Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Umsetzung von LEADER-Entwicklungsstrategien ab 2023
(Förderrichtlinie LEADER – FRL LEADER/2023)
Vom 12. Juli 2023
[geändert durch RL vom 4. November 2024 (SächsABl. S. 1396)
mit Wirkung ab 29. November 2023]
A.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt in der Förderperiode 2023-2027 auf der Grundlage des jeweils geltenden GAP-Strategieplans der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie unter Beachtung der in Anlage 1 aufgezählten Bestimmungen der Europäischen Union für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Zuwendungen für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Umsetzung von Vorhaben im Rahmen einer LEADER-Entwicklungsstrategie (LES).
Ein Anspruch der Begünstigten auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
B.
Voraussetzungen der Förderung
I.
Allgemeine Voraussetzungen der Förderung
- 1.
- Beginn der Förderfähigkeit der Ausgaben
- Ausgaben, die von den Begünstigten ab dem 1. Januar 2023 gezahlt wurden, kommen für die Förderung in Betracht.
- 2.
- Vorhabenbeginn
- Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die vor Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
- Als Vorhabenbeginn gilt der Beginn der Tätigkeiten beziehungsweise der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung, die das Vorhaben oder die Tätigkeit unumkehrbar macht. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Vorarbeiten und Planungsleistungen (zum Beispiel die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien) gelten nicht als Beginn der Arbeiten oder der Tätigkeit.
- Darüber hinaus gelten bei Maßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummer 2 bestehende rechtliche Verpflichtungen nicht als Beginn des Vorhabens. Es sind nur diejenigen Ausgaben förderfähig, die entstanden sind, nachdem bei der Bewilligungsbehörde ein Förderantrag gestellt wurde.
- 3.
- Förderfähige Ausgaben
- Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben. Voraussetzung für die Anerkennung ist die Einhaltung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Sparsamkeit. Es werden nur Ausgaben anerkannt, die ihrer Höhe nach angemessen sind.
- Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
- Die Mehrwertsteuer gehört, soweit sie nicht als Vorsteuer nach nationalem Recht rückerstattet wird, zu den förderfähigen Ausgaben.
- Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind förderfähig, sofern sie direkt mit dem Vorhaben zusammenhängen und für seine Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Bewilligungsbehörde beziehen.
- Sicherheitsleistungen werden nur dann als förderfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das Begünstigte (Auftraggeber) und Auftragnehmer nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
- Soweit die Förderung von Leasing beziehungsweise Mietkauf nicht ausgeschlossen ist, sind Leasingraten förderfähige Ausgaben. Anerkannt werden Ratenzahlungen, soweit diese im Bewilligungszeitraum geleistet werden und die Begünstigten nachweisen können, dass Leasing die kostengünstigste Methode ist, um das Wirtschaftsgut zu nutzen.
- Ausgaben, die zur Energie- und Ressourceneffizienz beitragen oder durch eine ökologisch nachhaltige Bauweise entstehen, sind förderfähig.
- 4.
- Nicht förderfähige Investitionen
- Die nicht förderfähigen Investitionen sind der Anlage 3 zu entnehmen.
- 5.
- Förderausschlüsse
- Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn dasselbe Vorhaben bereits mit Mitteln aus dem ELER finanziert wurde und noch einer Zweckbindung unterliegt.
- 6.
- Zuverlässigkeit der Begünstigten
- Zuwendungen werden nur an zuverlässige Begünstigte gewährt.
- Die Zuverlässigkeit der Begünstigten ist grundsätzlich anzunehmen, soweit der Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung keine tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht gewährleistet ist.
- Anhaltspunkte dafür, dass eine Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, liegen insbesondere vor, wenn der Bewilligungsbehörde Hinweise vorliegen, dass:
- a)
- gegen die Begünstigten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs oder eines anderen Vermögensdelikts anhängig ist,
- b)
- gegen die Begünstigten eine rechtskräftige Verurteilung, Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflagen wegen eines Vermögensdelikts erfolgte,
- c)
- gegen die Begünstigten eine Untersagung nach § 35 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, vorliegt,
- d)
- sofern die Begünstigten Träger eines Unternehmens sind, das Unternehmen nicht seinen gesamten Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist,
- e)
- gegen die Begünstigten oder eine juristische Person, an der sie beteiligt sind, ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, gestellt wurde oder ein solches Verfahren stattfindet,
- f)
- die ansonsten gegen eine Zuverlässigkeit der Begünstigten sprechen (zum Beispiel Übermittlung eines Verdachts auf Subventionsbetrug an die Staatsanwaltschaft).
- Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn offene Forderungen des Freistaates Sachsen gegen die Begünstigten bestehen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.
- Ergeben sich nach der Bewilligung tatsächliche Anhaltspunkte, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht gesichert ist, kann die Zuwendung widerrufen und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden.
- 7.
- Gesicherte Gesamtfinanzierung
- Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, deren Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- 8.
- Vermeidung von Überfinanzierung und unzulässiger Kumulierung
- Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigten zweckgebunden und dauerhaft für die Finanzierung des Vorhabens erhalten, sind zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden.
- Einnahmen sowie Mittel privater Dritter (wie zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Spenden, Versicherungsleistungen) und Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge beziehungsweise die Höchstintensitäten und Höchstbeträge der VO (EU) 2021/2115 nicht überschreiten, werden zur Finanzierung des Eigenanteils verwendet.
- Mittel öffentlicher Dritter, die die einschlägigen Höchstintensitäten und Höchstbeträge überschreiten, sind vom ELER-Zuschuss abzuziehen.
- Die den Eigenanteil überschreitenden Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter reduzieren die Zuwendung.
- Aus dem ELER finanzierte Ausgaben dürfen nicht Gegenstand einer anderen Finanzierung aus dem Haushalt der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Sachsen sein. Andere Finanzierungen derselben Ausgaben führen zur Reduzierung der Zuwendung aus dem ELER.
- 9.
- Dauerhaftigkeit (Zweckbindungsfrist)
- Für ein Vorhaben, das Investitionen beinhaltet, beträgt die Zweckbindungsfrist fünf Jahre, sofern nicht nach den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ein längerer Zeitraum festzulegen ist. Der Fristlauf beginnt mit dem Datum des Schluss- oder Endfestsetzungsbescheides. Für Anschaffungen geringwertiger Wirtschaftsgüter findet die Zweckbindungsfrist von fünf Jahren keine Anwendung.
- Alle anderen Vorhaben sind von der Anforderung an die Dauerhaftigkeit ausgenommen, sofern sich nicht Anforderungen aus den Bestimmungen für staatliche Beihilfen ergeben. Gleiches gilt für Vorhaben, bei denen eine Dauerhaftigkeit im üblichen Sinne aufgrund des Zuwendungszwecks tatsächlich nicht möglich ist.
- 10.
- Beachtung von Beihilferecht
- Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer der in Anlage 1 benannten beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
- a)
- Zuwendungen für Vorhaben, welche die Produktion und den Handel landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Artikel 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Gegenstand haben, können auch unmittelbar auf der Grundlage des Artikel 145 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 gewährt werden.
- b)
- Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) und der Verordnung (EU) 2022/2472 (Agrarfreistellungsverordnung) sind neben den Vorgaben der einschlägigen Freistellungstatbestände, die Regelungen in Anlage 4 dieser Richtlinie zu beachten.
- c)
- Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind vorrangig zu beachten.
- 11.
- Einhaltung öffentlicher Vergabevorschriften und Ausschluss von Interessenkonflikten
- Das Vorhaben muss mit den Vorschriften der Union sowie den nationalen Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, sofern die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber zu deren Einhaltung gesetzlich verpflichtet sind, in Einklang stehen.
- Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist. Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben.
- Für die Personen, die mit der Durchführung der Auftragsvergabe betraut werden, haben die Begünstigten auszuschließen, dass ein Interessenkonflikt vorliegt.
- 12.
- Transparenz
- Bei Vorhaben, die aus Mitteln des ELER finanziert werden, veröffentlicht der Freistaat Sachsen aufgrund von Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 und der Artikel 58 sowie Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 die Informationen zu Namen und Gemeinde der Begünstigten, gegebenenfalls einschließlich der Informationen über Gruppen, denen die Begünstigten gemäß Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 angehören, den Vorhabenscode, vorhabensbezogen das spezifische Ziel, Anfangs- und Enddatum, die Beträge für den ELER einschließlich der Kofinanzierung sowie die entsprechenden Gesamtbeträge einschließlich des EU-Gesamtbetrages.
- 13.
- Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
- Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen.
- Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden. Die Begünstigten erteilen im Förderantrag der EU eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte.
II.
Besondere Voraussetzungen der Förderung
- 1.
- Durchführung der Vorhaben im Rahmen der LEADER-Entwicklungsstrategie (LES)
- 1.1
- Art der Vorhaben
- Unterstützt werden investive und nicht investive Vorhaben, die im Einklang mit den allgemeinen Regeln der Verordnungen (EU) Nr. 2021/1060 und (EU) Nr. 2021/2115 und den Zielen des GAP-Strategieplanes 2023-2027 stehen sowie der Durchführung von Vorhaben
- a)
- im Rahmen der LES oder
- b)
- für gebietsübergreifende und transnationale Kooperationen in den Lokalen Aktionsgruppen (LAG) und deren Vorbereitung dienen.
- 1.2
- Art der Unterstützung
- a)
- Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt.
- b)
- Die Bemessung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der von der Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannten Ausgaben. Bei Mischnutzungen von Gebäuden erfolgt die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben bei Anteilsfinanzierung für alle Vorhabenbestandteile grundsätzlich anhand der prozentualen Nutzflächenanteile.
- c)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden Zuschüsse in Form der Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben der Begünstigten gewährt, sofern nicht eine der nachfolgenden Vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwendbar ist.
- d)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind für Vorhaben, bei welchen es sich um eine Umnutzung oder vollständige Sanierung von Gebäuden mit umfassendem Eingriff in die Bausubstanz handelt und im Ergebnis ein beheizbarer Massivbau entsteht, Zuschüsse pauschal zu gewähren. Die Bestimmung der förderfähigen Ausgaben erfolgt auf Grundlage von Einheitskosten für Gebäude.
- Aktuelle Informationen zur Höhe der Einheitskosten Gebäude sind im Antragsportal unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-leader-2023-2027-18218.html verfügbar.
- e)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden die förderfähigen Ausgaben bei direkten Personalkosten auf Grundlage von Einheitskosten festgelegt. Die direkten Personalkosten umfassen alle Ausgaben im Zusammenhang mit Löhnen und Gehältern für bei den Begünstigten beschäftigtes Personal.
- Aktuelle Informationen zur Höhe der Einheitskosten Personal sind im Antragsportal unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-leader-2023-2027-18218.html verfügbar.
- Bis zur Veröffentlichung der Kostensätze der Einheitskosten Personal werden die Zuschüsse in Form der Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben der Begünstigten gewährt.
- f)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden bei nicht investiven Vorhaben indirekte Kosten als Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gemäß Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe e gewährt, wenn keine weiteren Ausgaben für das Vorhaben entstehen oder die Anwendung des Pauschalsatzes nach Buchstabe g ausgeschlossen ist. Wenn der Pauschalsatz nach Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe g nicht anwendbar ist, können zusätzlich zum Pauschalsatz der indirekten Kosten weitere Ausgaben im Erstattungsverfahren anerkannt werden. Indirekte Kosten sind Ausgaben für Raummiete einschließlich Nebenkosten, Telefongebühren, Internetgebühren, Büromaterialien, Vervielfältigungen, Papier- und Druckerkosten, Porto, Bewirtungskosten, Versicherungen, Reisekosten. Entsprechende Leistungen sind dann nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn diese über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen durch Dritte (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen.
- g)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden bei nicht investiven Vorhaben mit direkten förderfähigen Personalkosten alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Ziffer II Nummer 1.2 Buchstabe e gewährt. Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben zur Umsetzung der LES, die an Teilnehmer ausgezahlt werden, sind nicht im Pauschalsatz enthalten und können als zusätzliche förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Anwendung des Pauschalsatzes ist nicht möglich für Personalausgaben, die Gegenstand einer Auftragsvergabe an Dritte sind oder das Vorhaben überwiegend Ausgaben für Auftragsvergaben an Dritte enthält.
- 1.3
- Begünstigte
- Begünstigte können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich der LAG sein.
- Bei der Vorbereitung von Kooperationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b können ausschließlich sächsische LAG Begünstigte sein.
- 1.4
- Förderfähige Ausgaben
- a)
- Für investive Vorhaben sind folgende Ausgaben förderfähig:
- Über die in Teil B Ziffer I Nummer 3 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
- aa)
- Errichtung, Erwerb, einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen einschließlich Tiefbauleistungen im Rahmen der Mitverlegung weiterer Netzinfrastrukturen bei Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
- bb)
- Modernisierung beweglicher Gegenstände, soweit hiermit eine Weiterentwicklung verbunden ist, die den Zielen der LES dient (bloße Reparaturen, Instandhaltungen oder Aufbereitungen ohne Weiterentwicklung sind ausgeschlossen),
- cc)
- Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Ausstattung,
- dd)
- allgemeine Ausgaben etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen und Beratung sowie für Beratung zu ökologischer Nachhaltigkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit, einschließlich Durchführbarkeitsstudien und
- ee)
- immaterielle Investitionen, wie Erwerb oder Entwicklung von Computersoftware und Kauf von Patenten, Lizenzen, Copyrights, Marken.
- b)
- Für nicht investive Vorhaben mit laufenden Kosten gelten, über die in Teil B Ziffer I Nummer 3 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus, folgende Ausgaben als förderfähig:
- aa)
- Betriebs-, Personal-, Schulungskosten,
- bb)
- Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
- cc)
- Netzwerkkosten und
- dd)
- Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des GAP-Strategieplanes 2023-2027 oder dessen Zielen verbunden sind. Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
- 1.5
- Förderkriterien
- Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:
- a)
- Der räumliche Geltungsbereich ist das ländliche Gebiet des Freistaates Sachsen. Zum ländlichen Gebiet gehören Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern. Die Gemeindegebiete der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig gehören nicht zum ländlichen Gebiet.
- aa)
- Innerhalb des ländlichen Gebietes sind investive Vorhaben in städtebaulich eigenständigen Orten bis 5.000 Einwohner als Teile einer Gemeinde in LEADER-Gebieten förderfähig. Vorhaben der linienhaften Infrastruktur sind auch förderfähig, sofern der überwiegende Anteil des Vorhabens innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches für investive Vorhaben liegt und der untergeordnete Teil im ländlichen Gebiet liegt und einem LEADER-Gebiet angehört.
- bb)
- Nicht investive Vorhaben sind innerhalb des ländlichen Gebietes förderfähig.
- Förderfähige Orte sind in der Liste der förderfähigen Orte nach diesen Kriterien abgebildet. Maßgeblich ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2021. Die Liste der förderfähigen Orte behält ihre Gültigkeit für den Geltungszeitraum dieser Richtlinie. Die Liste ist im Internet unter der Adresse https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-leader-2023-2027-18218.html veröffentlicht.
- b)
- Zuwendungen für bauliche Investitionen dürfen nur dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten gewährt werden. Ist der Erwerb von Grundstücken Bestandteil des Vorhabens, hat der Nachweis der Eigentumsübertragung bis zur ersten Auszahlung zu erfolgen.
- Ist eine Gebietskörperschaft oder Religionsgesellschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung ist, Eigentümerin eines Grundstückes, kann eine Förderung auch für Nutzungsberechtigte des Grundstücks erfolgen (zum Beispiel durch Miet- oder Pachtvertrag), wenn die Nutzungsberechtigung mindestens bis zum Ende der Zweckbindungsfrist nach Teil B Ziffer I Nummer 9 gegeben ist und keine Beschränkungen enthält, welche der Umsetzung des Vorhabens und der Gewährleistung des Zuwendungszwecks entgegenstehen. Zudem muss das Recht zur ordentlichen Kündigung für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen sein und eine Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Fördervorhaben vorliegen.
- Ebenso wird anstelle des Eigentumsnachweises eine unwiderrufliche Planvereinbarung in Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz anerkannt. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Begünstigten mit dem Flurbereinigungs-/Tauschplan das Eigentum der betreffenden Fläche erhalten werden. Bei Straßen- und Wegebauvorhaben ist der Nachweis der dauerhaften rechtlichen Sicherung durch öffentliche Widmung zu erbringen. Bei Rad- und Wanderwegen im Wald sowie bei Leitungsnetzen und Beschilderungen ist der Nachweis der allgemeinen Verfügungsberechtigung (zum Beispiel Gestattungsverträge) ausreichend.
- c)
- Unterlagen zum Vorhaben sind
- aa)
- positiver Beschluss des Entscheidungsgremiums der LAG zur Auswahl des Vorhabens; dies gilt auch, wenn die LAG selbst Begünstigte ist,
- bb)
- Erklärung und Begründung der LAG, dass das Vorhaben den Zielen des GAP-Strategieplanes und den Zielen der LES dient und einen LEADER-Mehrwert aufweist,
- cc)
- Begründung der LAG zur Festlegung der Höhe der Finanzmittel gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060,
- dd)
- plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung der Begünstigten, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß Buchstaben ee und ff,
- ee)
- Stellungnahme des jeweiligen Planungsträgers für Vorhaben, die einer öffentlichen Bedarfsplanung unterliegen,
- ff)
- Bestätigung der zuständigen Fachstelle zur Bestandssicherheit bei öffentlichen Bildungseinrichtungen.
- Zusätzlich für Kooperationsvorhaben (Teil B Ziffer II Nummer 1.1 Buchstabe b):
- gg)
- Bei Vorbereitungen von Kooperationen: Beschreibung des mit der Kooperation beabsichtigten Vorhabens,
- hh)
- Vorlage der Kooperationsvereinbarung in der ein federführender Partner festgelegt ist oder bei Vorhaben zur Vorbereitung einer Kooperation eine gemeinsame Erklärung der (mindestens zwei) Kooperationspartner zur angestrebten Zusammenarbeit sowie
- ii)
- Nachweis oder Erklärung des jeweiligen Kooperationspartners, dass er:
- •
- eine LAG oder
- •
- eine Gruppe ist, welche aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern besteht, die eine der LES vergleichbare Strategie im ländlichen Gebiet innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union umsetzt,
- •
- eine Gruppe ist, welche aus lokalen öffentlichen und privaten Partnern besteht, die eine der LES vergleichbare Strategie in einem nicht ländlichen Gebiet innerhalb der Europäischen Union umsetzt.
- 1.6
- Verpflichtungen
- a)
- Die Begünstigten müssen spätestens mit dem ersten Auszahlungsantrag die für die Durchführung des Vorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorlegen. Die Bewilligungsbehörde kann diese auch zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens fordern.
- b)
- Mit dem letzten Auszahlungsantrag müssen die Begünstigten erklären, dass die Vorgaben aus den öffentlich-rechtlichen Genehmigungen eingehalten wurden.
- c)
- Die Begünstigten haben nach Aufforderung der Bewilligungsbehörde weitere entscheidungsrelevante Unterlagen vorzulegen. Die Nachweise zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen obliegen den Begünstigten.
- 1.7
- Beträge und Höhe der Förderung
- a)
- Die Höhe der Förderung wird von der LAG in der LES bestimmt und reicht von mindestens 20 Prozent bis höchstens:
- aa)
- 95 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für nicht kommunale Begünstigte,
- bb)
- 80 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben bei kommunalen Begünstigten,
- cc)
- für wirtschaftliche Vorhaben liegt der maximale Fördersatz bei 65 Prozent, sofern diese keine Basisdienstleistungen laut Ziffer 4.7.3 des GAP-Strategieplans Deutschland sind.
- b)
- Zuwendungen unter 5 000 Euro werden zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht gewährt. Bei Vorhaben zur Vorbereitung einer Kooperation liegt die Untergrenze bei 500 Euro.
- Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.
- c)
- Die Zuwendung aus EU-Mitteln für ein unterstütztes Einzelprojekt der LAG darf grundsätzlich nicht mehr als 20 Prozent des Gesamtbudgets der LAG betragen. Ausnahmen von der vorgenannten Obergrenze sind nur mit Genehmigung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung möglich, wenn bei der Projektauswahl eine Konzentration der Budgetmittel auf einige wenige Großprojekte vermieden wird.
- 2.
- Mit der Verwaltung der Durchführung der LES verbundene laufende Kosten und Sensibilisierung
- 2.1
- Art der Vorhaben
- a)
- Gefördert werden insbesondere der laufende Betrieb der LAG einschließlich Regionalmanagement und Kosten für das Entscheidungsgremium der LAG in Verbindung mit der Verwaltung der Umsetzung der LES sowie Sensibilisierungsvorhaben durch die LAG.
- b)
- Bei Interaktionen im Rahmen der LES zwischen Akteuren und Vorhaben des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2021/1139 umfasst die Förderung auch die Betriebs- und Sensibilisierungskosten der lokalen Fischerei-Aktionsgruppe (FLAG). Hier nimmt die LAG auch die Funktion der lokalen FLAG wahr.
- 2.2
- Art der Unterstützung
- a)
- Die Zuwendung wird in Form der Anteilsfinanzierung als Zuschuss gewährt.
- b)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden Zuschüsse in Form der Erstattung tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben der Begünstigten gewährt, sofern nicht eine der nachfolgenden Vereinfachten Kostenoptionen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwendbar ist.
- c)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden die förderfähigen Ausgaben bei direkten Personalkosten auf Grundlage eines Einheitskostensatzes Personal festgelegt. Die direkten Personalkosten umfassen alle Ausgaben im Zusammenhang mit Löhnen und Gehältern für bei den Begünstigten beschäftigtes Personal.
- Aktuelle Informationen zur Höhe der Einheitskosten Personal sind im Antragsportal unter https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-leader-2023-2027-18218.html verfügbar.
- Sofern eine Anwendung der Einheitskosten Personal nicht möglich ist, sind die förderfähigen Kosten gemäß Buchstabe b, erster Halbsatz Grundlage.
- d)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden bei nicht investiven Vorhaben indirekte Kosten als Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalkosten gemäß Ziffer II Nummer 2.2 Buchstabe c gewährt, wenn keine weiteren Ausgaben für das Vorhaben entstehen oder die Anwendung des Pauschalsatzes nach Buchstabe e ausgeschlossen ist. Wenn der Pauschalsatz nach Ziffer II Nummer 2.2 Buchstabe e nicht anwendbar ist, können zusätzlich zum Pauschalsatz der indirekten Kosten weitere Ausgaben im Erstattungsverfahren anerkannt werden. Indirekte Kosten sind Ausgaben für Raummiete einschließlich Nebenkosten, Telefongebühren, Internetgebühren, Büromaterialien, Vervielfältigungen, Papier- und Druckerkosten, Porto, Bewirtungskosten, Versicherungen, Reisekosten. Entsprechende Leistungen sind dann nicht den indirekten Kosten zuzurechnen, wenn diese über den normalen Geschäftsbetrieb hinausgehen und in Form von Ausgaben für Leistungen durch Dritte (zum Beispiel Raummiete für Veranstaltungen, Druckereikosten für Veröffentlichungen und so weiter) anfallen.
- e)
- Auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 werden bei nicht investiven Vorhaben mit direkten förderfähigen Personalkosten alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) als Pauschalsatz in Höhe von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten gemäß Buchstabe c gewährt. Preisgelder im Rahmen von Wettbewerben zur Umsetzung der LES, die an Teilnehmer ausgezahlt werden, sind nicht im Pauschalsatz enthalten und können als zusätzliche förderfähige Kosten anerkannt werden. Die Anwendung des Pauschalsatzes ist nicht möglich für Personalausgaben, die Gegenstand einer Auftragsvergabe an Dritte sind oder das Vorhaben überwiegend Ausgaben für Auftragsvergaben an Dritte enthält.
- 2.3
- Begünstigte
- Durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung anerkannte LAG können Begünstigte sein.
- 2.4
- Förderfähige Ausgaben
- Über die in Teil B Ziffer I Nummer 3 der Richtlinie geregelten Grundsätze hinaus gelten folgende Ausgaben als förderfähig:
- a)
- laufende Kosten wie Betriebs-, Personal-, Schulungs-, Netzwerkkosten, Kosten im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit,
- b)
- Studien, sofern sie mit einem bestimmten Vorhaben im Rahmen des GAP-Strategieplan oder dessen Zielen verbunden sind. Durchführbarkeitsstudien zählen zu den förderfähigen Ausgaben, auch wenn aufgrund ihrer Ergebnisse keine Ausgaben getätigt werden.
- 2.5
- Förderkriterien
- Folgende Förderkriterien sind zu erfüllen:
- a)
- genehmigte LES,
- b)
- plausible Begründung der LAG zu Notwendigkeit und Ausprägung des Vorhabens auf Grundlage der Vorhabenbeschreibung der Begünstigten,
- c)
- der Höchstsatz von 25 Prozent der im Rahmen der jeweiligen LES anfallenden öffentlichen Gesamtausgaben für die Verwaltung der Durchführung der LES und für Vorhaben der Sensibilisierung wird nicht überschritten.
- 2.6
- Verpflichtungen
- Folgende Verpflichtungen sind zu erfüllen:
- a)
- Die LAG hat jährlich einen Bericht zur Umsetzung der LES vorzulegen.
- b)
- Eine Evaluierung ist vorzulegen.
- c)
- Vor einer Auszahlung weist die LAG nach, dass das Regionalmanagement mit den im Bewilligungsbescheid festgelegten Personen ausgestattet ist. Ein Regionalmanagement besteht aus mindestens zwei Personen, wovon mindestens eine für Regionalmanagementaufgaben qualifiziert ist.
- d)
- Die Anforderungen an die Berichtspflichten sowie die Personalausstattung der Regionalmanagements regelt das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
- 2.7
- Beträge und Höhe der Förderung
- a)
- Die Förderhöhe beträgt 95 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- b)
- Zuwendungen unter 5 000 Euro je Vorhaben (Förderantrag) werden nicht gewährt. Die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu einem Antrag stellt keine Umgehung dieser Untergrenze dar.
C.
Verfahren
I.
Aufrufe
Die Aufrufe zur Einreichung von Vorhaben werden von den LAG im Internet öffentlich bekannt gemacht. Die Aufrufe enthalten Angaben zu den möglichen Inhalten, den Auswahlkriterien, den förderfähigen Begünstigten, dem zur Verfügung gestellten Budget, den zu beachtenden Fristen und dem Termin der abschließenden Vorhabenauswahl.
II.
Auswahl der Vorhaben
- 1.
- Förderanträge zur Umsetzung der LES einschließlich Kooperationsvorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 1 dieser Richtlinie sind ausschließlich auf Grundlage eines positiven Beschlusses des Entscheidungsgremiums des LEADER-Gebietes, in welchem das Vorhaben liegt, förderfähig. In den durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung genehmigten LES der betreffenden LEADER-Gebiete sind die Bedarfe, die Ziele und Handlungsfelder, sowie die Auswahlkriterien für die Vorhaben und die Förderhöhen festgelegt.
- 2.
- Mit der Anerkennung der LES sind nichtdiskriminierende und transparente Verfahren der LAG für die Vorhabenauswahl festgelegt. Im Verfahren der Vorhabenauswahl werden vom Entscheidungsgremium der LAG die zur Umsetzung der LES erforderlichen Vorhaben ausgewählt.
- 3.
- Die Auswahl eines Vorhabens durch die LAG stellt noch keine Förderzusage dar. Die Entscheidung über die Einhaltung der Förderfähigkeit trifft die zuständige Bewilligungsbehörde.
III.
Antragsverfahren
- 1.
- Antrags- und Bewilligungsbehörde sind die für den jeweiligen Ort des Vorhabens zuständigen Landkreise. Das Verfahren zwischen den beteiligten staatlichen und kommunalen Stellen wird im Rahmen des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und des europäischen Rechts durch die EU-Zahlstelle beim Sächsischen Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft geregelt.
- 2.
- Anträge auf Förderung sind abrufbar unter: https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-leader-2023-2027-18218.html
- 3.
- Vorhaben, welche den Förderrichtlinien:
- a)
- Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft (FRL WuF/2023),
- b)
- Förderrichtlinie Natürliches Erbe (FRL NE/2023),
- c)
- Förderrichtlinie Landwirtschaft, Investition und Existenzgründung (FRL LIE/2023),
- d)
- Förderrichtlinie Wissenstransfer, Innovationen und Netzwerke (FRL WIN/2023)
- in den jeweils geltenden Fassungen zuordenbar sind, können auf Grundlage der Auswahl des Entscheidungsgremiums auch zur Umsetzung der LES gefördert werden. Bei einer Finanzierung im Rahmen einer LES erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Bestimmungen dieser jeweiligen Förderrichtlinie. Die Regelung nach Teil C Ziffer IV Nummer 3 bleibt davon unberührt. Die Antragstellung und Bearbeitung erfolgt in der für die jeweilige Förderrichtlinie zuständigen Bewilligungsbehörde.
- Vorhaben der FRL WuF/2023, FRL NE/2023, FRL LIE/2023 und FRL WIN/2023 die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß des Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2115 umgesetzt werden, können nicht aus LEADER finanziert werden. Die Durchführung von flächenbezogenen Maßnahmen ist ebenfalls nicht möglich.
IV.
Bewilligungsverfahren
- 1.
- Bewilligungen werden durch Bescheid gewährt.
- 2.
- Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Auszahlungsverfahrens.
- 3.
- Die als Anlage 2 zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben (NBest-ELER) sind unverändert als Bestandteil des Bewilligungsbescheides aufzunehmen.
- 4.
- Nach- und Ergänzungsbewilligungen sind mit Ausnahme für Vorhaben nach Teil B Ziffer II Nummer 2 ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass bei Überschreitung der Gesamtausgaben keine Erhöhung der Zuwendung erfolgt. Auch sind Ergänzungen des Bewilligungsbescheides um weitere Vorhabenbestandteile nicht möglich.
V.
Vorschusszahlungen
Vorschusszahlungen können in Höhe von 50 Prozent der mit Bewilligungsbescheid gewährten Zuwendung gewährt werden, wenn Sie im Bescheid nicht ausgeschlossen werden. Vorschüsse können auch bei der Förderung nach Einheitskosten, Pauschalbeträgen und Pauschalsätzen gewährt werden.
Der Vorschuss ist mit dem Förderantrag zu beantragen und wird nach Anzeige des Vorhabensbeginn ausgezahlt.
Spätestens mit dem Schlusszahlungsantrag ist der Nachweis der durch den Vorschuss vorfinanzierten förderfähigen Ausgaben zu erbringen.
VI.
Auszahlungsverfahren
- 1.
- Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag ist auf elektronischem Weg zu stellen. Der Zugang zum Portal für das elektronische Verfahren ist ebenfalls über diese Adresse erreichbar https://www.laendlicher-raum.sachsen.de/richtlinie-leader-2023-2027-18218.html
- 2.
- Werden nicht förderfähige Ausgaben beantragt, erfolgt eine Kürzung, wenn die von der Bewilligungsbehörde anerkannten förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen, als diese für den Erhalt des bewilligten Zahlungsbetrages erforderlich sind.
- 3.
- Teilzahlungsanträge sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Bewilligungsbehörde darf, auch nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides, in Einzelfällen Teilauszahlungen zulassen. Im Falle der gewährten Vorschusszahlung kann die weitere Teilauszahlung bis zu 35 Prozent der Zuwendung betragen.
- 4.
- Die Ausgaben der Begünstigten sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. Ist dies nicht möglich, so sind die Zahlungen durch gleichwertige Unterlagen zu belegen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen.
- 5.
- Im Fall der Anwendung vereinfachter Kostenoptionen kann die Auszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten, Zwischenziele oder Meilensteine geleistet werden.
- 6.
- Die Bewilligungsbehörde setzt mit Festsetzungsbescheid die Förderung fest und veranlasst die Auszahlung.
VII.
Verrechnung
Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.
VIII.
Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Erstattung
- 1.
- Der Förderantrag wird abgelehnt, wenn nicht alle Fördervoraussetzungen vorliegen, die Begünstigten erforderliche Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht erbringen.
- 2.
- Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen.
- 3.
- Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben.
- 4.
- Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.
- 5.
- Der Bewilligungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten haben.
- 6.
- Der Bewilligungsbescheid kann ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.
- 7.
- Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
IX.
Umgehungsklausel
Die Zuwendung wird nicht gewährt oder widerrufen und zurückgefordert, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung künstlich geschaffen wurden.
X.
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides verzichten. Die Fälle sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. Unbeschadet besonderer Umstände des Einzelfalls ist höhere Gewalt insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- a)
- der Tod der Begünstigten
- b)
- länger andauernde Berufsunfähigkeit der Begünstigten,
- c)
- die Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag der Einreichung des Antrags nicht vorherzusehen war,
- d)
- eine schwere Naturkatastrophe oder ein schweres Wetterereignis, die beziehungsweise das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht,
- e)
- die unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebes,
- f)
- eine Tierseuche, der Ausbruch einer Pflanzenkrankheit oder das Auftreten eines Pflanzenschädlings, die beziehungsweise der den gesamten Tier- beziehungsweise Pflanzenbestand der Begünstigten oder einen Teil davon betrifft.
Zu den außergewöhnlichen Umständen können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse gehören.
XI.
Übertragung der Förderung
Im Falle der Übertragung des Betriebes oder des geförderten Vorhabens kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn die Übernehmenden alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung für die Dauer der Zweckbindungsfrist erfüllen und die von der Bewilligungsbehörde geforderten Nachweise vorlegen.
Die Übernahme ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.
XII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Die Förderrichtlinie LEADER des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 13), die zuletzt durch die Richtlinie vom 20. Oktober 2021 (SächsABl. S. 1378) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), tritt zum 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dresden, den 12. Juli 2023
Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt
Anlage 1
EU-Rechtsgrundlagen
Für das ELER-Förderverfahren gelten insbesondere die nachfolgenden unionsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1) geändert worden ist,
- 2.
- die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1) geändert worden ist,
- 3.
- die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist,
- 4.
- die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L 1468 vom 24.5.2024, S. 1) geändert worden ist,
- 5.
- die delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2) geändert worden ist,
- 6.
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L 2773 vom 14.12.2023, S. 1) geändert worden ist,
- 7.
- die Durchführungsverordnung (EU) 2022/129 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für Interventionskategorien für Ölsaaten, Baumwolle und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie für die Anforderungen hinsichtlich Information, Öffentlichkeitsarbeit und Sichtbarkeit im Zusammenhang mit der Unterstützung der Union und den GAP-Strategieplänen (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 197), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/194 der Kommission vom 8. Januar 2024 (ABl. L vom 9.1.2024, S. 1) geändert worden ist,
- 8.
- die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47),
- 9.
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist,
- 10.
- die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1) berichtigt worden ist,
- 11.
- der Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).
- 12.
- die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1),
- 13.
- Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 2023/2832 vom 15.12.2023, S. 1).
Anlage 2
Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen
Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Bewilligungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- 1.
- Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Das Vorhaben ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden. Der im Bewilligungsbescheid festgelegte Zuwendungszweck muss durch die Durchführung des Vorhabens erreicht werden. Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich auf das Vorhaben.
- 2.
- Finanzierungsplan
(1) Der Finanzierungsplan ist Bemessungsgrundlage für die Bewilligung (Höhe der Förderung).
Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie die Begünstigten aus eigenen Mitteln tragen oder eine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird, soweit diese nicht durch die Förderrichtlinie ausgeschlossen sind.
(2) Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter, die die Begünstigte zweckgebunden für die Finanzierung der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens erhalten, sind im Finanzierungplan anzugeben.
(3) Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch während der Durchführung des Vorhabens hinzutretende Einnahmen sowie Mittel privater und öffentlicher Dritter. Sie sind mit dem Auszahlungsantrag mitzuteilen.
(4) Ermäßigen sich nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides die in dem Finanzierungsplan veranschlagten förderfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.
(5) Die Begünstigten sind verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wenn sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt.
(6) Bei Vorhaben, welche ausschließlich über Festbetragsfinanzierung gefördert werden, ist ein Finanzierungsplan nicht erforderlich, ausreichend ist die Erklärung der Begünstigten, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
- 3.
- Vergabe von Aufträgen
- 3.1
- Vergabedokumentation
(1) Sind die Begünstigten als öffentliche Auftraggeber verpflichtet, die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so haben sie die Vergabedokumentation (zum Beispiel § 20 VOL/A, § 20 VOB/A, § 20 EU VOB/A, § 8 VgV) einschließlich eines Preisspiegels, der Bekanntmachung (zum Beispiel § 12 VOL/A, § 12 VOB/A, § 12 EU VOB/A, § 37 VgV), der Niederschrift über die Angebotsöffnung (zum Beispiel § 14 VOL/A, § 14 VOB/A, § 14 EU VOB/A) und des Zuschlags (zum Beispiel § 18 VOL/A, § 18 VOB/A, § 18 EU VOB/A) mit dem ausgewählten Angebot einschließlich Vertragsunterlagen vorzulegen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabevorschriften ergibt sich aus den §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, sowie aus § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109), das durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.
(2) Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen (zum Beispiel alle weiteren Angebote) nachzufordern und Vergabeprüfungen durchzuführen.
- 3.2
- Beachtung der Binnenmarktrelevanz
(1) Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und als Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von eindeutigem Interesse ist.
(2) Binnenmarktrelevante Aufträge sind öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Einzelheiten können der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom 24. Juli 2006 (ABl. C 179, S. 2) entnommen werden.
(3) Bei Liefer- und Dienstleistungen ist ab einem Auftragswert von 5 000 Euro netto der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe oder die Begründung, weshalb ein grenzüberschreitendes Interesse ausgeschlossen werden kann, vorzulegen. Gleiches gilt bei Aufträgen für Bauleistungen ab einem Auftragswert von 10 000 Euro netto. Bei der Vergabe von Aufträgen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe nur dann vorzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein grenzüberschreitendes Interesse belegen.
- 3.3
- Folgen der Nichteinhaltung
(1) Kann der Nachweis eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens nach Nummer 3.1 nicht erbracht werden oder es werden im Vergabeverfahren erheblichen Verstöße festgesellt, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt oder die Zuwendung ganz oder teilweise widerrufen.
(2) Hinsichtlich der Art der möglichen Vergabeverstöße und der Höhe der auszusprechenden Verwaltungssanktionen wird auf den Beschluss der Europäischen Kommission C (2019) 3452 final vom 14. Mai 2019 mit den „Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind“, verwiesen. Diese Leitlinien werden auf entsprechende Vergabeverstöße bei Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, in der jeweils geltenden Fassung, analog angewendet.
(3) Werden Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente, gleichbehandelnde und diskriminierungsfreie Bekanntgabe nach Nummer 3.2 festgestellt, wird in Anwendung der oben benannten Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Finanzkorrekturen die Auszahlung teilweise abgelehnt und die Zuwendung teilweise widerrufen.
- 3.4
- Ausschluss von Interessenkonflikten
Es sind Interessenkonflikte bei den am Vergabeverfahren beteiligten Personen auszuschließen. Zu jeder Vergabe, die die Begünstigten zur Förderung einreichen, ist eine Erklärung zum Ausschluss von Interessenkonflikten einzureichen. Die Abgabe dieser Erklärung ist Voraussetzung für die Auszahlung.
- 3.5
- Hinweis
Die Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V. (ABSt Sachsen e. V.) berät zur Vergabe öffentlicher Aufträge und den dabei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen. Sie unterstützt die Begünstigten bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren.
- 4.
- Dauerhaftigkeit (Zweckbindung)
(1) Soweit nach der Förderrichtlinie eine Zweckbindungsfrist gilt, beginnt die Frist mit der Endfestsetzung. Das Fristende wird mit dem Endfestsetzungsbescheid festgelegt.
(2) Bis zum Ende der Zweckbindungsfrist ist das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden. Veränderungen sind der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Erhebliche Veränderungen führen zum vollständigen oder teilweisen Widerruf der Zuwendung und der Rückforderung der Zuwendung in der entsprechenden Höhe.
(3) Innerhalb der Zweckbindungsfrist werden Kontrollen durchgeführt.
- 5.
- Rücknahme, Widerruf, Erstattung
(1) Der Bewilligungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens.
(2) Der Bewilligungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, wenn
- a)
- die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben machen oder vorsätzlich falsche Belege vorlegen,
- b)
- die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
- c)
- Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
- d)
- Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
(3) Der Bewilligungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder zum Teil zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn
- a)
- die Begünstigten oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird,
- b)
- der Zuwendungszweck oder eine mit der Zuwendung verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird. Gleiches gilt, wenn die Begünstigten die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert haben,
- c)
- mit dem Vorhaben nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn die Begünstigten die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(4) Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt die Art, Schwere, Häufigkeit und Dauer des festgestellten Verstoßes gegen die Bedingungen und Auflagen sowie die Höhe des finanziellen Schadens.
(5) Zu Unrecht gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten und vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.
- 6.
- Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung
(1) Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt unabhängig von der Gewährung eines Vorschusses im Erstattungsverfahren. Die Auszahlung der Zuwendung kann erst beantragt werden, wenn die damit verbundene Leistung tatsächlich erbracht ist.
(2) Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
(3) Teilzahlungsanträge sind zulässig, wenn sie in der Förderrichtlinie oder im Bewilligungsbescheid nicht ausgeschlossen sind. Im Fall der Förderung mit vereinfachten Kostenoptionen kann die Teilauszahlung nur bei Nachweis entsprechender im Bewilligungsbescheid festgelegter Einheiten/Zwischenziele/Meilensteine geleistet werden.
(4) Soweit die Förderung auf der Grundlage tatsächlich entstandener förderfähiger Ausgaben erfolgt, sind mit dem Auszahlungsantrag die bezahlten Rechnungen und die Zahlungsnachweise oder gleichwertige Buchungsbelege einzureichen. Diese Belegpflicht gilt nicht bei Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen. Als Zahlungsnachweise werden Kontoauszüge durch die Bewilligungsstelle anerkannt. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts werden zudem Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente als Zahlungsnachweise anerkannt, wenn sie zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen.
(5) Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
(6) Die Bewilligungsbehörde kann die Auszahlung zurückhalten, bis alle Auflagen und Verpflichtungen erfüllt sind.
(7) Die Bewilligungsbehörde zieht die bei Prüfung des Zahlungsantrages angewendeten Kürzungsbeträge von dem bewilligten Zuschusshöchstbetrag ab.
(8) Die zuständige Finanzbehörde erhält eine Mitteilung über die Höhe der jährlichen Zahlungen an die Begünstigten (gemäß Mitteilungsverordnung).
- 7.
- Verrechnung
Offene Erstattungsbeträge aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums werden von allen künftigen Auszahlungen abgezogen.
- 8.
- Abtretung
Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Bewilligungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute, ist nicht statthaft. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
- 9.
- Aufbewahrungspflichten
(1) Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren.
(2) Soweit keine Zweckbindungsfrist bestimmt ist, sind die oben genannten Dokumente fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Datum des Festsetzungsbescheides, aufzubewahren.
- 10.
- Prüfungen
(1) Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Begünstigte hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich darin geförderte Gegenstände befinden.
(2) Ein Antrag auf Zuwendung oder Auszahlung wird abgelehnt und der Bewilligungsbescheid widerrufen, wenn der Begünstigte oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle verhindert.
(3) Die Prüfungen können insbesondere durch die zuständigen Bediensteten der Bewilligungsbehörden, der zuständigen Landesministerien, der Europäischen Kommission, des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, des Sächsischen Rechnungshofes und des Europäischen Rechnungshofes durchgeführt werden.
(4) Die zuständigen Behörden sind berechtigt, Bücher, Belege, sonstige Geschäftsunterlagen und Dokumente anzufordern, die insbesondere dem Nachweis der tatsächlichen Durchführung des Vorhabens dienen (zum Beispiel Tätigkeitsnachweise, Anwesenheitsnachweise, Stundennachweise). Die Begünstigten haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
- 11.
- Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen
(1) Es sind Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen einzuhalten, um den Beitrag des ELER und somit den Beitrag der EU zur Unterstützung der Vorhaben besser bekannt zu machen. Diese sind Anlage des Bewilligungsbescheides.
(2) Die EU behält sich vor, das von den Begünstigten zu erstellende Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu verwenden.
- 12.
- Mitteilungspflichten
(1) Die Begünstigten sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:
- a)
- die Maßnahme abweichend vom Antrag und der daraufhin erlassenen Bewilligung ausgeführt wird,
- b)
- sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der förderfähigen Gesamtausgaben um mehr als 20 000 Euro ergibt,
- c)
- der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist,
- d)
- sonstige für die Bewilligung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
- e)
- ein Insolvenzverfahren gegen die begünstigte Person beantragt oder eröffnet wird,
- f)
- sich Angaben der Begünstigten ändern (zum Beispiel Anschrift, Unternehmensstruktur, Gesellschaftsstruktur, Rechtsform),
- g)
- sie innerhalb der Zweckbindungsfrist beabsichtigen, die geförderten Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte zu veräußern oder nicht mehr entsprechend dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck zu nutzen, oder wenn die geförderte Investition auf eine andere Rechtsperson übergeht (zum Beispiel vorweggenommener Erbfolge, Verpachtung, Gründung oder Auflösung einer GbR, Verkauf, Zwangsversteigerung).
(2) Im Falle der Übertragung der Förderung hat der Übernehmer der Bewilligungsbehörde innerhalb von 15 Arbeitstagen die Übernahme schriftlich mitzuteilen. Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ebenfalls innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten dazu in der Lage sind, schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Begünstigten sind verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde im Bewilligungsbescheid abgeforderten Daten zu dem geförderten Vorhaben zum Zwecke der Verwaltung, Kontrolle, Prüfung, Überwachung (Monitoring) und Evaluierung zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu den vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu hat er, soweit erforderlich, auch die abgeforderten Daten bei den an dem Vorhaben Teilnehmenden und an dem Vorhaben beteiligten Partner/innen zu erheben und entsprechende Einverständniserklärungen einzuholen. Zudem hat er die an dem Vorhaben Teilnehmenden über die Notwendigkeit, die Rechtmäßigkeit und den Umfang der Datenerhebung und -verarbeitung zu informieren. Die Daten bilden die Grundlage für Berichtspflichten des jeweiligen Bundeslandes gegenüber der Europäischen Kommission. Zudem sind die Begünstigten verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des GAP-Strategieplans beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
- 13.
- Subventionsbetrug
(1) Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von denen die Bewilligung, Auszahlung oder Rückforderung der beantragten Zuwendung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 des Strafgesetzbuches, in der jeweils geltenden Fassung. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Zuwendung abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
(2) Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder die Begünstigten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, § 1 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in den jeweils geltenden Fassungen, der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben
- 14.
- Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde behält sich den Erlass nachträglicher Auflagen beziehungsweise die nachträgliche Ergänzung und Änderung von Auflagen vor (§ 36 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung).
Anlage 3
Nicht förderfähige Ausgaben für ELER-finanzierte Fördermaßnahmen
Nicht förderfähige Ausgaben sind:
- a)
- der Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
- b)
- der Erwerb von Zahlungsansprüchen,
- c)
- der Erwerb von Flächen für einen Betrag, der über 10 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für das betreffende Vorhaben liegt,
- d)
- der Erwerb von Tieren,
- e)
- der Erwerb von einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung,
- f)
- Schuldzinsen,
- g)
- Abschreibungen,
- h)
- Betriebskapital
- i)
- Erbabfindungen
- j)
- Buchführungskosten,
- k)
- Skonti, soweit sie in Anspruch genommen wurden,
- l)
- Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,
- m)
- Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen. Ausnahmen können für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten für Investitionen zugelassen werden, die Landwirte zur Erfüllung neuer unionsrechtlicher Vorschriften tätigen.
- n)
- Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren,
- o)
- Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Energiegewinnung ist,
- p)
- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn das Vorhaben von der zuständigen unteren Wasserbehörde (zum Beispiel nach § 74 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 [SächsGVBl. S. 503], das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 [SächsGVBl. S. 705] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) genehmigt wurde oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung zustimmt,
- q)
-
die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in Hochwasserentstehungsgebieten, soweit diese nach § 78d Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes beziehungsweise § 76 Absatz 3 des Sächsischen Wassergesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungspflichtig sind und durch die zuständige Wasserbehörde nicht genehmigt wurden oder diese bei durch andere Behörden genehmigten Vorhaben der Förderung nicht zustimmt.
Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) oder in einem Hochwasserentstehungsgebiet liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/lhwz/karten-und-geodaten.html genutzt werden, - r)
- Ausgaben für gebrauchte Technik und Ausstattung,
- s)
- Grunderwerbsteuer,
- t)
- Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist. Dies gilt nicht bei der Förderung auf Grundlage von vereinfachten Kostenoptionen,
- u)
- Kosten der Zusammenarbeit, an der nur Forschungseinrichtungen beteiligt sind,
- v)
- Investitionen in technische Basis-Straßenverkehrsinfrastruktur in Form von Gemeinde-, Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen. Dies gilt nicht für Vorhaben, wenn sie:
- aa)
- Teil eines integrierten Vorhabens sind, oder
- bb)
- einen durch die LAG begründeten gemeinschaftlichen Mehrwert durch die Erfüllung der in der LES formulierten Ziele der LAG aufweisen oder
- cc)
- sich durch einen besonderen Innovationsgehalt auszeichnen,
- w)
- Vorhaben nach Artikel 70–72 und 74–76 der VO (EU) 2021/2115,
- x)
- Personalkostenanteile, die durch Personalkostenzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Einrichtungen abgedeckt sind.
Anlage 4
Sofern die Maßnahmen als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, im Folgenden AGVO genannt, oder
auf Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023, S. 1) berichtigt worden ist, im Folgenden AgrarFVO genannt, gefördert werden,
sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten.
- 1.
- Anwendbare Freistellungstatbestände
- Eine Förderung kann auf der Grundlage der Artikel 14, Artikel 53 und Artikel 55 der AGVO sowie der Artikel 60 und 61 der AgrarFVO gewährt werden.
- 2.
- Förderverbot (Artikel 1 AGVO, Artikel 1 AgrarFVO)
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 4 bis 7 AgrarFVO. Die Absätze 4 und 5 finden auf Artikel 61 AgrarFVO keine Anwendung.
- 3.
- Deggendorf-Klausel (Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AGVO, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a AgrarFVO)
- Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden. Bei Verwendung des Artikels 61 AgrarFVO findet diese Regelung keine Anwendung.
- 4.
- Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO, Artikel 4 AgrarFVO)
- Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwelle für regionale Investionsbeihilfen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO, für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe z AGVO, für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe bb AGVO, sowie für Beihilfen für Kosten von KMU, die an CLLD-Projekten teilnehmen, die als LEADER-Projekte zur lokalen Entwicklung im Rahmen des ELER ausgewiesen wurden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe u AgrarFVO und für Beihilfen für KMU, die von der Teilnahme an CLLD-Projekten profitieren nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe v AgrarFVO zu beachten.
- 5.
- Transparenz (Artikel 5 AGVO, Artikel 5 AgrarFVO)
- Die Förderung nach dieser Richtlinie erfolgt in Form von Zuschüssen.
- 6.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)
- Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- a)
- Name und Größe des Unternehmens
- b)
- Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses
- c)
- Standort des Vorhabens
- d)
- die Kosten des Vorhabens
- e)
- Art der Beihilfe (Zuschuss) und
- f)
- Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.
- 7.
- Anreizeffekt (Artikel 6 AgrarFVO)
- Gemäß Artikel 6 Absatz 5 der AgrarFVO wird bei Beihilfen für Unternehmen, die an CLLD-Projekten teilnehmen oder davon profitieren, sofern die einschlägigen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 60 und 61 erfüllt sind, kein Anreizeffekt verlangt beziehungsweise wird von einem Anreizeffekt ausgegangen.
- 8.
- Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO, Artikel 7 AgrarFVO)
- Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene Mehrwertsteuer, welche nach nationalen Steuerrecht erstattungsfähig ist, wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
- 9.
- Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO, Artikel 8 AgrarFVO)
- Auf der Grundlage der AGVO und AgrarFVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.
- Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
- Teil B Ziffer I Nummer 8 der Förderrichtlinie ist vorrangig zu betrachten.
- 10.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 14 AGVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 14 Absatz 4 bis 11 AGVO.
- 11.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 53 AGVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 53 Absatz 4 und 5 AGVO.
- 12.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 55 AGVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 55 Absatz 8 und 9 AGVO.
- 13.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 60 AgrarFVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 60 Absatz 2 AgrarFVO.
- 14.
- Beihilfefähige Kosten nach Artikel 61 AgrarFVO
- Beihilfefähig sind Kosten im Sinne des Artikel 61 Absatz 1 AgrarFVO.
- 15.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 14 AGVO
- Bei der Förderung ist die Beihilfehöchstintensität gemäß Artikel 14 Absatz 12 zu beachten.
- 16.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 53 AGVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 53 Absatz 6, 7, 8 und 9 zu beachten.
- 17.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 55 AGVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 55 Absatz 10, 11 und 12 zu beachten.
- 18.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 60 AgrarFVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 60 Absatz 4 zu beachten.
- 19.
- Beihilfehöchstintensitäten nach Artikel 61 AgrarFVO
- Bei der Förderung sind die Beihilfehöchstintensitäten gemäß Artikel 61 Absatz 3 zu beachten.
- 20.
- Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AGVO)
- Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang III der AGVO auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht.
- 21.
- Veröffentlichung und Information (Artikel 9 AgrarFVO)
- Die Veröffentlichungspflichten gemäß Artikel 9 Absatz 1 gelten nicht für Beihilfen, die für CLLD-Projekte gemäß den Artikeln 60 und 61 gewährt werden.
- 22.
- Geltungsdauer der Freistellungsverordnungen (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO; Artikel 63 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 64 AgrarFVO)
- Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027. Die Freistellungstatbestände der AgrarFVO gelten bis zum 31. Dezember 2029 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2030. Sollten die Freistellungsverordnungen nicht verlängert oder ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Freistellungsverordnungen vorgenommen, wird die Förderrichtlinie zur Einhaltung der neuen Vorgaben entsprechend überarbeitet werden.