Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst
(VwV AIDS-Prävention)
Vom 1. Dezember 2003
Zur Organisation der AIDS-Prävention erlässt das Staatsministerium für Soziales auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, folgende Verwaltungsvorschrift:
- 1.
- Regierungspräsidien
- 1.1
- Die Regierungspräsidien koordinieren die Aufgaben der AIDS-Prävention für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
- 1.2
- Die Regierungspräsidien benennen eine fachlich geeignete Person als AIDS-Beauftragte(n) des Regierungspräsidiums.
- 1.3
- Die Regierungspräsidien organisieren im Wechsel in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales die Jahresfortbildung der AIDS-Fachkräfte des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
- 1.4
- Um den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Aktivitäten im Regierungsbezirk sicherzustellen, veranstalten die Regierungspräsidien mindestens einmal jährlich Arbeitstreffen mit den Fachkräften der Gesundheitsämter und anderen Trägern der AIDS-Prävention. Dabei sollen auch zusätzliche Fortbildungsthemen angeboten und Trends in der Präventionsarbeit aufgedeckt werden.
- 1.5
- Die AIDS-Beauftragten der Regierungspräsidien werten die Jahresberichte der Gesundheitsämter aus und leiten sie mit einer zusammenfassenden Stellungnahme dem Staatsministerium für Soziales jeweils bis zum 10. März des Folgejahres zu.
- 2.
- Gesundheitsämter
- 2.1
- Die Gesundheitsämter nehmen die Aufgaben der AIDS-Prävention als untere Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahr.
- 2.2
- Die Gesundheitsämter benennen eine fachlich geeignete Person als AIDS-Fachkraft des Gesundheitsamtes.
- 2.3
- Die Gesundheitsämter geben allgemeine Auskunft und beraten in allen Fragen der HIV-Infektion und von AIDS. Sie führen Präventionsveranstaltungen insbesondere für Schüler und junge Erwachsene durch.
- 2.4
- Die Gesundheitsämter bieten kostenlose anonyme HIV-Antikörpertests gemäß den aktuellen Empfehlungen des Staatsministeriums für Soziales an. Die Bevölkerung ist regelmäßig in geeigneter Weise auf dieses Angebot hinzuweisen.
- 2.5
- Die Gesundheitsämter informieren über die Angebote psychosozialer Betreuung für Betroffene und ihre Angehörigen.
- 2.6
- Die Gesundheitsämter leisten bedarfsgerecht Öffentlichkeitsarbeit. Dabei sind vor allem Grundinformationen über Ansteckungswege und entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermitteln.
- 2.7
- Die AIDS-Fachkräfte sollen an der Jahresfortbildung der AIDS-Berater teilnehmen. Darüber hinaus empfiehlt das Staatsministerium für Soziales den Besuch mindestens einer weiteren Fachfortbildung.
- 2.8
- Die AIDS-Fachkräfte wirken darauf hin, dass alle mit AIDS-Beratung und AIDS-Betreuung Befassten im Zuständigkeitsbereich zusammenarbeiten und ihre Aktivitäten koordinieren. Die Einrichtung eines Arbeitskreises wird empfohlen.
- 2.9
- Die Gesundheitsämter berichten jährlich dem Regierungspräsidium jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Ergebnisse der HIV-Antikörperuntersuchungen im Rahmen ihres Beratungs- und Untersuchungsangebotes, über die epidemiologische Situation im Amtsbereich, über Maßnahmen des Gesundheitsamtes zur AIDS-Prävention und über die Arbeit anderer in der AIDS-Prävention tätigen Einrichtungen.
- 3.
- Landesuntersuchungsanstalt
- 3.1
- Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt) führt bei den von Gesundheitsämtern eingesandten Blutproben HIV-Antikörpertests und gegebenenfalls Bestätigungstests durch.
- 3.2
- Die Landesuntersuchungsanstalt berichtet dem Staatsministerium für Soziales halbjährlich über die Ergebnisse der HIV-Antikörperuntersuchungen. Die Landesuntersuchungsanstalt erstellt jeweils bis zum 20. Februar einen Jahresbericht zum Vorjahr und ergänzt diesen durch eine Trendanalyse.
- 3.3
- Die Landesuntersuchungsanstalt benennt eine fachlich geeignete Person, die das Staatsministerium für Soziales in Angelegenheiten zu HIV/AIDS berät.
- 4.
- In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst (VwV AIDS-Prävention) vom 17. November 1998 (SächsABl. S. 894) außer Kraft.
Dresden, den 1. Dezember 2003
Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär