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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1218), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst
(VwV AIDS-Prävention)

Vom 1. Dezember 2003

Zur Organisation der AIDS-Prävention erlässt das Staatsministerium für Soziales auf der Grundlage der §§ 2, 3 und 11 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, folgende Verwaltungsvorschrift:

1.
Regierungspräsidien
1.1
Die Regierungspräsidien koordinieren die Aufgaben der AIDS-Prävention für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
1.2
Die Regierungspräsidien benennen eine fachlich geeignete Person als AIDS-Beauftragte(n) des Regierungspräsidiums.
1.3
Die Regierungspräsidien organisieren im Wechsel in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales die Jahresfortbildung der AIDS-Fachkräfte des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
1.4
Um den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Aktivitäten im Regierungsbezirk sicherzustellen, veranstalten die Regierungspräsidien mindestens einmal jährlich Arbeitstreffen mit den Fachkräften der Gesundheitsämter und anderen Trägern der AIDS-Prävention. Dabei sollen auch zusätzliche Fortbildungsthemen angeboten und Trends in der Präventionsarbeit aufgedeckt werden.
1.5
Die AIDS-Beauftragten der Regierungspräsidien werten die Jahresberichte der Gesundheitsämter aus und leiten sie mit einer zusammenfassenden Stellungnahme dem Staatsministerium für Soziales jeweils bis zum 10. März des Folgejahres zu.
2.
Gesundheitsämter
2.1
Die Gesundheitsämter nehmen die Aufgaben der AIDS-Prävention als untere Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes wahr.
2.2
Die Gesundheitsämter benennen eine fachlich geeignete Person als AIDS-Fachkraft des Gesundheitsamtes.
2.3
Die Gesundheitsämter geben allgemeine Auskunft und beraten in allen Fragen der HIV-Infektion und von AIDS. Sie führen Präventionsveranstaltungen insbesondere für Schüler und junge Erwachsene durch.
2.4
Die Gesundheitsämter bieten kostenlose anonyme HIV-Antikörpertests gemäß den aktuellen Empfehlungen des Staatsministeriums für Soziales an. Die Bevölkerung ist regelmäßig in geeigneter Weise auf dieses Angebot hinzuweisen.
2.5
Die Gesundheitsämter informieren über die Angebote psychosozialer Betreuung für Betroffene und ihre Angehörigen.
2.6
Die Gesundheitsämter leisten bedarfsgerecht Öffentlichkeitsarbeit. Dabei sind vor allem Grundinformationen über Ansteckungswege und entsprechende Schutzmaßnahmen zu vermitteln.
2.7
Die AIDS-Fachkräfte sollen an der Jahresfortbildung der AIDS-Berater teilnehmen. Darüber hinaus empfiehlt das Staatsministerium für Soziales den Besuch mindestens einer weiteren Fachfortbildung.
2.8
Die AIDS-Fachkräfte wirken darauf hin, dass alle mit AIDS-Beratung und AIDS-Betreuung Befassten im Zuständigkeitsbereich zusammenarbeiten und ihre Aktivitäten koordinieren. Die Einrichtung eines Arbeitskreises wird empfohlen.
2.9
Die Gesundheitsämter berichten jährlich dem Regierungspräsidium jeweils bis zum 31. Januar des Folgejahres über die Ergebnisse der HIV-Antikörperuntersuchungen im Rahmen ihres Beratungs- und Untersuchungsangebotes, über die epidemiologische Situation im Amtsbereich, über Maßnahmen des Gesundheitsamtes zur AIDS-Prävention und über die Arbeit anderer in der AIDS-Prävention tätigen Einrichtungen.
3.
Landesuntersuchungsanstalt
3.1
Die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt) führt bei den von Gesundheitsämtern eingesandten Blutproben HIV-Antikörpertests und gegebenenfalls Bestätigungstests durch.
3.2
Die Landesuntersuchungsanstalt berichtet dem Staatsministerium für Soziales halbjährlich über die Ergebnisse der HIV-Antikörperuntersuchungen. Die Landesuntersuchungsanstalt erstellt jeweils bis zum 20. Februar einen Jahresbericht zum Vorjahr und ergänzt diesen durch eine Trendanalyse.
3.3
Die Landesuntersuchungsanstalt benennt eine fachlich geeignete Person, die das Staatsministerium für Soziales in Angelegenheiten zu HIV/AIDS berät.
4.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Organisation der AIDS-Prävention im öffentlichen Gesundheitsdienst (VwV AIDS-Prävention) vom 17. November 1998 (SächsABl. S. 894) außer Kraft.

Dresden, den 1. Dezember 2003

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albin Nees
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 52, S. 1218
    Fsn-Nr.: 250-V03.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2003