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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV KatSAusbildung

Vollzitat: VwV KatSAusbildung vom 1. November 1999 (SächsABl. S. 942), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung in den landeseinheitlichen Katastrophenschutzeinheiten
(VwV KatSAusbildung)

Az.: 41-1400.40/27

Vom 1. November 1999

Aufgrund von § 32 Satz 1 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Organisation der Ausbildung von Helfern, Trupp-, Gruppenführern (Unterführer) und Zugführern (Führer) in den nachstehend aufgeführten landeseinheitlichen Katastrophenschutzeinheiten (KatS-Einheiten)
  • Katastrophenschutz-Betreuungszug (KatS-BtZ)
  • Katastrophenschutz-Sanitätszug (KatS-SanZ),
  • Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppe (KatS-WRGr).
2
Organisation der Ausbildung
2.1
Allgemeines
Die Ausbildung der Helfer, Unterführer und Führer in den KatS-Einheiten umfasst die organisationseigene, die ergänzende zivilschutzbezogene und die landesrechtliche Ausbildung. Die ergänzende zivilschutzbezogene und die landesrechtliche Ausbildung werden in die organisationseigene Ausbildung von Helfern und die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung in die Ausbildung der Unterführer und Führer (Führungsausbildung) integriert. Die Helferausbildung erfolgt grundsätzlich am Standort der Katastrophenschutzeinheit, die Führungsausbildung grundsätzlich an den Schulungseinrichtungen der privaten Hilfsorganisationen. Die landesrechtliche Ausbildung für Gruppenführer und Zugführer erfolgt als gesonderter Lehrgang.
2.2
Begriffsbestimmungen
2.2.1
Organisationseigene Ausbildung
Organisationseigene Ausbildung ist die organisationsinterne Ausbildung für Helfer, Unterführer und Führer der privaten Hilfsorganisationen, welche für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben im Frieden erforderlich ist. Sie erfolgt auf Standortebene, überörtlich oder an Schulen und ist unabdingbare Voraussetzung für die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung (Nummer 2.2.2) und die besondere Ausbildung nach Landesrecht (Nummer 2.2.3).
2.2.2
Ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung
Sie beinhaltet nach gesonderten Festlegungen des Bundes aufgrund des Zivilschutzgesetzes die allgemeine Zivilschutzausbildung aller Helfer, die zivilschutzbezogene Fachausbildung der Helfer, die Zivilschutzausbildung der Unterführer und Führer und die Ausbildung von Helfern in Spezialfunktionen. Sie dient der Aufgabenwahrnehmung des Katastrophenschutzes im Zivilschutz. Ausgebildet werden Helfer, Unterführer und Führer der privaten Hilfsorganisationen. Sie wird auf Standortebene, überörtlich oder an Schulen durchgeführt.
2.2.3
Besondere Ausbildung nach Landesrecht
Diese Ausbildung ist eine nach Landesrecht für die Mitwirkung im Katastrophenschutz erforderliche Fachausbildung für Helfer, Unterführer und Führer der privaten Hilfsorganisationen. Sie ist für deren Mitwirkung im Katastrophenschutz nach § 10 SächsKatSG zwingend erforderlich.
2.3
Helferausbildung für die Aufgabenbereiche Betreuung und Sanitätswesen
2.3.1
Die Grundausbildung zum Sanitäts-/Betreuungshelfer umfasst höchstens 103 Unterrichtseinheiten (UE). Die privaten Hilfsorganisationen können aufgrund ihrer Organisationsspezifika – auf eigene Kosten – weitere Ausbildung durchführen. Die Grundausbildung zum Sanitäts-/Betreuungshelfer ist bis zwölf Monate nach Eintritt des Helfers in die Organisation/Katastrophenschutzeinheit zu absolvieren.
2.3.2
Die Fachausbildung zum Sanitätshelfer umfasst höchstens 55 UE und die zum Betreuungshelfer höchstens 75 UE. Die privaten Hilfsorganisationen können aufgrund ihrer Organisationsspezifika – auf eigene Kosten – weitere Ausbildung durchführen. Die Grundausbildung zum Sanitäts-/Betreuungshelfer ist bis 24 Monate nach Eintritt des Helfers in die Organisation/Einheit zu absolvieren.
2.3.3
Die Fachausbildung zum Betreuungshelfer bildet zum Betreuungshelfer für Soziale Betreuung einschließlich Technik (Einsatz in den Betreungsgruppen 1 bis 3) oder zum Betreuungshelfer für Verpflegung (Einsatz in der Verpflegungsgruppe) aus.
2.3.4
Die Grund- und Fachausbildung zum Sanitäts- beziehungsweise zum Betreuungshelfer ist organisationseigene Ausbildung (Nummer 2.2.1). Die Lernziele und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 1. Die Themen der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausbildung und der besonderen Ausbildung nach Landesrecht sind zu integrieren.
2.4
Führungsausbildung für die Aufgabenbereiche Betreuung und Sanitätswesen
2.4.1
Unterführer- und Führerausbildung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift wird als ein Komplex – Führungsausbildung – angesehen, dessen Gesamtstundenumfang höchstens 110 UE umfasst. Die privaten Hilfsorganisationen können aufgrund ihrer Organisationsspezifika – auf eigene Kosten – weitergehende Ausbildung durchführen.
2.4.2
Die Unterführerausbildung ist in einem Zeitraum von sechs Monaten zu absolvieren. Die Führerausbildung ist 24 Monate nach Beginn der Unterführerausbildung abzuschließen und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. Zwischen der Unterführer- und Führerausbildung soll ein Praxiszeitraum von mindestens sechs Monaten liegen, um der Organisation die Möglichkeit einzuräumen, die Eignung/Befähigung zum Führer einzuschätzen. Eine fachliche Differenzierung der Führungsausbildung nach Sanitätswesen oder Betreuung erfolgt nur bei der Ausbildung zum Unterführer (Teil A).
2.4.3
Die Führungsausbildung ist organisationseigene Ausbildung (Nummer 2.2.1). Die Lernziele und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 2. Die Themen der ergänzenden zivilschutzbezogenen Ausbildung sind zu integrieren.
2.5
Helfer- und Führungsausbildung für den Aufgabenbereich Wasserrettung
2.5.1
Die Ausbildung des Aufgabenbereiches Wasserrettung umfasst die Grundausbildung der Helfer der Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen, die Führungsausbildung Wasserrettung und den Vorbereitungslehrgang zur Erlangung des Befähigungsnachweises zum Führen von Sport und Hausbooten. Sie ist organisationseigene Ausbildung (Nummer 2.2.1). Die Lernziele und Einzelthemen ergeben sich aus der Anlage 3. Die privaten Hilfsorganisationen können aufgrund ihrer Organisationsspezifika – auf eigene Kosten – weitergehende Ausbildung durchzuführen.
2.5.2
Die Grundausbildung der Helfer der KatS-Wasserrettungsgruppen umfasst höchstens 117 UE. Die Grundausbildung ist spätestens zwölf Monate nach ihrem Beginn abzuschließen.
2.5.3
Die Ausbildung der Rettungstaucher der KatS-Wasserrettungsgruppen beinhaltet die Grundausbildung der Helfer (Nummer 2.5.2) und die Tauchausbildung. Die Tauchausbildung umfasst höchstens 105 UE und richtet sich grundsätzlich nach den Sicherheitsregeln für das Tauchen in Hilfeleistungsunternehmen (GUV 10.7).
2.5.4
Der Gruppenführer der KatS-WRGr, der zugleich Truppführer des Trupps 1 (Wasserrettungstrupp) ist, hat die Führungsausbildung Wasserrettung zu absolvieren. Der Taucheinsatztrupp wird durch einen Taucheinsatzleiter im Sinne der Sicherheitsregeln (GUV 10.7) geleitet. Neben seiner fachlichen Ausbildung hat er Kenntnisse in der Menschenführung und Teilkenntnisse im Führen von Teileinheiten nachzuweisen. Die Führungsausbildung ist in einem Zeitraum von sechs Monaten zu absolvieren. Sie umfasst höchstens 64 UE.
2.5.5
Der Vorbereitungslehrgang zur Erlangung des Befähigungsnachweises zum Führen von Sport und Hausbooten (Befähigungsnachweis) umfasst 36 UE. Der Prüfungslehrgang beträgt 8 UE. Grundlagen bilden die Bestimmungen der Sportbootanordnung (SBAO) in der jeweils geltenden Fassung (Bundesrecht). Zugangsvoraussetzung für den Prüfungslehrgang zur Erlangung des Befähigungsnachweises sind 15 Fahrstunden, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Hilfsorganisation anerkannt werden. Der Vorbereitungslehrgang und die 15 Fahrstunden sind spätestens 24 Monate nach Beginn der Grundausbildung nach Nummer 2.5.2 zu absolvieren.
2.6
Landesrechtliche Ausbildung für Helfer, Unterführer und Führer der Aufgabenbereiche Betreuung, Sanitätswesen und Wasserrettung
2.6.1
Sie ist eine besondere Ausbildung nach Landesrecht (Nummer 2.2.3) und von allen Helfern der Katastrophenschutz-Betreuungszüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und der Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen zu absolvieren. Die landesrechtliche Ausbildung wird am Standort durchgeführt. Einzelthemen und Dauer der Ausbildung ergeben sich aus Teil A, Nr. 8 der Anlage 1.
2.6.2
Von allen Gruppen- und Zugführern der Katastrophenschutz-Betreuungszüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und von den Truppführern der Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen ist die landesrechtliche Ausbildung spätestens sechs Monate nach Abschluss der organisationseigenen Führungsausbildung zu absolvieren. Sie wird grundsätzlich an einer Schulungseinrichtung der privaten Hilfsorganisationen durchgeführt. Lernziele, Einzelthemen und Dauer der Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 4.
2.7
Ausbildungsdurchführung
2.7.1
Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsKatSG darauf hinzuwirken, dass die in den landeseinheitlichen Katastrophenschutzeinheiten eingesetzten Helfer und die berufenen Unterführer und Führer die für ihre Funktion vorgeschriebenen Ausbildung in den unter den Nummern 2.3 bis 2.6 genannten Zeiträumen absolvieren.
2.7.2
Die für die einzelnen Ausbildungsgänge vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen sind durch die entsendende Stelle zu prüfen und schriftlich gegenüber der Ausbildungseinrichtung zu bestätigen.
2.7.3
Über die Durchführung der einzelnen Ausbildungsmaßnahmen auf Standortebene ist von den Führern der Katastrophenschutzeinheiten ein personeller Nachweis zu führen. Die privaten Hilfsorganisationen haben darauf hinzuwirken, dass den Teilnehmern an Ausbildungsmaßnahmen, die mit einer Prüfung abschließen, ein entsprechender Nachweis, bei Ausbildungsmaßnahmen ohne Prüfung, eine Teilnahmebestätigung ausgehändigt wird.
3
Kosten der Ausbildung
Gemäß § 27 Abs. 3 SächsKatSG tragen die privaten Hilfsorganisationen die Kosten für die organisationseigene Ausbildung selbst. Die Kosten für die landesrechtliche Ausbildung der Helfer und bei den Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen für zusätzlichen Ausbildungsbedarf aufgrund ihrer überörtlichen Zweckbestimmung sind durch die Zuwendungen nach Nummer 5.2 der VwV KatSZuwendungen vom 27. Mai 1998, in der jeweils geltenden Fassung, abgegolten. Für die landesrechtliche Ausbildung der Unterführer und Führer (Nummer 2.6) trägt der Freistaat Sachsen die Kosten als besondere Ausbildung im Sinne des § 27 Abs. 1 SächsKatSG.
4
Übergangsregelungen
Die unter Nummer 2.6.2 genannte Frist gilt nur in den Fällen, in denen Führungskräfte die organisationseigene Führungsausbildung sechs Monate nach In-Kraft-Treten der Verwaltungsvorschrift mit Erfolg abgeschlossen haben. Gruppen- und Zugführer der Katastrophenschutz-Betreuungszüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Truppführer der Katastrophenschutz-Wasserrettungsgruppen, die ihre organisationseigene Führungsausbildung vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt abgeschlossen haben, haben die landesrechtliche Ausbildung gemäß Nummer 2.6 bis spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Ausbildung zu absolvieren.
5
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Dresden, den 1. November 1999

Sächsisches Staatsministerium des Innern
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Ministerialdirigent

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 47, S. 942
    Fsn-Nr.: 28-V99.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. November 1999

    Fassung gültig bis: 20. Juni 2013