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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2023 bis 30.06.2023

Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive

Vollzitat: Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive vom 13. April 2022 (SächsABl. S. 591), die zuletzt durch die Richtlinie vom 25. Juli 2023 (SächsABl. S. 1130) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Bestandserhaltung des Archivgutes in sächsischen Archiven
(Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive –
FRL BestandserhaltArchive)

Vom 13. April 2022

[geändert durch RL vom 23. Juni 2023 (SächsABl. S. 839)
mit Wirkung vom 1. Januar 2023]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für die Erhaltung des unikalen schriftlichen und fotografischen Archivgutes in Archiven im Freistaat Sachsen.
2.
Die Mittel können auch für eine Kofinanzierung von Fördermitteln des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts eingesetzt werden. In diesem Fall richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften und Fördergrundsätzen des Bundes (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/erhaltung-des-schriftlichen-kulturguts-316962).
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Förderfähig sind Ausgaben für die folgenden Maßnahmen zur Erhaltung des Archivgutes und zur Schadensprävention:

1.
Fachgerechte Reinigung von Archivgut,
2.
technische Bearbeitung von Archivgut und
3.
fachgerechte Verpackung von Archivgut.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

1.
Träger kommunaler Archive, die die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen erfüllen und öffentlich zugänglich sind.
2.
a)
Träger privater Archive sowie
b)
Träger von Archiven von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die durch archivfachlich ausgebildetes Personal geführt werden, öffentlich zugänglich sind und eine sachgerechte Verwahrung des Archivgutes gewährleisten können.
3.
Träger von Archiven von Hochschulen und Akademien im Sinne des § 14 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen, die öffentlich zugänglich sind.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen für Zuwendungen des Landes mindestens 1 000 Euro und dürfen höchstens 25 000 Euro betragen.
2.
Das Archivgut muss sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden. Depositalgut oder Archivgut, dessen Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind, ist von einer Förderung ausgeschlossen.
3.
Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen an abschließend bewertetem und erschlossenem Archivgut.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Zuwendungsempfänger in Höhe von mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen oder sonstigen Mitteln zu finanzieren. Unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter können eigenanteilsmindernd bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Die unentgeltlich erbrachten Leistungen sind pauschal mit 12 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde zu berücksichtigen, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes gemäß Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die unentgeltlich erbrachten Leistungen sind nicht Bestandteil der im Finanzierungs- oder Wirtschaftsplan veranschlagten Einnahmen und Ausgaben; sie sind gesondert auszuweisen.
3.
Erfolgt die Zuwendung als Kofinanzierung von Vorhaben, die im Rahmen des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts gefördert werden, beträgt die Höhe der Zuwendung des Freistaates Sachsen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des zu fördernden Vorhabens. Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Zuwendungsempfänger in diesen Fällen in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen oder sonstigen Mitteln zu finanzieren.
4.
Zuwendungsfähig sind die unmittelbaren, projektbezogenen Sach- und Personalausgaben. Ausgaben für Stammpersonal sind nicht anrechenbar und förderfähig.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Staatsarchiv.
2.
Förderanträge sind bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge auf Kofinanzierung von Vorhaben, die im Rahmen des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes gefördert werden, sind bis zum 10. November des Vorjahres einzureichen.
3.
Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a)
Finanzierungsplan;
b)
Projektbeschreibung;
c)
bei Vereinen, Stiftungen und Gesellschaften eine Mehrfertigung der Satzung beziehungsweise des Gesellschaftsvertrages sowie ein aktueller Auszug aus dem Vereins-, Stiftungs- oder Handelsregister, sofern dort eingetragen;
d)
Nachweis der Gemeinnützigkeit bei Archiven, die in einer Rechtsform des Privatrechts unterhalten werden;
e)
eine Versicherung, dass die Archive nach Ziffer III die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
4.
Für Antragstellung, Mittelabforderung und Verwendungsnachweis sind die von der Bewilligungsbehörde vorgesehenen Formblätter zu verwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen und Unterlagen zusätzlich in elektronischer Form verlangen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Bewilligung der Kofinanzierung von Vorhaben des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts erfolgt auf der Grundlage des Zuwendungsbescheides der zuständigen Stelle des Bundes.
6.
Bei einer Kofinanzierung von Vorhaben, die im Rahmen des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts gefördert werden, erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung durch die zuständige Stelle des Bundes.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. April 2022

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 19, S. 591
    Fsn-Nr.: 290-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

    Fassung gültig bis: 30. Juni 2023