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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung vom 15. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 57)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Urlaubsverordnung

Vom 15. Dezember 1995

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153),
2.
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 539):

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO)> vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort „Zweihundertfünfzigstel“ durch das Wort „Zweihundertsechzigstel“ ersetzt.
2.
Nach § 13 Abs. 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„Bei der Gewährung von Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 2 BAT-O vom 10. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
3.
§ 13 Abs. 2 wird Absatz 3. Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Beamten kann in einem Urlaubsjahr Urlaub nach Absatz 1 Nr. 3 bis 8 bis zu fünf Tagen bewilligt werden.“
In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Überschreitet der beantragte Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Urlaubsjahr den genehmigten Umfang, so ist für die weitere Zeit Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres oder, wenn dieser bereits genommen ist, Erholungsurlaub des folgenden Urlaubsjahres zu nehmen.“
4.
§ 13 Abs. 3 wird Absatz 4.
5.
§ 14 Nr. 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 1995

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 57

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Februar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013