1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass SMF Härten Finanzausgleich 2025

Vollzitat: Erlass SMF Härten Finanzausgleich 2025 vom 12. Februar 2025 (SächsABl. S. 231)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Bedarfszuweisungen zum Ausgleich von Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs während der vorläufigen Haushaltsführung 2025 in Bezug auf Maßnahmen der analogen und digitalen Infrastruktur ergeben
(Erlass SMF Härten Finanzausgleich 2025)

Az.: 23-FV 6000/38/11-2025/7912

Vom 12. Februar 2025

Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlässt auf Grund von § 32 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) im Benehmen mit der Sächsischen Staatskanzlei und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes folgende Regelungen zur Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach §§ 22, 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes:

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Die Regelungen in diesem Erlass ergehen abweichend von den Regelungen von Ziffer II Abschnitt A der VwV Bedarfszuweisungen vom 16. April 2021 (SächsABl. S. 390), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 15. Mai 2024 (SächsABl. S. 586) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253).
2.
Bedarfszuweisungen im Sinne dieses Erlasses sind unmittelbare und mittelbare Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe gemäß § 22 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes. Unmittelbare Bedarfszuweisungen (Ziffer II) sind Auszahlungen aufgrund von Verwaltungsakten (Zuweisungsbescheiden) gegenüber in § 22 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes genannten Rechtsträgern. Mittelbare Bedarfszuweisungen (Ziffer III) sind Mittelzuweisungen an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung, soweit diese Stellen Maßnahmen gemäß § 22b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zentral koordinieren und diese Mittel vollumfänglich an in § 22 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes genannte Rechtsträger (Letztempfänger) aufgrund eines Verwaltungsaktes oder eines Vertrages zweckentsprechend weiterleiten.
3.
Härten, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, im Sinne dieses Erlasses sind entsprechend § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes für die Kommunen erheblich belastende Verzögerungen bei der voraussichtlichen Umsetzung von zwischen dem Staatsministerium der Finanzen und den kommunalen Landesverbänden getroffenen Vereinbarungen in Bezug auf Maßnahmen der analogen und digitalen Infrastruktur, sofern diese Verzögerungen aus der notwendigen Regierungsbildung nach der Landtagswahl 2024 resultieren. Zum Ausgleich solcher Härten werden im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung 2025 übergangsweise Bedarfszuweisungen für die in Ziffer II und III genannten Zuweisungstatbestände gewährt. Diese Mittel sind Teil der Finanzausgleichsmasse gemäß § 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes.
4.
Die Mittel nach Ziffer II werden vorläufig jeweils als Bedarfszuweisung gemäß § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes und nicht als Abschlagszahlung gemäß § 31 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes geleistet. Die Mittel nach Ziffer III werden vorläufig wie im Jahr 2024 der Sächsischen Staatskanzlei zur Bewirtschaftung und zweckentsprechenden Weiterleitung zugewiesen. Der Rechtsgrund für die Bedarfszuweisung entfällt rückwirkend, sobald und soweit für das Ausgleichsjahr 2025 besondere gesetzliche Anspruchsgrundlagen für die in Ziffer II und III genannten Zuweisungstatbestände durch Änderungsgesetz zum Sächsischen Finanzausgleichsgesetz geschaffen und jene Ansprüche wirksam beschieden (Ziffer II) oder jene Mittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind (Ziffer III). Die unmittelbaren Rückforderungsansprüche des Freistaates Sachsen werden in diesem Fall gegen die Zahlungsansprüche der Rechtsträger aufgerechnet (Ziffer II). Gleiches gilt bezüglich der mittelbaren Mittelzuweisungen an die Sächsische Staatskanzlei (Ziffer III). Die Verwaltungsakte sind mit entsprechenden Nebenbestimmungen zu versehen (auflösende Bedingung); die Mittelzuweisungen an die Sächsische Staatskanzlei sind entsprechend einzuschränken. Nummer 3 Satz 3 bleibt unberührt.

II.
Kommunale Straßenbaubudgets

1.
Zuweisungszweck
Die Kreisfreien Städte, Landkreise und kreisangehörigen Gemeinden erhielten in den Jahren 2023 und 2024 pauschale Zuweisungen für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 2a und § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes (kommunale Straßenbaubudgets). Gemäß Nummer 2.4 der Vereinbarung des Staatsministeriums der Finanzen mit den kommunalen Landesverbänden vom 25. Mai 2022 (FAG-Spitzengespräch 2023/2024) wurde Einvernehmen über eine Fortsetzung dieser Unterstützung des kommunalen Straßenbaus auch in den Jahren 2025 und 2026 erzielt. Zur Gewährleistung der kommunalen Planungssicherheit während der vorläufigen Haushaltsführung des Freistaates Sachsen werden den Kreisfreien Städten, Landkreisen und kreisangehörigen Gemeinden diese Zuweisungen im Jahr 2025 als Bedarfszuweisungen gemäß § 22a Nummer 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt.
2.
Zuweisungshöhe
Die Höhe des vorläufigen Mittelansatzes für das Jahr 2025 entspricht jeweils dem Ansatz für das Jahr 2024 gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 2a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung. Die Bewirtschaftung von in das Jahr 2025 übertragenen Ausgaberesten des Jahres 2024 bleibt unberührt.
3.
Entsprechende Anwendung von Vorschriften
Folgende Vorschriften sind entsprechend anzuwenden:
3.1
§ 17 Absatz 1 Nummer 2a, § 20b und § 31 Absatz 1 Satz 11, 12 und 14, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung,
3.2
VwV Kommunale Straßenbaubudgets vom 20. Januar 2023 (SächsABl. S. 219), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253). Abweichend von Ziffer V Nummer 2 Satz 1 der VwV Kommunale Straßenbaubudgets werden die gemeinsamen Prioritätenlisten für die Landkreise der Landesdirektion Sachsen im Jahr 2025 spätestens bis zum 15. April vorgelegt. Abweichend von Ziffer V Nummer 3 der VwV Kommunale Straßenbaubudgets werden die Zuweisungen an die Kreisfreien Städte im Jahr 2025 durch die Landesdirektion Sachsen unverzüglich festgesetzt und ausgezahlt.

III.
Digitalisierungsmaßnahmen

1.
Zuweisungszweck
In den Jahren 2023 und 2024 wurden Zuweisungen für die Beteiligung der Kommunen an Maßnahmen der Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung gemäß § 22b Nummer 3 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes zur Verfügung gestellt. Gemäß Nummer 3 der „Grünen Liste“ zu Nummer 9 der Vereinbarung des Staatsministeriums der Finanzen mit den kommunalen Landesverbänden vom 21. Juni 2024 (FAG-Spitzengespräch 2025/2026) wurde Einvernehmen über eine Fortsetzung dieser Unterstützung der Digitalisierung auch in den Jahren 2025 und 2026 erzielt. Zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Finanzierung während der vorläufigen Haushaltsführung des Freistaates Sachsen werden Mittelzuweisungen an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung (Sächsische Staatskanzlei) im Jahr 2025 für folgende Beteiligungen der Kommunen vorläufig zur Verfügung gestellt:
1.1
Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht,
1.2
Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht,
1.3
Aufwand, der für die Anschubfinanzierung des Projektes „Digital-Lotsen Sachsen“ entsteht.
2.
Zuweisungshöhe
 
Die Höhe der vorläufigen Mittelansätze für das Jahr 2025 entspricht jeweils den Ansätzen für das Jahr 2024 gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe b–d des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung.

IV.
Inkrafttreten

Der Erlass tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 12. Februar 2025

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 9, S. 231
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Februar 2025