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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über den Stundensatz zur Gebührenberechnung der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über den Stundensatz zur Gebührenberechnung der Prüfingenieure und Prüfämter sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau vom 5. November 2024 (SächsABl. S. 1383)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
über den Stundensatz zur Gebührenberechnung
der Prüfingenieure und Prüfämter
sowie zur Honorarberechnung der Prüfsachverständigen
für die Prüfung technischer Anlagen und der Prüfsachverständigen für den Erd- und Grundbau

Vom 5. November 2024

Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat gemäß Anlage 1, laufende Nummer 17, Tarifstelle 1.4 Satz 8 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist, und § 41 Absatz 2 Satz 6 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist, einmal jährlich den der Gebühren- und Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz bekannt zu geben.

Für die Gebührenberechnung nach Anlage 1, laufende Nummer 17, Tarifstelle 1.4 Satz 4 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses beträgt ab dem 1. Januar 2025 der Stundensatz

115 Euro.

Für die Vereinbarung von Honoraren für Bescheinigungsaufträge beträgt ab dem 1. Januar 2025 der Stundensatz nach § 41 Absatz 2 Satz 4 der Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung

115 Euro.

Dresden, den 5. November 2024

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung
Markus Koch
Referatsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 47, S. 1383
    Fsn-Nr.: 421

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2025