach D.2, F und G gilt für die Auszahlung folgendes Verfahren:
aa)
Nach Erteilung des Zuwendungsbescheides und mit Anzeige des Maßnahmebeginns durch die Begünstigten werden 40 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt (ohne Verwendungsfrist).
bb)
Nach Abschluss der Maßnahme und mit Vorlage des vollständigen Verwendungsnachweises und angeforderter Unterlagen werden weitere 50 Prozent der Gesamtzuwendung ausgezahlt.
Bei Vorhaben mit einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren kann die zweite Auszahlungsrate geteilt werden. In diesen Fällen erfolgen zwischen Anzeige des Maßnahmebeginns und Vorlage des Verwendungsnachweises weitere Auszahlungen in Höhe des im Bewilligungsbescheid festzulegenden Anteils an 50 Prozent der Gesamtzuwendung (ohne Verwendungsfrist).
cc)
Nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises (einschließlich der nachgeforderten Unterlagen) wird die Schlussrate (10 Prozent) ausgezahlt.
dd)
Auszahlungsanträge sind nicht erforderlich.
ee)
Für die Auszahlung der Teilbeträge werden im Bewilligungsbescheid Untergrenzen festgelegt.“
i)
Es wird folgender Buchstabe h neu eingefügt:
„h)
Für Vorhaben nach H erfolgt die Auszahlung erst, wenn die Durchführung der Maßnahme oder Teilmaßnahme erfolgt ist. Der Nachweis erfolgt für Vorhaben, die im Rahmen der Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gefördert werden, in Form von von den Begünstigten unterschriebenen Listen, in denen die erbrachten Einheiten dokumentiert sind. Die Begünstigten haben Nachweise, insbesondere Rechnungen von beauftragten Unternehmen für die Durchführung der Pflegeleistungen, eigene Arbeitsnachweise, aus denen jeweils die Zahl der gepflegten Bäume hervorgeht, vorzuhalten und bei Anforderung vorzulegen.“
j)
Aus den Buchstaben g und h alt werden die Buchstaben i und j neu.
k)
In Buchstabe i neu wird nach der Angabe „§ 44“ die Angabe „SäHO“ eingefügt.
l)
Es wird folgender Buchstabe k neu angefügt:
„k)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.“
12.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „Für das ELER-Förderverfahren“ durch das Wort „Es“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „2019/711 vom 17. April 2019 (ABl. L 123 vom 10.05.2019, S. 1) durch die Angabe „2020/2221 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 30)“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „die Verordnung (EU) 2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 14)“ durch die Angabe „die delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.06.2021, S. 1)“ ersetzt.
d)
In Nummer 6 wird die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 58)“ durch die Angabe „2021/73 (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 9)“ ersetzt.
e)
In Nummer 7 wird die Angabe „2019/1804 (ABl. L 276 vom 29.10.2019, S. 12)“ durch die Angabe „2021/540 (ABl. L 108 vom 29.3.2021, S. 15)“ ersetzt.
f)
In Nummer 8 wird die Angabe „2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ durch die Angabe „2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
g)
In Nummer 9 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/723 (ABl. L 107 vom 25.4.2017, S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/1418 (ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 6)“ ersetzt.
h)
In Nummer 10 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2018/967 (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 2)“ durch die Angabe „Verordnung (EU) 2021/1336 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 6)“ ersetzt.
i)
In Nummer 11 wird die Angabe „2019/936 (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 5)“ durch die Angabe „2021/1337 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 9)“ ersetzt.
j)
In Nummer 13 wird die Angabe „2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)“ ersetzt.
k)
In Nummer 14 wird nach der Angabe „2013, S. 1),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,“.
l)
In Nummer 15 wird nach der Angabe „2014, S. 1),“ folgender Halbsatz angefügt:
„die zuletzt durch die Bekanntmachung 2020/C 424/05 (ABl. C 424 vom 8. Dezember 2020, S. 30) geändert worden ist,“.
m)
In Nummer 16 wird die Angabe „2018/1923 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2)“ durch die Angabe „2020/1474 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1)“ ersetzt.
n)
Es wird folgende Nummer 17 angefügt:
„17.
Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).“
13.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2.1 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
b)
In Nummer 2.2 werden die Wörter „der Begünstigte aus eigenen Mitteln trägt“ durch die Wörter „die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen“ ersetzt.
c)
In Nummer 2.3 werden Satz 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
„Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 7,5 Prozent oder mehr als 10 000 Euro ergibt. Sie sind ferner verpflichtet mitzuteilen, wenn sie nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere öffentliche Zuwendungen beantragen oder erhalten oder wenn sie gegebenenfalls weitere Mittel von Dritten erhalten.“
d)
In Nummer 2.6 wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
e)
In Nummer 3.1 werden die Wörter „des Arbeitgebers“ durch die Wörter „der Arbeitgeber“ ersetzt.
f)
In Nummer 3.3 werden die Wörter „der Begünstigte tatsächlich in Anspruch genommen hat“ durch die Wörter „die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen haben“ ersetzt.
g)
In Nummer 3.7 wird das Wort „Begünstigter“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
h)
In Nummer 3.8 werden die Wörter „der Begünstige nachweisen kann“ durch die Wörter „die Begünstigten nachweisen können“ ersetzt.
i)
Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Wörter „Ist der Begünstigte“ werden durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ ersetzt.
bb)
Die Angabe „10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ wird durch die Angabe „10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)“ ersetzt.
cc)
Die Wörter „hat er“ werden durch die Wörter „haben sie“ ersetzt.
j)
Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Ist der Begünstigte“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ und das Wort „kann“ wird durch das Wort „können“ ersetzt.
bb)
In Absatz 3 werden die Wörter „Ist der Begünstigte“ durch die Wörter „Sind die Begünstigten“ ersetzt.
k)
In Nummer 5 Buchstabe a werden die Wörter „an den Begünstigten“ gestrichen.
l)
Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Bewilligungsbescheid soll ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Begünstigten oder ihre Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen, ein Insolvenzverfahren gegen sie eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder sie mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt werden.“
m)
In Nummer 8 werden die Wörter „der Begünstigte ein Kleinunternehmen sowie kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) ist“ durch die Wörter „die Begünstigten Kleinunternehmen sowie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind“ ersetzt.
n)
In Nummer 10 werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „den Begünstigten“ und die Wörter „des Begünstigten“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
o)
Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 11.2 wird der zweite Halbsatz wie folgt neu gefasst:
„wenn die Begünstigten oder ihre Vertretung die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.“
bb)
In Nummer 11.3 werden die Wörter „der Begünstigte Förderkriterien nicht eingehalten hat“ durch die Wörter „die Begünstigten Förderkriterien nicht eingehalten haben“ ersetzt.
cc)
Nummer 11.4 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ mit den Wörtern „die Begünstigten“ und das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
bbb)
Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese Sanktion wird nicht verhängt, wenn die Begünstigten zur Zufriedenheit der Bewilligungsbehörde nachweisen können, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen tragen oder wenn die Bewilligungsbehörde sich anderweitig davon überzeugt hat, dass die Schuld nicht bei den betroffenen Begünstigten liegt.“
dd)
Nummer 11.5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Buchstabe a wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe b werden die Wörter „dem Begünstigten“ durch die Wörter „der Begünstigten“ ersetzt.
ccc)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“, das Wort „kann“ durch das Wort „können“, das Wort „seinerseits“ durch das Wort „ihrerseits“ und das Wort „dem“ durch das Wort „den“ ersetzt.
ee)
Nummer 11.6 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Begünstigte“ durch die Wörter „die Begünstigten“ ersetzt.
bbb)
Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„die Begünstigten falsche Nachweise vorgelegt haben, um die Förderung zu erhalten oder sie es versäumen, die erforderlichen Informationen zu liefern.“
ff)
Nummer 11.8 wird wie folgt geändert:
aaa)
In den Buchstaben a, b und e wird das Wort „des“ jeweils durch das Wort „der“ ersetzt.
bbb)
Im letzten Absatz werden die Wörter „der Begünstigte hierzu in der Lage ist“ durch die Wörter „die Begünstigten hierzu in der Lage sind“ ersetzt.
gg)
Nummer 11.9 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde von ihnen geforderten Nachweise vorlegen.
Die Übernehmenden haben der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen.“
p)
In Nummer 12 wird das Wort „diesem“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
q)
In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „Der Begünstigte hat“ durch die Wörter „Die Begünstigten haben“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.
r)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Begünstigte ist“ durch die Wörter „Die Begünstigten sind“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe c werden die Wörter „er beabsichtigt, seine“ durch die Wörter „sie beabsichtigen, ihre“ ersetzt.
s)
In Nummer 18.2 werden die Wörter „ein Begünstigter“ durch das Wort „Begünstigte“, das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ und das Wort „mißbräuliche“ durch das Wort „missbräuchliche“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 16. Februar 2022 in Kraft.

Dresden, den 16. Februar 2022

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 9, S. 254
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Februar 2022

    Fassung gültig bis: 13. Juli 2023