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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition, Existenzgründung

Vollzitat: Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition, Existenzgründung vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 902), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Förderung landwirtschaftlicher Investitionen und Existenzgründungen
(Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition, Existenzgründung – FRL LIE/2023)

Vom 20. Juni 2023

Teil A
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt in der Förderperiode 2023–2027 auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe und Existenzgründungen sowie Hofnachfolgen in der Landwirtschaft.

Ein Rechtsanspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

Teil B
Voraussetzungen der Förderung

I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

1.
Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben
Ausgaben, die von den Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
2.
Vorhabenbeginn
2.1
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
2.2
Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen (zum Beispiel die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien) gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
3.
Förderfähige Ausgaben
3.1
Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit. Es werden nur Ausgaben anerkannt, die ihrer Höhe nach angemessen sind.
3.2
Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
3.3
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
3.4
Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgaben anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen werden oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
4.
Nicht förderfähige Ausgaben
Die nicht förderfähigen Ausgaben können der Anlage 3 entnommen werden.
5.
Förderausschlüsse
5.1
Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde und noch einer Zweckbindung unterliegt.
5.2
Weitere Förderausschlüsse sind im Fachteil der Richtlinie geregelt.
6.
Zuverlässigkeit der Begünstigten
6.1
Zuwendungen werden nur an zuverlässige Begünstigte gewährt.
6.2
Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde zum Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist.
6.3
Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn der Bewilligungsbehörde Hinweise vorliegen,
a)
dass gegen die Begünstigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs oder eines anderen Vermögensdelikts anhängig ist,
b)
dass gegen die Begünstigten eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdelikts erfolgte,
c)
dass gegen die Begünstigten eine Untersagung nach § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt,
d)
sofern die Begünstigten Träger eines Unternehmens sind, welches nicht seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist,
e)
dass gegen die Begünstigten oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet,
f)
die ansonsten gegen eine Zuverlässigkeit der Begünstigten sprechen (zum Beispiel Vorlage falscher Nachweise oder Übermittlung eines Verdachts auf Subventionsbetrug an die Staatsanwaltschaft).
6.4
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
6.5
Ergeben sich nach der Bewilligung tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht gesichert ist, kann die Zuwendung zurückgefordert werden.
7.
Gesicherte Gesamtfinanzierung
Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
8.
Vermeidung von Überfinanzierung und unzulässiger Kumulierung
8.1
Einnahmen sowie Mittel privater Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden und dauerhaft für die Finanzierung des Vorhabens erhalten, sind zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden. Einnahmen sowie Mittel privater Dritter (wie zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Spenden, Versicherungsleistungen) werden zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet. Die den Eigenanteil überschreitenden Einnahmen sowie Mittel privater Dritter reduzieren die Zuwendung.
8.2
Die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Mitteln für dieselben förderfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen. Förderdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank sind davon ausgenommen, soweit sie keine Beihilfen enthalten.
9.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
9.1
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre. Beinhaltet das Vorhaben ausschließlich Investitionen in Informations- und Kommunikationstechnologien, verkürzt sich die Zweckbindungsfrist auf drei Jahre.
9.2
Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter findet die Zweckbindungsfrist keine Anwendung.
10.
Transparenz
Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Vorhabenscode, vorhabensbezogen das spezifische Ziel, Anfangs- und Enddatum, die Beträge für den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.

Teil C
Besondere Voraussetzungen der Förderung

I.
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

1.
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck sind Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen von Nutztieren als auch zur Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes. Dies beinhaltet nichtproduktive Investitionen in die Verringerung der Emissionen von klimaschädigenden Gasen und die Belastung der Gewässer, insbesondere durch Nitrat und Pflanzenschutzmittel.
Weiterhin ist die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen durch Rationalisierung, die Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch Senkung der Produktionskosten sowie Effizienzsteigerung bei der Nutzung von Wasser und Energie Ziel der Förderung.
1.1
Investitionen im Bereich der Nutztierhaltung
Förderfähig sind insbesondere:
1.1.1
Investitionen in die Nutztierhaltung von landwirtschaftlichen Unternehmen zur Verbesserung des Tierwohls:
Investitionen in Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung-Premiumförderung und
Investitionen in die Innenwirtschaft der Nutztierhaltung.
1.1.2
Investitionen in das materielle und immaterielle Vermögen landwirtschaftlicher Betriebe zur Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes:
Investitionen in umweltgerechte Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger einschließlich Gülleseparierung,
Maßnahmen zur Emissionsminderung in Stallbauten,
Investitionen in Weideeinrichtungen als naturnahes Haltungsverfahren.
1.1.3
Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit von landwirtschaftlichen Unternehmen:
Anschaffung von Technik der Innenwirtschaft zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und -produktivität,
bauliche Investitionen, die keinen direkten Einfluss auf das Tierwohl haben.
1.2
Investitionen zur pflanzlichen Erzeugung einschließlich des Garten- und des Weinbaus
Förderfähig sind insbesondere:
1.2.1
Investitionen in das materielle und immaterielle Vermögen landwirtschaftlicher Betriebe zur Verbesserung des Klima- und Umweltschutzes:
Investitionen in die Anschaffung von umweltschonender oder innovativer Spezialtechnik (Erlass des SMEKUL zur Förderung von Maschinen und Geräten, unter https://www.lsnq.de/LIE2023 abrufbar) sowie Investitionen in Biobetten.
1.2.2
Investitionen in die Wettbewerbsfähigkeit von landwirtschaftlichen Unternehmen:
Investitionen in energiesparende Gewächshäuser,
Investitionen in Gebäude, Anlagen und Technik der Innenwirtschaft im Garten-, Obst- und Weinbau,
Investitionen in Beregnungs-, Bewässerungs- und Regenwassersammelanlagen,
Investitionen in Schutzeinrichtungen für Obst-, Wein- und Hopfenanlagen,
Investitionen zur Aufbereitung, Lagerung und Trocknung der im Unternehmen produzierten pflanzlichen Erzeugnisse,
Investitionen in die Bewirtschaftung von Steil- und Terrassenlagen des Weinbaus.
1.3
Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten
Förderfähig sind insbesondere:
Investitionen in Ladengeschäfte, Hofcafés und -restaurants, in absatzfördernde Gegenstände,
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von pflanzlichen Erzeugnissen, einschließlich Obst und Gemüse,
Investitionen zur Verarbeitung und Vermarktung von Fleisch, Milch und Eiern und sonstigen tierischen Erzeugnissen,
Investitionen in bauliche und technische Anlagen sowie Geräte in der Kellerwirtschaft im Weinbau,
mobile Spezialtechnik für die Verarbeitung und Vermarktung,
Investitionen in den Aufbau einer Onlinevermarktung und den -vertrieb.
1.4
Investitionen in die Digitalisierung von Geschäftsprozessen
Förderfähig sind übergreifende digitale Systemlösungen, die für einzelne Geschäftsprozesse zur Einsparung von Betriebsmitteln oder Prozessdokumentation, Rückverfolgbarkeit, Transparenz, Qualitätssicherung oder Entscheidungsunterstützung beitragen.
Im Zusammenhang mit der Digitalisierung eines oder mehrerer Geschäftsprozesse sind insbesondere
Investitionen in den Ausbau und die Vernetzung der gesamtbetrieblichen IT-Infrastruktur,
Technik zur betriebsflächendeckenden Verfügbarkeit von Breitband-Internet, Netzwerkkomponenten und Server,
Investitionen zur Herstellung der Informationskompatibilität zwischen verschiedenen Systemen in Echtzeit,
Investitionen in Anlagen zur Out- und Indoor-Lokalisation und -Navigation von Maschinen, Tieren und Akteuren sowie
Investitionen zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit
förderfähig.
1.5
Investitionen in die Anlage von Agroforstsystemen
Förderfähig sind Investitionen zur Anlage von Agroforstsystemen auf Ackerland sowie Kurzumtriebsplantagen auf Ackerland.
2.
Art der Unterstützung
Es werden Zuschüsse in Form von Anteilfinanzierung als Erstattung förderfähiger Ausgaben gewährt.
2.1
Begünstigte
a)
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind. Das Unternehmen muss über alle wesentlichen Produktionsfaktoren selbst verfügen sowie alle wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen selbst treffen.
b)
Eine Förderung der Unternehmen kann erfolgen, wenn sie
aa)
Waren des Anhanges I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union produzieren und die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten, oder
bb)
einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.
c)
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
aa)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten oder
bb)
eine der folgenden Renten beziehen:
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, in der jeweils geltenden Fassung, als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
Der gleiche Förderausschluss gilt
bei Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung oder
bei juristischen Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung
eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
d)
Nicht gefördert werden Begünstigte, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Stammkapitals des Unternehmens beträgt.
e)
Die Voraussetzungen müssen für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllt werden.
2.2
Förderfähige Ausgaben
a)
Folgende Ausgaben gelten als förderfähig:
aa)
Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, einschließlich der Anlage von Kurzumtriebsplantagen und Agroforstsystemen,
bb)
Kauf von neuen Maschinen und Anlagen,
cc)
allgemeine Aufwendungen (Aufwendungen der Planung sowie im Rahmen der Planung und Durchführung anfallende Aufwendungen) dürfen bis zu 12 Prozent betragen und
dd)
die folgenden immateriellen Investitionen: Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
b)
Im Falle der Einbeziehung eines Grundstückerwerbs in das förderfähige Investitionsvolumen ist der einbezogene Wert durch eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers (öffentlich bestellter Sachverständiger) oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu belegen. Bei bebauten Grundstücken darf in den vergangenen zehn Jahren für das Gebäude kein nationaler oder gemeinschaftlicher Zuschuss gewährt worden sein, der bei Kofinanzierung des Kaufs durch den ELER die Doppelgewährung einer Beihilfe zur Folge hätte. Der Erwerb von Grundstücken ist bis maximal 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betroffene Vorhaben förderfähig.
2.3
Förderkriterien
a)
Das Vorhaben wird im Freistaat Sachsen durchgeführt.
b)
Der Umsatz des landwirtschaftlichen Unternehmens muss zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent des Umsatzerlöses) aus der Produktion von Waren gemäß Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47, im folgenden AEUV) erzielt werden (Erzeugung von Waren gemäß Anhang I AEUV durch Bodenbewirtschaftung oder mit Bodenbewirtschaftung verbundener Tierhaltung) und das Vorhaben unterstützt nicht die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
c)
Die Begünstigten müssen über einen Viehbesatz von weniger als 2,0 Großvieheinheiten je Hektar (GV/ha) zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügen.
d)
Ausreichende Qualifikation des Betriebsleiters: Die Begünstigten haben nachzuweisen, dass sie selbst oder eine von ihnen zur Geschäftsführung bestellte Person eine bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf und den erfolgreichen Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule, eine gleichwertige Berufsbildung oder eine nachgewiesene Berufserfahrung besitzen, die sie befähigt, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung, welches keine Leistungen oder Renten nach Nummer 2.1 bezieht, diese Voraussetzung erfüllen.
e)
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro je Antrag oder 100 000 Euro in der gesamten Förderperiode 2023–2027, haben die Begünstigten eine Vorwegbuchführung für mindestens zwei Wirtschaftsjahre vor Antragstellung (bei Neugründungen bereits verfügbare Buchführungsabschlüsse) vorzulegen.
f)
Vorlage eines Investitionskonzeptes: Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro je Antrag oder 100 000 Euro in der gesamten Förderperiode 2023–2027, haben die Begünstigten ein Investitionskonzept über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, über die Finanzierung und die Zweckmäßigkeit des Vorhabens vorzulegen. Unterschreitet das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro ist das einfache Investitionskonzept ausreichend.
g)
Übersteigt der Zuschuss je Bewilligungsbescheid 400 000 Euro, so haben bei Begünstigten in der Rechtsform der juristischen Person alle Gesellschafter mit einem Kapitalanteil von über 25 Prozent am Stammkapital eine Besicherung in Höhe von 15 Prozent der Zuschusssumme durch selbstschuldnerische Bürgschaft nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag vorzulegen.
h)
Vorlage bau- und umweltrechtlicher Genehmigungen, die für eine Durchführung des Vorhabens erforderlich sind:
Die Begünstigten müssen mit dem Antrag die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen, die unter anderem die erfolgte Prüfung der Umweltwirkungen des Vorhabens belegen.
i)
Werden den Begünstigten durch EU-Recht neue Anforderungen auferlegt, so kann die Unterstützung zur Erfüllung dieser Anforderungen für einen Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag gewährt werden, zu dem die Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden.
j)
Vorlage des Flächennachweises für den Flächenantrag der Agrarförderung (EGFL).
k)
Bei Investitionen in Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung gilt:
Aus den Planungsunterlagen und der Vorhabenbeschreibung geht hervor, dass das Vorhaben die Anforderungen gemäß Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil A und Teil B des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung einhalten wird (Premiumförderung). Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIE2023 verfügbar.
l)
Bei Investitionen in die Lagerkapazität gemäß Nummer 1.1.2 gilt:
Förderfähig sind Investitionen zur Erhöhung bei vorhandenen sechs auf mindestens neun Monate oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität von mindestens neun Monaten für Gülle, Jauche und Silosickersaft sowie Investitionen zur Erhöhung bei vorhandenen zwei auf mindestens sechs Monate oder Sicherung der umweltgerechten Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten für Festmist und Kompost.
m)
Bei Investitionen in die Bewässerung müssen Wasserzähler, mit denen der Wasserverbrauch auf der Ebene der geförderten Investition gemessen werden kann, installiert oder als Teil der Investition installiert werden.
n)
Investitionen in eine bestehende Bewässerungsanlage sind förderfähig, wenn durch die Investition ein Wassereinsparpotenzial von mindestens 15 Prozent erreicht wird.
o)
Investitionen zur Verwendung von aufbereitetem Wasser als alternative Wasserversorgungsoption sind nur förderfähig, wenn durch Genehmigung der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass die Bereitstellung und die Verwendung des betreffenden Wassers im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32) erfolgt.
p)
Bei Investitionen in die Anlage von Agroforstsystemen auf Ackerland nach Nummer 1.5 ist von den Begünstigten mit dem Antrag ein durch die zuständige Landesbehörde oder durch eine vom Land anerkannte Institution positiv geprüftes Nutzungskonzept über die Agroforstfläche vorzulegen.
q)
Bei Investitionen in Kurzumtriebsplantagen sind nur Bäume gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Verordnung) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139; 2022 I S. 2287), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, förderfähig.
r)
Für Vorhaben der EIP AGRI sind zusätzlich die Kriterien des Teil B Ziffer II Nummer 2.5 und 2.6 der Förderrichtlinie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Wissensaustauschs, der Europäischen Innovationspartnerschaften (EIP-Agri) und von Netzwerken und Kooperationen (Förderrichtlinie Wissensaustausch, Innovationen und Netzwerke – FRL WIN/2023) vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 916) zu erfüllen.
2.4
Verpflichtungen
a)
Die Begünstigten müssen für die Dauer der Zweckbindung einen Viehbesatz von weniger als 2,0 GV/ha einhalten.
b)
Übersteigt das förderfähige Investitionsvolumen 100 000 Euro je Antrag oder 100 000 Euro in der gesamten Förderperiode 2023–2027, haben die Begünstigten eine Buchführung für die Dauer von fünf Jahren einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entspricht. Diese Auflage beginnt mit dem auf die abschließende Festsetzung der Förderung folgenden Buchführungsjahr.
c)
Bei Investitionen in Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung gilt für die Dauer der Zweckbindung: Das Vorhaben hält die Anforderungen gemäß Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil A (Basisförderung) und Teil B (Premiumförderung) des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan in der jeweils geltenden Fassung ein. Der Wortlaut ist im Internet unter https://www.lsnq.de/LIE2023 verfügbar.
d)
Bei Investitionen in die Lagerkapazität sind die Kriterien unter Nummer 2.3 Buchstabe l über die Dauer der Zweckbindung einzuhalten.
2.5
Beträge und Höhe der Förderung
a)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.1.1 beträgt für Vorhaben nach den Kriterien der Premiumförderung 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.
b)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.1.2 beträgt 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.
c)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.1.3 beträgt 25 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.
d)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.2.1 beträgt 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens. Für Investitionen in mobile Maschinen und Geräte wird der Zuschusssatz auf 25 Prozent begrenzt.
e)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.2.2 beträgt grundsätzlich 25 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens. Betriebe des Garten-, Obst-, und Weinbaus erhalten einen Zuschlag von 10 Prozentpunkten auf den vorgenannten Zuschusssatz. Für Investitionen in mobile Technik der Innenwirtschaft wird der Zuschusssatz auf 25 Prozent begrenzt.
f)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.3 beträgt 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens. Für Investitionen in mobile Technik wird der Zuschusssatz auf 25 Prozent begrenzt.
g)
Der Zuschusssatz für Maßnahmen nach Nummer 1.4 und 1.5 beträgt 40 Prozent des förderfähigen Investitionsvolumens.
h)
Für Betriebe, die ihr Vorhaben im benachteiligten Gebiet umsetzen, wird für bauliche Maßnahmen der Zuschusssatz um 5 Prozentpunkte erhöht.
i)
Für Betriebe, die nachweislich nach einem anerkannten ökologischen Standard wirtschaften, wird für bauliche Maßnahmen der Zuschusssatz um 5 Prozentpunkte erhöht.
j)
Für den Teil der einbeziehbaren Ausgaben für den Grundstückserwerb ist der Zuschusssatz generell auf 25 Prozent begrenzt.
k)
Für Vorhaben, die im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP AGRI) beantragt werden, erhöht sich der Zuschuss um 20 Prozentpunkte.
l)
Das förderfähige Investitionsvolumen muss mindestens 20 000 Euro je Vorhaben (Förderantrag) betragen.
m)
Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt für die Begünstigten je 5 Millionen Euro für die gesamte Förderperiode 2023–2027.
aa)
Die geltende Obergrenze der Förderung darf im Verbund (Erlass des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft – im Folgenden SMEKUL – zur Anrechnung von Beteiligungen an Unternehmen) sowie bei den einzelnen Gesellschaftern nur einmal ausgeschöpft werden.
bb)
Für Vorhaben der EIP AGRI gilt keine Obergrenze.
n)
Die Höhe der Förderung ist auf 65 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben begrenzt.

II.
Existenzgründungen und Hofnachfolgen

1.
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten für die Entwicklung eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsetzung eines mehrjährigen Geschäftsplans nach einer Existenzgründung oder Hofnachfolge.
2.
Art der Unterstützung
Die Zuwendung wird als Zuschuss in Form eines Pauschalbetrages gewährt.
3.
Begünstigte
a)
Begünstigte sind Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen in folgender Konstellation:
aa)
Junglandwirtinnen und Junglandwirte als Inhabende eines Einzelunternehmens,
bb)
Personengesellschaften, wenn die Junglandwirtinnen und Junglandwirte das Unternehmen wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren; die wirksame und langfristige Kontrolle muss während des gesamten Bewilligungszeitraumes gewährleistet werden. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirtinnen oder Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der Personalgesellschaft beteiligt, so müssen die Junglandwirtinnen und Junglandwirte in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben.
b)
Junglandwirtinnen und Junglandwirte sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhabende niederlassen.
c)
Die Begünstigten müssen kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sein.
d)
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt oder betragen wird.
4.
Förderkriterien
a)
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens muss zu wesentlichen Teilen (mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse) darin bestehen, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen.
b)
Die in § 1 Absatz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, in der jeweils geltenden Fassung, genannte Mindestgröße muss erreicht oder überschritten werden; als Tierhaltung in diesem Sinne gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.
c)
Die Gewährung einer Förderung ist an die Vorlage eines Geschäftsplanes gebunden, der mit der Antragstellung vorzulegen ist. Aus dem Geschäftsplan muss die Entwicklung zu einem nachhaltigen, tragfähigen Betrieb hervorgehen. Der Geschäftsplan beinhaltet:
aa)
die Ausgangssituation des landwirtschaftlichen Betriebes,
bb)
Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes (einschließlich der wirtschaftlichen Entwicklung),
cc)
Einzelheiten zu den Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen für ökologische Nachhaltigkeit, Ressourceneffizienz, Klimaanpassung und Resilienz, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (zum Beispiel Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste).
d)
Die Junglandwirtinnen und Junglandwirte haben angemessenes fachliches Können und Wissen für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Liegt diese Voraussetzung zur Bewilligung noch nicht vor, muss diese innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bewilligung nachgewiesen werden. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen.
e)
Der Standardoutput des Betriebes muss mindestens 25 000 Euro pro Jahr betragen. Der Höchstbetrag des Standardoutputs pro Jahr beträgt für Acker- und Futterbaubetriebe 500 000 Euro, für Gartenbau- und Verbundbetriebe sowie Betriebe mit Dauerkulturen 1 000 000 Euro und für Veredlungsbetriebe 1 500 000 Euro. Die Grenzen sind zum Zeitpunkt der Bewilligung einzuhalten. Verbundene Unternehmen und Partnerunternehmen im Sinne des Anhangs I zur Verordnung (EU) 2022/2472 sind bei der Berechnung des Standardoutputs mit zu berücksichtigen.
f)
Der Tierbestand im Unternehmen darf höchstens 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter Fläche betragen. Der anzuwendende Umrechnungsschlüssel „Detaillierter GV-Schlüssel“ ist unter https://www.lsnq.de/LIE2023 abrufbar.
g)
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenzen) der Junglandwirtinnen und Junglandwirte und ihrer Ehegatten darf im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 90 000 Euro je Jahr bei Ledigen und 120 000 Euro je Jahr bei Verheirateten zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
5.
Beträge und Höhe der Förderung
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt einmalig 70 000 Euro je begünstigtem Unternehmen und wird für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren in nachfolgender Höhe gewährt:
Beträge und Höhe der Förderung
Buchstabe Rate Euro-Betrag
a) erste Rate: 35 000 Euro,
b) zweite Rate: 25 000 Euro,
c) Schlussrate: 10 000 Euro.
6.
Verpflichtungen
a)
Der Antrag auf Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ist innerhalb von 24 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte als Betriebsinhabende zu stellen. Die bis zur Bewilligung getätigten Maßnahmen zur Unternehmensgründung stehen einer späteren Förderung nicht entgegen.
b)
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal fünf Jahre. Der Zeitraum beginnt mit dem Bewilligungsdatum. Im Bewilligungszeitraum sind die Umsetzung des Geschäftsplans und die Bewirtschaftung des Betriebes sicher zu stellen.
c)
Der Wechsel des Eigentümers eines Unternehmens, Gesellschafterwechsel oder der Hinzutritt neuer Gesellschafter innerhalb des Bewilligungszeitraumes und der Frist nach Buchstabe b sind der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen anzuzeigen. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass infolge des Wechsels der Eigentümer oder Gesellschafter nicht mehr sämtliche Auflagen, Bedingungen oder Zuwendungsvoraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt werden.
d)
Die Begünstigten haben der Bewilligungsbehörde den Beginn der Umsetzung des Geschäftsplanes anzuzeigen. Änderungen im Geschäftsplan bedürfen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
e)
Der Tierbestand im Unternehmen darf höchstens 2,0 GV/ha selbstbewirtschafteter Fläche betragen. Der anzuwendende Umrechnungsschlüssel „Detaillierter GV-Schlüssel“ ist unter https://www.lsnq.de/LIE2023 abrufbar.
f)
Die Begünstigten haben für die Dauer des Bewilligungszeitraumes nach Nummer b) eine Buchführung einzurichten oder fortzuführen, die dem Jahresabschluss des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entspricht, beginnend mit dem Wirtschaftsjahr für das die erste Rate ausgezahlt wird.

Teil D
Verfahren

I.
Antragsverfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
2.
Anträge auf Förderung sind abrufbar unter: https://www.lsnq.de/LIE2023.

II.
Auswahl der Vorhaben

Gemäß Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden für die Bewertung der Förderanträge Auswahlkriterien festgelegt.

Es gilt:

1.
Ein Aufruf zur Einreichung von Förderanträgen wird durch das SMEKUL im Internet unter https://www.lsnq.de/LIE2023 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien, Schwellenwerte, das Finanzmittelbudget, die Intervention, das spezifische Ziel, die Förderkulisse, die Art der förderfähigen Antragstellenden und der Stichtag, bis zu dem die Anträge abzugeben sind, die einer gemeinsamen Vorhabenauswahl zugeordnet werden sollen, bekannt gegeben.
2.
Die Vorhabenauswahl erfolgt durch die Bewilligungsbehörde anhand der Auswahlkriterien und des Schwellenwerts. Die Bewilligung der Anträge erfolgt auf Grundlage der festgelegten Auswahlkriterien. Dies bedeutet, dass alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden Förderanträge nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht werden. In die Vorhabenauswahl werden nur bewilligungsreife Förderanträge einbezogen. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen des bekannt gegebenen Finanzmittelbudgets entsprechend dieser Rangfolge.
3.
Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bewilligt werden können, werden in die Vorhabenauswahl des nachfolgenden Aufrufs zu dessen Stichtag einbezogen, sofern ein weiterer Aufruf erfolgt und dieser mit dem vorherigen Aufruf hinsichtlich der Auswahlkriterien und der Schwellenwerte identisch ist.
4.
Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Für Vorhaben nach Teil C Ziffer II gilt darüber hinaus:

Vor der Entscheidung über den Antrag ist ein Gutachterausschuss anzuhören. Der Gutachterausschuss gibt zu den vorgestellten Projekten eine Empfehlung ab. Der Gutachterausschuss wird vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie berufen.

III.
Bewilligungsverfahren

1.
Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
2.
Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Auszahlungsverfahren.
3.
Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.
4.
Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind ausgeschlossen.

IV.
Auszahlungsverfahren

Die jeweils geltenden Antragsformulare, Vordrucke und Erklärungen sind im Internet veröffentlicht. Im Falle der Eröffnung eines elektronischen Verfahrens ist der Zugang zum Portal ebenfalls über diese Adresse erreichbar (Adresse: https://www.lsnq.de/LIE2023).

1.
Für Teil C Ziffer I gilt darüber hinaus:
a)
Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist über diese Adresse erreichbar (Adresse: https://www.lsnq.de/LIE2023).
b)
Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.
c)
Teilauszahlungen sind nicht zugelassen.
d)
Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen.
e)
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Zuwendung fest und veranlasst die Auszahlung.
2.
Für Teil C Ziffer II gilt über den ersten Absatz hinaus:
a)
Die erste Rate wird nach Prüfung des Geschäftsplans mit der Bewilligung ausgezahlt.
b)
Die Auszahlung der zweiten Rate erfolgt auf Antrag nach der Vorlage eines Buchführungsergebnisses, das dem Format des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – Jahresabschlusses entspricht (Nachweis mindestens 25 Prozent Umsatzerlöse nach Anhang I AEUV und Einhaltung 2,0 GV/ha) und Umsetzung eines Zwischenzieles aus dem Geschäftsplan.
c)
Die Schlussrate wird auf Antrag, nach Vorlage und Prüfung des Abschlussberichts zur Umsetzung des Geschäftsplans, ausgezahlt. Die Zahlungen hängen von einer ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplanes ab.

V.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

VI.
Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Sanktionen

1.
Der Förderantrag wird abgelehnt, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorliegen oder die Begünstigten erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht erbringen.
2.
Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen.
3.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben.
4.
Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.
5.
Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
6.
Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenz­verfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.
7.
Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
8.
Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung (§ 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit §§ 48 ff. VwVfG).

Teil E
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Förderrichtlinie Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer (FRL LIW/2014) vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 74), die zuletzt durch die Richtlinie vom 2. November 2021 (SächsABl. S. 1443) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239) und die Förderrichtlinie Existenzgründungs- und Hofnachfolgeprogramm (FRL EHP/2021) vom 27. September 2021 (SächsABl. S. 1287), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Für alle Anträge, die vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurden, gelten die genannten Förderrichtlinien unverändert fort.

Dresden, den 20. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Anlagen:

Anlage 1: EU-Rechtsgrundlagen

Anlage 2: Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben

Anlage 3: Nicht förderfähige Ausgaben

Anlagen

Anlage 1
(zu Teil A)

EU-Rechtsgrundlagen

Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:

1.
die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1),
2.
die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
3.
die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1),
4.
die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
5.
die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95),
6.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131),
7.
die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197),
8.
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
9.
Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1).

Anlage 2
(zu Teil D Ziffer III Nummer 3)

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.

2.
Finanzierungsplan

(1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung).

Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.

(2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungsplan anzugeben.

(3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplans durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen.

(4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt.

(6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

3.
Vergabe von Aufträgen
3.1
Vergabedokumentation

(1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.

(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.

3.2
Beachtung der Binnenmarktrelevanz

(1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.

(2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.

(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.

3.3
Folgen der Nichteinhaltung

(1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erhebliche Verstöße festgestellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen.

(2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet.

(3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen.

3.4
Ausschluss von Interessenkonflikten

Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung.

3.5
Hinweis

Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren.

4.
Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)

(1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt.

(2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe.

(3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt.

5.
Rücknahme, Widerruf, Erstattung

(1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens.

(2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn

a)
die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen,
b)
die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
c)
Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
d)
Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.

(3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn

a)
die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird,
b)
der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben,
c)
mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

(4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.

(5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

6.
Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung

(1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist.

(2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrags und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.

(3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden.

(4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.

(5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.

(6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind.

(7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab.

(8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung).

7.
Verrechnung

Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.

8.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.

9.
Aufbewahrungspflichten

(1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.

(2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren.

10.
Prüfungen

(1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Die Begünstigten haben den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich ihrer Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden.

(2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn die Begünstigten oder ihre Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindern.

(3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.

(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

11.
Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen

(1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides.

(2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden.

12.
Mitteilungspflichten

(1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird,
b)
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt,
c)
der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist,
d)
sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
e)
ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird,
f)
sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform),
g)
sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen, technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommene Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung).

(2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu haben sie, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem haben sie die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.

13.
Subventionsbetrug

(1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.

(2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder dass die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) (SubvG), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

14.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).

Anlage 3
(zu Teil B Ziffer I Nummer 4)

Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht förderfähige Ausgaben sind:

a)
der Erwerb von Zahlungsansprüchen,
b)
der Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung und Entwicklung der Natur und der Umwelt sowie zur Erhaltung kohlenstoffreicher Böden,
c)
der Erwerb von Tieren, zu anderen Zwecken als
-
dem Schutz von Nutztieren vor Großraubtieren oder dem forstwirtschaftlichen Einsatz anstelle von Maschinen,
-
der Aufzucht gefährdeter Rassen im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115,
d)
der Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung zu anderen Zwecken als
-
der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen,
-
der Erhaltung von Pflanzensorten, die von genetischer Erosion bedroht sind, im Rahmen der Verpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115,
e)
Schuldzinsen,
f)
Abschreibungen,
g)
Betriebskapital,
h)
Erbabfindungen,
i)
Buchführungskosten,
j)
Skonti, soweit sie in Anspruch genommen wurden,
k)
Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
l)
Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen. Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten für Investitionen zugelassen werden, die Landwirte zur Erfüllung neuer unionsrechtlicher Vorschriften tätigen,
m)
Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,
n)
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung ist,
o)
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt,
p)
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt,
q)
Eigenleistungen,
r)
Kosten für Leasing,
s)
Grunderwerbsteuer,
t)
Kosten für Rechts-, Unternehmens-, Versicherungs- und Steuerberatung,
u)
Reisekosten,
v)
der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
w)
Mehrwertsteuer.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 902
    Fsn-Nr.: 5563-V23.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. Juni 2023