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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vollzitat: Viertes Gesetz zur Änderung der Sächsischen Bauordnung vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 366)

Viertes Gesetz
zur Änderung der Sächsischen Bauordnung

Vom 1. Juni 2022

Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 72a
Typengenehmigung“.
b)
Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84
Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeuge“ die Wörter „sowie Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger“ eingefügt.
b)
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze;“.
3.
Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt bei bestehenden Gebäuden nicht für eine Außenwand- und Dachdämmung, die über die Anforderungen nach dem Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), in der jeweils geltenden Fassung, für bestehende Gebäude nicht hinausgeht sowie für die mit der Wärmedämmung unmittelbar zusammenhängenden Änderungen von Bauteilen.“
4.
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie genügt eine Tiefe von 0,1 H; die Tiefe der Abstandsflächen muss mindestens 3 m betragen.“
b)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.
5.
In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
6.
Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 4 sind tragende und aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn die hinsichtlich der Standsicherheit und des Raumabschlusses geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit nachgewiesen und die Bauteile sowie ihre Anschlüsse ausreichend lange widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sind.“
7.
§ 28 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In offenen Durchfahrten und Durchgängen, durch die der einzige Rettungsweg zur öffentlichen Verkehrsfläche führt oder die Zugänglichkeit für die Feuerwehr gewährleistet wird, sind an Stützen, Wänden und Decken nur nichtbrennbare Dämmschichten zulässig.“
b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 3 sind hinterlüftete Außenwandbekleidungen mit Ausnahme der Dämmstoffe aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn sie den Technischen Baubestimmungen nach § 88a entsprechen. § 67 bleibt unberührt.“
8.
§ 32 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen
1.
mindestens 1,25 m entfernt sein
a)
Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
b)
Photovoltaikanlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und
2.
mindestens 0,30 m entfernt sein
a)
dachparallel installierte Photovoltaikanlagen, deren Außenseiten und Unterkonstruktion aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, und
b)
dachparallel installierte Solarthermieanlagen.“
9.
Dem § 35 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) In notwendigen Treppenräumen ohne Fenster sind in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 Vorkehrungen zur Schlauchführung zu treffen, die im Fall eines Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.“
10.
Dem § 47 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.“
11.
In § 49 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder“ durch die Wörter „Stellplätze und Garagen, Fahrradabstellplätze sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze“ ersetzt.
12.
§ 60 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „gelten“ das Komma und die Wörter „ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind“ gestrichen.
b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht oder Zulassung nach Straßenrecht oder Eisenbahnrecht bedürfen und jeweils nicht der Zuständigkeit einer Bundesbehörde unterfallen;“.
c)
In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ durch die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
d)
In Nummer 5 wird das Wort „Produktsicherheitsrecht“ durch die Wörter „dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
e)
In Nummer 6 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)“ durch die Wörter „die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14)“ ersetzt.
13.
§ 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Buchstaben a bis d werden wie folgt gefasst:
„a)
Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m³, außer im Außenbereich,
b)
Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² je Grundstück, außer im Außenbereich,
c)
Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 1 600 m², die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen sowie nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m² Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,
d)
Gewächshäuser einschließlich Folientunnel, ausgenommen Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, mit einer Firsthöhe von bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 1 600 m² Brutto-Grundfläche haben, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m² Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,“.
bb)
Buchstabe i wird aufgehoben.
b)
Der Nummer 4 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
Be- und Entwässerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen,“.
c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden nach der Angabe „10 m“ die Wörter „, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut,“ eingefügt.
bb)
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b)
freistehende Antennen nach Buchstabe a im Außenbereich mit einer Höhe bis zu 15 m,“.
cc)
Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buchstaben c bis f.
d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
„d)
Gülle- und Jauchebehälter sowie -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ und einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m,“.
bb)
Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
e)
Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe c angefügt:
„c)
offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5 000 m² Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen,“.
f)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
folgende Verkehrsanlagen:
a)
private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,
b)
land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke und nicht mehr als 3,50 m Breite,“.
g)
Der Nummer 13 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:
„g)
bauliche Anlagen, die dem saisonalen Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,
h)
ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologischen Geflügelhaltung, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und § 201 des Baugesetzbuches dienen sowie jeweils nicht mehr als 450 m³ Brutto-Rauminhalt und eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m² je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt,“.
h)
Nummer 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 m² je Grundstück und deren Zufahrten,“.
i)
Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird aufgehoben.
bb)
Buchstabe b wird Buchstabe a und nach dem Wort „Tankstellen“ werden die Wörter „sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt“ eingefügt.
cc)
Die Buchstaben c bis e werden die Buchstaben b bis d.
dd)
Buchstabe f wird Buchstabe e und der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee)
Folgende Buchstaben f bis h werden angefügt:
„f)
Gerüste in Dauerkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus,
g)
Schutzeinrichtungen für Pflanzenkulturen im Erwerbsgarten-, Erwerbsobst- und Weinbau, beispielsweise Hagelschutznetze, sowie stationäre Wasserverteilungsanlagen,
h)
Schutzeinrichtungen für Anlagen der berufsmäßigen Fischwirtschaft.“
14.
§ 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Dies gilt nicht für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
1.
von Sonderbauten,
2.
von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I. S. 4147) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, sowie
3.
a)
eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
b)
baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
die innerhalb eines Achtungsabstandes eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, den Baubeginn in der Frist des Absatzes 3 Satz 3 zu untersagen und dem Bauherrn mitzuteilen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn in einem Wohngebiet im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) innerhalb des Achtungsabstandes nach Satz 2 Nummer 3 ein Gebäude, das dem Wohnen dient, errichtet werden soll.“
15.
§ 65 wird wie folgt geändert:
a)
In § 65 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524)“ ersetzt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bauvorlageberechtigt für
1.
freistehende, eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 80 m²;
2.
Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 soweit sie sich nicht auf die Änderung der Art der Nutzung beziehen sowie deren Erweiterung um nicht mehr als 80 m² und
3.
freistehende oder einseitig angebaute Garagen bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche
ist auch, wer Meisterin oder Meister des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerks ist oder diesen nach § 7 Absatz 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht sechs Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation. Nach Satz 1 bauvorlageberechtigt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach Satz 1 rechtmäßig niedergelassen sind, eine vergleichbare Berechtigung vorweisen können und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen erbringen. Die Bauvorlageberechtigten nach den Sätzen 1 und 3 sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden. Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen nachzuweisen. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können. Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.“
16.
§ 66 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „Sachen“ durch das Wort „Sachsen“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,“.
17.
In § 67 Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 3786),“ die Wörter „die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,“ eingefügt.
18.
In § 71 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652)“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134)“ ersetzt.
19.
Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:
 
„§ 72a
Typengenehmigung
(1) Für bauliche Anlagen oder Teile derselben, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typengenehmigung, wenn die baulichen Anlagen oder Teile derselben den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften entsprechen. Eine Typengenehmigung kann auch für bauliche Anlagen erteilt werden, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen. In ihr sind die zulässigen unterschiedlichen Ausführungen festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.
(2) Die Typengenehmigung gilt fünf Jahre. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
(3) Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Freistaat Sachsen.
(4) Die §§ 65 bis 67 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 68 Absatz 1, 2 und 4 Satz 1 und 2 sowie § 69 Absatz 2 gelten entsprechend.
(5) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen. Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen sind von der Bauaufsichtsbehörde nicht mehr zu prüfen. Dies gilt entsprechend für die bautechnischen Nachweise nach § 66. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.“
20.
In § 76 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Baugerüste“ die Wörter „sowie Bühnen- und Traversenkonstruktionen innerhalb von Gebäuden“ eingefügt.
21.
Dem § 81 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei nach § 72a genehmigten baulichen Anlagen oder Teilen derselben gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
22.
Dem § 82 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In den Fällen des § 81 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, ist die jeweilige Bestätigung mit der Anzeige vorzulegen.“
23.
In § 83 Absatz 5 werden die Wörter „Abschriften erteilen“ durch die Wörter „einen Auszug erstellen“ ersetzt.
24.
§ 84 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 84
Abweichungen von § 35 des Baugesetzbuches
(1) § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches ist nicht anzuwenden.
(2) § 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuches findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn mit ihnen ein Mindestabstand von 1 000 m eingehalten wird
1.
zu Wohngebäuden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 des Baugesetzbuches nicht nur ausnahmsweise zulässig sind,
2.
zu Wohngebäuden, die innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuches nicht nur ausnahmsweise zulässig sind, und
3.
zu zulässiger Wohnbebauung im Außenbereich, die aus mindestens fünf Wohngebäuden besteht.
Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes zu den nächstgelegenen Wohngebäuden, die zulässig errichtet wurden oder errichtet werden dürfen.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Vorhaben, für welche der Antrag auf Genehmigung bis zum 30. September 2022 vollständig bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
(4) Vorhaben des Repowering nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind bei Windenergieanlagen auch mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn
1.
die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
2.
die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind,
dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet Wohngebäude im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen oder zulässig sind. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.
(5) Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, jedoch keine solchen des Repowering von Windenergieanlagen nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, sind mit einem geringeren Abstand als dem Mindestabstand von 1 000 m zu Wohnbebauung nach Absatz 2 Satz 1 zulässig, wenn
1.
die Gemeinde, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie
2.
die Gemeinde, auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen,
dem geringeren Abstand zustimmt. Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt jeweils durch Beschluss des Gemeinderates im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten der Ortschaften, auf deren Gebiet das Vorhaben geplant ist, sowie mit den Ortschaftsräten der Ortschaften auf deren Gebiet Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 1 000 m zum Vorhaben stehen. Beschlüsse nach Satz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. Die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben unberührt.
(6) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Regionalpläne und Bauleitpläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen wurden.“
25.
In § 85 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 10 Absatz 2“ das Komma und die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3, § 34 Absatz 5 und § 35 Absatz 6“ gestrichen.
26.
In § 87 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)“ durch die Wörter „Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607)“ ersetzt.
27.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Anforderungen an Garagen und Gebäude für Fahrradabstellplätze (§ 49);“.
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Bauvorhaben“ das Komma und das Wort „sowie“ durch ein Semikolon ersetzt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
das Verfahren im Einzelnen, insbesondere
a)
die Übermittlung elektronischer Dokumente und
b)
die Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form, sowie“.
cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der bauaufsichtlichen Aufgaben nach § 58, insbesondere die Erhebung und Übermittlung im Rahmen der notwendigen Beteiligung anderer öffentlicher Stellen, sowie die Übermittlung an sonstige Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben benötigen, wobei Umfang und Empfänger der zu übermittelnden Daten sowie die zulässigen Zwecke der Verwendung und die Dauer der Speicherung zu bestimmen sind.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)“ durch die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6.
die Zuständigkeit für die Erteilung von Typengenehmigungen nach § 72a auf ihr unmittelbar nachgeordnete Behörden zu übertragen;“.
cc)
Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ und die Wörter „Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808, 3343)“ durch die Wörter „Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 50),“ die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist,“ eingefügt.
28.
§ 88a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht nach Anhörung der beteiligten Kreise zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Absatz 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Soweit diese Technischen Baubestimmungen einem vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Muster einer Verwaltungsvorschrift über Technische Baubestimmungen entsprechen und zu diesem Muster bereits eine Anhörung der beteiligten Kreise durch das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgt ist, kann eine Anhörung nach Satz 1 entfallen. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.“
29.
§ 89 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „sowie Abstellplätze für Fahrräder (§ 49 Absatz 1)“ durch ein Komma und die Wörter „Fahrradabstellplätze sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze (§ 49 Absatz 1)“ ersetzt und die Wörter „(notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder)“ werden gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „10a“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann den Wortlaut der Sächsischen Bauordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 18, S. 366
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Juni 2022