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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Anwärtersonderzuschlag SMK

Vollzitat: VwV Anwärtersonderzuschlag SMK vom 6. Januar 2026 (MBl. SMK S. 4)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
(VwV Anwärtersonderzuschlag SMK – VwV AnwSZ SMK)

Vom 6. Januar 2026

Aufgrund von § 71 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, erlässt das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen folgende geänderte Verwaltungsvorschrift:

I.
Personenkreis

1.
Studienreferendarinnen und Studienreferendaren, die ihren Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolvieren, können Anwärtersonderzuschläge nach § 71 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gewährt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorbereitungsdienst im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolviert wird. Schulstandorte in Bedarfsregionen sind alle Städte und Gemeinden des Freistaats Sachsen, außer denen, die in Anhang 1 aufgezählt werden.
2.
Anwärtersonderzuschläge werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes der Studienreferendarinnen und Studienreferendare gezahlt, wenn zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst auf Grund des prognostizierten Lehrkräfte-Einstellungsbedarfs ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für den Schuldienst an Schulstandorten in den Bedarfsregionen nach Nummer 1 in der jeweiligen Schulart besteht. Das Staatsministerium für Kultus dokumentiert das Vorliegen des erheblichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern im Sinne von Satz 1 in geeigneter Weise im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Vorbereitungsdienst.

II.
Höhe des Anwärtersonderzuschlags

Der Anwärtersonderzuschlag beträgt monatlich 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

III.
Anspruchsvoraussetzungen, Unterrichtung

1.
Der Anwärtersonderzuschlag wird unter den Auflagen gewährt, dass die Studienreferendarin bzw. der Studienreferendar
a)
den Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolviert,
b)
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (im Folgenden: Staatsprüfung) aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet,
c)
sich unmittelbar nach Bestehen der Staatsprüfung form- und fristgerecht zum nächsten Einstellungstermin für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst jeweils mit Einsatz in einer Bedarfsregion bewirbt und
d)
nach anschließender Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen nicht vor Ablauf einer Mindesttätigkeitszeit von fünf Jahren an einer Schule in einer Bedarfsregion aus einem von ihr bzw. ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen ausscheidet.
In dem Tätigkeitszeitraum nach Buchstabe d muss die durchschnittliche Unterrichtsverpflichtung einen wöchentlichen Stundenumfang von mindestens 13 Unterrichtsstunden betragen. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder Entgelt führen zu einer entsprechenden Verlängerung des Tätigkeitszeitraums nach Buchstabe d. Zeiten der vorübergehenden Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit und des Mutterschutzes sind für den Tätigkeitszeitraum unschädlich.
2.
Die Studienreferendarin bzw. der Studienreferendar ist über die Auflagen nach Nummer 1 frühzeitig, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen, zu unterrichten. Die Auflagen und die Rückzahlungspflicht sind in einem Schreiben (Anhang 2) festzulegen, dessen Kenntnisnahme von der Studienreferendarin bzw. dem Studienreferendar spätestens bei der Einstellung auf einer zu den Personalakten zu nehmenden Ausfertigung schriftlich zu bestätigen ist. Der Studienreferendarin bzw. dem Studienreferendar ist eine Ausfertigung zu überlassen. Eine Kopie der von der Studienreferendarin bzw. von dem Studienreferendar bestätigten Ausfertigung ist der zuständigen Bezügestelle durch die Personal verwaltende Stelle zur Kenntnis zu geben.
3.
Die Studienreferendarin bzw. der Studienreferendar erhält nach Bestehen der Staatsprüfung und Vorlage ihrer bzw. seiner einzureichenden form- und fristgerechten Bewerbung um Einstellung als Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen vom personalführenden Standort des Landesamtes für Schule und Bildung zum nächstmöglichen Einstellungstermin ein Einstellungsangebot mit mindestens zwei möglichen Einsatzschulen in einer oder mehreren Bedarfsregionen.
4.
Eine Studienreferendarin bzw. ein Studienreferendar, die bzw. der nach ihrem bzw. seinem Vorbereitungsdienst eigenverantwortlich eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnimmt, muss keine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst abgeben. Die Nummern 1 bis 3 sind sinngemäß mit folgenden weiteren Auflagen anzuwenden, dass die Studienreferendarin bzw. der Studienreferendar:
a)
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vorbereitungsdienstes die Tätigkeit an der Schule in freier Trägerschaft aufnimmt und dies innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit nachweist und
b)
den Nachweis der fünfjährigen Mindesttätigkeitszeit nach Nummer 1 Buchstabe d in einer Bedarfsregion durch jährliche Vorlage einer Bescheinigung der Schule in freier Trägerschaft über den Lehrauftrag und die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, jeweils spätestens zum 30. September eines Jahres, erbringt.
5.
Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die im Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst nach Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der Bedarfsregionen vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln, sind die Nummern 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

IV.
Rückzahlung

Werden die in Ziffer III Nummer 1 und 4 genannten Auflagen aus Gründen nicht erfüllt, die die Studienreferendarin bzw. der Studienreferendar zu vertreten hat, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleistete volle Tätigkeitsjahr im öffentlichen Schuldienst oder an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion um jeweils ein Fünftel.

V.
Zuschlag nach § 5 SächsÖrAusbVVO

Studienreferendarinnen bzw. Studienreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, denen ein Anwärtersonderzuschlag auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift gewährt wird, erhalten keinen Zuschlag nach § 5 Absatz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses (SächsÖrAusbVVO) vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl. S. 175), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

VI.
Übergangsbestimmungen

1.
Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. Februar 2019 begonnen haben und denen der Anwärtersonderzuschlag ab dem 1. August 2019 gewährt wurde, vermindert sich der Mindestverbleib im öffentlichen Schuldienst nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe d auf drei Jahre und vier Monate und der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer IV Satz 2 für jeden nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleisteten vollen Tätigkeitsmonat um jeweils 2,5 Prozent.
2.
Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben und denen der Anwärtersonderzuschlag ab dem 1. Februar 2019 gewährt wurde, vermindert sich der Mindestverbleib im öffentlichen Schuldienst nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe d auf drei Jahre und vier Monate und der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer IV Satz 2 für jeden nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleisteten vollen Tätigkeitsmonat um jeweils 2,5 Prozent. Für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst zum 1. August 2018 begonnen haben und denen der Anwärtersonderzuschlag ab dem 1. August 2019 gewährt wurde, vermindert sich der Mindestverbleib im öffentlichen Schuldienst nach Ziffer III Nummer 1 Buchstabe d auf ein Jahr und acht Monate und der Rückzahlungsbetrag nach Ziffer IV Satz 2 für jeden nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleisteten vollen Tätigkeitsmonat um jeweils fünf Prozent.
3.
Die Nummern 1 und 2 gelten entsprechend für Studienreferendarinnen und Studienreferendare, die im Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnehmen bzw. aufgenommen haben oder nach Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der Bedarfsregionen vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln oder gewechselt haben.
4.
Für die Erfüllung der Auflagen gemäß Ziffer III Nummer 1 Buchstaben a, c und d sind die jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst geltenden Bedarfsregionen maßgeblich.

VII.
Ergänzende Vorschriften

Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine abweichende Regelung trifft, ist Ziffer II Nummer 73 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. November 2015 (SächsABl. SDr. 2016 S. S 2) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Anwärtersonderzuschlag SMK vom 6. Juni 2019 (MBl. SMK S. 164), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 255), außer Kraft.

Dresden, den 6. Januar 2026

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Anhang 1
(zu Ziffer I Nummer 1)

Städte und Gemeinden, in denen der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt wird:
Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt in
Dresden Leipzig Bautzen
LaSuB-Standort Dresden LaSuB-Standort Leipzig LaSuB-Standort Bautzen
Bannewitz Belgershain Ottendorf-Okrilla
Coswig Bennewitz Radeberg
Dohna Böhlen
Dresden Borsdorf
Freital Brandis
Heidenau Großpösna
Kreischa Leipzig
Meißen Machern
Moritzburg Markranstädt
Pirna Markkleeberg
Rabenau Naunhof
Radebeul Parthenstein
Radeburg Schkeuditz
Tharandt Taucha
Weinböhla Zwenkau
Wilsdruff

Abweichend hiervon wird zum Ausbildungsbeginn 23. Februar 2026 an Grundschulen in folgenden Städten und Gemeinden der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt:

Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt (weitere)
Bautzen Chemnitz und weitere
LaSuB-Standort Bautzen LaSuB-Standorte Chemnitz, Dresden, Leipzig und Zwickau
Ottendorf-Okrilla alle Städte und Gemeinden in den Landkreisen Erzgebirgskreis, Landkreis Mittelsachsen, Landkreis Meißen, Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis Leipzig, Landkreis Nordsachsen, Vogtlandkreis, Landkreis Zwickau
Radeberg Chemnitz
Dresden
Leipzig

Ab dem Ausbildungsbeginn August 2026 wird an Grundschulen in allen Städten und Gemeinden der Anwärtersonderzuschlag nicht gewährt.

Anhang 2
(zu Ziffer III Nummer 2)

Auflagen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags gemäß
§ 71 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG)

Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes einen Anwärtersonderzuschlag nach Maßgabe des § 71 Absatz 1 SächsBesG. Zu Ihrer Information ist die maßgebende Verwaltungsvorschrift zur Gewährung des Anwärtersonderzuschlags in der derzeit geltenden Fassung beigefügt.

Der Anwärtersonderzuschlag wird Ihnen mit den Auflagen (§ 71 Absatz 2 SächsBesG) gewährt, dass Sie

a)
Ihren Vorbereitungsdienst an einer Ausbildungsschule in einer Bedarfsregion absolvieren,
b)
nicht vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Zweiten Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II (im Folgenden: Staatsprüfung) aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden,
c)
sich unmittelbar nach Bestehen der Staatsprüfung form- und fristgerecht zum nächsten Einstellungstermin für die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst jeweils mit Einsatz in einer Bedarfsregion bewerben und
d)
nach anschließender Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen nicht vor Ablauf einer Mindesttätigkeitszeit von fünf Jahren an einer Schule in einer Bedarfsregion aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Schuldienst des Freistaates Sachsen ausscheiden.

In dem o. g. fünfjährigen Mindesttätigkeitszeitraum muss Ihre durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung mindestens 13 Unterrichtsstunden betragen. Lassen Sie sich ohne Dienstbezüge oder Entgelt beurlauben (z. B. aus besonders wichtigen persönlichen Gründen oder aus familiären Gründen, wie Elternzeit), verlängert sich der fünfjährige Mindesttätigkeitszeitraum um die Beurlaubungszeiten. Sind Sie vorübergehend dienst- oder arbeitsunfähig oder in Mutterschutz, verlängert sich der Mindesttätigkeitszeitraum nicht.

Sie verpflichten sich spätestens unmittelbar nach dem Bestehen der Staatsprüfung eine form- und fristgerechte Bewerbung um Einstellung als Lehrkraft in den öffentlichen Schuldienst einzureichen. Wenn Sie nach Ihrem Vorbereitungsdienst ausschließlich eine Tätigkeit an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion aufnehmen wollen, müssen Sie keine Bewerbung für den öffentlichen Schuldienst abgeben. Die oben dargestellten Auflagen gelten dann sinngemäß auch für Sie mit den weiteren Auflagen, dass Sie

a)
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Vorbereitungsdienstes die Tätigkeit an der Schule in freier Trägerschaft aufnehmen und dies innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit nachweisen und
b)
den Nachweis der fünfjährigen Mindesttätigkeitszeit in einer Bedarfsregion durch jährliche Vorlage einer Bescheinigung der Schule in freier Trägerschaft über den Lehrauftrag und die durchschnittliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung, jeweils spätestens zum 30. September eines Jahres, erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber für den öffentlichen Schuldienst erhalten vom personalführenden Standort des Landesamtes für Schule und Bildung zum nächstmöglichen Einstellungstermin ein Einstellungsangebot mit mindestens zwei möglichen Einsatzschulen in einer oder mehreren Bedarfsregionen des Freistaates Sachsen.

Werden die oben dargestellten Auflagen aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag. Der Rückzahlungsbetrag ermäßigt sich für jedes nach Bestehen der Staatsprüfung abgeleistete volle Tätigkeitsjahr im öffentlichen Schuldienst oder an einer Schule in freier Trägerschaft in einer Bedarfsregion um jeweils ein Fünftel.

Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Falls Sie im Anschluss an Ihren Vorbereitungsdienst nach Aufnahme einer Tätigkeit in einer Bedarfsregion vom öffentlichen Schuldienst zu einer Schule in freier Trägerschaft oder von einer Schule in freier Trägerschaft in den öffentlichen Schuldienst wechseln, werden die oben beschriebenen Regelungen und Auflagen sinngemäß angewendet.

Bestätigung:

Ich bestätige hiermit, dass ich von den Auflagen für die Gewährung des Anwärtersonderzuschlags Kenntnis genommen habe.

Bestätigung
Ort Name und Unterschrift
   
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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2026 Nr. 2, S. 4
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. Februar 2026