Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Umsetzung der Neuregelungen bei der Finanzierung der Kindertagesbetreuung
Vom 31. Juli 2023
Auf Grund
- –
- des § 2 Absatz 3 Satz 5 und des § 18 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), von denen § 2 Absatz 3 Satz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326) und § 18 Absatz 4 Satz 2 zuletzt durch Artikel 22 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen,
- –
- des § 13 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648),
verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen
Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung
Die Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2015 (SächsGVBl. S. 695), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1280) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung“ durch die Wörter „Kindertagesbetreuung-Finanzierungsverordnung“ ersetzt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird das Wort „Schulvorbereitungsjahr“ durch die Wörter „letzten Kindergartenjahr“ ersetzt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „3 037“ durch die Angabe „3 455“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „2 097“ durch die Angabe „2 391“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „3 037“ durch die Angabe „3 455“ ersetzt.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „887“ durch die Angabe „908“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „194“ durch die Angabe „190“ ersetzt.
- dd)
- In Nummer 3 wird die Angabe „68“ durch die Angabe „64“ ersetzt.
- ee)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- für Kinder in Kindertagespflege
- a)
- an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 437 Euro und
- b)
- an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 533 Euro.“
- b)
- In Absatz 3 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- 5.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
- „§ 4
Übergangsregelung - § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 auf 3 237 Euro beläuft. § 2 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss im selben Zeitraum auf 2 235 Euro beläuft.“
Artikel 2
Änderung
der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung
Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Heime an allgemeinbildenden Förderschulen gemäß § 13 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes und
- 2.
- Betreuungsangebote für die Klassenstufen 1 bis 6 gemäß § 16 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes
- soweit in ihnen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf betreut und gefördert werden, die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben (Einrichtungen).“
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt und die Wörter „Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ werden durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 326)“ ersetzt.
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden vor dem Wort „und“ die Wörter „sowie Schülerinnen“ eingefügt und wird das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft für zwölf Schülerinnen und Schüler sowie eine Nachtwache für bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, bezogen auf eine Öffnungszeit des Heimes von Montag bis Freitag an 250 Betreuungstagen jährlich bei 8 Stunden Nachtwache und durchschnittlich 4 Stunden Beschulung pro Betreuungstag; aufgrund der besonderen Betreuungserfordernisse in den Heimen eine tägliche Doppelbesetzung der Gruppen mit pädagogischen Fachkräften von 4 Stunden,
- 2.
- für Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 und bei einer Betreuung nach § 1 Absatz 2
- a)
- 0,8 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 5-stündige Betreuung,
- b)
- 0,9 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für 15 Schülerinnen und Schüler bezogen auf eine 6-stündige Betreuung,
- c)
- 0,054 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,
- 3.
- eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Einrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.“
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
- „Bemessungsgrundlage für eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft ist eine 40-stündige Wochenarbeitszeit.“
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Wort „eine“ durch die Angabe „1“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das Wort „zwei“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
- 5.
- In § 5 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 und § 6 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)“ durch die Angabe „3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211)“ ersetzt.
- 6.
- In § 8 Satz 1 und § 9 Absatz 2 sowie § 10 wird jeweils das Wort „Kindertageseinrichtungen“ durch das Wort „Kindertagesbetreuung“ ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „einem Schüler besucht,“ durch die Wörter „einer Schülerin oder einem Schüler besucht, deren oder“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „einen Schüler,“ durch die Wörter „eine Schülerin oder einen Schüler, die oder“ ersetzt und die Wörter „der Schüler“ durch die Wörter „die Schülerin oder der Schüler“ ersetzt.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerin oder“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „fünf“ durch die Angabe „5“ und das Wort „sechs“ durch die Angabe „6“ sowie das Wort „neun“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und 3 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
Artikel 3
Weitere Änderungen
der Sächsischen Förderschülerbetreuungsverordnung
Die Sächsische Förderschülerbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGBVl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- 0,04 vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte für mittelbare pädagogische Tätigkeiten für je eine einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft,“.
- 2.
- § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „1 902“ durch die Angabe „2 252“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „2 093“ durch die Angabe „2 441“ ersetzt.
- 3.
- § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. August 2023 auf 2 028 Euro beläuft. § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, dass sich der jährliche Landeszuschuss im selben Zeitraum auf 2 231 Euro beläuft.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c sowie Artikel 3 Nummer 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis ee tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. Artikel 3 Nummer 1 und 3 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Dresden, den 31. Juli 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz